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AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum 24.11.16
71. Jahrgang
Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str. 9 86551 Aichach und Dienststelle Friedberg
Halbjährlicher Bezugspreis 50,00 Euro Bestellungen über das Landratsamt Kündigungen nur pro Halbjahr möglich Einzelverkauf: Landratsamt - Pforte 2,50 Euro
Nr. 12 Kostenloser Bezug über das Internet unter: www.lra-aic-fdb.de
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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Geflügelpest-Verordnung Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest
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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Geflügelpest-Verordnung Landratsamt Aichach-Friedberg 30-5651
Aichach, 24.11.2016
An alle Geflügelhalter im Landkreis Aichach-Friedberg Geflügelpest-Verordnung; Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest Das Landratsamt Aichach-Friedberg erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung in Haltungen im Landkreis Aichach-Friedberg halten, haben das Geflügel aufzustallen.
2.
Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
3.
Für alle Geflügelhaltungen gelten folgende Verhaltensmaßregeln: a.
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
b.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
4.
Alle Geflügelhalter im Landkreis Aichach-Friedberg, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts Aichach-Friedberg anzuzeigen.
5.
Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, oder zur Schau gestellt werden, sind verboten.
6.
Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 5 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
7.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung vom 19.11.2016 aufgehoben. Hinweise
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Gemäß § 3 der Geflügelpest-Verordnung hat der Geflügelhalter sicherzustellen, dass 1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, 2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und 3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
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Im Bestandsregister sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einem Bestand von 10 Tieren (zusätzlich) über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.
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Folgende Biosicherheitsmaßnahmen sind in Geflügelhaltungen zu beachten (§ 6 GeflügelpestVerordnung, auch in Verbindung mit § 3 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen): 1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung anzulegen und diese nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. 2. Die Eingänge und Ausgänge zu den Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern und mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen, z.B. Desinfektionswannen oder -matten. 3. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.
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Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Halter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
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Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
dieser Allgemeinverfügung
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
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Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.
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Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann eingesehen werden, der als Betroffener im Sinne der Verfügung in Betracht kommt. Sie liegt während der Dienstzeiten in dem Dienstgebäude des Landratsamts Aichach-Friedberg, Münchener Straße 9, 86551 Aichach, aus (Zimmer 240).
gez.
Julian Matysik Regierungsrat
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