Transcript
Stadt Dissen aTW
Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) Begründung mit Umweltbericht
Februar 2016
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung: Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück Telefon 05242/5509-0, Fax 05242/5509-29
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
2
Teil I: Begründung 1.
Einführung
2.
Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich
3.
Städtebauliche Ausgangssituation und Planungsgrundlagen 3.1 Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung 3.2 Landesplanung und Flächennutzungsplan 3.3 Naturschutz und Landschaftspflege 3.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete 3.5 Boden 3.6 Altlasten und Kampfmittel 3.7 Denkmalschutz und Denkmalpflege
4.
Planungsziele und Plankonzept
5.
Inhalte und Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung 5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 5.3 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9(4) BauGB i.V.m. § 84 NBauO 5.4 Erschließung und Verkehr 5.5 Immissionsschutz 5.6 Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wasserwirtschaft 5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege
6.
Umweltrelevante Auswirkungen 6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht 6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch 6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 6.4 Eingriffsregelung 6.5 Klimaschutz und Klimaanpassung, Energienutzung
7.
Bodenordnung
8.
Flächenbilanz
9.
Verfahrensablauf und Planentscheidung
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
Teil II: Umweltbericht
3
- Gliederung siehe dort -
Teil III: Anlagen (zum 1. Original) A 1:
Faunistische Untersuchung(en) zum geplanten Gewerbegebiet südlich der A 33 in Dissen“; AG Biotopkartierung, Herford; Januar 2011 und Juli 2013
A 2:
Avifaunistische Untersuchung zum geplanten Gewerbegebiet südlich der A 33 in Dissen“; AG Biotopkartierung, Herford; Juli 2012
A 3:
Schalltechnische Abschätzung der durch den KFZ-Verkehr auf der HauptErschließungsstraße eines möglichen Industrie-/Gewerbegebiets südlich der A 33 / östlich der Versmolder Straße der Stadt Dissen entstehenden GeräuschImmissionen; AKUS GmbH, Bielefeld, Dezember 2013
A 4:
Faunistische Untersuchung zum B-Plan 87: Gewerbegebiet südlich der A 33 in Dissen“; AG Biotopkartierung, Herford; September 2014
A 5:
Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 „Südlich der A 33“ der Stadt Dissen; AKUS GmbH, Bielefeld, Dezember 2014 sowie Ergänzungsschreiben des Schallgutachtens zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 89, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2016
A 6:
Immissionsschutzgutachten; Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 3.12, Oldenburg, Juni 2015
A 7:
Landespflegerischer Begleitplan (LBP), Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. BA“, Stadt Dissen aTW; Bürogemeinschaft Planwerkstatt, Dipl.-Ing. Thomas Weidmann, Osnabrück; Vorentwurf Januar 2016
A 8:
Stadt Dissen aTW, Gewerbegebiet südlich der A 33, „Allgemeine Baugrunduntersuchung im Bereich östlich des Fledderbach“; Dr. E. Horsthemke, Ingenieurgeologisches Büro, Bad Iburg, Januar 2016
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
4
Teil I: Begründung 1.
Einführung Die Stadt Dissen aTW liegt auf der Südseite des Teutoburger Waldes, südöstlich des Oberzentrums Osnabrück. Die Verkehrsachsen der Bundesautobahn A 33, der Bahnstrecke des Haller Willem und der früheren Bundesstraße B 68 verlaufen in Ost-WestRichtung im Wesentlichen parallel durch das Stadtgebiet, die Siedlungsstruktur wird hierdurch deutlich geprägt. Wohnnutzungen konzentrieren sich innerhalb dieses Ordnungssystems im Norden, gewerbliche und industrielle Nutzungen zwischen der Bahnstrecke und der A 33 im Süden der Ortslage. Mit einer nachhaltigen Revitalisierung des Stadtkerns sowie durch gezielte Gewerbeflächenausweisungen im Nahbereich der A 33 ist die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur Dissens innerhalb der letzten Jahrzehnte intensiv weiterentwickelt worden. Insbesondere vor dem Hintergrund der guten Verkehrsanbindung und Einbindung in die Siedlungsstruktur bewirkt die Konzentration der gewerblichen und industriellen Entwicklung im Süden und Südwesten der Ortslage eine deutliche Konfliktreduzierung bzw. -vermeidung in Bezug auf Verkehr und Immissionen im zentralen Stadtgebiet. Die oben beschriebene gewerblich-industriell geprägte Siedlungsstruktur verläuft im Wesentlichen auf einer Länge von rund 2,5 km auf der Nordseite der A 33. Mit den Anbindungspunkten „Dissen/Bad Rothenfelde“ im Nordwesten und „Dissen-Süd“ im mittleren Bereich bestehen in Dissen aTW zwei Möglichkeiten, die A 33 über kurze Zubringer zu erreichen. Auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze der Raumordnung (RROP) und verschiedener rechtskräftiger Bebauungspläne konnten hier in den letzten Jahren zahlreiche Gewerbebetriebe angesiedelt oder im Bestand weiterentwickelt werden. So wurden z.B. innerhalb der letzten zwei Jahre bis Herbst 2015 rund 10 ha neue gewerblichindustriell nutzbare Flächen vermarktet. Derzeit stehen in Dissen aTW nur noch geringe Restflächen für neue gewerblich-industrielle Nutzungen zur Verfügung. Insbesondere handelt es sich hierbei um Flächen südlich der A 33, die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 87 liegen. Von den dort ca. 10,3 ha gewerblichindustriell nutzbarer Fläche sind bereits ca. 5,0 ha durch eine Ansiedlung der Firma Claas in Anspruch genommen. Der Stadt und dem Landkreis Osnabrück liegen weiterhin verschiedene Grundstücksanfragen von Gewerbetreibenden vor, darunter auch Anfragen für große, zusammenhängende Flächen mit möglichst großem, schalltechnischen Entwicklungspotenzial. Die Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH (oleg) bekräftigte diesbezüglich im Mai 2015, dass Dissen aTW und hier insbesondere das südlich der A 33 liegende Areal ein hochwertiger und überregional attraktiver Gewerbestandort ist, für den auch zukünftig ein hohes Nachfragepotenzial zu erwarten ist. In der Gesamtbetrachtung sieht sich die Stadt daher veranlasst, im Stadtgebiet die Ausweisung und Umsetzung weiterer gewerblich-industriell nutzbarer Flächen voranzubringen. Im Ergebnis werden die Flächen südlich der A 33 und hier östlich der Versmolder Straße (Kreisstraße K 335), d.h. die der Bauleitpläne 87 und 89, als vorrangig geeignet angesehen. Hintergründe sind die besondere Lagegunst in direkter Nähe der Anschlussstelle Dissen-Süd der A 33, der strukturell sinnvolle Anschluss an die nördlich der Autobahn gelegenen, vorhandenen Industrie- und Gewerbeflächen
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
5
sowie die im Umfeld vergleichsweise wenigen bzw. räumlich konzentrierten Wohnnutzungen. Aufgrund der Bedeutung Dissens als Wirtschafts- und Arbeitsstandort, die nicht zuletzt in den raumordnerischen Funktionszuweisungen des RROP sowie im Gewerbeflächenentwicklungskonzept 2008 für den Landkreis Osnabrück dargelegt wird, hat die Stadt 2015 mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) eine gewerblich-industrielle Gesamtentwicklung südlich der A 33 zwischen der Versmolder Straße und dem östlichen Bereich des Kampwegs vorbereitet. Diese Gesamtentwicklung wurde parallel zur 31. FNP-Änderung mit einem ersten Bauabschnitt direkt entlang der Versmolder Straße auch bereits in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Dazu wurde gleichzeitig der Bebauungsplan Nr. 87 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 1. BA“ aufgestellt. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ betrifft den hieran unmittelbar östlich anschließenden Bauabschnitt entsprechend der Bauflächendarstellung der 31. FNP-Änderung. Die Planung dient insgesamt der Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der dauerhaften Sicherung und Entwicklung des Arbeitsplatzangebots und der nachhaltigen Stärkung Dissens als Wirtschaftsstandort. Als Option können zu einem späteren Zeitpunkt nach Osten in Richtung Landesgrenze weitere Flächen bauleitplanerisch vorbereitet werden, um hierdurch in Verbindung mit den Bebauungsplänen Nr. 87/89 und ggf. unter Aufgabe des Kampwegs für produzierende Betriebe größere zusammenhängende und mit vergleichsweise hohem Emissionspotenzial versehene Flächen bereitstellen zu können. Damit verbunden könnten ggf. auch die Emissionspotenziale insbesondere in den östlichen Bereichen des Bebauungsplans Nr. 89 erhöht und die dortige Art der Nutzung vom Gewerbezum Industriegebiet geändert werden.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
2.
6
Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 89 mit einer Größe von insgesamt etwa 16,3 ha liegt im Süden der Ortslage ca. 350 m südöstlich der Anschlussstelle DissenSüd der A 33.
Übersichtsplan (auf ALK-Montage Niedersachsen/NRW) Quellen: Landkreis Osnabrück und Kreis Gütersloh, Stand Ende 2015, ohne Maßstab, genordet
Begrenzt wird es im Nordosten durch die Südseite A 33, ohne Einbindung des Regenrückhaltebeckens der Autobahn, im Südosten von landwirtschaftlichen Flächen zwischen Kampweg und Lange Straße, im Süden von landwirtschaftlichen Flächen südlich des bisherigen Mittelwegs und im Westen bzw. Nordwesten von der östlichen Grenze des vorangegangenen Bebauungsplans Nr. 87. Direkt angrenzend liegt darin der Bereich des Fledderbachs mit wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Festsetzungen und einem begleitenden Wirtschaftsweg. Darauf folgen die bereits ausgewiesenen Gewerbeund Industriegebietsflächen. Zur genauen Abgrenzung wird auf die Plankarte des Bebauungsplans Nr. 89 verwiesen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
3.
