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FACHBEREICH
Beihilfe
THEMATIK
Arzneimittel
Inhaltsverzeichnis: 1. Beihilfefähig .................................................................................................................................. 2 a) Arzneimittel .............................................................................................................................. 2 b) Verbandmittel ........................................................................................................................... 2 c) Harn- und Blutteststreifen ........................................................................................................ 2 d) Medizinprodukte ....................................................................................................................... 2 2. Nicht beihilfefähig ......................................................................................................................... 2 a) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel .............................................................................. 2 b) verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von ...................................................... 3 c) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen ................................. 3 d) hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung ............................................................................ 3 3. Arzneimittel mit einem Festbetrag ................................................................................................ 4 4. von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel .............. 4 a) Alkoholentwöhnungsmittel ....................................................................................................... 4 b) Antidysmenorrhoika ................................................................................................................. 4 c) Clopidogrel als Monotherapie .................................................................................................. 4 d) Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure ................................................................... 4 e) Insulinanaloga, schnell wirkend ............................................................................................... 5 f) Insulinanaloga, lang wirkend .................................................................................................... 5 g) Klimakteriumstherapeutika ....................................................................................................... 5 h) Prostatamittel ........................................................................................................................... 5 i) Saftzubereitungen .................................................................................................................... 6 5. Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung; Elementardiäten ........................................................................................................................... 6 6. Eigenbehalte für Arzneimittel ........................................................................................................ 6 a) Höhe der Eigenbehalte: ........................................................................................................... 6 b) Befreiungen vom Abzug der Eigenbehalte: ............................................................................. 6 7. Arzneimittelrabatte ........................................................................................................................ 7 a) Rabatte nach dem Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel ...................... 7 b) Rabatte für Insulinanaloga ....................................................................................................... 7 c) Rabatte für Zytostatika-Zubereitungen .................................................................................... 9
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1. Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte a) Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind b) Verbandmittel c) Harn- und Blutteststreifen d) Medizinprodukte die in Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) abschließend aufgeführt sind 2. Nicht beihilfefähig sind a) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Ausnahmsweise können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig sein, wenn sie für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden, bestimmt sind, für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden, bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung1 als Therapiestandard2 gelten und mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet werden. Diese Ausnahmen ergeben sich aus der Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) BBhV und sind diesem Informationsblatt als Anlage beigefügt. Ein Formblatt auf dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt das Vorliegen einer dieser Ausnahmen nach Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) BBhV bestätigen kann, finden Sie auf unserer Internetseite www.dienstleistungszentrum.de in der Rubrik Beihilfe und dort unter Vordrucke. Für die in der Anlage 6 aufgeführten schwerwiegenden Erkrankungen kann die Ärztin oder der Arzt auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese schwerwiegenden Erkrankungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Darüber hinaus werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Antrag erstattet, nach dem die Belastungsgrenze überschritten wurde. Näheres dazu finden Sie in unserem gesonderten Informationsblatt zur Belastungsgrenze.
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Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. 2 Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. STAND 19.01.2016
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b) verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei - Pilzinfektionen, - Geschwüren in der Mundhöhle oder - nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex, soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind c) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (LifestyleArzneimittel) sind in Anlage 5 zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 BBhV aufgeführt, sie sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Sie können im Einzelfall nur dann beihilfefähig sein, wenn nicht der in der Anlage 5 zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 BBhV genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben. d) hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung Ausnahmen bei denen hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung beihilfefähig sind: bei Personen unter 20 Jahren wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden
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3. Arzneimittel mit einem Festbetrag Arzneimittel sind grundsätzlich bis zur Höhe des Apothekenabgabepreises beihilfefähig. In der Anlage 7 zu § 22 Absatz 3 BBhV sind Festbetragsgruppen für Arzneimittel festgelegt worden. Aufwendungen für Arzneimittel, die den dort genannten Festbetragsgruppen zuzuordnen sind und für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgesetzt werden kann, werden nur bis zur Höhe des Festbetrages als beihilfefähig anerkannt. Die jeweiligen Festbeträge nach § 35 Absatz 1 SGB V werden vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in einer vierteljährlich aktualisierten Gesamtliste unter folgender Internetadresse veröffentlicht: https://www.dimdi.de/static/de/amg/festbetraege-zuzahlung/festbetraege/index.htm. Neu eingeführte oder geänderte Festbeträge sind in der Regel bereits vor der Einstellung in die Gesamtliste auf den Internetseiten des Spitzenverbandes der Krankenkassen einsehbar: http://www.gkv-spitzenverband.de/arzneimittel_festbetraege.gkvnet.
