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Ansteckende Krankheiten und Ausschluss vom Schulbesuch Im Lebens- und Lernraum Schule befinden sich sehr viele Menschen in engem Kontakt miteinander. Krankheiten können sich daher, wenn nötige Vorsichtsmaßnahmen nicht getroffen werden, leicht ungehindert verbreiten. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns aus diesem Grund, Sie über die folgenden Punkte aufzuklären: Wenn Ihr Kind eine der aufgeführten ansteckenden Krankheiten hat, darf es die Schule gemäß § 34 (1) Infektionsschutzgesetz (IfSG) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht:
Cholera Diphtherie Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien Hämorrhagisches Fieber viral bedingte Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) Keuchhusten Läuse Masern Mumps
Paratyphus Pest Poliomyelitis (Kinderlähmung) Scharlach- und bestimmte Streptokokken- Infektionen Shigellose (Ruhr) Skabies (Krätze) offene Tuberkulose der Lunge Typhus Virushepatitis Typ A und E Windpocken
Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind die Eltern nach § 34 (5) IfSG verpflichtet, die Schule unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen. Ob zur Wiederzulassung zum Schulbesuch ein Attest erforderlich ist, kann der behandelnde Arzt mitteilen.
Wenn ein Kind nach ärztlicher Diagnose bestimmte Krankheitserreger im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, sind die Eltern laut § 34 (2) IfSG ebenfalls verpflichtet, der Schule dies mitzuteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann ein Kind die Schule - möglicherweise unter bestimmten Auflagen - wieder besuchen darf. Dies bezieht sich auf folgende Erreger:
Cholera-Vibrionen Diphtherie-Bakterien EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coli- Bakterien)
Paratyphus-Salmonellen Ruhrerreger (Shigellen) Typhus-Salmonellen
Auch wenn im häuslichen Umfeld eine Person an einer der folgenden ansteckenden Krankheit leidet, muss die Schule gemäß § 34 (3) IfSG umgehend informiert werden:
Cholera Diphtherie Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (enterohämorrhagische Escherichia coli) Hämorrhagisches Fieber viral bedingte Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien Masern Mumps
Paratyphus Pest Poliomyelitis (Kinderlähmung) Shigellose (Ruhr) offene Tuberkulose der Lunge Typhus Virushepatitis Typ A und E
Die Informationen über diese Erkrankungen bilden die Basis für die nötigen Schutzvorkehrungen. Die Schule geht vertraulich und sorgsam mit den Informationen um, benötigt diese aber, um zum Wohle aller die nötigen Schutzvorkehrungen treffen zu können. Eine Missachtung der Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden. Auch in Zweifelsfällen muss die Schule informiert werden. Claus Wörn, Schulleiter