7
Städtebauliche Ausgangssituation und Planungsgrundlagen
3.1 Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung Das Stadtzentrum der Stadt Dissen aTW und Siedlungsbereiche, die vorrangig dem Wohnen und der Versorgung dienen, sind im Wesentlichen nordöstlich der Bahnstrecke des Haller Willem gelegen. Zwischen Bahnstrecke und A 33 sind zwischenzeitlich auf ganzer Länge, d.h. zwischen Bahnhof im Nordwesten und der Stadt- bzw. Landesgrenze im Südosten, gewerblich-industrielle Nutzungen entstanden. Die Flächen sind weitestgehend durch Bebauungspläne abgedeckt. Die darin eröffneten Entwicklungsmöglichkeiten für Industrie und Gewerbe sind bereits weitestgehend ausgeschöpft. Auch im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 87 sind die Flächen für umfassendere Gewerbeentwicklungen im industriellen Rahmen bereits zu großen Teilen veräußert. Daneben stehen hier i.W. noch Flächen für Gewerbenutzungen mit einem begrenzten Flächenbedarf und eher geringem Emissionspotenzial zur Verfügung. Bedeutsame Straßen für das Dissener Stadtgebiet insgesamt sind insbesondere die A 33, die ehemalige B 68, die K 335 und der südliche Teilring. Die Autobahn A 33 als Verbindung zwischen der A 2 (Bielefeld) und der A 30 (Osnabrück), verläuft am Südwestrand der heutigen Siedlungsbereiche. Als Anschlusspunkte befinden sich „Dissen/Bad Rothenfelde“ und „Dissen-Süd“ in unmittelbarer Nähe des Siedlungskörpers. Die Bundesstraße B 68 führt von Bielefeld-Quelle über Halle (Westf.) nach Dissen aTW. Der weitere Verlauf der ehemals quer durch das Stadtzentrum geführten Bundesstraße wurde vor Jahren zur Beruhigung des Stadtkerns, zur Erschließung der südlichen Gewerbe- und Industriegebiete sowie für eine Anbindung an die Autobahnanschlüsse „Dissen-Süd“ und „Dissen/Bad Rothenfelde“ geändert. Heute endet die B 68 am östlichen Standrand und wird übergeleitet in eine örtliche Verbindungsstraße im Süden der Stadt mit Anschlüssen an die A 33. Die Kreisstraße K 335 durchquert das Stadtgebiet von Süden nach Nordwesten, wo sie über die Landesstraße L 94 ebenfalls die Verbindung zur A 33 schafft. Durch das vorhandene Netz der öffentlichen Straßen sowie im öffentlichen Nahverkehr durch verschiedene Buslinien und die Bahnstrecke des Haller Willem (Fahrtrichtungen Osnabrück und Bielefeld) ist Dissen aTW verkehrlich sehr gut erschlossen und an das Umland angebunden. Südwestlich der A 33 befinden sich im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Flächen die überwiegend durch verschiedene, zumeist untergeordnete Straßen und Wirtschaftswege geteilt sind und in denen verstreut einzelne Wohnhäuser, Hofstellen bzw. Siedlungsansätze liegen. Die Versmolder Straße mit ihrer Funktion als örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraße durchschneidet diesen vormals landwirtschaftlich geprägten Raum. Im Nordwesten des vorliegenden Geltungsbereichs liegt im Übrigen ein Regenwasserrückhaltebecken der Autobahn. Dieses wird über den Grenzweg außerhalb des aktuellen Plangebiets erschlossen. Westlich des vorliegenden Plangebiets wird derzeit der Bebauungsplan Nr. 87 umgesetzt. Die Erschließungsmaßnahmen sind bereits im vergangenen Jahr begonnen worden. Der Beginn der Bauarbeiten für die ersten Betriebe ist dort kurzfristig zu erwarten. Ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs des Nachbarbebauungsplans verläuft der Fledderbach als Gewässer III. Ordnung mit Fließrichtung nach Süden zum Homann-Bach und von dort in den Dissener Bach. Er wird für die Ableitung des
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
8
Regenwassers sowohl aus dem 1. Bauabschnitt, als auch aus dem vorliegenden 2. Bauabschnitt des Gesamtstandorts derzeit ertüchtigt, ein entsprechendes Regenwasserrückhaltebecken befindet sich südlich des Mittelwegs auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 87 ebenfalls in Umsetzung. Der Fledderbach wird durch Gehölzbestände, in Teilen vorliegend als Erlen- und Eschen-Galeriewald, begleitet, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87 ergänzt werden. Östlich davon wird künftig direkt angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 89 ein Unterhaltungsweg mit Leitungstrassen verlaufen. Die östlich hieran anschließenden Flächen des Bebauungsplans Nr. 89 werden derzeit weiterhin überwiegend landwirtschaftlich als Grünland und Acker genutzt. Im Norden im Übergang zur A 33 befinden sich zudem eine Obstbaumplantage und beiderseits des Kampswegs ein kleines Waldstück. Im Südosten verläuft zwischen Kampweg und Lange Straße ein lineares Feldgehölz. Die Flächen liegen insgesamt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Als öffentliche Straßen mit untergeordneter Erschließungsfunktion verlaufen im Plangebiet Teilabschnitte des Kampwegs und des Mittelwegs. Sie dienen bislang insbesondere dem landwirtschaftlichen Verkehr und der Erschließung der Streubebauung im Außenbereich. Am Mittelweg Nr. 8 liegt ein Wohnhaus mit Nebengebäuden und Gehölzbeständen, das vor dem Hintergrund der angestrebten Entwicklungen erworben wurde und im Zuge der Umsetzung abgerissen wird. Der nördliche Teil des Plangebiets mit einer Geländehöhe zwischen etwa 91 m und 95 m über Normalhöhennull (NHN, Höhensystem DHHN 92) liegt oberhalb der Fahrbahn der A 33, die durch eine Brücke im Verlauf des Kampwegs gequert wird. Im Nordosten steigt das Plangebiet dabei entlang der A 33 auf einer Länge von ca. 230 m von rd. 90 m über NHN auf rd. 95 m über NHN und damit um rd. 5 m an. Von Nordosten nach Südwesten, d.h. diagonal durch das Plangebiet, fällt das vorhandene Gelände auf einer Länge von ca. 600 m von ca. 95,5 m über NHN stetig bis auf ca. 88,5 m über NHN, d.h. um insgesamt ca. 7 m.
3.2 Landesplanung und Flächennutzungsplan Bauleitpläne sind nach § 1(4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Stadt Dissen aTW ist im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004 (RROP) als Grundzentrum festgelegt (D 1.6 01). Damit hat die Stadt die Aufgabe der Bereitstellung zentraler Einrichtungen zur Deckung des allgemeinen, täglichen Bedarfs. Aufgrund der Lagegunst unmittelbar an der A 33 ist eine allgemein besonders günstige verkehrliche Erschließung gegeben. Somit ist die Stadt zur Übernahme von Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen bei der Bereitstellung von Flächen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistung sehr gut geeignet. Unterstützend wirkt dabei die bereits seit langer Zeit praktizierte Konzentration von Gewerbe- und Industrieflächen im Süden des Stadtgebiets in direkter Nähe zur A 33. Vor diesem Hintergrund weist das RROP der Stadt die Schwerpunktaufgabe der Sicherung und Entwicklung von
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
9
Arbeitsstätten zu (D 1.6 02). Neben der Bereitstellung angemessener Entwicklungsflächen ist die Sicherung und, wo erforderlich, auch Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und sonstiger wirtschaftsnaher Infrastruktur von großer Bedeutung. Für den Planbereich selbst sowie für weitere Flächen südlich der A 33 trifft das RROP keine flächenhaften zeichnerischen Festlegungen. Er wird nördlich von der A 33 begrenzt (Ziel D 3.6.3 01, Autobahn). Westlich der Versmolder Straße (Kreisstraße K 335) liegt im Niederungsbereich des Dissener Bachs ein Vorsorgegebiet für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen der Landwirtschaft (Ziel D 1.9 01; hohes, natürliches und standortgebundenes landwirtschaftliches Ertragspotenzial (D 3.2 03)). Östlich der Langen Straße befindet sich ein Vorsorgegebiet für Landwirtschaft auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials (Ziel D 1.9 01, D 3.2 02). Am Rand bzw. im Umfeld des Planbereichs verlaufen Hauptversorgungsleitungen, die in das RROP aufgenommen sind. Es handelt sich um eine Gasfernleitung in der Versmolder Straße (Ziel D 3.5 03) sowie um eine 110-kV-Eltleitung mit Umspannwerk südwestlich des Planbereichs (Ziel D 3.5 04). Ein regional bedeutsamer Fernwanderweg zwischen Dissen und Bad Laer (Ziel D 3.8 03) wird über Mittelweg und Kampweg durch das Plangebiet geführt. Die planerische Vorbereitung und Sicherung der gewerbliche-industriellen Entwicklung ist danach grundsätzlich mit den raumordnerischen Zielen für die Stadt Dissen aTW und mit den konkreten Gegebenheiten im Plangebiet vereinbar. Vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen und Potentiale ist die schwerpunktmäßige Sicherung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung ein zentrales Ziel der Stadt Dissen und, wie zuvor ausgeführt, auch der Raumordnung. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Dissen aTW sind die Entwicklungsflächen der Bebauungspläne 87 und 89 vollständig als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Die entsprechende Darstellung erfolgte im Rahmen der 31. FNPÄnderung, die am 30.01.2016 Wirksamkeit erlangt hat. Südlich des Mittelwegs ist im Hinblick auf die mit der 31. FNP-Änderung verfolgte Gesamtentwicklung zwischen Versmolder Straße (K 335) und Fledderbach eine Fläche für die Regenwasserbewirtschaftung als Versorgungsfläche im FNP ausgewiesen. Die Trasse der Autobahn A 33 inklusive des Anbindungspunkts „Dissen-Süd“ sowie die Versmolder Straße (K 335) sind als Verkehrsfläche ausgewiesen. Nördlich der A 33 sind ebenfalls weitreichende Flächen als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Westlich, südlich und östlich schließen sich ausgedehnte Flächen für die Landwirtschaft an. Ein schmaler Streifen landwirtschaftlicher Flächen verbleibt zwischen dem Plangebiet Nr. 89 und der A 33. Hier werden in Ergänzung vorhandener Strukturen entlang der Autobahn naturschutzfachliche Maßnahmen entwickelt. Somit sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 89 künftig gemäß § 8(2) BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.
3.3 Naturschutz und Landespflege Der Naturpark TERRA.vita, der Flächen des Teutoburger Walds, des Wiehengebirges und des Osnabrücker Landes umfasst, erstreckt sich in einer Teilfläche nördlich und westlich von Dissen aTW. Das Gelände des Naturparks beginnt rd. 3 km westlich und
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
10
rd. 2,5 km nördlich des vorliegenden Plangebiets. Innerhalb des Naturparks befindet sich das FFH-Gebiet Teutoburger Wald/Kleiner Berg. Für die untere Naturschutzbehörde ist nach einer bereits im Zuge des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 87 durchgeführten FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung keine Beeinträchtigung erkennbar. Sollten sich im Zuge der Umsetzung Unternehmen ansiedeln, deren Emissionen ggf. das FFHGebiet beeinträchtigen können, ist im Einzelfall auf Genehmigungsebene eine erneute FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Weiterhin liegen Teilflächen des Landschaftsschutzgebiets Nördlicher Teutoburger Wald/Wiehengebirge (LSG OS 1) westlich sowie Kern- und Pufferzonen des Landschaftsschutzgebiets Teutoburger Wald (LSG OS 49) nördlich innerhalb des Naturparks. Registrierte Biotope befinden sich mit einigen Teichanlagen mindestens rund 800 m südwestlich des Plangebiets entlang des Dissener Bachs. Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete sowie EU-Vogelschutzgebiete sind somit im näheren Umfeld nicht vorhanden. Aufgrund der Entfernung zu den o.g. Gebieten sind bislang keine erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzziele des Natur- und Landschaftsschutzes erkennbar. Auch im Plangebiet selbst befinden sich keine der o.g. Schutzgebiete oder -objekte. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Das Plangebiet gliedert sich in kleinteilige Flächen und umfasst derzeit zu ca. 35 % artenarmes, nicht zusammenhängendes Grünland, ca. 35 % Sandacker und ca. 20 % naturnahes, standortfremdes Feldgehölz (Wäldchen). Die übrigen Flächen setzen sich im Wesentlichen aus Straßen sowie einem derzeit noch vorhandenen Wohnstandort mit Nebenanlagen und Garten zusammen. Nordöstlich des Plangebiets liegt am Bühlenbach ein ca. 500 m² großes, zu schützendes nährstoffreiches Großseggenried. Insgesamt ist das Plangebiet durch die Randlage der A 33 und die nahegelegene Kreisstraße K 335 (Versmolder Straße) sowie die überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung bereits heute beeinträchtigt. Hinzu kommen in naher Zukunft die gewerblich-industriellen Nutzungen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 87.
3.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete Am äußeren Weststrand des Plangebiets fließt in Richtung Süden der Fledderbach (Gewässer III. Ordnung) und mündet südwestlich des Plangebiets in den HomannBach (Gewässer II. Ordnung), der wiederum in den Dissener Bach (Gewässer II. Ordnung) übergeht. Im Rahmen eines Entwässerungskonzepts für das gesamte Gewerbegebiet südlich der A 33, wurde der Fledderbach wasserwirtschaftlich betrachtet. Im Ergebnis wird der Fledderbach zukünftig im 1. und 2. Bauabschnitt anfallendes, nicht verunreinigtes Niederschlagswasser überplanter Grundstücks- und Straßenflächen aufnehmen. Zur Sicherung der nachfolgenden Vorflut (Homann-Bach und Dissener Bach) erfolgt südlich der Bebauung am Mittelweg eine zentrale, öffentliche Regenwasserrückhaltung. Zum Schutz der nachfolgenden Gewässer wird die Drosselabflussspende auf den natürlichen Landabfluss von 2,5 l/s*ha bemessen. Der Ausbau
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
11
des Fledderbachs und die Regenwasserrückhalteanlage werden derzeit auf Grundlage der entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87 realisiert. Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Vom Plangebiet aus gesehen in westliche und nördliche Richtung erstreckt sich das geplante Trinkwasserschutzgebiet Dissen - Bad Rothenfelde, hier zunächst mit der Schutzzone IIIA. Nach aktuellen Erkenntnissen verbleiben die Grenzen des Wasserschutzgebiets außerhalb des vorliegenden Plangebiets. Die Schutzzone IV des Heilquellenschutzgebiets Bad Rothenfelde beginnt rund 1 km westlich des Geltungsbereichs.
