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Agb`s Des Veranstalters Für Den Doppel-kongress

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fachausstellung des Willow Creek Leitungs- und Kinderpluskongresses vom 11.2.- 14.2.2016 in der TUI-Arena in Hannover § 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kongress-Aussteller und dem Veranstalter Willow Creek Deutschland (im Folgenden mit „Kongress“ bezeichnet). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers haben keine Gültigkeit. (2) Willow Creek Deutschland hat die Firma MEISSNER EXPO GmbH als Durchführungsgesellschaft für die Fachausstellung und Abwicklung der Anzeigenschaltungen beauftragt. § 2 Standanmeldung (1) Die Anmeldung zur Ausstellung erfolgt über das Formular „Anmeldung zur Fachausstellung“, welches sorgsam auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Über die Annahme des Angebotes entscheidet der Kongress. Der Aussteller erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung durch MEISSNER EXPO. Der Kongress behält sich vor, einzelne Aussteller ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme auszuschließen. (2) Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem MEISSNER EXPO verhandelt. Eine namentliche Nennung aller Unter-Aussteller ist erforderlich. § 3 Ausstellergebühren (1) Der Leistungsumfang und die Ausstellungsgebühr ergeben sich aus dem Anmeldeformular. (2) Ausstellerkarten berechtigen zur Teilnahme an allen Kongressveranstaltungen (ausgenommen hiervon sind Tagesseminare am 10.02.2016). Die Buchung von Ausstellerkarten ist nur in Verbindung mit der Buchung eines Standes oder Infotischs möglich. Ausstellerkarten sind nur an Mitarbeiter des ausstellenden Unternehmens übertragbar. (3) Für eine nachträgliche Änderung der Rechnungsanschrift wird eine Gebühr von 20,00 Euro netto erhoben. § 4 Zahlungsbedingungen (1) Sämtliche Gebühren werden mit Rechnungsstellung fällig und sind an die rechnungsstellende Durchführungsgesellschaft zu zahlen. Der Anspruch auf Teilnahme als Aussteller und die Platzierung Ihrer Anzeigen/Werbung besteht nur, wenn Sie die Rechnung in voller Höhe bis zum 11.02.2016 beglichen haben. (2) Die Abtretung von Forderungen gegen den Kongress, die Aufrechnungen von Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen. § 5 Rücktritt (1) Bei einem Rücktritt des Ausstellers bis zum 15.12.2015 erstatten wir gezahlte Beträge abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 150,- Euro. Nach dem 15.12.2015 ist die Standmiete in voller Höhe zu zahlen. Dies gilt auch bei Nicht-Erscheinen. (2) Kann der Kongress aufgrund eines Umstandes, den weder er noch der Aussteller zu vertreten hat, die Veranstaltung ganz oder teilweise nicht durchführen, sowie in allen Fällen von höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Rücktritt oder Schadensersatz. § 6 Standzuteilung (1) Die Vergabe der Standplätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht gestattet. (3) Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung geändert hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. § 7 Standbau und –technik Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie von MEISSNER EXPO Angebote zu Standbau, Elektroinstallationen, Beleuchtung und Zusatzausstattung (Teppich, Mietmöbel). Diese Leistungen werden im Namen und auf Rechnung der MEISSNER EXPO GmbH erbracht. § 8 Standbetrieb und Werbung (1) Der Auf- bzw. Abbau und der Betrieb des Standes werden durch die Aussteller-Service-Unterlagen von MEISSNER EXPO und den Richtlinien der Erfurter Messegesellschaft geregelt. Diese sind für den Aussteller verbindlich. (2) Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. (3) Lautsprecherwerbung sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kongress. Ton- und Videovorführungen sind gestattet sofern benachbarte Stände nicht gestört werden. Der Kongress behält sich vor, diese zu untersagen, falls andere Aussteller belästigt werden oder die Inhalte nicht im Sinne des Veranstalters sind. (4) Der Kongress kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. (5) Die Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Kongresses. Der Kongress behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe von 20 Prozent der Standmiete einzufordern. (6) Tiere sind innerhalb der Hallen nicht erlaubt. Eine Ausnahme hiervon bilden Blindenhunde. § 9 Direktverkauf Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist grundsätzlich untersagt. Das Exklusivrecht für die gastronomische Versorgung liegt bei der akkreditierten Cateringfirma. § 10 Bild- und Tonaufnahmen (1) Der Kongress und seine Ausführungsgehilfen sind berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen von akkreditierten Pressevertretern für journalistische Zwecke. (2) Bild- und Tonaufnahmen im Auftrag des Ausstellers bedürfen der Genehmigung des Kongresses. § 11 Versicherung und Haftung Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände und dessen Einrichtung entstehen. Der Kongress haftet in keinem Fall für Personen- und Sachschäden. Er haftet im Besonderen auch dann nicht für Beschädigungen an Exponaten und deren Entwendung, wenn im Einzelfall der Standbau oder die Dekoration übernommen wurde. Der Aussteller stellt den Kongress darüber hinaus mit der Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen Rechtsansprüchen Dritter frei. § 12 Schlussbestimmungen (1) Sämtliche Genehmigungen können auch durch die Ausführungsgehilfen verbindlich erteilt werden. (2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. (3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kongress und dem Teilnehmer ist der Sitz des Kongresses in Wetzlar. (4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.