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Pro Dialog
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Freitag/Samstag, 8./9. Januar 2016 Nr. 1-4D
IM BLICK » ARZT UND PRAXISTEAM
Eine Serie in Kooperation von ÄrzteZeitung und AOK-Bundesverband
Deutschland ist ein beliebtes Reiseziel für ausländische Touristen, ihre Zahl steigt seit Jahren stetig. Werden diese Besucher in Deutschland krank und suchen eine Arztpraxis auf, gibt es für die behandelnden Ärzte klare Vorgaben für die medizinische Versorgung und für deren Abrechnung.
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Ausländische Patienten: Das gilt beim Arzt ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ●
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VON TAINA EBERT-RALL
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BERLIN. Die Regeln für die Versorgung
ausländischer Patienten – und damit auch die Vorgaben für die Abrechnung der erbrachten Leistungen – hängen immer auch davon ab, aus welchem Land der Patient kommt. Bei EU-Patienten gibt es hier einige Erleichterungen: Am einfachsten ist es, wenn der Patient in der Arztpraxis eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen kann. Über eine EHIC verfügen in der Regel Touristen aus anderen EU-Ländern oder aus Ländern, die der EU gleichgestellt sind. Solche Patienten haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen. Das gilt für notwendige Akutbehandlungen, aber auch für eine fortlaufende Versorgung von chronisch Kranken (beispielsweise Dialysepatienten). Versorgungszahlen steigen
Wie häufig medizinische Leistungen von ausländischen Touristen in Anspruch genommen werden, lässt sich beispielhaft an Zahlen der AOK Bayern dokumentieren: Dort sind nach Angaben von Alexander Meindl aus dem Bereich Privatkunden im Jahr 2014 im ambulanten Bereich gut 60 000 sogenannte EHIC-Fälle für ärztliche Behandlungen bearbeitet worden – etwa 3000 Fälle mehr als im Jahr davor. Auch die AOK NordWest, die für Schleswig-Holstein und WestfalenLippe zuständig ist, berichtet von wachsenden Zahlen. Dort haben sich die Betreuungsfälle bis Ende 2014 auf mehr als 30 000 im Vergleich zu 2010 fast verdoppelt. „Für 2015 rechnen wir mit einem weiteren Anstieg“, sagt Ulrike Brune, die bei der AOK Nordwest für den Bereich zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht verantwortlich ist. „Wichtig ist es, darauf zu achten, dass die Patienten eine gültige europäische Versichertenkarte oder einen gültigen Anspruchsnachweis vorle-
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Diese Infos gehören in Muster 81 Datum des geplanten Aufenthaltsendes in Deutschland
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Name und Vorname des Patienten Krankenkasse: Jede gesetzliche Kasse ist wählbar. Anschrift des Patienten in der Heimat Behandlungsdatum Unterschrift des Patienten
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Detaillierte Informationen zur Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind, bietet das Internetportal der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA): www.dvka.de
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Melden sich EU-Patienten in der Praxis, müssen sie trotz Versichertenkarte zusätzlich das Muster 81 ausfüllen. © AOK-MEDIENDIENST
gen.“ Auch nach den Erfahrungen von Alexander Meindl ergeben sich immer wieder Probleme daraus, wenn Patienten bei Beginn der Behandlung diesen Nachweis nicht erbringen können. „Wenn ein Patient erst eine Bescheinigung beim Krankenversicherungsträger im Ausland anfordern muss, sollte idealerweise eine provisorische Ersatzbescheinigung mit einem Anfangsdatum angefordert werden, das zum Behandlungsbeginn passt.“ So klappt es mit der EHIC
Legt ein Patient seine Europäische Krankenversichertenkarte vor, prüft das Praxisteam zunächst die Identität des Patienten anhand seines Ausweises (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). Diese Überprüfung soll sich auf „offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen der vorgelegten Karte und der Person“ beschränken, zum Beispiel hinsichtlich des Alters oder des Geschlechts. So schreibt es die Verordnung vor. Bei bestimmten Versichertengruppen wie Kindern ist der Identitätsnachweis auch ohne Foto gültig. Karte und Identitätsnachweis müssen je zweimal beidseitig fotokopiert werden, einmal für die Krankenkasse und zum anderen für die Aufbewahrung in der Praxis (zwei Jahre). Für diese Fotokopien ist jeweils die EBM-Ziffer 40144 berechnungsfähig (0,13 Euro). Dazu müssen die Muster 80 und 81 ausgefüllt werden. Besonders wichtig: Das Muster 81 muss vom Patienten selbst ausgefüllt werden. Denn auf diesem Formular bestätigt er, dass er nicht zum Zweck der Behandlung eingereist ist und gibt an, wie lange er sich in Deutschland aufhält. Der Leistungsanspruch richtet sich nämlich auch nach der vor-