3.5 Boden Die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit §§ 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen und schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, Wieder-/ Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG. Entsprechend der Kartierungen im NIBIS Kartenserver des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (Geozentrum Hannover, Bodenübersichtskarte 1:50.000, Internetabfrage am 23.02.2016) liegt ausgehend vom Fledderbach im westlichen und südlichen Plangebiet Pseudogley mit einem mittleren Grundwasserhochstand von 2 dm unter Geländeoberfläche und einen mittleren Grundwassertiefstand von 13 dm unter Geländeoberfläche vor. Im verbleichenden Plangebiet beidseits des Kampwegs wurde Gley, jedoch ohne weitere Angaben zu den Grundwasserständen kartiert. Laut der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt L 3914 „Bad Iburg“), in dem auch angrenzende Flächen in Niedersachsen kartiert sind, befinden sich unmittelbar unter der ca. 0,3 m bis 0,4 m mächtigen Mutterbodenüberdeckung beidseits des Fledderbachs schluffige und schluffig-tonige Böden mit überwiegend hohem Sandanteil. Es handelt es sich dabei um Pseudogley-Braunerde (sB7) z.T. tiefreichend humos, um Gley/stellenweise Anmoorgley (G5) sowie um Pseudogley (S71). Im Informationssystem Bodenkarte NRW sind im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden erfasst. Ergänzend können die Ergebnisse verschiedener hydrogeologischer Untersuchungen aus den Jahren 1994 und 2013 bis 2016 herangezogen werden, die Einzelheiten zu den Bodenverhältnissen benennen. Die letzte Untersuchung vom Januar 2016 ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt1. Sie führt u.a. die anderen Untersuchungen inklusive der Entnahmepunkte von Bodenproben auf. Nach Aussagen des Gutachtens ist für das Plangebiet festzustellen, dass „die geologische Situation in der Umgebung geprägt ist durch unverfestigte quartäre Böden über den im tieferen Untergrund zu erwartenden Gesteinsschichten der Kreide“. Hinsichtlich der Baugrundbeurteilung für Gründungen führt der Gutachter an, dass die weitgehend anstehenden Geschiebevorkommen und die unterlagernden Schluffe und Sande gemäß DIN 18 196 als „brauchbarer“ bis 1
Stadt Dissen aTW, Gewerbegebiet südlich der A 33, „Allgemeine Baugrunduntersuchung im Bereich östlich des Fledderbach“; Dr. E. Horsthemke, Ingenieurgeologisches Büro, Bad Iburg, Januar 2016
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
12
„geeigneter“ Baugrund einzustufen sind.
3.6 Altlasten und Kampfmittel Im Umweltatlas des Landkreises Osnabrück ist im direkten Umfeld des Plangebiets am Mittelweg Nr. 1 im Bereich der dortigen Wohnnutzungen eine Altlastenverdachtsfläche registriert. Weitere Altstandorte befinden sich im Norden jenseits der A 33 in Abständen von über etwa 500 m, im Westen von Dissen aTW in mindestens etwa 1.100 m Entfernung und im Süden ebenfalls über etwa 1.100 m entfernt von den überplanten Flächen. Relevante Beeinträchtigungen oder Nutzungsbeschränkungen sind durch die genannte Altablagerung bisher nicht zu erwarten. Im Übrigen sind der Stadt in der näheren Umgebung des Plangebiets - in einer Entfernung bis zu 500 m keine sonstigen Altablagerungen, Altstandorte oder Verdachtsflächen bekannt. Im Plangebiet selber sind keine Altablagerungen, Altstandorte oder Verdachtsflächen registriert. Bisher besteht kein Verdacht auf vorhandene Kampfmittel oder Bombenblindgänger. Tiefbauarbeiten sind dennoch grundsätzlich mit Vorsicht auszuführen, da entsprechende Vorkommen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Treten bei Bodeneingriffen verdächtige Gegenstände oder Verfärbungen auf, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen unmittelbar einzustellen und der Staatliche Kampfmittelräumdienst ist zu benachrichtigen.
3.7 Denkmalschutz und Denkmalpflege Im Plangebiet sind keine Natur-, Boden- oder Baudenkmale bekannt. In einigem Abstand östlich des 2. Bauabschnitts, hier westlich der Landesgrenze zu Westfalen bzw. parallel zur Langen Straße, soll nach einem literarischen Hinweis eine mittelalterliche, frühzeitliche Landwehr verlaufen sein. Dieser Bereich ist aufgrund des Abstands von rund 300 m zum Bebauungsplan Nr. 89 von dieser Bauleitplanung nicht betroffen. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, meldepflichtig sind. Die Funde sind unverzüglich der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück zu melden. Die Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden nach § 14 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) ist zu beachten.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
4.
13
Planungsziele und Plankonzept In Dissen aTW ist aufgrund konkreter Nachfragen nach wie vor ein Bedarf an neuen gewerblich-industriell nutzbaren Bauflächen gegeben. Hinzu kommt die Zielsetzung der Stadt, vor allem Gewerbeflächen für hochwertige Branchenzweige und Arbeitsplätze schaffen zu wollen, um hierdurch eine dauerhafte Sicherung und Entwicklung des Arbeitsplatzangebots zu erzielen, insbesondere auch im Hinblick auf eine nachhaltige Stärkung Dissens als Wirtschafts- und Wohnstandort. Die bereits im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 87 sowie der 31. Änderung des Flächennutzungsplans südlich der A 33 begonnene gewerblich-industrielle Entwicklung soll hierzu auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nun für den östlichen Teil des Gesamtstandorts fortgeführt werden. Bereits seit längerer Zeit hat die Stadt die Suche nach geeigneten Flächen für eine weitere, qualifizierte Gewerbe- und Industrieentwicklung intensiviert, wobei sich die Fläche südlich der A 33 bzw. östlich der Versmolder Straße herauskristallisiert hat. Vereinzelt liegende Wohngebäude bzw. kleine Hofstellen sind bzw. waren hier vom Flächenanteil her deutlich untergeordnet, wogegen im Vergleich an vielen anderen Standorten in Dissen aTW die regionaltypische, intensive Streubebauung vorliegt. Planungsziele der Stadt Dissen aTW sind entsprechend der raumordnerischen Funktionszuweisung und unter Berücksichtigung des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts 2008 für den Landkreis Osnabrück schwerpunktmäßig die Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft und der Arbeitsplätze. Einer weiteren wesentlichen Zielsetzung, der möglichst direkten verkehrlichen Einbindung durch Ausnutzen der Lagegunst an der A 33, konnte bereits durch den zentralen Anbindungspunkt des Bebauungsplans Nr. 87 an die Versmolder Straße entsprochen werden. Im Zuge eines aufeinander abgestimmten, inneren Erschließungsgerüsts kann die vorhandene örtliche und überörtliche Infrastruktur weitergehend ausgenutzt werden, zusätzliche Belastungen von (Wohn-)Siedlungsbereichen durch gewerblichindustriellen Verkehr können weitgehend vermieden werden. Im Rahmen der Vorprüfungen hat sich gezeigt, dass für die weitere bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung im gewerblich-industriellen Bereich eine weitere Fortentwicklung auf der Südseite der A 33 zwingend erforderlich ist. Für diesen Entwicklungsschritt in den freien Landschaftsraum sind bereits frühzeitig fachbezogene Prüfungen und Untersuchungen erfolgt und bereits in die inzwischen wirksame 31. FNPÄnderung eingeflossen. Dazu gehören insbesondere mehrere faunistische Untersuchungen zwischen 2010 und 2014 sowie wasserwirtschaftliche Voruntersuchungen. In den Ergebnissen hat sich gezeigt, dass die gewerblich-industrielle Entwicklungsabsicht auf den vorliegenden Planflächen im Süden der Stadt als vertretbar angesehen wird und dass ein Interessenausgleich zwischen den aufeinandertreffenden Belangen der Siedlungsentwicklung, von Natur und Landschaft, einer verträglichen Ver- und Entsorgung und des Immissionsschutzes hier als herstellbar angesehen wird. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 werden die auf FNP-Ebene und für den schon planungsrechtlich vollständig umgesetzten 1. Bauabschnitt verfolgten städtebaulichen Ziele auch für den 2. Bauabschnitt nun verbindlich gefasst. Zusammenfassend werden folgende Ziele verfolgt bzw. weitergeführt: Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Gewerbe- und Industriegebietsflächen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
14
Leistungsfähige Erschließung und kurze Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz über die Kreisstraße K 335 (Versmolder Straße) und von hier direkt an die Autobahn A 33. Angemessene Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft. Verträgliche Einbindung in den Siedlungs- und Landschaftsraum. Angemessener Ausgleich der durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft. Berücksichtigung der Artenschutzbelange.
5.
Inhalte und Festsetzungen Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. BA“ mit örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) werden die rechtsverbindlichen Festsetzungen für eine städtebaulich geordnete Ergänzung des bereits in einem 1. Bauabschnitt planungsrechtlich vollständig realisierten Gewerbe- und Industriegebiets erarbeitet. Diese werden auf der Grundlage der in den vorangehenden Kapiteln genannten Zielvorstellungen und Rahmenbedingungen entwickelt. Das Plankonzept strebt zum einen eine möglichst gute Ausnutzung der verfügbaren Bauflächen und eine Weiterentwicklung der verkehrsgünstigen Anbindung des Gebiets an, zum anderen werden aber auch Abstufungen, Eingrünungen etc. vorgenommen, um das Gebiet in den Siedlungs- und Landschaftsraum einzubinden. Die Festsetzungen berücksichtigen die von der Stadt Dissen aTW in der vorliegenden Örtlichkeit angestrebte, allgemeine gewerblich-industrielle Entwicklung.
