Transcript
34
3.
Teil: Sachversicherung
1.
Abschnitt: Definition
2.
Abschnitt: Kantonale Monopole und Obligatorien in der Feuerversicherung
3.
Abschnitt: Besonderheiten der Sachversicherung
4.
Abschnitt: Versichertes Interesse / versicherter Gegenstand
5.
Abschnitt: Versicherte Gefahren
6.
Abschnitt: Versicherte Leistungen
7.
Abschnitt: Arten von Sachversicherungen
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Übersicht Bedroht
Versicherungsfall
Löst
durch
aus
►
►
Versichertes
Versicherte
Eintritt
Vten
Versicherte
Interesse/ver-
Gefahr
bewirkt
Schaden
Leistung
►
sicherter Gegenstand Gefährdetes
Gefährdendes Leistungsbegründende
Element
Element
Erhaltungs-
Feuer;
und
Elementarereignis;
Ersatz
Wasser;
Wieder-
Glasbruch;
herstellung
Nut-
zungsinte-
Tatsache
resse Diebstahl/Raub.
Kostenübernahme
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1. Abschnitt: Definition Versicherungen, bei denen Sachen der versicherten Gefahr ausgesetzt sind. Alle zum wirtschaftlichen Vermögen gehörenden Objekte. Versicherte Gefahr: Zerstörung, Beschädigung, Entwertung oder Verlust einer Sache durch Feuer, Elementarereignis, Wasser, Glasbruch oder Diebstahl. Übernahme von Kosten. Beispiel Dem Versicherten wird sein Velo gestohlen. Ist er gegen Diebstahl versichert, wird ihm der Wert des Velos ersetzt.
2. Abschnitt: Kantonale Monopole und Obligatorien in der Feuerversicherung
I. Gebäude Gebäudeversicherung für Feuerschäden ist mit Ausnahme der Kantone AI (ausserhalb des Bezirkes Oberegg), GE, TI, VS obligatorisch. In 19 Kantonen und Halbkantonen wird die Gebäudeversicherung für Feuerschäden durch kantonale Gebäudeversicherer betrieben, die eine Monopolstellung einnehmen. GUSTAVO-Kantone (GE, UR, SZ, TI, AI, VS, OW): Risiko von Feuer- und Elementarschäden wird durch Privatversicherer abgedeckt.
II. Bewegliche Sachen NW, VD: Obligatorische Feuerversicherung für bewegliche Sachen mit kantonalem Monopol.
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3.
Abschnitt: Besonderheiten der Sachversicherung
I. Versicherungswert und Ersatzwert A.
Versicherungswert
Wert der versicherten Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dient der Festlegung der Versicherungssumme (Maximum der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens). Versicherungswert und Versicherungssumme sind i.d.R. gleich hoch. Beispiel Als Versicherungswert gilt der Verkehrswert der versicherten Sache bei Vertragsschluss. B.
Ersatzwert
Wert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Art. 62 VVG; BGer 4A_119/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.4). Festlegung der Obergrenze der Versicherungsleistung, welche die subsidiäre Maximalgrenze der Versicherungssumme überlagert. Anspruchsberechtigter wird wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre.
II. Vollwertversicherung und Erstrisikoversicherung A.
Vollwertversicherung 1. Im Allgemeinen
Versicherungswert und Versicherungssumme müssen sich entsprechen. Versicherungssumme bemisst sich nach dem vollen Wert der versicherten Sachen.