4. von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Anlage 8 zu § 22 Absatz 4 BBhV): a) Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begründen. b) Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen, systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien. c) Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit Amputation oder Gefäßintervention, Verschlusskrankheit (pAVK), oder
bedingt
diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe oder
durch
periphere
Claudicatio
arterielle
intermittens
mit
Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können. d) Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten, STAND 19.01.2016
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Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen. Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-StreckenHebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung. e) Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: Insulin Aspart, Insulin Glulisin, Insulin Lispro. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen, die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind, bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. f) Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: Insulin glargin, Insulin detemir. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind. g) Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden. h) Prostatamittel sind nur beihilfefähig einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
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i) Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen. Die o. g. Punkte 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht (§ 22 Abs. 6 BBhV). 5. Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung; Elementardiäten Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig (§ 22 Absatz 5 BBhV). 6. Eigenbehalte für Arzneimittel a) Höhe der Eigenbehalte: Der Eigenbehalt für Arznei- und Verbandmittel beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 BBhV). Beispiele: Ein Arzneimittel kostet … … 10 Euro. Die beihilfefähigen Aufwendungen reduzieren sich um den Mindestbetrag von 5 Euro. … 75 Euro. Der Eigenbehalt beträgt 10 Prozent vom Preis, also 7,50 Euro. … 120 Euro. Der Eigenbehalt ist auf maximal 10 Euro begrenzt. b) Befreiungen vom Abzug der Eigenbehalte: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Nach Überschreiten der Belastungsgrenze auf Antrag Näheres dazu finden Sie in unserem gesonderten Informationsblatt zur Belastungsgrenze. für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigte Arznei- und Verbandmittel, die in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind
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Arznei- und Verbandmittel deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt 7. Arzneimittelrabatte a) Rabatte nach dem Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel Nach dem Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel haben nach den gesetzlichen Krankenversicherungen nun auch die privaten Krankenversicherungen und die Träger der Beihilfe gegenüber pharmazeutischen Unternehmen einen Anspruch auf Gewährung von Arzneimittelrabatten entsprechend § 130a SGB V. Die von den pharmazeutischen Unternehmen gewährten Rabatte dienen der Entlastung des Haushalts. Im Rahmen des Verfahrens zur Geltendmachung der Rabatte bei den pharmazeutischen Unternehmen werden Rezepte, auf denen rabattfähige Arzneimittel verordnet wurden, nicht mehr an die Beihilfeberechtigten zurückgesandt. Von der Vorlage von Originalrezepten ist daher abzusehen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten an die pharmazeutischen Unternehmen weitergegeben. Das „Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel“ sieht jedoch ein Treuhänderverfahren vor, nach dem ein Treuhänder Rezeptbelege zu Prüfzwecken anfordern darf. Aus diesem Grund werden Rezepte, auf denen rabattfähige Arzneimittel verordnet wurden, in der Beihilfestelle aufbewahrt und nach Ablauf der Frist, die einem Treuhänder zur Prüfung zur Verfügung steht, vernichtet, weil die Rücksendung an die Beihilfeberechtigten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Bitte achten Sie beim Arzneimittelkauf in der Apotheke darauf, dass nicht nur die Pharmazentralnummer für jedes Arzneimittel, sondern auch das Apothekenkennzeichen auf dem Rezept aufgedruckt ist. Dies gilt nicht für im Ausland gekaufte Arzneimittel. Rezeptbeispiel:
b) Rabatte für Insulinanaloga Aufwendungen für schnell wirkende Insulinanaloga (Insulin Aspart, Insulin Glulisin, Insulin Lispro) zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 sind nicht beihilfefähig, wenn sie mit STAND 19.01.2016