aussichtlichen Aufenthaltsdauer. Für Patienten, die extra für eine Behandlung einreisen oder sich länger in Deutschland aufhalten, können Leistungen nicht über die Europäische Krankenversichertenkarte erbracht werden, hier gelten dann andere Bestimmungen. Die korrekte Dokumentation ist wichtig, weil nur so die erbrachten Behandlungen von der zuständigen Krankenkasse auch mit den Kostenträgern im Ausland abgerechnet werden können. Außerdem wichtig beim Ausfüllen von Muster 81: Es kann jede gesetzliche Krankenkasse gewählt werden, die auch nach deutschem Recht wählbar ist. Darauf sollten Patienten hingewiesen werden. Bei der Verordnung von Medikamenten muss darauf geachtet werden, dass die Packungsgrößen entsprechend der Aufenthaltsdauer gewählt werden. Kehrt ein Patient am darauffolgenden Wochenende in sein Heimatland zurück, macht eine Großpackung keinen Sinn – und wird mitunter auch nicht erstattet. Vergütung läuft extrabudgetär
Die Kosten für die Behandlung können mit der jeweiligen KV nach den Regelungen des Ersatzverfahrens abgerechnet werden. Dazu wird ein Abrechnungsschein (Muster 5) ausgestellt. Diese Abrechnungen laufen außerhalb des normalen Budgets – und bedeuten somit bares Geld für die Praxis. Auch Patienten, die auf Basis eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben, können bei einem Aufenthalt in Deutschland ärztliche Hilfe beanspruchen. Diese Patien-
ten müssen sich mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse zunächst an eine deutsche Krankenkasse wenden, die dann einen Abrechnungsschein ausstellt. Hier kommt es darauf an, sich die aktuellen Unterlagen genau anzusehen. Denn auch Patienten, die jahrelang in Deutschland gelebt haben und hier versichert waren, haben mitunter nur Anspruch auf eine akute Versorgung. Das gilt dann, wenn sie inzwischen in ihr Heimatland zurückgekehrt und nicht mehr in Deutschland versichert sind. Anfallende Routineuntersuchungen, -eingriffe und bereits im Heimatland begonnene Behandlungen dürfen nur privat abgerechnet werden. Manchmal nur privat
Patienten aus anderen Ländern, etwa aus Amerika, Australien oder Asien, können nur gegen Privatrechnung und nicht zulasten der GKV behandelt werden. Touristen schließen für solche Fälle normalerweise eine eigene Reisekrankenversicherung ab. Notfälle müssen natürlich in jedem Fall behandelt werden – auch hier kann nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Bringen Patienten keine gültigen Unterlagen mit, ist grundsätzlich eine Privatrechnung auszustellen. Kann der Patient dann innerhalb von zehn Tagen doch einen gültigen Anspruchsnachweis vorlegen, ist die Praxis verpflichtet, die Leistungen rückwirkend über Muster 80 und 81 abzurechnen und die angelegte Rechnung wieder zu stornieren. Bei Patienten, die eine Privatrechnung auf GOÄ-Basis erhalten, können auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur auf Privatrezept verordnet werden.
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Hessen: Neues Programm für Patienten mit Diabetes ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ●
AOK-TICKER
Die AOK Hessen hat ein neues Versorgungsprogramm für Typ1- und Typ2-Diabetiker gestartet. Darüber sollen Blutzuckerwerte genauer dokumentiert werden. Seit dem 1. Januar können insulinpflichtige Patienten ihre Teilnahme am AOK Aktiv & Vital Diabetesmanagement erklären. Die Patienten werden mit speziellen Blutzuckermess-Systemen ausgestattet. Beim Arzt können die gespeicherten Werte dann ausgelesen und auf dessen Computer eingespielt werden. Die Patienten werden persönlich am Gerät geschult. Basis des Versorgungsprogramms ist ein Vertrag zur Integrierten Versorgung, an dem Hausärzte und Diabetologen teilnehmen können. (eb) ● ● ● ●
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AOK fördert Ausbildung in Gesundheitsberufen Mehr als 105 Millionen Euro zahlt die AOK Baden-Württemberg für die Förderung von Auszubildenden in der Krankenpflege, der Geburtshilfe und weiteren Gesundheitsberufen in diesem Jahr. Rund 11 300 Auszubildende sollen davon profitieren. Insgesamt beläuft sich der Ausbildungsfonds für nichtärztliche Heilberufe auf mehr als 231 Millionen Euro. „Wir tragen damit weiterhin den Löwenanteil an der Finanzierung der Ausbildung für 2016“, sagt Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg. „Der Ausbildungsfonds steigt in seiner Höhe auch, weil die Vergütung für die Hebammenausbildung verbessert wird.“ (eb)
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Pflegetag 2016: Mehr Entlastung für Angehörige „Mehr Zeit, mehr Beratung, mehr Entlastung?! Was ändern die Pflegereformen für pflegende Angehörige?“ - unter dieses Motto stellt der AOKBundesverband seine Veranstaltung auf dem Deutschen Pflegetag 2016 in Berlin. Pflegende Angehörige können sich über die Neuerungen durch die Pflegereformen informieren sowie mit den pflegepolitischen Sprechern der Koalitionsfraktionen und Praktikern vor Ort diskutieren. Die Veranstaltung findet am 11. März 2016, in der „STATION-Berlin“ statt. (eb) Anmeldung unter: www.aok-bv.de/aok/veranstaltungen/index_14696.html
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Die Praxis-Serie
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Lesen Sie am 22. Januar: Therapie abstimmen, Medikamente überwachen, Hilfsmittel organisieren: Das Projekt zur außerklinischen Beatmung am Berliner Centrum für Gesundheit (CfG) sieht seine Aufgabe im begleitenden Fallmanagement. Das Ziel: mehr Lebensqualität für die Patienten. Kontakt: Haben Sie Fragen oder Anregungen an die AOK oder Themenwünsche für diese Seite? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an:
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