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7.3 Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen nach BGV A3 Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 (bisher BGV A2) der Berufsgenossenschaften schreibt vor, dass der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf deren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Warum wird geprüft? Unfälle durch defekte elektrische Geräte können immense wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen. Die Prüfung der Geräte entlastet den Unternehmer von der Haftung durch Unfälle, die auf defekte Elektrogeräte zurückzuführen sind. So schließen z. B. Brandschutzversicherungen eine Haftung aus, wenn eine Betriebsstätte oder Teile davon durch einen Brand zerstört werden, der von einem nicht geprüften Elektrogerät verursacht wurde. Auch die Berufsgenossenschaften schließen eine Haftung aus, wenn Personen durch ein solches ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen. Was wird geprüft? Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte oder nur schwer bewegbare Betriebsmittel ohne Tragevorrichtung (z. B. Elektro-Herd, Kopiergerät, Waschmaschine). Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind dadurch charakterisiert, dass sie während des Betriebs bewegt werden, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (z. B. Staubsauger, Bohrmaschine). Stationäre Anlagen sind solche Elektroanlagen, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind wie z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Gebrauch abgebaut und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut werden können. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen sowie fliegende Bauten. Wie wird geprüft? Alle Prüfungen werden mit speziellen, regelmäßig kalibrierten Messeinrichtungen nach folgenden DIN VDE Bestimmungen durchgeführt: DIN VDE 0702, DIN VDE 0100, DIN VDE 0105, DIN VDE 0113 Prüffristen Anhand § 5 BGV A3 können Prüffristen ermittelt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer normalen Beanspruchung durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie stationären und nichtstationären elektrischen Anlagen. Bei Abweichung von der normalen Beanspruchung z. B. durch besondere Umgebungsbedingungen bzw. mechanische Belastungen müssen die Prüffristen ggf. verkürzt werden.
Prüfung medizinischer Produkte nach § 6 MPBetreibV Gültige Vorschriften: MPG, MPBetreibV, E DIN VDE 0751-1, DIN EN 60601, Herstellervorschriften, BGV A3, DIN VDE 0702 Warum wird geprüft? Laut MPBetreibV § 6 (1) hat der Betreiber die Pflicht, bei Medizinprodukten, für die der Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat, diese nach den Angaben des Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder durchführen zu lassen. Prüffristen Geprüft wird entsprechend der vom Hersteller angegebenen Fristen. Wenn der Hersteller keine Fristen angegeben hat, muss die Prüfung in solchen - auf Erfahrungswerten beruhenden - Fristen durchgeführt werden, mit denen entsprechende Mängel rechtzeitig festgestellt werden können. Die Kontrollen sind jedoch spätestens alle 2 Jahre durchzuführen. Ablauf der Prüfung
Sicherheitstechnische Kontrolle: Sichtprüfung, Messungen, Funktionsprüfung, Bewertung der Sicherheit Kennzeichnung der geprüften Geräte Dokumentation
UVV BGV A 3 - "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
Errichtung und Prüfung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die aufgrund fachlicher Ausbildung, Erfahrung und Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen mögliche Gefahren erkennen kann, und entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet, geändert und instand-gehalten werden (§ 3 BGV A3). Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. Bei ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung darf es zu keiner Gefährdung von Personen kommen. Die Forderung nach dem sicheren Zustand schließt auch den Schutz gegen äußere Einwirkungen mechanischer Art, Staub, Wärme oder Feuchtigkeit ein, wenn elektrische Anlagen oder Betriebsmittel durch solche Umgebungs-einwirkungen in Funktion und Sicherheit beeinflußt werden. Vor erster Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft entsprechend den elektrotechnischen Regeln auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen, falls keine entsprechende Bestätigung des Errichters, Herstellers, Lieferanten oder des Reparaturunternehmens vorliegt. Darüber hinaus sind elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel (das sind fest angebrachte Betriebsmittel bzw. Betriebsmittel, die nicht während des Betriebes leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind) mindestens alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft ebenfalls auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen (§ 5 und Tabelle 1 BGV A3). Schutz bei indirektem Berühren Elektrische Anlagen in medizinisch genutzten Räumen müssen Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen als Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so daß auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen gegeben ist (§ 4 Abs. 8 BGV A3). Die einwandfreie Funktion des Fehlerstrom-Schutzschalters muß vom Benutzer regelmäßig (mindestens alle 6 Monate) durch Kontrollauslösung geprüft werden. © 2015 Zahnärztekammer Nordrhein