5.1 Art der baulichen Nutzung a) Art der baulichen Nutzung und Gliederung der Baugebiete Grundlegendes Ziel der Stadt Dissen aTW ist die Bereitstellung möglichst restriktionsarmer gewerblich-industrieller Nutzflächen im Rahmen ihrer Bauleitplanung. Aufgrund der regionaltypischen, intensiven Streubebauung im freien Landschaftsraum sind jedoch nur begrenzte Flächen verfügbar, die keinen oder zumindest wenigen Restriktionen durch umgebende, empfindliche Nutzungen ausgesetzt sind. Dem vorliegenden Geltungsbereich benachbart liegen nur im Südwesten und Osten Siedlungsansätze im Außenbereich mit überwiegender Wohnnutzung, wodurch in diese Richtungen stärkere Abstufungen in der Nutzungsintensität erforderlich sind. Nördlich des bisherigen Mittelwegs und östlich des Kampwegs erfolgt daher die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets GEe gemäß § 8 BauNVO. Für den zentralen Bereich, der sich durch Mittelweg, Kampweg, A 33 und die Plangebietsflächen des 1. Bauabschnitts ergibt, wird dagegen ein eingeschränktes Industriegebiet GIe gemäß § 9 BauNVO entwickelt. Die Beschränkungen beziehen sich dabei neben der schalltechnischen Gliederung der Flächen insgesamt anhand von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) auch auf Beschränkungen von „begleitenden“
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
15
Nutzungen im Gewerbe- und Industriegebiet, um die wertvollen künftigen Betriebsflächen den „eigentlichen“ Gewerbe- und Industrienutzungen im Sinne von Produktion, Forschung und Entwicklung vorzubehalten. Der innere Planbereich zwischen der Planstraße des Bebauungsplans Nr. 87 und dem Kampweg wird dabei insgesamt als zusammenhängendes Gewerbe- und Industriegebiet ohne Durchschneidung durch öffentliche Straße o.ä. entwickelt, um insbesondere Produktionsbetrieben mit großem Flächenbedarf Ansiedlungsmöglichkeiten zu bieten. Die Gebietsgliederung erfolgt nach § 1(4) Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen nach dem Emissionsverhalten für Geräusche durch Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP), definiert als Lw“ in dB(A) je m² Betriebsgrundstück. Hiernach sind jeweils Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemissionen auf dem Betriebsgelände das jeweils zulässige Geräuschkontingent für das einzelne Grundstück nicht überschreiten. Die Gliederung wird hier im Inneren des Plangebiets zwischen den verschiedenen Teilflächen sowie nach außen auch gegenüber und in Verbindung mit der Gebietsentwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 87 vorgenommen. In der Plankarte sind auf Basis des Schallgutachtens (s.u.) die entsprechenden Emissionswerte für die Teilflächen eingetragen. Innerhalb der betrieblichen Konzepte ist es dann möglich, die Nutzung der jeweiligen Flächen zu optimieren, z.B. durch die gezielte Anordnung abschirmender Gebäude oder die Einhausung von Lärmquellen. Zur Vereinfachung für gering lärmemittierende Betriebe wird die Festsetzung der IFSP durch die Einführung einer sogenannten „Kappungsgrenze“ ergänzt. Betriebe sind demnach bereits zulässig, wenn der maßgebliche Immissionsrichtwert an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort im Einwirkungsbereich um mindestens 15 dB(A) unterschritten wird. Die Regelung macht nur dann weitere gutachterliche Ermittlungen entbehrlich, wenn das Unterschreiten des Immissionsrichtwerts offen zu Tage liegt. Beispiele für solche Fälle können Betriebe mit einem geringen Fahrzeugverkehr und ohne lärmintensive Maschinen sein, wie z.B. eine Handelsvertretung oder ein Malerbetrieb. In allen Zweifelsfällen wird die Einhaltung der festgesetzten Geräuschkontingente im Rahmen des Genehmigungsverfahrens schalltechnisch nachzuweisen sein. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit kann auf diese Weise in klar erkennbaren Fällen ein unnötiger Gutachteraufwand im Zuge der Bauplanung und Realisierung vermieden werden. Das Schallgutachten vom Dezember 2014 hat nachgewiesen, dass die festgesetzte Geräuschkontingentierung gewährleistet, dass an den Wohnnutzungen im näheren Umfeld die Orientierungs- bzw. Richtwerte für Mischgebiete nach DIN 18005 und TA Lärm eingehalten bzw. überwiegend deutlich unterschritten werden. Die Wohnstandorte liegen im Außenbereich, die Zugrundelegung des Schutzniveaus analog zu Mischgebieten ist in solchen Lagen allgemein anerkannt und wird auch hier somit für angemessen und vertretbar erachtet. Gegenüber der im Schallgutachten zunächst zu Grunde gelegten Vorplanung werden im vorliegenden 2. Bauabschnitt des Gesamtstandorts deutlich weniger Verkehrsflächen ausgewiesen, so dass die kontingentierten Flächen entsprechend größer geworden sind. Im Februar 2016 ist dazu eine Rückfrage beim Schallgutachten erfolgt. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Reduktion der öffentlichen Erschließungsflächen nicht auf die festzusetzenden Geräuschkontingente für die Teilflächen auswirkt. Die Stadt schließt sich diesem Ergebnis an.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
16
Maßgebliche Kriterien für die Wahl des Gliederungsinstruments sind die angestrebte Flexibilität zugunsten von Gewerbe und Industrie, die einzuhaltenden Schutzansprüche der Nachbarschaft, die erforderliche Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit der Planfestsetzungen sowie die akzeptorbezogene Betrachtungsweise nach BImSchG und TA Lärm. b) Weitere Schutzvorkehrungen: Ausschluss von Gewerbebetrieben und Anlagen, die ein Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3(5a) BImSchG in Verbindung mit der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind - Steuerung gemäß § 1(9) BauNVO In der Rechtsprechung des BVerwG sowie des EuGH ist klargestellt worden, dass in der Projektentwicklung und nach Möglichkeit bereits auf Ebene der städtebaulichen Planung das Erfordernis zur Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne von § 3(5a) BImSchG) und schutzwürdigen Gebieten im Sinne des § 50 BImSchG besteht. Diese schutzwürdigen Gebiete sind dabei verkürzt als von Menschen überwiegend bewohnte bzw. stark frequentierte Bereiche zu bezeichnen. Sie sind nach der einschlägigen Rechtsprechung durch die Kommune im Rahmen der Ermittlung der Abwägungsgrundlagen zu identifizieren und zu bewerten. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 89 handelt es sich dabei nach Auffassung der Stadt insbesondere um den eigentlichen Siedlungskörper Dissens, der mit dem Schwerpunkt Wohnen etwa 700 m nördlich, auf der Nordseite der Bahnlinie des Haller Willem sowie im Osten in ca. 700 m Entfernung um die Westbarthauser Straße beginnt. Auch den im Westen benachbarten Siedlungsansatz um die Straße Kiebitzgrund sieht die Stadt als ein solches zu schützendes Gebiet. Darüber hinaus sind als stark frequentierte Bereiche in unterschiedlicher Intensität die Versmolder Straße im Westen (rd. 90 m – 300 m Entfernung) sowie insbesondere die Trasse der Autobahn A 33 im Norden des Plangebiets (rd. 50 m Entfernung) zu berücksichtigen. Die Seveso-III-Richtlinie und die Störfallverordnung (12. BImSchV) definieren sehr spezifische Grundlagen für die Ermittlung angemessener Abstände („Achtungsabstände“) zwischen schutzwürdigen Gebieten und Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe verwendet werden oder vorkommen. Der Leitfaden „KAS 18“ soll als Grundlage für die Einbeziehung des Belangs in die kommunale Bauleitplanung dienen2. Bei Neuplanungen enthält dieser Leitfaden Abstandsempfehlungen für Betriebsbereiche, in denen bestimmte Stoffe in bestimmten Mengen vorkommen bzw. verwendet werden. Die aufgeführte Liste ist nicht abschließend. Auch sind mit Bezug auf die Seveso-III-Richtlinie sowie die Störfallverordnung beim Vorkommen bzw. der Verwendung von Mischungen gefährlicher Stoffe ggf. andere Abstandserfordernisse gegeben. Die aufgeführten Stoffe sind in dem Leitfaden Achtungsabständen der Klassen I bis IV zugeordnet, für die Abstände zwischen 2
Kommission für Anlagensicherheit -KAS- beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallVerordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“, erarbeitet von der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“, 2. überarbeitete Fassung, KAS 18, November 2010, abzurufen unter www.kas-bmu.de/publikationen/kas/KAS_18.pdf
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
17
mindestens 200 m sowie 1.500 m und mehr definiert werden. Daraus ergibt sich aufgrund der Lage und Ausdehnung des geplanten Gewerbe- und Industrieparks insgesamt sowie auch des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 89 für sich genommen (rd. 450 m Nordsüd- und rd. 350 m Ostwest-Ausdehnung), dass in Bezug auf die o.g. schutzwürdigen Gebiete und Trassen nach den Abstandsempfehlungen der KAS die Planflächen weitestgehend nicht einmal für die Ansiedlung von Betrieben der Klasse I mit einem Achtungsabstand von 200 m geeignet sind. Größere Achtungsabstände können kaum eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund entscheidet sich die Stadt hier für einen grundsätzlichen Ausschluss von Gewerbebetrieben und Anlagen mit Betriebsbereichen im Sinne des § 5(3a) BImSchG. Damit wird im Bebauungsplan bereits gesichert, dass in den vorliegenden, teils von schutzwürdigen Gebieten umgebenen Gewerbe- und Industriegebieten i.W. keine sogenannten „Störfallbetriebe“ angesiedelt werden. Eine entsprechend formulierte Ausnahmeregelung hierzu berücksichtigt jedoch den Umstand, dass im Einzelfall auch geringere Abstände zu schutzwürdigen Gebieten ausreichen können, wenn bestimmte bauliche und/oder technische Vorkehrungen an den Anlagen getroffen werden. Damit wird unter Berücksichtigung des vorbeugenden Störfallschutzes dennoch ein den festgesetzten Gebietscharakteren angemessenes Nutzungsspektrum ermöglicht. c) Ausschluss von Nutzungen gemäß §1(5, 6, 9) BauNVO Relativ (immissions-)konfliktarme Gewerbe- und Industrieflächen sind aufgrund der Rahmenbedingungen in der Region begrenzt und sollen daher ausdrücklich zweckgebunden vor allem für produzierende oder besonders zukunftsträchtige sowie ähnliche Gewerbe- und Industriezweige vorgehalten werden. Somit werden einige Nutzungen, die diese Zielsetzung beeinträchtigen können, nach § 1 (5, 6, 9) BauNVO ausgeschlossen. Aufgrund des Standorts, des Flächenbedarfs und der Gliederung bzw. Aufgabenteilung der Gewerbe- und Industriegebiete in der Stadt wird diese Vorgehensweise unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange für vertretbar gehalten. Die Vermarktung des neuen Baulands erfolgt über die Kommune bzw. stellvertretend die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG), die künftigen Bauwilligen werden dabei bereits vor der Standortentscheidung über diese Planungsziele informiert. Diese sind daraufhin mit dem Kaufvertrag akzeptierte Voraussetzung für die ansiedlungswilligen Betriebe. In bestehende Rechte wird nicht eingegriffen. c.1) Gebäude für freie Berufe, Anlagen für kirchliche, kulturelle u.a. Zwecke Bei diesen Nutzungen handelt es sich um solche, die möglichst zentral und in der Nähe zu Wohnsiedlungsgebieten und/oder zu bereits multifunktional vorgeprägten Bereichen angesiedelt werden sollten. Zielsetzungen sind u.a. eine sinnvolle und möglichst direkte Erreichbarkeit und die Vermeidung von Verkehr. Die Ansiedlung solcher Nutzungen im Plangebiet widerspräche diesen Zielsetzungen sowie ebenso den Planungszielen des Bebauungsplans Nr. 89. Sie werden daher im Gewerbe- und Industriegebiet ausgeschlossen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
18
Zulässig bleiben Räume für freie Berufe, die als Ergänzung zu vergleichbaren Nutzungen übergeordneter Betriebe untergebracht werden. Die Ausbildung ganzer Gebäude für freie Berufe entspricht jedoch überwiegend nicht den gewerblich-industriellen Zielsetzungen und damit der Schaffung bzw. Ausnutzung weitreichender Immissionspotenziale. c.2)
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes gilt im gesamten Plangebiet das gleiche, wie unter c.1 bereits ausgeführt. Die Einbindung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes wird baulich und von den betrieblichen Wechselwirkungen her ausgeschlossen. c.3) Bordelle und ähnliche Betriebe sowie Vergnügungsstätten Bordelle und ähnliche Betriebe werden insgesamt im Plangebiet aus den oben genannten Gründen, aber auch aufgrund des speziellen Konfliktpotenzials dieser Nutzungen gegenüber dem Planungsziel der Ansiedlung möglichst „hochwertiger“ Industrie- bzw. Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Vermieden werden soll in Bezug auf Bordelle und ähnliche Betriebe zudem ein gegebenenfalls möglicher Imageverlust für das Plangebiet, der die Attraktivität des Standorts beeinträchtigen würde. Analog werden im GEe die gemäß § 8(3) Nr. 3 ausnahmsweise zulassungsfähigen Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen, im GIe sind diese Nutzungen im Rahmen des § 9 BauNVO ohnehin nicht zulässig. Hierzu ist ebenfalls anzumerken, dass der Standort am Rand des Siedlungsbereichs für derartige zentral unterzubringende Nutzungen städtebaulich ungeeignet ist. c.4) Einzelhandel Neben der bestimmungsgemäßen Nutzung durch möglichst gewerbliche Betriebe im eigentlichen Sinne (Produktionsbetriebe u.ä.) stellt die Weiterentwicklung des Stadtkerns eine weitere wichtige städtebauliche Zielsetzung dar. Einzelhandel ist auf der Grundlage übergeordneter Planungen daher vorrangig im Stadtkern von Dissen aTW vorzusehen, um diesen entsprechend seiner städtebaulichen und funktionalen Aufgaben zu entwickeln und zu erhalten. Eine Etablierung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten innerhalb des gewerblich-industriellen Schwerpunkts im Süden von Dissen aTW ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht denkbar. Auch aus raumordnerischer Sicht wäre vor allem großflächiger Einzelhandel an Endverbraucher in dieser Situation in keiner Weise zustimmungsfähig. Gemäß § 1(5) BauNVO werden daher in den vorliegenden Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon kann nur für solche Verkaufsstätten bis zu einer maximalen Größe von 400 m² Verkaufsfläche je Betrieb gewährt werden, die unter das sogenannte „Handwerkerprivileg“ fallen, d.h. Einzelhandelsnutzungen, die im Zusammenhang mit sonstigen, im Plangebiet zulässigen gewerblichen Tätigkeiten stehen und diesen in ihrer Dimension eindeutig untergeordnet sind. Im Ergebnis kann durch einen Handel aus eigener Herstellung (Werksverkauf) eine Verbesserung der Standortfaktoren erreicht und damit verbunden eine Stärkung des jeweiligen Betriebs begünstigt werden.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
19
c.5) Betriebswohnungen Betriebswohnungen könnten auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowohl im Gewerbegebiet, als auch im Industriegebiet gegebenenfalls als Ausnahme zugelassen werden. Am vorliegenden Standort soll jedoch das bereits stark eingegrenzte schalltechnische Entwicklungspotenzial ausdrücklich für die möglichst effektive gewerblich-industrielle Nutzung vorgehalten werden. Mögliches Konfliktpotenzial in Bezug auf den Schutzanspruch von Betriebswohnungen innerhalb des Gebiets selbst soll daher nicht ausgelöst werden. Sofern durch die Kontrolle der z.B. auf dem Betriebsgelände wohnenden Betriebsinhaber Sicherheitsaspekten entsprochen werden soll, kann dies alternativ durch Sicherheitsdienste erfolgen. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden daher insgesamt ausgeschlossen.