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2. Überversicherung Ersatzwert
(Versicherungswert)
unterschreitet
im
Versicherungsfall
Versicherungssumme► keine Auswirkungen, da sich die Versicherungsleistung gemäss Art. 62 VVG auf den Ersatzwert beschränkt. Ausnahme: Art. 51 VVG, betrügerische Überversicherung. 3. Unterversicherung Ersatzwert
(Versicherungswert)
überschreitet
Versicherungssumme►
Unterversicherung. Proportionale Kürzung der Versicherungsleistung im Verhältnis, in welchem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht (Art. 69 Abs. 2 VVG). Beispiele Totalschaden: Die Versicherungssumme beträgt CHF 80'000, der Ersatzwert CHF 100'000. Der Versicherer ersetzt die CHF 80'000. Der Differenzbetrag zum eingetretenen Schaden von CHF 100'000 wird vom Versicherer nicht ersetzt. Der Anspruchsberechtigte erleidet somit einen Verlust von CHF 20'000, den er selber tragen muss. Teilschaden: Der Ersatzwert beträgt CHF 100'000, die vereinbarte Versicherungssumme CHF 80'000. Zwischen Ersatzwert und Versicherungssumme besteht somit ein Verhältnis von 100%:80% beziehungsweise eine Differenz von 20%. Dementsprechend werden nur 80% des Teilschadens bezahlt respektive es wird die Versicherungsleistung um 20% gekürzt. Ist ein Teilschaden im Umfang von CHF 40'000 entstanden, werden folglich CHF 32'000 ersetzt (CHF 40'000 – 20% bzw. CHF 40'000 x 80%). B.
Versicherung auf erstes Risiko
Versicherungswert und Versicherungssumme müssen sich nicht entsprechen. Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers erfolgt allein durch Festlegung der Versicherungssumme auf den zu erwartenden Maximalschaden. Im
Totalschadenfall
muss
der
gesamte
Ersatzwert
bis
zur
Höhe
der
Versicherungssumme bezahlt werden. Im Teilschadenfall muss ein entsprechender Anteil des Ersatzwertes bezahlt werden.
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Unterversicherung spielt keine Rolle.
III. Doppelversicherung (Mehrfachversicherung) A.
Tatbestand
Spezialfall der Überversicherung. Doppelversicherung liegt gemäss Art. 53 Abs. 1 VVG (absolut zwingend) vor, wenn (BGer 4A_116/2015, 4A_118/2015 vom 9. November 2015 E. 5.7.1): Dieselbe Sache oder dasselbe Vermögen; gegen dieselben Gefahren und Schäden; für dieselbe Zeit und denselben räumlichen Geltungsbereich; durch mehrere Verträge bei verschiedenen Versicherern gedeckt sind; und das Total der Versicherungssummen grösser ist als der Versicherungswert (Vollwertversicherung) oder das Total der Entschädigungen grösser ist als der Schaden (Erstrisikoversicherung). Doppelversicherungen
sind
fast
unvermeidlich,
da
sich
die
meisten
Versicherungsprodukte irgendwo überschneiden. Beispiel Im Auto mitgeführte Sachen werden von der Hausrat- und von der Autokaskoversicherung gedeckt. B.
Rechtsfolgen
1. Anzeigepflicht Versicherungsnehmer trifft eine Obliegenheit zur schriftlichen (Textform) Anzeige. Anzeigepflicht entsteht mit Abschluss des zweiten Vertrages. 2. Kündigungsrecht und Leistungsfreiheit bei betrügerischer Doppelversicherung Kündigungsrecht der Versicherer, das mit einer Leistungsbefreiung verbunden ist. Bereits erbrachte Versicherungsleistungen können zurückverlangt werden.
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3. Versicherungsleistung und Prämie bei nicht betrügerischer Doppelversicherung Leistungspflicht im Versicherungsfall wird auf den effektiven Schaden begrenzt (BGer 4A_116/2015, 4A_118/2015 vom 9. November 2015 E. 5.7.1). Art. 71 Abs. 1 VVG: Umfang der einzelnen Versicherungsleistungen bestimmt sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Versicherungssumme zum Total der Versicherungssummen. Art. 53 Abs. 3 VVG: jeder Versicherer hat Anspruch auf die ganze vereinbarte Prämie.
IV. Handänderung A.
Anwendungsbereich
Sachversicherung. Keine Anwendung auf Personenversicherungen. Vermögensversicherung: wenn diese eng an das Eigentum an einer Sache anknüpft: Betriebs- und Gebäudehaftpflichtversicherung; Betriebs- und Gebäuderechtsschutzversicherung; Vertrauensschadenversicherung; Betriebsunterbruchsversicherung. B.
