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Allgemeine Geschäftsbedingungen Von Consenda Ag Für Das

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Consenda AG für das National Digital Audience Network (LoPAN) Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Grundlagen ............................................................................................................................................................................................................................... 2 1.1. Vertragsparteien .......................................................................................................................................................................................................... 2 1.2. Anwendungsbereich ................................................................................................................................................................................................... 2 1.3. Zustandekommen ....................................................................................................................................................................................................... 2 1.4. Mindestbuchung ......................................................................................................................................................................................................... 2 1.5. Anlieferung der Werbemittel .................................................................................................................................................................................... 2 1.6. Qualität der Werbemittel ........................................................................................................................................................................................... 3 1.7. Verantwortung für die Werbemittel ........................................................................................................................................................................ 3 1.8. Recht auf Ablehnung der Werbemittel .................................................................................................................................................................... 3 1.9. Herstellung der Werbemittel..................................................................................................................................................................................... 3 Leistungsangebot .................................................................................................................................................................................................................... 3 2.1. Platzierung .................................................................................................................................................................................................................... 3 2.2. Umbuchung der Platzierung ..................................................................................................................................................................................... 3 2.3. Messung der Leistung ................................................................................................................................................................................................ 3 2.4. Störung und Mängel bei der Auslieferung .............................................................................................................................................................. 3 2.5. Mangelrüge .................................................................................................................................................................................................................. 4 Preise und Konditionen .......................................................................................................................................................................................................... 4 3.1. Grundlagen................................................................................................................................................................................................................... 4 3.2. Preisänderung.............................................................................................................................................................................................................. 4 3.3. Rabatte und Kommissionen ...................................................................................................................................................................................... 5 3.4. Beraterkommission und Agenturentschädigung .................................................................................................................................................. 5 Zahlungsbedingungen ............................................................................................................................................................................................................ 5 4.1. Rechnungsstellung und Zahlungsfrist ..................................................................................................................................................................... 5 4.2. Zahlungsfrist ................................................................................................................................................................................................................ 