5.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen Die Überplanung erfolgt bedarfsorientiert unter Beachtung der städtebaulichen Ziele der Stadt. Zudem orientiert sie sich an den Anforderungen, die sich durch die Lage im Übergang zum freien Landschaftsraum ergeben. Die folgenden Festsetzungen und weiteren Regelungen gemäß § 9(1) Nr. 1 und 2 BauGB geben den Rahmen für die künftigen Objektplanungen vor: Im Grundsatz ist im Hinblick auf die Höchstzahl der Vollgeschosse und die zulässigen Gesamthöhen festzustellen, dass die am Rand des Gesamtgebiets verlaufenden Hauptverkehrstrassen A 33 und K 335, gegenüber angrenzenden Flächen und Gebäuden markante Zäsuren darstellen. Hinzu kommen bei der A 33 die in Abschnitten bereits heute vorgelagerte Eingrünung sowie das Abrücken der Baugrenzen u.a. aufgrund der jeweils für Hauptverkehrstrassen von den Fahrbahnrändern gesetzlich vorgeschriebenen Abstände baulicher Anlagen. Auch im 2. Bauabschnitt wird zudem in südliche Richtung eine randliche Eingrünung vorgesehen, darüber hinaus hier auch im Osten. In den Randbereichen des Plangebiets, die sich östlich des Kampwegs ergeben, wird die Zahl der Vollgeschosse mit Rücksicht auf den Landschaftsraum auf zwei begrenzt. Dies entspricht dem typischen maximalen Bedarf von eher kleingewerblichen Nutzungen, wie sie hier anhand der Erschließungsstruktur und des immissionsbezogenen Nutzungspotenzials vorgeprägt sind. In dem westlich des Kampwegs anschließenden, zentralen Teil des Plangebiets werden im Hinblick auf hohe Gebäude für Produktion und (Hochregal-)Lagerung maximal zwei Vollgeschosse zugelassen. Nördlich des bisherigen Mittelwegs, am Rand des Plangebiets, zielt die Festsetzung zur maximalen Viergeschossigkeit darauf ab, eine Ansiedlung von eher ruhigen und gestalterisch ansprechenden Gewerbenutzungen, wie z.B. von Büro- und Verwaltungsgebäuden, zu begünstigen. Durch die Festsetzung einer Höchstzahl an Vollgeschossen besteht zudem eine angemessene Flexibilität für die Kombination von ggf. mehrgeschossigen Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie zumeist eingeschossigen Hallenbauten. Ergänzend zur Geschossigkeit werden in Meter über Normalhöhennull (NHN Höhensystem DHHN 92) maximale Gesamthöhen GH für baulichen Anlagen festgesetzt. Grundlagen hierfür liegen mit dem Aufmaß des Ingenieurbüros Tovar und Partner
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
20
vom 08.04.2014 vor. Auf dieser Grundlage ist die Geländeentwicklung anhand von Höhenlinien in der Plankarte kenntlich gemacht. Die auf dieser Grundlage festgesetzten maximalen Gesamthöhen der baulichen Anlagen über NHN definieren die vorgesehene Höhenentwicklung im Plangebiet. Hierdurch ist ein Bezugssystem gegeben, dass für alle Bauvorhaben und Lagen eine einheitliche und unstrittig nachvollziehbare Orientierung bietet und somit eine eindeutige Höhenbestimmung gewährleistet. Auch bei der Bauhöhenentwicklung wird der Schwerpunkt im zentralen Bereich des Plangebiets gelegt. An den Gebietsrändern folgen die zulässigen Gesamthöhen dem zuvor beschriebenen Verlauf der zulässigen Vollgeschosse. Im zentralen Bereich werden größere Bauhöhen zugelassen, um auch damit die Möglichkeiten zur Errichtung mehrgeschossiger Produktionsanlagen sowie auch von Hochregallagern abzudecken. Als Ausnahme gemäß § 31(1) BauGB kann eine Überschreitung der in der Plankarte jeweils festgesetzten maximalen Gesamthöhe durch Dachaufbauten für Maschinen/ Technikräume, Lüftungsanlagen, Fahrstühle sowie durch bauliche Anlagen für Gewerbe-/ Industrienutzungen mit betriebsbedingt notwendigen besonderen Höhenanforderungen (z.B. Schornsteine, Kranbahnen, Hochregallager o.ä.) um bis zu 8 m in allen Teilbereichen zugelassen werden. Durch diese ausnahmsweise Überschreitungsmöglichkeit sollen funktional erforderliche und untergeordnete Aufbauten ermöglicht werden. Die Grundflächenzahl GRZ entspricht mit 0,8 der zulässigen Obergrenze nach § 17 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete, um aufgrund des Bedarfs und der schwierigen Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung eine effektive und flexible Ausnutzung der verfügbaren Baugrundstücke zu ermöglichen. Ebenfalls zur Unterstützung einer effektiven und flexiblen Ausnutzbarkeit des Gebiets wird auch eine Baumassenzahl BMZ mit 8,0 festgesetzt. Eine Bauweise wird gemäß der „kann“-Vorschrift in § 22 BauNVO nicht festgesetzt, weil diese im Gewerbe- und Industriegebiet städtebaulich nicht erforderlich ist. Ferner soll hierdurch zugunsten der betrieblichen Entwicklungen eine große Freizügigkeit in der Anordnung der Baukörper eröffnet werden. Großzügige Spielräume in der Baukörperanordnung können auch aus Immissionsschutzgründen sinnvoll sein, um z.B. durch gezielt positionierte längere Hallenbauten oder einen baulichen Anschluss an Nachbarbetriebe Lärmquellen gegenüber einer zu schützenden Nachbarschaft abschirmen zu können. Die überbaubaren Flächen werden aus den o.g. Gründen ebenfalls möglichst großzügig bemessen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen und Abstandsflächen sind im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und können dort gesichert werden.
5.3 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9(4) BauGB i.V.m. § 84 NBauO Zur gestalterischen Ausformung von Werbeanlagen werden örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 84 NBauO in den Bebauungsplan aufgenommen. Werbeanlagen können im Sinne einer gestalterischen Qualitätssicherung sehr negative Auswirkungen auf Ortsbild und Nachbarschaft haben. Entsprechend dem allgemeinen Entwicklungsziel der §§ 8 und 9 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete sind im Plangebiet
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
21
Werbeanlagen an den Gebäuden sowie auf den Grundstücken als Eigen- und Fremdwerbung prinzipiell zulässig. Grundsätzliches Ziel ist es, bei der Ausgestaltung der Vorgaben zu Werbeanlagen, einen Kompromiss zwischen der kommunalen Gestaltungs- und Ortsbildpflege auf der einen und dem berechtigten privaten Interesse der Gewerbetreibenden an Werbung zur Kontaktaufnahme mit dem Kunden auf der anderen Seite zu erreichen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden daher Festsetzungen getroffen, die verhältnismäßig sind und die Gestaltungsfreiheit der Bauherren nicht übermäßig einengen. Sie orientieren sich einerseits an gestalterischen Zielsetzungen der Stadt und eröffnen anderseits einen Spielraum zur individuellen Gestaltung. Sie dienen dem Schutz vor geschäftsstörenden Beeinträchtigungen und der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden untereinander. In der Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass nicht nur die Örtlichkeit, sondern auch die Unternehmer selbst durch ein diesbezüglich zusammenhängend gestaltetes Gesamtbild profitieren. Im Bebauungsplan Nr. 89 werden Vorgaben für Werbeanlagen u.a. im Hinblick auf Anbringungsort, Größe und Beleuchtung getroffen. Im Einzelnen begründen sich die gestalterischen Regelungen wie folgt: Damit die Gesamtansicht sowie der Gesamteindruck der Gebäude von der Gewerbetätigkeit geprägt bleibt und sich nicht zugunsten der Werbeanlagen verschiebt, dürfen entsprechende Anlagen nicht oberhalb der Gebäudeoberkante angebracht werden und maximal 25% der zugehörigen Fassadenfläche einnehmen. Die Prozentregelung erfolgt mit Blick auf unterschiedliche Baukörper und Bauvolumen. Werbeanlagen können mit Farbwahl und Beleuchtung das Ortsbild beeinträchtigen. Darüber hinaus können im Randbereich Verkehrsteilnehmer durch auffällige, sich ändernde Werbung abgelenkt und gefährdet werden. Aus diesem Grund werden insbesondere „grelle“ Farben, die eine deutlich negative Signalwirkung entfalten können und mit denen typischerweise Verkehrsschilder und Lichtsignalanlagen im Straßenverkehr assoziiert werden, ausgeschlossen. Ebenso werden Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht bzw. Werbeanlagen ähnlicher Bauart und Wirkung ausgeschlossen. Hierzu zählen u.a. Blinklichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Gegenlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bild- und Filmprojektionen sowie angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und -intensität wechselt. Freistehende Werbeanlagen, wie beispielsweise Standtransparente, Tafeln oder Steelen sowie Pylone werden in ihrer maximalen Höhe auf die jeweils festgesetzte, maximale Höhe der baulichen Anlagen begrenzt. Zudem sind sie nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Insgesamt soll hierdurch u.a. der Blick auf die Gebäude nicht verstellt und vorgelagerte Bereiche von einer baulichen Inanspruchnahme freigehalten werden. Sofern die oben genannten, grundsätzlichen baugestalterischen Ziele gewahrt werden und keine Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der A 33 entstehen, können Abweichungen für Einzelanlagen oder -symbole auf der Grundlage eines mit den zuständigen Stellen abgestimmten Gestaltungskonzepts zugelassen werden.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
22
5.4 Erschließung und Verkehr Die Versmolder Straße, ausgebaut als zweispurige Kreisstraße K 335, grenzt direkt westlich an den benachbarten 1. Bauabschnitt. Auf der Seite des geplanten Gewerbeund Indsutrieparks verläuft ein einseitiger Fuß- und Radweg. Im Nordwesten führt die K 335 über die Autobahn A 33 hinweg in den inneren Siedlungsbereich Dissens. Beidseitig der A 33 befinden sich hier mit der Bezeichnung „Dissen-Süd“ Auf- bzw. Abfahrten von der A 33 auf die K 335. Durch die mit dem Bebauungsplan Nr. 89 gesicherte Weiterentwicklung des Gesamtstandorts wird insbesondere durch Kraftfahrzeuge neuer Zu- und Abfahrtsverkehr entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass das vorhandene örtliche und überörtliche Straßennetz ausreichend leistungsfähig ist, um auch diesen zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Lagegunst durch den benachbarten Autobahnanschluss „Dissen-Süd“ und die damit vorhandene, direkte Anbindung an das überregionale KFZ-Verkehrsnetz hingewiesen. Die Anbindung der Planflächen an das weiterführende Straßenverkehrsnetz erfolgt durch eine neue Aufmündung auf die K 335 (Versmolder Straße). Diese wird ca. 90 m nördlich des Mittelwegs platziert und wurde bereits im 1. Bauabschnitt, d.h. im Bebauungsplan Nr. 87 umfassend untersucht und berücksichtigt. Die Anschlussarbeiten wurden inzwischen bereits begonnen.