Voraussetzungen
1. Handänderung Kauf. Tausch/Schenkung. Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge (Einbringung einer Sache in eine juristische Person). Erbgang. Enteignung/Konfiskation.
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2. Keine Handänderung Blosser Besitzübergang (Miete/Pacht/Leihe/Hinterlegung). Nutzniessung. Pfändung. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge (Verkauf von Aktien; Änderung der Rechtsform). C.
Rechtsfolgen
1. Vertragsübergang Gemäss Art. 54 Abs. 1 VVG geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. 2. Beidseitiges Kündigungsrecht 2.1 Versicherungsnehmer Der neue Versicherungsnehmer hat ein schriftlich auszuübendes Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit dem Eigentumsübergang. Der Vertrag erlischt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
2.2 Versicherer Der Versicherer hat ebenfalls ein Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tagen und beginnt mit Kenntnis des neuen Eigentümers. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach Zugang der Kündigung. D.
Sonderregel Halterwechsel
Art. 67 SVG 1
Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf
den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag. 2
Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er vom Halterwechsel
Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.
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Lex specialis für die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Soll sicherstellen, dass keine unversicherten Fahrzeuge im Strassenverkehr zirkulieren.
4. Abschnitt: Versichertes Interesse / versicherter Gegenstand
I. Begriff CH: Gegenstandslehre► Gegenstand der Versicherung ist eine Sache, eine Person oder ein Vermögen. Europäische Rechtsordnungen: Interessenlehre► Gegenstand der Versicherung wird durch ein spezifisches Interesse bestimmt, das versichert werden soll. Interessenträger ist, wer den wirtschaftlichen Schaden zu tragen hätte, wenn kein Versicherungsvertrag bestünde. Berücksichtigt, dass in der Sachversicherung neben dem Eigentum auch andere rechtliche Beziehungen einer Person zu einer Sache bestehen können, die zu einer Vermögenseinbusse bei der betreffenden Person führen können; Bindung an das Erfordernis eines wirtschaftlichen Interesses soll zudem die erforderliche Seriosität des Vertrages sicherstellen. VVG steht teilweise auf der Grundlage der Interessenlehre (z.B. Art. 48 VVG).
II. Versichertes Interesse in der Sachversicherung Erhaltung (Erhaltungs- oder Integritätsinteresse). Nutzung (Nutzungs- oder Ertragsinteresse). A. Hausrat. Geschäftsinventar. Gebäude. Wertsachen und Kunst. Tiere.
Erhaltungsinteresse
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Vermögen. B.
Nutzungs- und Ertragsinteresse
Geschäftsinventar. Gebäude.
5. Abschnitt: Versicherte Gefahren (AVB!) Feuer. Elementarschäden. Wasser. Glasbruch. Diebstahl/Raub.
I. Feuer A. Versicherte Gefahren Brandschäden (plötzliche und unfallmässige Einwirkung). Sengschäden. Rauchschäden (plötzliche und unfallmässige Einwirkung). Explosion. Implosion. Blitzschlag. Abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon. Diebstahl-, Wasser- und Glasbruchschäden als Folge von Feuerschäden. Beispiel Ein Wohnhaus brennt infolge eines Blitzschlages vollständig ab.
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B. Ausschlüsse Allmähliche Raucheinwirkungen. Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind. Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung (z.B. Kurzschluss). Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen in Erfüllung ihrer normalen Funktion entstanden sind z.B. Beschädigung der Schmelzsicherung. Gärung und innerer Verderb.
II. Elementarschäden Art. 33 VAG Elementarschadenversicherung 1
Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko
nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst. 2
Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle
Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.
A.
Versicherte Gefahren
Versichert sind i.d.R. folgende Elementarschäden: Hochwasser. Überschwemmung. Sturm (= Wind von 75 km/h und mehr). Hagel. Lawinen. Schneedruck. Felssturz.
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Steinschlag. Erdrutsch. Beispiel Durch ein Hochwasser wird ein Geschäftsbetrieb teilweise zerstört.
B.
