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Antrag Auf Erteilung Einer Erlaubnis Nach § 34c Gewo

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Bei juristischen Personen Name und Sitz Tel.: Fax: E-mail: Landratsamt Esslingen -Sachgebiet 221Pulverwiesen 11 73726 Esslingen am Neckar Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung Antrag auf erstmalige Erteilung Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis 1. Personalien des Antragstellers bzw. des Vertreters der juristischen Person (Sind mehrere Personen zur Vertretung berufen oder sind Personen mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt, sind die Angaben nach Nr. 1 dieses Antrages für jede Person zu machen) Name, Vorname und Geburtsname, falls dieser vom Namen abweicht Familienstand ledig verheiratet verwitwet geschieden Geburtsdatum und –ort: Staatsangehörigkeit: Wohnort und Wohnung: (bei Ausländern auch die Heimatanschrift) Von Aufenthalt in den letzten fünf Jahren: bis in von bis von bis (Bitte Zeitraum, Postleitzahl, Stadt / Gemeinde und Straße in angeben) in Wurde in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Ja Nein Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens ausgeübt ? Ggf. Firmenbezeichnung und Sitz Eingetragen im Handels-/Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in: am: Stand 01/2015 unter Nummer: (Auszug aus dem Register beifügen) ( = zutreffendes ankreuzen) 2. Antragsunterlagen Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ist beigefügt wird nachgereicht liegt bereits vor Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Belegart 0) ist beigefügt wird nachgereicht liegt bereits vor Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist beigefügt wird nachgereicht liegt bereits vor Eine Auskunft des Amtsgerichtes über Einträge im Schuldnerverzeichnis ist beigefügt wird nachgereicht liegt bereits vor Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzfreiheit (Negativbescheinigung) ist beigefügt wird nachgereicht liegt bereits vor Der Gesellschaftsvertrag (nur bei juristischen Personen) ist beigefügt wird nachgereicht liegt bereits vor Ein Auszug aus dem Handelsregister (nur bei dort eingetragenen juristischen Personen) ist beigefügt wird nachgereicht liegt bereits vor 3. Angaben zur Person Ist bzw. war in den letzten 5 Jahren gegen Sie ein Strafverfahren anhängig ? Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Art der Anschuldigung Name, Ort und Aktenzeichen der Behörde Ist bzw. war in den letzten 5 Jahren gegen Sie ein Bußgeldverfahren wegen Verstößen bei einer gewerblichen Tätigkeit anhängig ? Art der Anschuldigung Name, Ort und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder der Behörde Ist oder war gegen Sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren anhängig ? Name, Ort und Aktenzeichen der Behörde Haben Sie beim Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben oder ist über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt worden ? Datum, Amtsgericht, Aktenzeichen Stand 01/2015 4. Angaben zum Betrieb Betriebsstätte: Mit der Leitung des Betriebes wird beauftragt: (Angaben wie unter Nr. 1 des Antrages -ggf. auf gesondertem Blatt) sind neben dem Antragsteller weitere Personen geschäftsführungsberechtigt, ist das beigefügte Beiblatt auszufüllen Zweigniederlassung(en) soll(en) errichtet werden in: Personalien für jeden Leiter einer Zweigniederlassung (Angaben wie unter Nr. 1 des Antrages -ggf. auf gesondertem Blatt) Üben Sie Ihre Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB oder als Handelsvertreter im Sinne von § 93 HGB aus? für jeden Leiter einer Zweigniederlassung ist das beigefügte Beiblatt auszufüllen Nein Ja, für folgende Gesellschaft Name, Sitz 5. Art der Tätigkeit für die die Erlaubnis Erweiterung der bestehenden Erlaubnis 5.1 beantragt wird Vermittlung des Abschlusses und / oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte 5.2 Vermittlung des Abschlusses und / oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Wohnräume, gewerbliche Räume 5.3 Vermittlung des Abschlusses und / oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen 5.4 Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte 5.5 Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung Ich versichere / Wir versichern die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Ort und Datum Hinweis für den Antragsteller Unterschrift Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühr kann bis 2300,00 € betragen. Die Gebühr ist bei der Antragstellung fällig. Mit der Bearbeitung Ihres Antrages wird erst begonnen, wenn die festgesetzte Gebühr beim Landratsamt Esslingen eingegangen ist und alle von Ihnen beizubringende Unterlagen vorliegen. Erlaubnisbedürftige Tätigkeiten, wozu auch bereits die Werbung für diese Tätigkeiten gehört, dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 50 000,00 € geahndet werden. Stand 01/2015 Beiblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO ( = zutreffendes ankreuzen) Personalien der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person bzw. des Zweigstellenleiters Name, Vorname und Geburtsname, falls dieser vom Namen abweicht Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden Geburtsdatum und –ort: Staatsangehörigkeit: Wohnort und Wohnung: (bei Ausländern auch die Heimatanschrift) Von bis in Aufenthalt in den letzten fünf Jahren: von bis von bis (Bitte Zeitraum, Postleitzahl, Stadt / Gemeinde und Straße angeben) in in Wurde in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens ausgeübt ? Ja Nein Ggf. Firmenbezeichnung und Sitz Eingetragen im Handels-/Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in: am: unter Nummer: (Auszug aus dem Register beifügen) Ist bzw. war in den letzten 5 Jahren gegen Sie ein Strafverfahren anhängig ? Art der Anschuldigung Name, Ort und Aktenzeichen der Behörde Stand 01/2015 Ja Nein Ist bzw. war in den letzten 5 Jahren gegen Sie ein Bußgeldverfahren wegen Verstößen bei einer gewerblichen Tätigkeit anhängig ? Ja Nein Ja Nein Ja Nein Art der Anschuldigung Name, Ort und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder der Behörde Ist oder war gegen Sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren anhängig ? Name, Ort und Aktenzeichen der Behörde Haben Sie beim Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben oder ist über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt worden ? Datum, Amtsgericht, Aktenzeichen Ich versichere / Wir versichern die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Ort und Datum Unterschrift Formular zurücksetzen Stand 01/2015 LANDRATSAMT ESSLINGEN - Ordnungsamt - Sie möchten Immobilien, Darlehen vermitteln oder als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden! Was ist zu tun? Sie brauchen eine Erlaubnis! Sofern Sie im Rahmen Ihrer beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit ganz oder teilweise auch die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten vornehmen wollen, unterliegen Sie dem § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Bevor Sie die Tätigkeiten ausüben, müssen Sie die entsprechende Erlaubnis besitzen.  Vermittlung des Abschlusses und / oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume  Vermittlung des Abschlusses und / oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen  Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen, für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte  Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremdem Namen für fremde Rechnung Die Erlaubnis kann für alle oder nur für bestimmte Tätigkeiten erteilt werden. Wie stelle ich den Antrag? Wenn Sie den Antrag stellen, geben Sie bitte das von uns zur Verfügung gestellte Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte beachten Sie, dass Sie unter Ziffer 5 des Antragsformulars die Tätigkeiten ankreuzen, die Sie ausüben wollen. Damit über den Antrag entschieden werden kann, sind ihm folgende Unterlagen beizufügen bzw. zur Vorlage beim Landratsamt bei der Gemeinde oder dem Finanzamt zu beantragen:  Führungszeugnis “zur Vorlage bei Behörden“ gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZGR) - zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde -  Auszug aus dem Gewerbezentralregister - zu beantragen wie 1. - Stand 01/2015  Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Auskunft müssen von dem / den Amtsgericht/en (Vollstreckungsgericht) eingeholt werden, in dessen / deren Bezirk Sie in den letzten fünf Jahren Ihren Wohnsitz / Geschäftssitz hatten. Die Bescheinigung ist kostenpflichtig.  Bescheinigung über die lnsolvenzfreiheit nach § 26 Insolvenzordnung („Negativbescheinigung“). Diese erhalten Sie beim Amtsgericht Esslingen, - lnsolvenzgericht - Ritterstraße 8-10, 73728 Esslingen am Neckar, das hier ausnahmsweise für den ganzen Landkreis Esslingen zuständig ist. Die Bescheinigung ist kostenpflichtig.  „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes bei dem Sie zur Einkommenssteuer veranlagt sind. Bei bereits eingetragenen juristischen Personen (GmbH, AG) ist die Bescheinigung für die juristische Person vorzulegen.  Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die Komplementär-GmbH und die KG einzureichen. Ist die Gesellschaft in Gründung, ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages vorzulegen sowie eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Die vorgenannten Unterlagen müssen für den Antragsteller sowie für jede weitere mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person vorgelegt werden. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis und die Gewerbezentralregisterauskunft so beantragt werden, dass sie unmittelbar dem Landratsamt Esslingen zugesandt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Wo stelle ich den Antrag? In Baden-Württemberg sind die Kreise für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig. Entscheidend ist, wo Sie Ihre gewerbliche Niederlassung haben oder einrichten wollen. Die Gebühr Für die Bearbeitung Ihres Antrages ist eine Gebühr zu zahlen, die zurzeit zwischen 300 € und 2.300 € betragen kann. Es kommt darauf an, auf welche und auf wie viele der neun möglichen Tätigkeiten sich Ihr Antrag erstreckt. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird erst begonnen, wenn die Gebühr beim Landratsamt Esslingen eingegangen ist. Wird der Antrag abgelehnt, erhalten Sie 50% der bezahlten Gebühr zurück. Stand 01/2015 Was Sie noch wissen sollten:  Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig von der Erlaubnis vorgenommen werden.  Sie dürfen mit den erlaubnisbedürftigen Tätigkeiten, dazu gehört auch bereits die Werbung, erst beginnen, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde. Einen Antrag gestellt zu haben, reicht nicht aus.  Wollen Sie den Betriebssitz in einer von Ihnen für Wohnzwecke angemieteten Wohnung begründen - sprich dort das Büro einrichten - sollten Sie zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen.  Inhaber der Erlaubnis muss sein, wer im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften als Gewerbetreibender anzusehen ist. Dies ist, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung persönlich und sachlich unabhängig ein Gewerbe betreibt. Wer also das betriebsnotwendige Kapital bereitstellt, das Unternehmerrisiko trägt, Personal einzustellen befugt ist, Arbeitsanweisungen erteilt, nicht weisungsgebunden ist, selbst entscheiden kann, wie er z.B. Werbung betreibt usw., ist Gewerbetreibender. Achtung: Der Handelsvertreter ist im Regelfall Gewerbetreibender.  Zwar braucht es für die Berufsausübung nach § 34c der GewO keine besondere Qualifikation. Aber sobald Sie die Erlaubnis besitzen, das Gewerbe angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen haben, müssen Sie, neben vor allem steuerrechtlichen und allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften, die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten. Diese Rechtsverordnung enthält zahlreiche Regelungen, die Sie bei der Berufsausübung beachten müssen. Zuwiderhandlungen sind fast immer mit Bußgeldern bedroht. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Hierzu ist beim Landratsamt Esslingen ein weiteres Merkblatt zu erhalten.  Die Erlaubnis nach § 34c der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Sollten Sie das Gewerbe später abmelden, erlischt die Erlaubnis dadurch nicht automatisch. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt.  Nach § 16 der MaBV müssen Sie, wenn Sie im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO (Bauträger oder Baubetreuer) tätig sind, sich für jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer darauf prüfen lassen, ob Sie die Vorschriften der MaBV eingehalten haben. Der entsprechende Bericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Landratsamt einzureichen. Bei Verstößen werden regelmäßig Bußgeldverfahren eingeleitet.  Verlassen Sie sich bitte nicht auf Auskünfte von Berufskollegen oder anderen Personen. Hier gibt es oft Missverständnisse, was bei der komplizierten Materie auch nicht weiter verwundert. Sie sind dem Landratsamt Esslingen gegenüber in der Pflicht. Rechtsverbindliche Auskünfte gibt es nur von hier. Stand 01/2015 LANDRATSAMT ESSLINGEN - Ordnungsamt - Die Pflichten nach § 16 der MaBV! Merkblatt über die Pflicht zur Vorlage von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Inhaber von Erlaubnissen nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) 1 Allgemeines Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung (Bauträger oder Baubetreuer) müssen auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sog. „Negativerklärung“) zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. 2 Der Prüfungsbericht Geeignete Prüfer gemäß § 16 Abs. 3 MaBV sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchführungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. 3 Die Negativerklärung Es kommt vor, dass Gewerbetreibende,  die sich im Besitz einer Erlaubnis befinden und  die, ihr Gewerbe bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angemeldet haben, in einem kompletten Kalenderjahr keine erlaubnisbedürftige Tätigkeit ausgeübt haben. In diesem Falle, ist die Negativerklärung möglich. Auf Anfrage stellt das Landratsamt Esslingen entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Negativerklärung muss nicht durch einen Prüfer abgegeben oder bestätigt werden. 3.1 Weitere Hinweise zur Negativerklärung Bereits das Bemühen um einen Vertragsabschluss, also jede Art von Werbung, gehört zur gewerblichen Tätigkeit, hier ist also bereits ein formeller Prüfungsbericht erforderlich. Grund: Bereits jetzt setzen Buchführungsvorschriften ein, deren Einhaltung vom Prüfer kontrolliert werden muss. Negativerklärungen kommen von daher nur in Betracht, wenn der Gewerbetreibende seinen Betrieb eingestellt hat. Die (vorübergehende) Erfolglosigkeit bei der Tätigkeit genügt nicht. 