5 4.3. Zahlungsverzug ........................................................................................................................................................................................................... 5 Haftung und Freistellung ....................................................................................................................................................................................................... 5 5.1. Haftung ......................................................................................................................................................................................................................... 5 5.2. Rechtsgewährleistung ................................................................................................................................................................................................ 5 5.3. Freistellung ................................................................................................................................................................................................................... 6 Rücktritt vom Vertrag .............................................................................................................................................................................................................. 6 6.1. Werbeauftraggeber..................................................................................................................................................................................................... 6 6.2. Konventionalstrafe ...................................................................................................................................................................................................... 6 6.3. Rücktrittsrecht ............................................................................................................................................................................................................. 6 Schlussbestimmungen ........................................................................................................................................................................................................... 6 7.1. Gerichtsstand ............................................................................................................................................................................................................... 6 7.2. Anwendbares Recht .................................................................................................................................................................................................... 6 7.3. Anpassung der AGB .................................................................................................................................................................................................... 6 1. Grundlagen 1.1. Vertragsparteien Die Bedingungen gelten für die Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Werbeauftraggebern und Consenda AG (nachfolgend „LoPAN“ genannt). Als Werbeauftraggeber gilt ein Werbetreibender oder eine Media- bzw. Werbeagentur (nachfolgend als „Agentur“ genannt), sofern diese auf eigenen Namen oder auf eigene Rechung Aufträge erteilen kann oder handlungsbevollmächtigt ist. 1.2. Anwendungsbereich Es gelten für alle Werbeaufträge und damit einhergehenden und verbundenen Dienstleistungen von LoPAN ausschliesslich diese AGB, soweit schriftlich nichts anders vereinbart wurde. Allfällige andere Bestimmungen oder Vereinbarungen, insbesondere AGB von Werbeträgern, kommen nur dann zur Anwendung, sofern auf solche ausdrücklich und schriftlich verwiesen wird. Zusätzlich werden AGB von Vertragspartnern ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen sollten. Als Werbeauftrag gilt der Auftrag des Werbeauftraggeber über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel, Auslieferung, Ausstrahlung oder Aufschaltung (nachfolgend „Platzierung“) von Werbe-, Sponsoring- oder weiteren Formen der kommerziellen Kommunikation (nachfolgend „Werbeformen“) auf Webseiten und Webseitennetzwerken. Als integrierende Vertragsbestandteile dieser Platzierung gelten die vom LoPAN online publizierten oder sonst wie in geeigneter Weise wie z. Beipsiel per E-Mail oder schriftlich dem Werbeauftraggeber mitgeteilten Bedingungen, welche betreffend die Werbeaufträge für die einzelnen Websites des Netzwerks die Rechte und Pflichten der Parteien, die zur Verfügung stehenden Werbegefässe sowie Ablauf, Inhalt, Preis und Abwicklung der Werbeaufträge näher spezifizieren. Werbeaufträge von Agenturen werden von LoPAN nur für namentlich genau bezeichnete Werbeauftraggeber angenommen. LoPAN ist berechtigt, von Agenturen eine Vollmacht zu verlangen und sich auch den Status als Agentur nachweisen zu lassen. Ein Werbeauftraggeber, der von einer Agentur vertreten wird, kann sich gegenüber LoPAN nur durch Zahlung an LoPAN gültig von seiner Zahlungsverpflichtung gänzlich befreien. Die Regelung in diesen AGB gehen im Konfliktfalle den Regelungen in den Preistabellen, Rabattstaffelungen, Targeting-Kriterien sowie dem Leistungsangebot vor. 1.3. Zustandekommen Der Vertrag zwischen dem Werbeauftraggeber und LoPAN kommt erst durch einen Auftrag des Werbeauftraggebers mit rechtsgültiger Unterschrift und dessen Annahme durch LoPAN zustande. Der Auftrag des Werbeauftraggebers erfolgt per Telefon, Post oder per Email und Online-Formular. Der Auftrag ist angenommen, wenn LoPAN diesen schriftlich, telefonisch oder per Email dem Werbeauftraggeber bestätigt. Jegliche Offerten und Angebote von LoPAN bleiben unverbindlich, sofern keine unterschriebene schriftliche Bestätigung seitens LoPAN vorliegt. Für einen gültigen Werbeauftrag gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB sowie die nachfolgenden aufgezählten Listen, Tarife und Informationen, die einen wesentlichen und integralen Vertragsbestandteil bilden:  Allgemeine Preisliste  Tarif-Dokumentation und Rabattstufen  Auflistung der Werbemittel und technische Spezifikationen 1.4. Mindestbuchung Für die erteilte Aufträge ist die bestimmte Mindestbuchungshöhe, welche in der Tarif-Dokumentation festgehalten wird, massgeblich für das Zustandekommen des Vertrags. 