Ausschlüsse
Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben und Tsunamis) und vulkanische Eruptionen (Art. 173 Abs. 3 AVO). Bodensenkungen. Schlechter Baugrund. Fehlerhafte bauliche Konstruktion. Mangelhafter Gebäudeunterhalt. Unterlassung von Abwehrmassnahmen. Künstliche Erdbewegungen. Schneerutsch von Dächern. Grundwasser. Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zeitabständen wiederholt. Ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur. Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss (Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm). Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben. Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre betreffen.
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Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.
III. Wasser A.
Versicherte Gefahren
Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus: Wasserleitungsanlagen, die nur den Gebäuden dienen, in denen sich die versicherten Sachen befinden sowie den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten; Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten; Heizungs- und Wärmegewinnungsanlagen; Heizöltanks oder Kühleinrichtungen. Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser ins Gebäude: Aus Aussenablaufrohren und Dachrinnen; durch das Dach; durch geschlossene Fenster, Türen oder Oberlichter. Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grundwasser im Innern des Gebäudes. Beispiel Eine Wasserleitung bricht oder es dringt Regenwasser durch das Dach in ein Gebäude ein, wodurch Inventar beschädigt wird.
B.
Ausschlüsse
Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser, das durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten ins Gebäude eindringt. Schäden beim Auffüllen von Flüssigkeitsbehältern und bei Revisions- und Reparaturarbeiten an Heizungs- und Tankanlagen sowie an sämtlichen Wärme- und Kälteanlagen. Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist.
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Schäden verursacht durch künstlich erzeugten Frost. Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden) sowie Unterhalts-
und
Schadenverhütungskosten
(bspw.
Ersatzkosten
für
defekte
Wasserleitung). Schäden infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses.
IV. Glasbruch A.
Versicherte Gefahren
Bruchschäden: Gebäudeverglasungen. Sanitäre Einrichtungen aus Glas, Kunststoff, Keramik, Porzellan oder Stein. Glaskeramikkochfelder. Küchenarbeitsflächen aus Stein. Lichtkuppeln. Gläser von Sonnenkollektoren. Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas. Firmenschilder. Mobiliarverglasungen: Verglasungen von Einrichtungsgegenständen; Tischplatten aus Stein. Glasähnliche Materialien (Plexiglas und ähnliche Kunststoffe, die anstelle von Glas verwendet werden). Glasbruchschäden bei inneren Unruhen.
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B.
Ausschlüsse
Bruchschäden. Optische Gläser. Brillengläser. Glasgeschirr. Hohlgläser (bspw. Vasen). Beleuchtungskörper, Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren. Kacheln, Wand- und Bodenplatten. Beschädigungen der Oberfläche von Bade- und Duschwannen (bspw. Emailschäden). TV, Bildschirmgläser und Displays. Schäden infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses.
V. Diebstahl A.
Versicherte Gefahren
Einbruchdiebstahl► Diebstahl durch gewaltsames: Eindringen in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes; Aufbrechen eines Behältnisses im Inneren eines Gebäudes. Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat. Beschädigung/Vandalismus bei Diebstahl oder einem Versuch dazu an: Hausrat; Gebäuden. Beraubung: Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Personen; Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Unfall, Ohnmacht oder Tod.
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Einfacher Diebstahl: Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt; Diebstahl durch Aufbrechen von Fahrzeugen; Einschleichen; Taschen- und Trickdiebstahl. Reisegepäck ausserhalb der Versicherungsorte: Abhandenkommen, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck bei einem Autounfall oder während sich dieses in Gewahrsam einer Transport- oder Reiseunternehmung befindet. Beispiel Diebe brechen in einen Geschäftsbetrieb ein und entwenden Geschäftsinventar.
B.
Ausschlüsse
Schäden durch Verlieren oder Verlegen. Einfacher Diebstahl von Geldwerten. Bargeld- oder Warenbezug mittels Bank-, Post-, Kredit- oder Kundenkarten und ähnlichem. Schäden durch reine Vandalenakte. Schäden infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses.
C.