3.2 Wann ist keine Negativerklärung erforderlich? Eine Negativerklärung ist nicht erforderlich, wenn Sie zwar die Erlaubnis besitzen, das Gewerbe jedoch nicht ausüben und bei der Stadt- / Gemeindeverwaltung nach § 14 GewO nicht angemeldet oder bereits für den in Frage kommenden Prüfungszeitraum abgemeldet haben. 4 Tätigkeiten nach § 1 der Makler- und Bauträgerverordnung Von der Prüfpflicht nach § 16 der MaBV gibt es Ausnahmen. Wenn Sie als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen Ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen unterliegen Sie nicht der MaBV. Wenn Sie als Hausverwalter Miet- oder Pachtverträge über Immobilien vermitteln, die sich in dem von Ihnen verwalteten Bestand befinden, unterliegen Sie der MaBV ebenfalls nicht. Stand 01/2015 Aber: Die vorgenannte Vergünstigung verfällt, wenn die Vermittlung oder der Nachweis eines anderen Objekts wie auch die Ausübung sonstiger einschlägiger Tätigkeiten im Sinne des § 34 c Abs. 1 GewO getätigt wird. In diesen Fällen ist in jedem Fall ein Prüfbericht erforderlich. 5 Zur Abgabe der Prüfungsberichte oder Negativerklärungen ist keine Aufforderung nötig Die Pflicht, den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung vorlegen zu müssen ergibt sich nämlich unmittelbar aus der MaBV. Es bedarf, um die Pflicht zu begründen, keiner weiteren Aufforderung oder Erinnerung der Behörde. 6 Ordnungswidrigkeiten Wer den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld buße bis zu 2.500 € geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen § 9 MaBV (siehe unten Nr. 8.5) verstößt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer, obwohl ein formeller Prüfungsbericht erforderlich wäre, nur eine Negativerklärung abgibt. Dies wird vom Landratsamt regelmäßig als Täuschungsversuch gewertet und entsprechend bestraft Aufgabe des Landratsamtes ist es, die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften sicherzustellen. Erfahrungsgemäß wird § 16 der MaBV nur beachtet, wenn die Behörde Verstöße auch ahndet. Deshalb ist das Landratsamt bei Verstößen gehalten, regelmäßig Bußgeldverfahren einzuleiten. Sollten das Landratsamt davon absehen, wären außerdem diejenigen benachteiligt, die ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen. 7 Wichtige Anmerkungen 7.1 Die Gewerbeanzeige Bitte achten Sie darauf, dass Sie in der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, die bei der Stadt /Gemeindeverwaltung erfolgt sein muss, präzise die Tätigkeiten angeben, die Sie ausüben. Die vier nach § 34c GewO grundsätzlich möglichen Tätigkeiten sind: lmmobilienvermittlung, Darlehensvermittlung, Bauträgerschaft und Baubetreuung. Auf diese Tätigkeiten muss auch die Gewerbeanzeige lauten. Allgemeine Begriffe wie „Handelsvertreter nach § 84 HGB“ oder „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen“ reichen nicht aus. Haben Sie bisher schon ein angezeigtes Gewerbe ausgeübt, müssen Sie eine Ergänzung der Anzeige (,‚Gewerbeummeldung“) vornehmen, sobald Sie die „neue“ erlaubnisbedürftige Tätigkeit aufnehmen. 7.2 Wann erlischt die Erlaubnis Die Erlaubnis erlischt nicht automatisch, wenn das Gewerbe abgemeldet wurde. Sie erlischt nur, wenn auf sie verzichtet wird oder sie von einer nach der GewO zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen wird. Sie erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit der Löschung im Handelsregister. 7.3 Zuständigkeit Zuständig für alles, was mit dem § 34c GewO zu tun hat, sind in Baden-Württemberg die Landratsämter, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptsitz des Gewerbetreibenden befindet. 7.4 Bitte mitteilen! Sollten Sie den Betriebssitz verlegen, selbst umziehen, die Tätigkeit in einer anderen Form aus üben, als bei Antragstellung angegeben, z.B. mit anderen Gewerbetreibenden in einer GbR, OHG oder KG, teilen Sie dies bitte mit. 7.5 Vertretungsberechtigte Personen und Geschäftsführerwechsel anzeigen Hierbei handelt es sich um eine Pflicht, die in § 9 der MaBV normiert ist. Hiernach sind die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Bei juristischen Personen also GmbH, AG, KGaA gilt dies für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder). In der Anzeige sind die komplette Adresse sowie Geburtsdatum und -ort anzugeben. Stand 01/2015 Gebührensätze für Erlaubnisse nach § 34 c Gebühr 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte 400,00 € 2. Wohnräume, gewerbliche Räume 400,00 € 3. Darlehen 350,00 € 4. Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene/fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbsund Nutzungsrechte 600,00 € 5. Wirtschaftliche Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung 600,00 € Die Höchstgebühr beträgt zurzeit 2 300,00 € Stand 01/2015