1.5. Anlieferung der Werbemittel Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, LoPAN das für die Platzierung (Aufschaltung, Ausstrahlung etc.) der Werbung notwendige Material (insb. Werbemittel und -motive), in den bestimmten Spezifikationen verlangten Format bis spätestens zu den folgend aufgeführten Terminen vor dem bestätigten Platzierungstermin, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:  3 Werktage für Gif, JPEG, Text, Redirects Codes oder Tags  3 Werktage für Rich Media (HTML, DHTML, Shockwave)  5 Werktage für Spezialwerbemittel Im Einzelfall können die Vorlaufzeiten aufgrund von speziellen Voraussetzungen oder Bestimmungen abweichen. In einem solchen Fall informiert LoPAN den Werbeauftraggeber schnellstmöglich. 1.6. Qualität der Werbemittel Der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur ist allein für die technische Qualität und den Inhalt der angelieferten Werbemittel verantwortlich. 1.7. Verantwortung für die Werbemittel Der Werbeauftraggeber ist für den Inhalt der Werbemittel verantwortlich. LoPAN ist nicht verpflichtet diese Werbemittel zu prüfen. Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verbandsregeln der Branche dem Interactive Advertising Bureau (IAB) einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen und stellt, so weit rechtlich möglich, LoPAN und seine Vertragspartner frei. Bei einer rechtlichen Belangung von LoPAN, ist der Werbeauftraggeber verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Werbeauftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder dem Vorgehen von Behörden anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen. 1.8. Recht auf Ablehnung der Werbemittel LoPAN sowie die Werbeträger und Partner behalten sich auch bei rechtsverbindlichen Werbeaufträgen vor, vom Werbeauftraggeber gelieferte Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen, diskriminierenden, jegliche ungebührliche Werbung oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Verträge über die Werbemittelschaltung von Privatpersonen, Werbemittel mit erotischem Inhalt und Werbung solcher Art werden nicht abgeschlossen. Ebenfalls können bereits geschaltete Werbemittel aufgrund eines Verstosses gegen diese AGB mit Meldung an den Auftraggeber entfernt werden. LoPAN ist ausdrücklich dazu berechtigt, Werbemittel wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität abzulehnen. Eine solche Ablehnung teilt LoPAN dem Werbeauftraggeber schnellsmöglich mit. Der Werbeauftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, sofort ein neues bzw. abgeändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Sollte dieses Ersatz-Werbemittel für die Einhaltung des vereinbarten Platzierungszeitpunkts verspätet zur Verfügung gestellt werden, wird LoPAN die Platzierung entsprechend der Verfügbarkeiten auf einen anderen Zeitpunkt verschieben. 1.9. Herstellung der Werbemittel Die Herstellung der Werbemittel ist nicht Bestandteil der AdServing-Vereinbarung und wird durch eine separate Vereinbarung gehandhabt. Wird LoPAN vom Werbeauftraggeber mit der Herstellung von Werbemittel beauftragt, so verbleiben sämtliche daraus entstehenden Rechte insbesondere Urheberechte aus dem Werk bei LoPAN. Dem Werbeauftraggeber wird ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am Werbemittel zum Zwecke der Werbung eingeräumt, welches mit dem Preis für das Werbemittel abgegolten ist. 2. Leistungsangebot 2.1. Platzierung Ein von LoPAN rechtswirksam abgeschlossener Werbeauftrag verpflichtet LoPAN zur vereinbarungsgemässen Platzierung der Werbung, wobei der Auftrag grundsätzlich auch eine Festlegung hinsichtlich des Platzierungszeitpunktes und -ortes (Platzierung auf bestimmten WebsiteAngeboten, Preisgruppe und Datum) vorsieht, letzteres vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen. Gebuchte Werbeformen werden von LoPAN gemäss den im Einzelnen vereinbarten Kriterien platziert. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Wunschplatzierung der Werbemittel. Die Werbemittel erfolgen aber in jedem Fall nur innerhalb der Webseiten des LoPAN Netzwerks. 2.2. Umbuchung der Platzierung Der Werbeauftraggeber ist berechtigt, rechtsgültige Werbeaufträge umzubuchen, wenn der Umbuchungswunsch LoPAN spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Platzierungstermin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, das vereinbarte monetäre Buchungsvolumen aufrecht erhalten bleibt, sich die Distribution des umgebuchten Volumens nicht wesentlich verzögert und LoPAN hinsichtlich der gewünschten neuen Platzierungstermine und –orte über hinreichend freie Kapazitäten verfügt. 2.3. Messung der Leistung Für die Messung der Werbeleistung ist ausschliesslich der von LoPAN eingesetzte AdServer massgebend, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. 