Übersicht
Standort
Auswärts
Diebstahl an den in der Diebstahl ausserhalb der in Police genannten Standorten der Police genannten Standorten Einfacher Diebstahl
I.d.R.
mit
Sublimite I.d.R. ausgeschlossen oder
versichert.
mit Sublimite versichert.
Einbruchdiebstahl
Versichert
Versichert
Beraubung
Versichert
Versichert
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6. Abschnitt: Versicherte Leistungen In der Praxis werden die versicherten Leistungen unterschiedlich ausgestaltet und kombiniert.
I. Ausgestaltung und Kombination Erstrisikoversicherung und Vollwertversicherung. Sachversicherung und Vermögensversicherung. Schadenversicherung und Summenversicherung.
Sachversicherung
Vermögensversicherung
Zeitwert (Art. 62 / 63 VVG) Kosten
Schadenversicherung
Nutzungsausfall Zeitwertzusatz
Summenversicherung
Neuwert
(Differenz
zu
Zeitwert)
II. Leistungen Kosten für Ersatz einer zerstörten Sache. Kosten für Reparatur einer beschädigten Sache. Aufräumungskosten. Wiederherstellungskosten. Notdach, Notverglasung, Notschlösser, Nottüren. Schadenminderungs- und Schadenabwehrkosten. Beispiele Aufräumungs-
und
Entsorgungskosten,
Dekontaminationskosten,
Schlossänderungskosten, Wiederherstellungskosten.
Schutzkosten,
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III. Insbesondere Kombination mit Vermögensversicherung Gebäudeversicherung► Mietzinsausfall. Geschäftsversicherung► Betriebsunterbruch. Technische Versicherung► Betriebsunterbruch.
IV. Zusammenfassung Versichert werden kann mit der Sachversicherung die Kostenübernahme durch: Erstrisikoversicherung oder Vollwertversicherung. Es werden Leistungen erbracht für: Ersatz einer zerstörten Sache; Reparatur einer beschädigten Sache. Es werden Kosten übernommen für: Ertragsausfall während der Zeit, in welcher die Sache nicht benutzt werden kann. Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schaden anfallen. Die wenigsten Sachversicherungen umfassen den gesamten Deckungsumfang. Es herrscht grosse Produktevielfalt. Einschlägig für den Deckungsumfang: Police; AVB.
7. Abschnitt: Arten von Sachversicherungen
I. Übersicht Hausratversicherung. Geschäftsversicherung. Gebäudeversicherung.
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Wertsachenversicherung/Kunstversicherung. Spezialprodukte: Hagelversicherung; Tierversicherung; Garantieversicherung. Technische Versicherung: Maschinenversicherung/Maschinenkaskoversicherung. EDV-Anlagenversicherung/Elektronische Anlagenversicherung. Montageversicherung. Bauwesenversicherung. Motorfahrzeug-Kaskoversicherung.
II. Hausratversicherung A.
Versicherte Sachen
Alle zum Haushalt gehörenden sowie sämtliche anvertrauten, geleasten und gemieteten Sachen. Privat
erworbene
Berufswerkzeuge
und
Berufskleider
Erwerbenden. Fahrnisbauten und Haustiere. Beispiele Versichert sind die Effekten von Gästen. Versichert ist das Schreberhäuschen (Fahrnisbaute).
B. Feuer- und Elementarschäden. Wasserschäden.
Versicherte Gefahren
von
unselbständig
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Beraubung/Diebstahl. Glasbruch.
C.
Ausschlüsse
I.d.R. Sachen, die zur selbständigen Berufsausübung dienen. Fest mit dem Gebäude verbundene Sachen, sofern sie von der Gebäudeversicherung erfasst sind. Wohnwagen und Mobilheime. Wasserfahrzeuge, für deren Benützung eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, sowie Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen. Motorfahrzeuge inklusive Anhänger und Motorfahrräder. Zubehör von Motorfahrzeugen, d.h. am Fahrzeug nicht fest montierte Sachen, sofern dafür eine Kaskoversicherung besteht. Beispiele Nicht versichert sind Pneus oder Skiträger. Regelmässig lediglich beschränkte Deckung für Wertsachen und Geldwerte► Zusatzversicherung (meist Neuwert) möglich. Kriegerische Ereignisse, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Krawall oder Tumult.
