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Alter Sucht Hilfe - Landratsamt Breisgau

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Alter Sucht Hilfe Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Rechtliche Grundlagen Wege der Unterbringung bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung in Baden-Württemberg Primär ist der behandelnde Arzt/ Ärztin zuständig. Die meisten Menschen haben einen Hausarzt oder Facharzt, der die Situation seines Patienten/ seiner Patientin einschätzen kann und bei Bedarf (akute Behandlungsbedürftigkeit) eine Einweisung veranlassen wird. ●● § 16 PsychKHG („Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung“) kommt zur Anwendung, wenn entweder ein Arzt die Polizei bei einem akut behandlungsbedürftigen, aber unkooperativen Patienten um Unterstützung bittet oder wenn die Polizei zu einem auffälligen Menschen gerufen wird und den Betroffenen zur Einschätzung der Situation ärztlich vorstellt. Wenn eine Aufnahme notwendig ist (bei Eigen- oder Fremdgefährdung) und der Patient dieser nicht zustimmt, muss von der anerkannten Einrichtung (Psychiatrische Klinik) spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages ein Antrag auf Unterbringung beim Amtsgericht gestellt werden. ●● § 17 PsychKHG („Untersuchung durch das Gesundheitsamt“) in Kombination mit dem § 15 PsychKHG („Unterbringungsantrag“) beschreibt einen längeren Weg bei unklaren Fällen (unklare Erkrankung, unklare Behandlungsbedürftigkeit). Dabei sind mehrere Stellen beteiligt. Die untere Verwaltungsbehörde/Amt für öffentliche Ordnung, wird zuerst über eine auffällige Person informiert. Sollte sich diese Behörde, nach eigener Ermittlung und Prüfung, entschließen einen Unterbringungsantrag zu stellen, wird zunächst das Gesundheitsamt mit einer Begutachtung beauftragt. Die untere Verwaltungsbehörde/Amt für öffentliche Ordnung kann dann einen Antrag auf Unterbringung beim Amtsgericht stellen, begründet mit dem Gutachten des Gesundheitsamtes und mit den eigenen Recherchen. Das Amtsgericht wird anschließend ein Gerichtsverfahren eröffnen und ggf. einen Unterbringungsbeschluss erlassen. Alter Sucht Hilfe Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Rechtliche Grundlagen Wege der Unterbringung bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung in Baden-Württemberg ●● § 1906 BGB (das BGB ist bundesweit gültig) beschreibt den möglichen Weg einer Unterbringung bei Menschen mit bestehender Selbstgefährdung und einer rechtlichen Betreuung für die Bereiche Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung. Der Betreuer kann eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB beim Betreuungsgericht zum Wohl des Betreuten beantragen, um eine Heilbehandlung zu ermöglichen. Alter Sucht Hilfe Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald § 16 PsychKHG Baden-Württemberg Betroffener selbst- und/ oder fremdgefährdet Arzt Polizei Überprüfung Keine Klinikeinweisung Einweisung in Klinik Entlassung Überprüfung Antrag auf Unterbringung Amtsgericht Beschluss Unterbringung in anerkannter Einrichtung Entlassung Alter Sucht Hilfe Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald § 17 PsychKHG Baden-Württemberg Betroffener selbst- und/ oder fremdgefährdet Untere Verwaltungsbehörde Anzeigende Stelle/ Person (Polizei) Information zur Situation Gutachten (Amt für öffentliche Ordnung) Gesundheitsamt Ggf. Antrag auf Unterbringung mit Gutachten Amtsgericht Beschluss Keine Unterbringung Unterbringung in anerkannter Einrichtung Alter Sucht Hilfe Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald § 1906 BGB Betroffener selbstgefährdet Betreuer, Bevollmächtigter (für Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung) Antrag auf Unterbringung Amtsgericht Betreuungsgericht Beschluss Unterbringung Keine Unterbringung