2.4. Störung und Mängel bei der Auslieferung LoPAN ist bemüht um eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende bestmögliche Wiedergabe der Werbemittel und bemüht sich, Störungen, Fehler und Mängel nach vernünftigen wirtschaftlichen Anstrengungen zu beheben. Dem Werbeauftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit die Verfügbarkeit der Systeme und eine fehlerfreie Wiedergabe zu erbringen. Kann die terminlich vereinbarte Ausstrahlung der Werbung aus gestalterischen Gründen einer oder mehrerer Websites, wegen höherer Gewalt, die ausserhalb des Einflussbereiches von LoPAN liegen (z.B. Krieg, Streik, Unruhen, Enteignungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Stromausfall etc.), Hacking oder „Denial of Service“-Angriffe oder anderer von LoPAN nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird LoPAN die Ausstrahlung auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Platz innerhalb der vorgesehen Werbeträger-Angebote verschieben. Ist ein Ausfall durch den LoPAN AdServer verursacht und erstreckt er sich über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10% der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung wird LoPAN versuchen, den Ausfall an Medialeistung nachzuliefern oder den Platzierungszeitraum zu verlängern, sofern dies den Interessen des Werbeauftraggebers entspricht. Der Werbeauftraggeber wird bei erheblichen Verschiebungen umgehend von LoPAN informiert. Erhebliche Verschiebungen sind die Platzierung ausserhalb des vereinbarten Tages bzw. Zeitraums und die Platzierung in einem anderen Werbeträger-Angebot. Sofern der Werbeauftraggeber der Verschiebung der Werbung bzw. der Einbettung der Werbung in ein anderes Umfeld (insb. andere Website-Angebote oder anderer Site-Teile) nicht unverzüglich schriftlich widerspricht, gilt dies als sein Einverständnis. Kann die Werbung weder vorverlegt noch nachgeholt werden, oder im Fall des Widerspruchs durch den Werbeauftraggeber bei der vorgeschlagenen Vorverlegung, Nachholung oder Einbettung in ein anderes Umfeld, hat der Werbeauftraggeber Anspruch auf die Rückzahlung des Grundpreises. Wird die vereinbarte Platzierung aus Gründen, die LoPAN zu vertreten hat, nicht oder falsch ausgeführt, kann LoPAN nach eigenem Ermessen die vereinbarungsgemässe Durchführung des Werbeauftrages unverzüglich durch gleichwertige Ersatz platzierung wiederholen (Nachbesserung). Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausdrücklich und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ist die Nachbesserung aus von den Werbeträgern oder von LoPAN zu vertretenden Gründen fehlgeschlagen, kann der Werbeauftraggeber vom Auftrag zurücktreten. 2.5. Mangelrüge Der Werbeauftraggeber hat das geschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Aufschaltung des Werbemittels, bei welcher die Prüfung auf Mängel durchgeführt werden muss, und endet spätestens nach Auslieferung von 20% der gebuchten Medialeistung. Unterlässt der Werbeauftraggeber die unverzügliche Mängelrüge, so gilt die Erfüllung des Auftrags als genehmigt. 3. Preise und Konditionen 3.1. Grundlagen Sämtliche publizierten Preise sind verbindliche Grundpreise. Sie verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer. Der Grundpreis enthält keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Produktionskosten. Allfällige zusätzlichen Kosten stellt LoPAN gesondert in Rechnung und sind vom Werbeauftraggeber zu bezahlen. Lieferungen und Leistungen, für die im voraus nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen verrechnet. LoPAN behält sich vor, Werbeleistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen. LoPAN behält sich ferner vor, Ku nden ohne vorherige Ankündigung nur mittels Kreditkartenzahlung oder per Vorauszahlung zu beliefern oder eine Werbeauslieferungssperre zu verhängen. Verrechnungen und Rückbehalte sind nur dann zulässig, wenn Gegenansprüche des Kunden von LoPAN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.2. Preisänderung Änderungen der offerierten Preise sind jederzeit möglich. Für rechtsgültig zustande gekommene Werbeaufträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von LoPAN mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Platzierung angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Werbeauftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Ohne gegenteilige Mitteilung des Werbeauftraggebers ist LoPAN berechtigt die Platzierung mit den neuen Preisen auszuführen. 3.3. Rabatte und Kommissionen Rabatte werden nur auf die reinen, effektiv getätigten Media-Schaltungen gewährt. Feste Jahresabschluss-Rabatte und Konzern-Rabatte gewährt LoPAN ausschliesslich im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsschluss. 3.4. Beraterkommission und Agenturentschädigung Agenturen erhalten, sofern sie ihre Kunden beraten oder entsprechende Dienstleistungen erbringen und dies nachweisen können, eine Beraterkommission (Werbeagenturvergütung). Der Werbeauftraggeber ist damit einverstanden, dass LoPAN die Agenturen für speziell zwischen LoPAN und den Agenturen vereinbarten Leistungen, welche bei LoPAN zu einer Aufwandsminderung oder Risikominimierung führen, direkt entschädigen kann. 4. Zahlungsbedingungen 4.1. Rechnungsstellung und Zahlungsfrist Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Kampagnenende und erfolgter Auslieferung und Platzierung. LoPAN behält sich vor, Kampagnen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat monatlich per Ende Monat in Rechnung zu stellen. Reklamationen betreffend Rechnungsstellung werden nur innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung angenommen. 