D.
Versicherte Leistungen
Zerstörter Hausrat / getötete Tiere: Neuwert: Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schadenfalles abzüglich Restwert des beschädigten Hausrats. Zeitwert: Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus anderen Gründen. Beschädigter Hausrat / verletzte Haustiere:
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Reparatur- resp. Heilungskosten, maximal jedoch Wert der Neuanschaffung. Zeitwertversicherung: höchstens der Zeitwert. Schlossänderungskosten. Notmassnahmen. Aufräumungs- und Entsorgungskosten. Zusätzliche Lebenshaltungskosten. Beispiel Kosten aus der Unbenutzbarkeit beschädigter Räume.
III. Geschäftsversicherung A.
Versicherte Sachen
Alle beweglichen Sachen. Beispiele Rohmaterial, eingekaufte Waren, selbst hergestellte Waren. Betriebseinrichtung. Geldwerte. Sachen in Dritteigentum Fahrzeuge: Fahrzeuge als Handelsware. Betriebsfahrzeuge. Fremde Fahrzeuge. Bestandteile und Zubehör. Geldwerte im Eigentum des Versicherungsnehmers einschliesslich anvertrauter Geldwerte.
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B.
Versicherte Gefahren
Feuer- und Elementarschäden. Wasserschäden. Beraubung / Diebstahl. Glasbruch. Betriebsunterbruch► zählt zu den Vermögensversicherungen, da i.d.R. reine Vermögensschäden zu ersetzen sind. Beispiel Kann in einem Betrieb aufgrund eines Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch eingeschränkt weitergearbeitet werden, können Ertragseinbussen sowie Mehrkosten, etwa für notwendig gewordene Schichtarbeit, für die Auftragsvergabe an andere Firmen, für zusätzliche Werbung oder für Konventionalstrafen entstehen. Diese Einbussen und Mehrkosten werden durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung versichert.
C.
Zusatzdeckung
Erdbeben. Innere Unruhen. Böswillige Beschädigung. Sprinkler-Leckage. Flüssigkeitsschäden. Schmelzschäden. Gebäudeeinsturz. Radioaktive Kontamination.
D.
Versicherte Leistungen
Ersatzkosten von zerstörten oder gestohlenen Waren (Rohmaterial, eingekaufte Waren, selbst hergestellte Waren): Marktpreis. Sachen in Dritteigentum: Neuwert.
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Ersatz von Geldwerten: Erstrisiko. Reparaturkosten. Schadenbeseitigungskosten. Aufräumungs- und Vernichtungskosten. Kosten für Notmassnahmen. Ertragseinbussen und Mehrkosten aus Betriebsunterbrechung.
IV. Gebäudeversicherung A.
Versicherte Sachen
Gebäude.
B.
Versicherte Gefahren
Zwingend zu versichern zufolge kantonaler Obligatorien: Feuer► in Kantonen ohne obligatorische kantonale Gebäudeversicherung: privater Feuerversicherer, gemäss Art. 33 VAG mit der Elementarschadenversicherung kombiniert. Wasser. Diebstahl unter Gewaltanwendung; Glasbruch. Als besondere versicherte Gefahr ist in der Gebäudesachversicherung neben den Sachgefahren
die
Mietertragsausfallgefahr
(Hypothekarzinsen) versichert.
C. Erdbeben. Innere Unruhen. Böswillige Beschädigungen. Gebäudeeinsturz.
Zusatzdeckung
sowie
die
Kostengefahr
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D.
Versicherte Leistungen
Wiederaufbaukosten. Nachteuerungskosten (zusätzliche Baukosten, die sich aufgrund der zwischen dem Schadentag und dem Wiederaufbau eingetretenen Teuerung ergeben). Reparaturkosten. Schadenbeseitigungskosten. Aufräumungs- und Vernichtungskosten. Mietertragsausfallkosten und weitere Kosten.
V. Wertsachenversicherung A.
Versicherte Sachen
Schmuck. Kunstwerke. Musikinstrumente. Pelze.