Vorplanung Einmündung K 335 (Vorabzug Dezember 2014, ohne Maßstab, nicht genordet)
Ausgehend von hier verläuft im 1. Bauabschnitt die neue, ca. 12 m breite Planstraße in gerader Führung nach Osten, quert den Fledderbach und endet bislang an dessen Ostseite. Hier beginnen die Gewerbe- und Industriegebietsflächen des 2. Bauabschnitts und damit des Bebauungsplans Nr. 89. Die öffentliche Straße wird im 2. Bauabschnitt zur Anbindung einer nördlich angrenzenden Versorgungsfläche (unterirdisches Pumpwerk und Trafostation) ca. 10 m fortgeführt und erschließt dann ohne Ausbildung einer öffentlichen Wendenanlage unmittelbar neue Bauflächen. Im Norden ist am Ende der bereits im Bebauungsplan Nr. 87 vorgesehenen Sticherschließung eine zweite Möglichkeit gegeben, ebenfalls über den Fledderbach hinweg östlich angrenzende Bauflächen des 2. Bauabschnitts direkt zu erreichen. Die weitere (Fein-) Erschließung soll den späteren privaten Betriebsentwicklungen vorbehalten bleiben. Für die Ostteile des Bebauungsplans Nr. 89 erfüllt der Kampweg die erforderliche Erschließungsfunktion. Ausgehend von Gewerbe- und Industriegebieten nördlich der A 33 führt die heute bereits vorhandene Straße mit einer Brücke über die A 33 und von hier geradlinig in Richtung Südwesten. Ausbau und Aufteilung der Parzelle sind
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
23
im Zuge des Straßenausbaus anzupassen. Im Bereich des Südrandes des 2. Bauabschnitts wird ein Wendeplatz mit Wendemöglichkeit für größere Fahrzeuge, d.h. mit einem Durchmesser von ca. 28 m vorgesehen. Im weiteren Verlauf dient der Kampweg überwiegend der Anliegererschließung sowie dem landwirtschaftlichen Verkehr im Außenbereich. Inwieweit hierfür eine Festsetzung als Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Anlieger sowie des landwirtschaftlichen Verkehrs ausreicht, wird parallel zu den frühzeitigen Beteiligungsschritten geprüft. Unabhängig davon ist es vorgesehen, im Zuge der späteren Umsetzung Vorkehrungen zu treffen, die eine Ableitung des Gewerbeverkehrs über die südöstlich anschließenden Außenbereichsstraßen zu unterbinden. Feinerschließungen, die gegebenenfalls zukünftig öffentlich ausgeführt werden sollen, sind derzeit nicht erkennbar, können sich jedoch im Zuge der Vermarktung bzw. weiteren Planung ergeben. In diesem Fall kann die Planung zum Entwurfsstand für die Offenlage angepasst werden. Ergänzt wird das Erschließungsgerüst durch zwei weitere Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL). Die Fläche GFL 1 als Fläche für Leitungs- und Betretungsrechte zugunsten der Stadt Dissen aTW und der Versorgungsträger stellt im östlichen Plangebiet eine Verlängerung der öffentlichen Haupterschließung ausgehend vom Kampweg bis an den östlichen Plangebietsrand dar. Im Sinne einer mit Weitsicht angelegten Bauleitplanung soll hier die Option einer Osterweiterung des Gewerbe- und Industrieparks südlich der A 33 gewahrt bleiben. Die für eine Verkehrsanbindung erforderlichen Flächen werden daher von baulichen Anlagen freigehalten und im Rahmen der Bauleitplanung u.a. zur Unterhaltung mit entsprechenden Rechten belegt. Eine weitere Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der gleichen Nutzer und damit ebenfalls mit GFL 1 bezeichnet, befinden sich im Norden angrenzend zum außerhalb des Plangebiets liegenden Regenrückhaltebecken. Hierdurch sollen Ver- und Entsorgungsleitungen aus dem Inneren des Gesamtgebiets an die A 33 und von hier auf die nördliche Seite der Autobahntrasse geführt werden können. Aufgrund vertiefender Planungen wird die westlich des zentralen Pumpwerks im Bebauungsplan Nr. 87 im Randbereich des Fledderbachs festgesetzte Versorgungsfläche nunmehr als Grünzug entlang des Fledderbachs sowie überlagernd mit dem oben beschriebenen GFL 1 festgesetzt. Im 1. Bauabschnitt war hier das zentrale unterirdische Pumpwerk vorgesehen, dass nunmehr im 2. Bauabschnitt unmittelbar östlich dazu angeordnet und als Versorgungsfläche gemäß § 9(1) Nr. 12 BauGB) festgesetzt wird. D.h. hierzu wird der betroffene, kleinflächige Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 87 durch den Bebauungsplan Nr. 89 überplant. Das GFL 2 betrifft im südlichen Plangebiet den Mittelweg und die hieran anschließenden Bereiche des Kampwegs, die nicht der neuen Haupterschließung dienen. Hier sollen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt Dissen aTW, der Ver- und Entsorgungsträger und der Anlieger sowie ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit heutige Nutzungen weiterhin absichern. Sofern erforderlich, werden unabhängig vom Bauleitplanverfahren im Sinne der Verkehrssicherheit oder -führung verkehrsregelnde Maßnahmen getroffen. Der zukünftige gewerbliche Verkehr soll ausdrücklich über die neu festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen nach Norden und Westen geführt werden. Zur Autobahn A 33 sind entsprechend § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn in 40 m Abstand eine Bauverbotszone und in
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
24
100 m Abstand eine Baubeschränkungszone einzuhalten. Aufgrund der geplanten naturnahen Eingrünung parallel der A 33 entspricht die neu festgesetzte, nördlichste Baugrenze mindestens dem 40 m-Abstand, d.h. ein dichteres Heranrücken von Bebauung an die A 33 ist ohnehin nicht möglich. Die 100 m Beschränkungszone ist ebenfalls in der Plankarte gekennzeichnet. Werden bauliche Anlagen in dieser Zone errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt, bedürfen sie einer Zustimmung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Regionaler Geschäftsbereich Osnabrück) und des Landkreises Osnabrück. Private PKW- und LKW-Stellplätze sind innerhalb des Gewerbe- bzw. Industriegebiets nach den Vorgaben der BauNVO und der NBauO auf den Baugrundstücken zulässig und dort nachzuweisen. Ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Stellplätzen ist daher im Grundsatz nicht erkennbar. Das Plangebiet selbst ist für Fußgänger und Radfahrer aus dem angrenzenden Umfeld heraus gut über das vorhandene bzw. nach der Planumsetzung verbleibende Straßenund Wegenetz zu erreichen. Im Rahmen der Vorplanungen zur Ausbauplanung sind innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen einseitig straßenbegleitend Fußwege vorgesehen. Der Haltepunkt „Industriestraße“ der Buslinie 475, die „Krümpel“ als zentralen Dissener Bushaltepunkt anfährt, befindet sich fußläufig in einem Abstand von ca. 700 m. Von hier verkehren Buslinien u.a. mit Anschlussmöglichkeiten nach Bad Rothenfelde, Versmold, Glandorf, Hilter und Osnabrück. Für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr ist der Bahnhof Dissen der nächstgelegene Haltepunkt. Von hier stellt der Haller Willem Verbindungen nach Bielefeld und Osnabrück her, von wo aus zahlreiche überregionale Ziele erreichbar sind. Fußläufig oder mit dem Fahrrad liegt zwischen Plangebiet und Bahnhof eine Wegstrecke von ca. 1.800 m. Über den bisherigen Mittelweg und den Kampweg quert ein regional bedeutsamer Fernwanderweg zwischen Dissen und Bad Laer das Plangebiet. Im Zuge nachfolgender Planungen ist es denkbar, dass die Wegeführung im Detail geändert wird.
5.5 Immissionsschutz Standortentscheidung und Flächennutzung werden aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes und des heutigen Kenntnisstands wie folgt bewertet: a) Mögliche Lärmeinwirkungen aus dem Umfeld im Plangebiet Das Plangebiet ist durch die umgebenden Hauptverkehrstrassen der nördlich angrenzenden Autobahn A 33 und der westlich angrenzenden Kreisstraße K 335 (Versmolder Straße) sowie durch die bereits bestehenden Gewerbe- und Industrienutzungen nördlich der A 33 und die künftigen Betriebe im 1. Bauabschnitt südlich der A 33 (BPlan Nr. 87) vorbelastet. Konflikte werden auf Grund der gewerblich-industriellen Nutzungsziele nicht gesehen. Gleichwohl ist bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr darauf hingewiesen worden, dass in Anbetracht der erheblichen Emissionen der Bundesautobahn A 33 gegenüber dem Träger der Straßenbaulast hinsichtlich Immissionsschutz keinerlei Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
25
b) Mögliche Gerüche aus dem Umfeld im Plangebiet Im Hinblick auf Gerüche, die auf das Plangebiet einwirken, wurde im Juni 2015 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein Immissionsschutzgutachten erstellt und auch dem Bebauungsplan Nr. 89 als Anlage beigefügt.
Grafische Darstellung der ermittelten modifizierten Geruchshäufigkeiten zwischen Versmolder Straße und Landesgrenze Quelle: Immissionsschutzgutachten, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 3.12, Oldenburg, 17.06.2015, ohne Maßstab, genordet
Als für den Untersuchungsraum gegebenenfalls relevante Emissionsquellen wurden daraufhin bereits mit Blick auf eine weitere Gewerbeentwicklung südlich der A 33 die nördlich der Autobahn gelegene Kläranlage und vier südlich vorhandene Hofstellen mit ihren landwirtschaftlichen Nutzungen betrachtet. Bei den Hofstellen sind als Geruchsemittenten insbesondere Tierhaltungen mit Mastschweinen, Legehennen, Kälbermastund Fresserplätzen sowie mit Kühen inklusive Bullenmast und Kälberaufzucht berücksichtigt worden. Die untersuchten Anlagen sind jeweils weniger als 600 m vom Plangebiet entfernt. Die obenstehende Grafik verdeutlicht, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen die im Plangebiet zu erwartenden, modifizierten Geruchsstundenhäufigkeiten in einem Bereich von ca. 3% - 7% der Jahresstunden bewegen. Das bedeutet, dass der entsprechend Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) für Gewerbe-/Industriegebiete einzuhaltende Immissionswert von 0,15, d.h. von 15% der Jahresstunden, im gesamten Untersuchungsraum deutlich unterschritten wird. Somit
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
26