4.2. Zahlungsfrist Sämtliche Forderungen von LoPAN sind ab dem Rechnungsausstellungsdatum fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. 4.3. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug ist LoPAN berechtigt, Verzugszinsen von 5% auf den Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Werbeauftraggebers oder im Falle von bekannten Zahlungsschwierigkeiten des Werbeauftraggebers bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, ist LoPAN berechtigt, die weitere Platzierung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Werbeauftraggebers abhängig zu machen oder die Platzierung gänzlich zu unterlassen. 5. Haftung und Freistellung 5.1. Haftung Der Werbeauftraggeber bzw. die Agentur, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, haften für Schäden, die sie schuldhaft durch Mangelhaftigkeit, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung und Platzierung von Werbemitteln oder sonstigen vertraglichen Pflichten verursachen. Kann die Platzierung aus Umständen, die der Werbeauftraggeber zu vertreten hat, nicht vollzogen werden, insbesondere weil LoPAN Unterlagen oder Werbemittel nicht rechtzeitig, fehlerhaft, falsch gekennzeichnet oder in fehlerhaftem Format zur Verfügung ge stellt worden sind, ist LoPAN berechtigt, dem Werbeauftraggeber die für die Werbeleistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung analog den Bestimmungen über die Konventionalstrafe (siehe Punkt 6.2) in Rechnung zu stellen. Dem Werbeauftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbeauftraggeber trägt die Gefahr und Kosten bei der Übermittlung der Werbemittel. 5.2. Rechtsgewährleistung Der Werbeauftraggeber ist sodann dafür verantwortlich und sichert zu, dass er über sämtliche zur Platzierung der Werbeformen in den entsprechenden Werbeträgern erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber- und Markenrechte verfügt und räumt LoPAN mit Abschluss des Werbeauftrages die zur Erfüllung des Werbeauftrages erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Werbeauftraggeber und oder die Agentur, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbemittel, -formen und -inhalte weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV) und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und Grundsätze (wie Grundsätze der Lauterkeitskommission) der Schweiz verstossen. 5.3. Freistellung Sollte LoPAN und/oder ein Werbeträger wegen der Distribution einer Werbeform, insbesondere wegen deren Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Werbeauftraggeber LoPAN und/oder den Werbeträger von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Werbeauftraggeber bzw. die Agentur verpflichtet sich diesfalls, LoPAN und/oder dem Werbeträger sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistung), die LoPAN und/oder dem Werbeträger aus der Prozessführung entstehen, zu ersetzen. LoPAN verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, eine allfällige aussergerichtliche Einigung mit einem Dritten nur mit vorgängiger Zustimmung des Werbeauftraggebers oder der Agentur abzuschliessen. 6. Rücktritt vom Vertrag 6.1. Werbeauftraggeber In einzelnen begründeten Fällen kann LoPAN dem Werbeauftraggeber bis zu 10 Kalendertage vor Beginn der Distribution der Werbeform nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich oder per E-Mail an LoPAN zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald LoPAN ihm ausdrücklich und schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat. 6.2. Konventionalstrafe Wird innerhalb der letzten 10 Kalendertage vor Beginn der Platzierung ein Rücktritt des Werbeauftraggebers eingereicht, ist dies nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Nettowert des jeweiligen Werbeauftrages möglich:  zwischen 10 und 2 Kalendertage: 10%  weniger als 2 Kalendertage: 20%  nach Beginn: 40% 6.3. Rücktrittsrecht LoPAN kann von rechtsverbindlich angenommenen Werbeaufträgen sofort zurücktreten, wenn für LoPAN bzw. für die Werbeträger nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen der Inhalte der Websites oder deren Einstellung erfolgen, insbesondere infolge von Massnahmen der Aufsichtsbehörden und in anderen zukünftig für die Ausführung der Aufträge unmöglichen oder unzumutbaren Fällen. LoPAN kann sodann bis 10 Tage vor Beginn der Platzierung zurücktreten, wenn sich eine Konkurrenzkonstellation zwischen Werbeauftraggeber und einem Partner eines Werbeträgers ergibt. In diesen Fällen sind Ansprüche des Werbeauftraggebers ausgeschlossen. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus diesen AGB sowie den ihnen zugrundeliegenden Werbeaufträgen oder anderen Geschäften ist unter Vorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel ausschliesslich das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig. 7.2. Anwendbares Recht Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit LoPAN abgeschlossenen Werbeaufträge oder andere Geschäfte findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht. 7.3. Anpassung der AGB LoPAN ist berechtigt, ihre AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB werden 10 Werktage vor deren Inkrafttreten auf der Webseite www.lopan.ch publiziert. Werbeauftraggeber mit laufenden Verträgen werden bei solchen Änderungen vorab elektronisch darüber in Kenntnis gesetzt. Eine etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Bedeutung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Gleiches gilt bei Auftreten evtl. ausfüllungsbedürftiger Lücken.