B.
Versicherte Gefahren
Feuer. Elementarschäden. Wasser. Glasbruch. Diebstahl/Raub.
C.
Versicherte Leistungen
Kosten für die Neuanschaffung oder einen gleichwertigen Ersatz zur Zeit des Schadenfalles. Persönlicher Liebhaberwert wird i.d.R. nicht berücksichtigt: Neuwert.
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Reparaturkosten: Maximal in der Höhe des Neuanschaffungswertes.
VI. Tierversicherung A.
Im Allgemeinen
Deckung finanzieller Verluste, die durch den Tod oder die Nottötung von Tieren entstehen. Behandlungskosten-Versicherungen.
B.
Versicherte Sachen und Gefahren
Pferde, Ponys, Rindvieh, Kleinvieh, Haustiere. Todesfall- und Invaliditätsrisiko infolge von Unfall oder Krankheit. Zusatzdeckung: Diebstahl oder Verschwinden.
C.
Versicherte Leistungen
Unterschiedlich, je nach Police und AVB.
VII. Garantieversicherungen Serviceversicherungen oder Garantieverlängerungen beim Kauf von Produkten. Beispiel Ein Elektronikfachgeschäft bietet auf gekauften Geräten gegen Bezahlung einer Prämie eine Garantieverlängerung bis 10 Jahre. Während der Vertragslaufzeit übernimmt der Verkäufer die Reparatur sämtlicher Betriebsstörungen des gekauften Gerätes. Umfassen alle Merkmale eines Versicherungsvertrages (versicherter Gegenstand, versicherte Gefahr, Leistungen des Versicherers, Prämie, Vertragsdauer). Von den aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Versicherung fehlt das Merkmal der Selbständigkeit.
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Produktbegleitende Versicherungen stellen somit keine Versicherungstätigkeit i.S.d. Aufsichtsrechts dar und unterstehen folglich nicht der Versicherungsaufsicht. Gemäss Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG ist daher das VVG nicht anwendbar.
VIII. Technische Versicherung A.
Im Allgemeinen
Die klassische Sachversicherung schützt vor den Risiken Feuer, Elementarereignis, Wasser und Diebstahl. 70 % aller Schäden an technischen Anlagen und Maschinen sind jedoch auf andere Ursachen zurückzuführen. Beispiele Maschinen, Apparate und EDV-Anlagen können beschädigt oder zerstört werden, etwa durch Bruch von Zahnrädern und Lagern oder Versagen einer Harddisk oder von Elektronikbauteilen. Schäden können beträchtliche finanzielle Folgen nach sich ziehen: Instandstellung Wiederherstellung verlorener Daten, Überstunden und Miete von Ersatzanlagen. Beispiele Kosten für Wiederaufbringen der Daten aus dem Sicherungs-Backup, Datenrekonstruktion durch eine Fachfirma oder manuelle Wiedereingabe der Daten aus Urbelegen.
B.
Versicherte Sachen
Alle Arten von technischen Anlagen. Bau- oder Produktionsmaschinen, Haustechnikanlagen, Computer.
C. Beschädigung und Zerstörung durch:
Versicherte Gefahren
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Überlastung, Materialfehler, Fehlbedienung, Versagen von Sicherheitseinrichtungen; Bedienungsfehlern. Kollisionsrisiko, Wind und Sturm, Anprall oder Umsturz bei selbst fahrenden Maschinen. Physische Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Datenträgern. Veränderungen oder Verluste von Daten ohne physische Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Datenträgers (Viren, Hacker, versehentliches Löschen). Zusatzdeckung
(bedarfsgerecht)
von
Feuer,
Elementarereignissen,
Glasbruch, böswilligen Beschädigungen, Marderschäden, Kurzschluss.
D.
Versicherte Leistungen
Ersatz von Kosten für die Instandstellung der Anlagen. Kosten für die Wiederherstellung verlorener Daten. Mehrkosten für Überstunden und zusätzliches Personal. Miete von Ersatzanlagen. Ausfall des Betriebsertrages.
Diebstahl,