bestehen durch die vorliegenden, unter 600 m zum Plangebiet liegenden Anlagen keine relevanten Beeinträchtigungen durch Gerüche. Bei Anlagen, die über 600 m entfernt liegen, wird davon ausgegangen, dass für das Plangebiet eine Geruchsstundenhäufigkeit von lediglich maximal 2 % der Jahresstunden vorliegt, die somit ebenfalls nicht relevant ist (Irrelevanzgrenze nach Nr. 3.3 der GIRL). c) Lärmimmissionen der geplanten Nutzung im Umfeld In Kapitel 5.1 sind die Grundsätze des Plankonzepts und die Gliederung des Gewerbeund Industrieparks nach § 1(4) Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen, hier Geräuschemissionen, erläutert worden. Die Gliederung erfolgt durch Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) in dB(A) je m² Betriebsgrundstück. Als Bearbeitungs- und Abwägungsgrundlage wurde im Dezember 2014 ein schalltechnisches Gutachten erstellt3. Dieses wurde im Februar 2016 durch ein Schreiben des Schallgutachters zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 89 ergänzt. Aus den nördlich der A 33 gelegenen gewerblich-industriellen Nutzungen ergibt sich für das Plangebiet eine gewerbliche Geräusch-Vorbelastung, die bei der Bemessung der Lärmkontingente der neuen Nutzungen berücksichtigt wurde. Es handelt sich nördlich der A 33 um Gewerbe- und Industriegebiete, die in folgenden Bebauungsplänen festgesetzt sind: Nr. 60 „Kläranlage“, Nr. 63 „Industriegebiet Dallhofweg / Gausereck“, Nr. 55 „Dissener Heide“, Nr. 82 „Am Wischkamp / Südring“ und Nr. 85 „Am Wischkamp-Erweiterung“. Berücksichtigt werden die planbedingten Emissionspotentiale der Baugebiete, die zum Teil über die derzeitigen tatsächlichen Nutzungen hinausgehen. Durch Festsetzung der IFSP sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemission gegebenenfalls unter Berücksichtigung aktiver, organisatorischer oder sonstiger Schutzmaßnahmen auf dem Betriebsgelände das jeweils auf dem eigenen Grundstück zulässige Geräuschkontingent nicht überschreitet. Die Ermittlung basiert auf einer „Rückrechnung“, d.h. die Orientierungs- bzw. Richtwerte an den zu schützenden Immissionsorten - hier Wohnhäuser im umgebenden Außenbereich - dürfen auch durch die maximale Summe aller möglichen Geräuschemissionen aus dem Gewerbe- und Industriepark nicht überschritten werden. Für Wohnstandorte im Außenbereich ist dabei der Ansatz der Orientierungs- bzw. Richtwerte für Mischgebiete (60/45 dB(A) tags/nachts in Bezug auf Gewerbelärm) allgemein anerkannt. Er wird daher auch hier entsprechend angewandt. Zunächst erfolgt eine Dimensionierung der zulässigen Beurteilungspegel im Umfeld an den vorhandenen Immissionsorten, diese stellen die zulässige Summe aller Geräuschquellen bei voller Ausnutzung im Umfeld dar (als rechtliche Wertung und als nachvollziehende Abwägungsgrundlage der Stadt Dissen aTW). Sie liegen somit „auf der sicheren Seite“, da hiervon in der Realität erfahrungsgemäß kaum auszugehen ist. Die 3
Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 „Südlich der A 33“ der Stadt Dissen; AKUS GmbH, Bielefeld, Dezember 2014 sowie Ergänzungsschreiben des Schallgutachtens zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 89, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2016
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
27
für den 2. Bauabschnitt relevanten Wohnnutzungen im Umfeld liegen im Süden und Osten des Plangebiets und sind in Anlage 2 des Schallgutachtens dargestellt. Es handelt sich bei allen Immissionsorten um Wohnstandorte im Außenbereich, welche in der Regel analog zu Mischgebieten bewertet werden. Dies wird auch vorliegend für sinnvoll und angemessen angesehen. Die Orientierungswerte gemäß Beiblatt zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bzw. die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Gewerbelärm betragen im Mischgebiet 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Diese Werte werden umgerechnet und unter Berücksichtigung der Vorbelastung bzw. der Geräuschkontingentierung benachbarter Flächen (hier: Bebauungsplangebiete nördlich der A 33) auf das Gesamtgebiet der Bebauungspläne Nr. 87 und Nr. 89 verteilt. Im Ergebnis wird somit für jeden Quadratmeter Baugebiet bzw. für ein späteres Betriebsgrundstück ein maximales Emissionskontingent zugeordnet, das individuell durch den Betrieb beplant und ausgenutzt werden kann. Diese Vorgehensweise ist gut nachvollziehbar sowie im Baugenehmigungsverfahren gerecht und betriebsbezogen unabhängig von anderen Emittenten eindeutig umzusetzen (d.h. kein „Windhundrennen“ durch Ausschöpfung der Grenzwerte bereits durch die ersten Betriebe). Die für die einzelnen Teilflächen konkret festgesetzten IFSP sind der Plankarte des Bebauungsplans zu entnehmen. Grundlage der Festsetzungen und der Ableitung und Definition der IFSP ist das schalltechnische Gutachten vom Dezember 2014 (Anlage zu dieser Begründung), mit den dort genannten Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen. Diese betreffen insbesondere die TA Lärm 1998 vom 26.08.1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503) und die DIN ISO 9613, Teil 2 „Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien“, Allgemeines Berechnungsverfahren (Deutsches Institut für Normung e.V., Ausgabe Oktober 1999, Bezug: Beuth Verlag, 10772 Berlin, einsehbar über die Stadtverwaltung Dissen aTW). Ermittlungsgrundlagen für die sich aus den IFSP ergebenden Lärmkontingente an Nachbarwohnhäusern gemäß Schallgutachten sind (siehe dort, Kapitel 6): - Festsetzung der IFSP inklusive der richtungsabhängigen Zuschläge. - Höhe h der Flächenschallquellen über Grund: h= 4 m. - Innerhalb des Plangebiets: Keine Berücksichtigung von bestehenden Gebäuden (also keine Schallabschirmung, keine Reflexionen). - Außerhalb des Plangebiets: Berücksichtigung aller schalltechnisch relevanten Hindernisse und des Geländes. - Durchführung von Schallausbreitungsberechnungen gemäß der Norm DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren“, Stand Oktober 1999. Zur Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein schalltechnischer Nachweis zu erbringen, dass die aus den festgesetzten IFSP resultierenden Immissionspegel an den maßgeblichen Immissionsorten im Einwirkungsbereich eingehalten werden. Für gering lärmemittierende Betriebe ist eine Vereinfachung möglich, hierauf wird im Kapitel 5.1 näher eingegangen („Kappungsgrenze“). Ebenfalls im Hinblick auf Lärmimmissionen der geplanten Nutzung im Umfeld des Plangebiets sind die Geräusch-Immissionen des neu zu erwartenden KFZ-Verkehrs zu berücksichtigen. Diesbezüglich relevant ist die Aufmündung der neuen Haupterschließung des Plangebiets auf die Versmolder Straße (K 335). Vorbereitend zu der in
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
28
Punkt 5.4 „Erschließung und Verkehr“ beschriebenen Ausführung der Aufmündung der neuen Haupterschließung wurde daher bereits im Dezember 2013 eine schalltechnische Abschätzung durchgeführt. Diese ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt4. Die Untersuchung berücksichtigt insbesondere die Wohnhäuser am Südrand des Mittelwegs und die kleine Wohnsiedlung am Westrand der Versmolder Straße. Es werden Aussagen hinsichtlich der Lage der Aufmündung an der Versmolder Straße bzw. der Abstände zu dem o.g. Wohnnutzungen getroffen, die bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt wurden. Der gewählte Abstand zwischen Mittelweg und der Aufmündung beträgt ca. 90 m, eine vom Abstand her enger gefasste Variante kommt aus Gründen des Schallschutzes nicht zum Tragen. Nach Errichtung der Aufmündung betragen die Pegel an der südlichen Wohnbebauung tags ≤ 60 dB(A) und nachts ≤ 49 dB(A). An der Siedlung westlich der Versmolder Straße liegen die Pegel bei tags ≤ 47 dB(A) und nach ≤ 37 dB(A). d) Vorbeugender Störfallschutz Neben der Berücksichtigung des Emissionspotentials der Betriebe während des Regelbetriebs ist hinsichtlich der erforderlichen planerischen Konfliktbewältigung im Sinne des § 50 BImSchG grundsätzlich auch das Emissionsverhalten beim Auftreten von Störfällen zu behandeln. Insbesondere in Industriegebieten ist u.a. die Ansiedlung von Betrieben möglich, in denen mit Gefahrstoffen im Sinne der Störfallverordnung (StörfallV) umgegangen wird. Dazu liegt heute der Leitfaden „KAS 18“ vor. Dieser nennt für „Planungen ohne Detailkenntnisse“ wie die vorliegende Bebauungsplanung gestaffelt nach den einzelnen innerhalb der künftigen Betriebe möglicher Weise verwendeten Stoffen Abstände zu schutzwürdigen Gebieten im Sinne des § 50 BImSchG. In der Projektentwicklung und nach Möglichkeit bereits auf Ebene der städtebaulichen Planung besteht somit das Erfordernis zur Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen (künftigen/möglichen) Betriebsbereichen im Sinne von § 3(5a) BImSchG) und schutzwürdigen Gebieten (sogenannte „Achtungsabstände“). Bei schutzwürdigen Gebieten handelt es sich um Wohngebiete, aber z.B. auch um stark frequentierte Verkehrstrassen, öffentliche Gebäude etc. Die im vorliegenden Fall nach Auffassung der Stadt schutzwürdigen Bereiche sind im Kapitel 5.1 näher beschrieben. Da darunter auch die benachbarten Verkehrstrassen der K 335 und der A 33 fallen, verbleibt im Plangebiet - wenn überhaupt - ein nur noch stark begrenzter Spielraum für eine eventuelle Ansiedlung von Störfallbetrieben. Vor diesem Hintergrund geht die Stadt hier davon aus, dass der grundsätzliche Ausschluss von Gewerbebetrieben und Anlagen mit Betriebsbereichen im Sinne des § 5(3a) BImSchG im vorliegenden Fall sinnvoll und angemessen ist. Damit wird im Bebauungsplan bereits klargestellt, dass in dem vorliegenden, von schutzwürdigen Gebieten und Hauptverkehrstrassen umgebenen Gewerbe- und Industriegebiet zunächst keine sogenannten „Störfallbetriebe“ angesiedelt werden sollen. Jedoch ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass ein „Störfallbetrieb“ ggf. unter Berücksichtigung baulicher und/oder technischer Schutzmaßnahmen im Plangebiet angesiedelt werden kann. Daher wird eine entsprechende Ausnahmeregelung unter dem Vorbehalt des 4
Schalltechnische Abschätzung der durch den KFZ-Verkehr auf der Haupt-Erschließungsstraße eines möglichen Industrie-/Gewerbegebiets südlich der A 33 / östlich der Versmolder Straße der Stadt Dissen entstehenden Geräusch-Immissionen; AKUS GmbH, Bielefeld, Dezember 2013
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
29
Nachweises der Verträglichkeit getroffen. Die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG stellt im dicht besiedelten südlichen Niedersachsen einen besonderen städtebaulichen Belang dar, dem mit der vorliegenden Planung nachgekommen wird. Durch die Vorgehensweise wird die Einhaltung ausreichender Achtungsabstände vorbereitet, gleichzeitig werden angemessene betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten offen gehalten. e) Lichtemissionen Aus Gründen des Artenschutzes und zur Vermeidung einer übermäßigen Ausleuchtung (Stichwort „Lichtverschmutzung“) werden für den gesamten Geltungsbereich Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang eine Lichtstreuung über die zu beleuchtenden Anlagen und Flächen hinaus zu vermeiden und eine Beleuchtung der Außenanlagen auf die unbedingt notwendigen Flächen und Wege zu begrenzen. Die aufgeführten Hinweise zur Wahl und zum Einsatz umweltschonender Leuchtmittel sind auf den heutigen Stand und die in Dissen aktuellen Standards bezogen und können sich daher insbesondere im Zuge technischer Entwicklungen ändern. f) Sonstige Emissionen Erkenntnisse für eine Relevanz sonstiger Immissionen für die vorliegende Bebauungsplanaufstellung, z.B. Gerüche, Staub, Erschütterungen etc. liegen nicht vor. Immissionsschutzfragen hinsichtlich sonstiger Emissionen können im vorliegenden Fall aus Sicht der Stadt voraussichtlich konkret projektbezogen und sachgerecht in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren unter fachkundiger Beteiligung der Fachbehörden behandelt werden. Mögliche landwirtschaftliche Immissionen sind im ortsüblichen Rahmen hinzunehmen. g) Fazit Nach derzeitigem Kenntnisstand geht die Stadt Dissen aTW davon aus, dass die Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft durch die getroffenen Festsetzungen zur Gliederung des Gewerbe- und Industrieparks durch immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel IFSP und zum Störfallschutz ausreichend und angemessen berücksichtigt werden. Die Entwicklung des Gesamtstandorts wird somit als verträglich angesehen. Das Erfordernis weiterer Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen auf Ebene des Bebauungsplans ist nicht erkennbar.