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Mehrkosten im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin verbunden sind (Nummer 5 der Anlage 8 zu § 22 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung). Dies gilt nicht für Personen, die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind, bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. In einem Rabattvertrag mit dem Bund hat sich die Berlin-Chemie AG seit 01.11.2011 verpflichtet, dem Bund die Mehrkosten zu erstatten. Zum 01.07.2013 hat der Bund einen weiteren Rabattvertrag mit der Novo Nordisk Pharma GmbH und zum 01.01.2014 mit der Lilly Deutschland GmbH abgeschlossen. Erfasst sind folgende schnell wirkende Insulinanaloga der Berlin-Chemie AG: PZN 01043106 PZN 01043112 PZN 01043129 PZN 01043158 PZN 01043164 PZN 01043193 PZN 01043201 PZN 07023168 PZN 07359750 PZN 07359773 PZN 07359796 PZN 07359804 PZN 07359810 PZN 10837383 PZN 10837408
Liprolog® 100 E/ml, 5 Injektionflaschen á 10 ml Liprolog® 100 E/ml, 5 Patronen á 3 ml Liprolog® 100 E/ml, 10 Patronen á 3 ml Liprolog® Mix25 100 E/ml, 5 Patronen á 3 ml Liprolog® Mix25 100 E/ml, 10 Patronen á 3 ml Liprolog® Mix50 100 E/ml, 5 Patronen á 3 ml Liprolog® Mix50 100 E/ml, 10 Patronen á 3 ml Liprolog® Mix25 100 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml Liprolog® Mix25 100 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml Liprolog® Mix50 100 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml Liprolog® Mix50 100 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml Liprolog® 100 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml Liprolog® 100 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml Liprolog® 200 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml Liprolog® 200 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml
Novo Nordisk Pharma GmbH: PZN 03075599 PZN 03075530 PZN 03075518 PZN 03075501 PZN 02430176 PZN 02430182 PZN 02470796 PZN 02470804 PZN 01884952 PZN 01884981 PZN 00558707 PZN 00558736 PZN 00558647 PZN 10180724 STAND 19.01.2016
Levemir® FlexPen® 10x3ml Levemir® FlexPen® 5x3ml Levemir® Penfill® 10x3ml Levemir® Penfill® 5x3ml NovoMix® 30 FlexPen® 5x3ml NovoMix® 30 FlexPen® 10x3ml NovoMix® 30 Penfill® 5x3ml NovoMix® 30 Penfill® 10x3ml NovoRapid® FlexPen® 5x3ml NovoRapid® FlexPen® 10x3ml NovoRapid® Penfill® 5x3ml NovoRapid® Penfill® 10x3ml NovoRapid® 100E/ml DFL Novo Rapid® PumpCart® 100E/ml 5 x 1,6ml 8
Lilly Deutschland GmbH PZN 08752484 PZN 08752490 PZN 00182107 PZN 00182113 PZN 06087108 PZN 06087114 PZN 06087031 PZN 06087048 PZN 07242491 PZN 07242485 PZN 00182159 PZN 00182171 PZN 06087137 PZN 06087143 PZN 10820098 PZN 10820106 PZN 11219150 PZN 11219196 PZN 11219144 PZN 11219167
Humalog® Patrone 100 E/ml, 5 Patronen á 3,0 ml Humalog® Patrone 100E/ml, 10 Patronen á 3,0 ml Humalog® Mix25™ 100E/ml, 5 Patronen á 3,0 ml Humalog® Mix25™ 100E/ml, 10 Patronen á 3,0 ml Humalog® Mix25TM KwikPen (Fertigpen), 5 Pens á 3,0 ml Humalog® Mix25™ KwikPen (Fertigpen), 10 Pens á 3,0 ml Humalog® KwikPen (Fertigpen) 100E/ml, 5 Pens á 3,0 ml Humalog® KwikPen (Fertigpen) 100E/ml, 10 Pens á 3,0 ml Humalog® 100 (100E/ml), 5 Flaschen á 10,0 ml Humalog® 100 (100E/ml), 1 Flasche á 10,0 ml Humalog® Mix50™ 100E/ml, 5 Patronen á 3,0 ml Humalog® Mix50™ 100E/ml, 10 Patronen á 3,0 ml Humalog® Mix 50™ KwikPen (Fertigpen), 5 Pens á 3,0 ml Humalog® Mix50™ KwikPen (Fertigpen), 10 Pens á 3,0 ml Humalog® U 200E/ml KwikPen (Fertigpen), 5 Pens á 3,0 ml Humalog® U 200E/ml KwikPen (Fertigpen), 10 Pens á 3,0 ml Abasaglar® Fertipen (100E/ml), 5 Pens á 3,0 ml Abasaglar® Fertipen (100E/ml), 10 Pens á 3,0 ml Abasaglar® Patrone (100E/ml), 5 Patronen á 3,0 ml Abasaglar® Patrone (100E/ml), 10 Patronen á 3,0 ml
Aufwendungen für andere als die vorstehend aufgeführten schnell wirkenden Insulinanaloga sind weiterhin nur zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 oder bei Vorliegen der genannten Ausnahmetatbestände beihilfefähig. c) Rabatte für Zytostatika-Zubereitungen Für verordnete Zytostatika-Zubereitungen (vor allem zur Behandlung von Krebs oder Autoimmunerkrankungen), die ebenfalls unter das Arzneimittelrabattgesetz fallen, sind die Apotheken verpflichtet, eine vierzigstellige Transaktionsnummer (TAN) auf dem Rezept aufzubringen. Bitte achten Sie beim Kauf dieser Präparate darauf, dass diese TAN angegeben ist. Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Beihilfestelle gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum -
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