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Peter Stein Mitglied des Deutschen Bundestages
Asyl- und Flüchtlingsrecht Informationen Stand: 10.11.2015
Gesetzliche Regelungen zu Asyl- und Flüchtlingsstatus a. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Geltungsbereich für Ausländer, die folgendes beantragen: Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG o „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU – Vergleich Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Ein Ausländer gilt als Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes (Staatsangehörigkeit) befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder aus oben genannter Furcht nicht in Anspruch nehmen will. o Verfolgungshandlungen: Handlungen, die aufgrund von Art und Wiederholung schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen Anwendung physischer, psychischer, einschließlich sexueller Gewalt gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in solcher Weise angewandt werden unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, in dessen Ausübung Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen zu erwarten sind Handlungen gegen Kinder und geschlechtsspezifische Verfolgung o Verfolgungsgründe: Weitergehende Erläuterungen zu Gründen laut GFK o Länderspezifische Anwendungsunterschiede 145 Vertragsstaaten In vier Staaten gilt nur das Zusatzprotokoll, u.a. USA In fünf Staaten gilt nur die Konvention, d.h. lediglich Ereignisse vor Stichtag 01.06.1951 statusrelevant
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Subsidiärer Schutz o Subsidiärer Schutz kann gewährt werden, wenn Antragsgründe nicht Kriterien der GFK entsprechen o Aufenthaltstitel von einem Jahr, Option zur Verlängerung um weitere zwei Jahre o Ausländer oder Staatenloser ist schutzberechtigt, wenn ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge von internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikten o 5.11.15 Koalitionsbeschluss: Aussetzung Familiennachzug für zwei Jahre bei subsidiär Schutzbedürftigen Ausschlussgründe: o Kein Flüchtlingsstatus, wenn die Person als Menschrechts- oder Kriegsverbrecher gilt, ein Verbrechen gegen den Frieden oder eine schwere nichtpolitische Straftaten außerhalb des Bundesgebietes verübt oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat o Ebenfalls kein Flüchtlingsstatus, wenn die Person bereits Schutz oder Beistand durch eine Hilfsorganisation der Vereinten Nationen genießt o Die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt b. Unterschiede Asyl und Anerkennung als Flüchtling nach GFK Bei Asyl engere Auslegung des Begriffs „politische Verfolgung“ o grundsätzliche Verfolgung vom Staat oder Gruppierungen mit staatsähnlicher Macht („quasi-staatliche Verfolgung“) o nicht jedoch Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure (z.B. Familienmitglieder) o Verfolgungshandlung muss gezielt vom Staat ausgehen und auf „asylerheblichen Merkmale“ (politische, religiöse und andere „unverfügbare Merkmale“, die das „Anderssein“ prägen) zielen o erhebliche Intensität mit der Folge der Ausweglosigkeit und Zwang zur Flucht c. Unterschiede Asyl- und Flüchtlingsstatus nach Erhalt des jeweiligen Status seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 keine Unterschiede zwischen den Status o Aufenthaltstitel für mindestens drei Jahre mit möglicher Verlängerung o Ausstellung von Reisedokumenten o Zugang zu un-/selbstständiger Erwerbstätigkeit o Zugang zu Weiterbildungs-/Qualifizierungs-/Umschulungsmaßnahmen o gewöhnliche Anwendung von Lohn- und Sozialrechtrichtlinien o Zugang zum Bildungssystem für Minderjährige und Erwachsene, hier zusätzlich o Zugang zu Wohnraum o Freizügigkeit innerhalb des Staates o Insgesamt: gleiche Rechte wie andere Drittstaatsangehörige d. Anwendungsweite AsylVfG - Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entfaltet das Asylrecht keinen Schutz vor den wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnissen Nicht ausreichend für Asyltatbestand sind: Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Hungersnöte, Naturkatastrophen oder wirtschaftliche Nöte
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Daher keine Schutzwirkungen des AsylVfG bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gesonderte Bestimmungen laut Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - §§ 23, 24 o Möglichkeit der vorübergehenden Schutzgewährung von einem Jahr o Möglichkeit der Erwerbstätigkeit o jedoch Möglichkeit der Wohnsitzbeschränkung o Möglichkeiten nach § 23 Aufnahme Ausländer aus bestimmten Staaten oder sonstige Ausländergruppen auf Anordnung: a. durch oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der BRD aber zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit Einvernehmen mit BMI b. durch BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen, im Benehmen mit obersten Landesbehörden, aber Erteilung durch BAMF Aufnahme Resettlement-Flüchtlinge Anordnung durch BMI, im Benehmen mit obersten Landesbehörden o Möglichkeiten nach § 24 – vorübergehender Schutz von einem Jahr Gewährung nach Richtlinie 2001/55/EG – Massenzustrom von Vertriebenen Verteilung auf Länder durch BAMF, Aushandlung von Kontingenten Möglichkeit der Erwerbstätigkeit kein Recht auf Wohnortwahl – verbindliche Zuweisung e. Geduldete/Duldung Möglichkeit der Duldung aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder zur Wahrung der Interessen der BRD (§60a Abs. 1 AufenthG) trotz fehlendem Schutzstatus nach durchlaufendem Verfahren Oder weil Ausreise ins Heimatland nicht möglich ist aufgrund von Weigerung des Landes, Unterlagen durch das Herkunftsland nicht zur Verfügung gestellt werden, die Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, keine Verkehrsverbindung dorthin (mehr) existiert, kein Reisepass vorhanden ist oder zum Beispiel aufgrund einer schweren Erkrankung nicht reisefähig ist Kein Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II Weiterhin Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz gültig Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich – 3 Monate Aufenthalt, Genehmigung, Vorrangprüfung