5.6 Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wasserwirtschaft Die Versorgung mit Gas und Strom ist durch eine Ergänzung der vorhandenen Netze vorgesehen. Die Versorgung mit leistungsfähigen Telekommunikationsnetzen und Breitbandanschlüssen ist eine wichtige Voraussetzung für zeitgemäße und zukunftsorientierte Betriebe. Die Stadt ist daher bestrebt, dies in Abstimmung mit den Betreibern sicherzustellen. Einschränkungen der möglichen Bebauung bezüglich Richtfunktrassen bestehen nach bisheriger Kenntnis nicht.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
30
Hinsichtlich der Frischwasserversorgung ist perspektivisch für alle Bauabschnitte eine Hauptleitung, geführt als Ringleitung (DN 200), vorgesehen. Die Trassenführung soll nördlich der A 33 von einer in der Straße Am Wischkamp vorhandenen Frischwasserleitung ausgehen, von dort unter der A 33 hindurch verlaufen, um dann nach Westen südlich parallel der A 33 durch den geplanten ca. 22 m breiten Eingrünungsstreifen in Richtung Kampweg abzuknicken. Über den Kampweg führt der Verlauf in den bisherigen Mittelweg und von dort im östlichen Randbereich des Fledderbachs bzw. der bestehenden Regenwasserrückhaltebecken nach Norden. Unter der A 33 hindurch wird der Ring in der Straße Am Fledderbach geschlossen, indem an eine bereits vorhandene Leitung angeschlossen wird. Für die Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen unter der A 33 sind Bohrungen erforderlich. Solange die Höhenverhältnisse dies zulassen, werden diese Bohrungen bislang als unproblematisch angesehen. Durch die Anlage einer leistungsstarken Ringleitung sollen die Frischwasserversorgung, eine gute Wasserqualität sowie die netzabhängige Löschwasserversorgung gewährleistet werden. Im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes ist neben der o.g. netzabhängigen, eine netzunabhängige Löschwasserversorgung erforderlich. Diese ist aus einem Regenwasserrückhaltebecken im südlichen Teil des 1. Bauabschnitts durch Nutzung eines dort vorgesehenen Löschwasserreservoirs von etwa 1.000 m³ vorgesehen. Für den Erstangriff ist bereits für den 1. Bauabschnitt zusätzlich im Bereich des 2. Bauabschnitts ein unterirdischer Löschwasserbehälter in einer Größe von etwa 100 m³ mit mindestens einem fest installierten Saugrohr erforderlich. Neben brandschutztechnischen Anforderungen des 2. Bauabschnitts ist dessen Lage, Dimensionierung, Ausführung und gegebenenfalls planerische Sicherung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 89 zu konkretisieren. Im Vorentwurf wird hierzu eine Versorgungsfläche (Löschwasserbehälter) im nordöstlichen Plangebiet nordwestlich des Kampwegs festgesetzt. Im Übrigen sind in den Baugenehmigungsverfahren konkreter Vorhabenplanungen und Realisierungen mit den zuständigen Behörden (Brandschutzprüfer des Landkreises, Feuerwehr) betriebsbezogene Abstimmungen vorzunehmen. Sowohl für die Behandlung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers, als auch für die bereits zuvor behandelte Frischwasserversorgung wurden im Vorfeld und im Zuge der bisherigen Planbearbeitung wasserwirtschaftliche Voruntersuchungen erstellt5 und u.a. mit den zuständigen Stellen des Landkreises Osnabrück abgestimmt. Aufgrund der Höhenlagen und des örtlichen Anschlusspunkts ist die Entsorgung des Schmutzwassers für den 1. und 2. Bauabschnitt über eine unterirdische Pumpstation vorgesehen, die im südwestlichen Teil des Bebauungsplans Nr. 89 nördlich der Haupterschließung bzw. östlich des gewässerbegleitenden Wirtschaftswegs vorgesehen ist. Kanäle führen im Freispiegelgefälle zur zentralen Pumpstation. Von hier wird das Schmutzwasser östlich des Fledderbachs und östlich des Regenwasserrückhaltebeckens über eine Druckrohrleitung unter der A 33 und in der Straße Dissener Heide in den vorhandenen Schmutzwasserkanal gepumpt. Von dort fließt es im Freispiegelgefälle in Richtung Kläranlage. Das Pumpwerk „Dissener Heide“ wird nicht berührt. 5
Wasserwirtschaftliche Voruntersuchung „Gewerbe- und Industriegebiet südlich der A 33“; Ingenieurbüro Hans Tovar & Partner; Osnabrück; Januar 2015, Anpassung Regelquerschnitt Straßenraum und Gewässer April 2015
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
31
Sofern erforderlich, werden hierfür Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt Dissen aTW und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Nicht verunreinigtes Niederschlagswasser aus dem 1. und 2. Bauabschnitt wird in offenen Gräben oder Kanälen zum Fledderbach geführt. Der Fledderbach als Gewässer III. Ordnung fließt außerhalb am Weststrand des 2. Bauabschnitts in Richtung Süden und mündet südwestlich des Plangebiets in den Homann-Bach (Gewässer II. Ordnung), der wiederum in den Dissener Bach (Gewässer II. Ordnung) übergeht. Im Rahmen eines Entwässerungskonzepts für den gesamten Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 wurde daher der Fledderbach wasserwirtschaftlich besonders betrachtet. Im Ergebnis wird der Fledderbach als bislang mäßig ausgebauter Bach in seinem Verlauf erhalten und naturnah gestaltet. Ein westlich hierzu separat geführter Entwässerungsgraben (Berme) nimmt zum Schutz des Gewässers im 1. und 2. Bauabschnitt anfallendes, nicht verunreinigtes Niederschlagswassers auf. Bei Starkregenereignissen wird das gesamte Profil des Fledderbachs, bestehend aus Entwässerungsgraben und ökologisch ausgebauten Gewässer, für den Wasserabfluss genutzt. Ziel ist somit ein offener, naturnaher Hauptsammler, der weitestgehend unterhaltungsfrei ausgebaut ist. Der entsprechende Bachausbau ist bereits im Bebauungsplan Nr. 87 gesichert und wird derzeit umgesetzt. Die Zuleitung erfolgt insbesondere durch Kanäle und Gräben im Bereich der öffentlichen Straßen, wie z.B. im 2. Bauabschnitt in einem Graben nördlich des Mittelwegs. Zur Sicherung der nachfolgenden Vorflut, gegeben durch Homann-Bach und Dissener Bach, erfolgt südlich der Bebauung am Mittelweg eine zentrale, öffentliche Regenwasserrückhaltung. Zum Schutz der nachfolgenden Gewässer wird die Drosselabflussspende auf den natürlichen Landabfluss von 2,5 l/s*ha bemessen. Auch diese Anlage zur Regenwasserbewirtschaftung ist bereits im Bebauungsplan Nr. 87 festgesetzt und befindet sich in Umsetzung. Im Übrigen hat jeder anzusiedelnde Betrieb eine eigene Regenwasserbehandlung zu errichten und hierfür einen Nachweis nach Merkblatt DWA-M 153 zu erbringen. Auf Ebene der Bauleitplanung sind somit keine verbleibenden, erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser erkennbar.
5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege Durch die Planung werden Flächen, die bislang im Wesentlichen als Acker und Grünland landwirtschaftlich genutzt werden, aber in Teilen auch als Obstbaumplantage und kleines Wäldchen vorliegen, einer baulichen Entwicklung zugeführt. In den Kapiteln 2 und 3 werden die städtebaulichen Rahmenbedingungen und die Standortwahl begründet. Die Flächen des 2. Bauabschnitts sind an der Nordseite auf ganzer Länge von der A 33 begrenzt. Nördlich der A 33 schließen sich bestehende Gewerbe- und Industrienutzungen an, zudem westlich die des in der Umsetzung befindlichen 1. Bauabschnitts. Der überplante Bereich ist hierdurch bereits Störeinflüssen durch Kraftfahrzeugverkehr und Gewerbe bzw. Industrie ausgesetzt. Im Norden des 2. Bauabschnitts schafft ein auf öffentlicher Fläche festgesetzter, ca. 22 m bzw. 30 m breiter Grünzug eine Eingrünung des Baugebiets zur Trasse der A 33. Dieser wird mit einem zentralen Blühstreifen bepflanzt, der durch beidseitige
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
32
Hecken eingefasst wird. An der Nordost- und Südwestseite erfolgt die Einfassung jeweils durch eine dreireihige Strauch-Baumhecke. Der Blühstreifen dazwischen wird mit verschiedenen blühfreudigen Kräuterarten angelegt. Der Grünzug wird als Leitstruktur, Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie Nahrungshabitat ausgebildet und dient neben der Gebietseingrünung insbesondere auch dem Artenschutz. Dies betrifft insbesondere das Rebhuhn, Fledermäuse sowie Amphibien. Westlich setzt sich die Leitstruktur zunächst durch ein Regenrückhaltebecken und durch eine bereits vorhandene Eingrünung aus Sträuchern fort. Am Ostrand des 2. Bauabschnitts besteht in einer mittel- bzw. langfristigen Betrachtung die Option, das Gewerbegebiet weiter zu entwickeln. Da eine Erweiterung jedoch zeitlich nicht absehbar ist, ist zum Abschluss noch Osten auf ganzer Länge auf den privaten Baugrundstücken eine vierreihige Strauch-Baumhecke vorgesehen. Die Pflanzflächen können im Zuge der Projektplanungen in die Gestaltung der Außenbereiche einbezogen und gegebenenfalls aufgeweitet werden. Die die gewerblichen Grundstücksflächen überlagernde Pflanzfestsetzung erlaubt, sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl GRZ bei den unversiegelten Flächen mit anzusetzen. An den südlichen Rändern des 2. Bauabschnitts, die u.a. aufgrund der Fernwirkung im südlichen Ortseingang relevant sind, sind im Südosten in einer Tiefe von ca. 13 ,0 m nördlich des bisherigen Mittelwegs angrenzend an einen Entwässerungsgraben in einer Tiefe von ca. 8,5 m Strauch-Baumhecken vorgesehen. Südlich des Mittelwegs sind ergänzend Bäume 1. Ordnung mit einem Pflanzabstand von ca. 10 m festgesetzt. Damit soll eine möglichst wirksame Abschirmung auch der zu erwartenden großen Bauten, wie z.B. Hochregallager, bewirkt werden und gleichzeitig das Ziel der möglichst effektiven Ausnutzung des Gesamtstandorts berücksichtigt werden. Zur Umsetzung und Unterhaltung der Maßnahmen am Südrand des Gewerbe- und Industrieparks durch die Stadt Dissen aTW wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünzug mit Entwässerungsgraben“ festgesetzt. Zur Pflanzenwahl und Anordnung wird auf die Vorentwürfe des Bebauungsplans Nr. 89 und des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP, Stand Vorentwurf Januar 2016) verwiesen.
6.
Umweltrelevante Auswirkungen
6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht Nach dem BauGB ist jede Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen umweltprüfungspflichtig (UP-pflichtig). Die Umweltprüfung ist nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen. Nach § 2(4) BauGB sind in der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen des Bauleitplans zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist als Teil II der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 89 beigefügt.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
33
Nach dem bisherigen Kenntnisstand werden durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorgerufen, die z.B. durch Wahl eines anderen Standorts oder Modifikation des Plankonzepts vermieden werden könnten. Auftretende erhebliche Umweltauswirkungen können nach bisheriger Kenntnis ausreichend verringert oder ausgeglichen werden.
6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch Die Landwirtschaft ist als Wirtschaftsfaktor bedeutsam und erfüllt nicht nur wirtschaftliche Funktionen, sondern in erheblichem Maße auch öffentliche Aufgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die durch das Gewerbe- und Industriegebiet zu erwartenden Eingriffe beanspruchen landwirtschaftlich genutzte Flächen, die für diese Nutzung verloren gehen. Gleiches kann für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen gelten. Flächenverluste können zudem wegen der Bindung der Tierhaltung an die Fläche zu einer Verringerung des Tierbestands und damit zu einer Verringerung der Einkommensmöglichkeiten führen und Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe begrenzen. Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung werden die Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, als Produktionsfläche für Lebensmittel und als Filterkörper bei der Grundwasserneubildung in den künftig bebauten bzw. in anderer Weise versiegelten Bereichen lokal vollständig verloren gehen. Die Stadt Dissen aTW ist sich dieser Konfliktlage bewusst. Gleichwohl sind die Belange der Landwirtschaft und des Bodenschutzes mit den anderen gemäß BauGB zu beachtenden Belangen abzugleichen. Angesichts der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenbedingungen im Stadtgebiet mit Teutoburger Wald, den im Umfeld großflächigen LSG- und NSG-Gebieten, den zum Teil konkurrierenden Siedlungsbereichen, verbreiteter Streubebauung, teilweise schwieriger Erschließungen etc., werden aufgrund der hier günstigen Rahmenbedingungen für das konkrete Plangebiet die Belange des Bodenschutzes in der Abwägung begründet zurückgestellt. Die Standortentscheidung wird nicht zuletzt aufgrund der besonderen Lagegunst und der sinnvollen Fortentwicklung des gewerblich-industriellen Schwerpunktbereichs der Stadt für sachgerecht gehalten. Während der Bauarbeiten ist unnötiges Befahren, die Lagerung von Fremdstoffen etc. insbesondere im Plangebiet zu vermeiden. Auffüllungen sollten möglichst mit dem vor Ort vorhandenen Material erfolgen.
6.3 Artenschutzrechtliche Belange Im Hinblick auf mögliche gewerblich-industrielle Nutzungen südlich der A 33 und östlich der Versmolder Straße (K 335) haben zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange seit 2010 verschiedene faunistische Untersuchungen und fachgutachterliche Beratungen zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien stattgefunden (siehe Anlagen). Diese betrafen, je nach inhaltlichen Schwerpunkten, das weitere Umfeld, als auch besonders relevante Teilbereiche des Plangebiets. Die Trasse der A 33 wurde überwiegend als nördliche Grenze angenommen. Aufgrund der räumlich, inhaltlich und zeitlich engen Zusammenhänge wird hierauf im Bebauungsplans Nr. 89
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
34
aufgebaut, grundsätzlich neue Kartierungen erfolgten nicht. Untersuchungsumfänge und -ergebnisse sind bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Osnabrück sukzessive beraten und erörtert worden. Gleichwohl wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens ein spezieller Bericht zur artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP) erstellt und dessen Ergebnisse zum Entwurf in die Planung einbezogen. Bei den Vögeln wurden alle hör- und sichtbaren Arten kartiert. Insgesamt wurden 50 Vogelarten nachgewiesen, davon 41 als Brutvögel, sieben die das Untersuchungsgebiet zur Nahrungssuche nutzten und zwei als Durchzügler. Besonderer Untersuchungsbedarf hat sich für die in der Roten Liste enthaltenen Arten des Offenlands Kiebitz und Rebhuhn ergeben, denen als Brutvögel und Nahrungsgast in Niedersachsen „höchste Priorität“ eingeräumt ist. Durch die Umsetzung der neuen gewerblichindustriellen Baugebiete ist davon auszugehen, dass der Kiebitz und das Rebhuhn die überplanten Lebensräume verlieren. Für diese Arten erscheint ein Ausweichen aufgrund benachbarter, bereits besetzter Reviere nicht möglich. Die Planung stellt für sie somit einen gravierenden Eingriff dar. Nicht zuletzt um die Belange von Kiebitz und Rebhuhn besonders zu berücksichtigen, erfolgten im Zeitraum von 2010 bis 2013 daher vertiefende Kartierungen. Der Grünspecht, die Arten Baumfalke, Wanderfalke, Mäusebussard und Turmfalke sowie die Arten Feldlerche, Feldsperling, Haussperling, Rauchschwalbe und Star kommen als Brutvogel und/oder Nahrungsgast vor, sind aber nicht vom direkten Eingriff betroffen und können ggf. ausweichen. Der Kiebitz ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine streng geschützte Art. Als Bodenbrüter in der offenen Landschaft ist er nach den vorliegenden Ergebnissen mit ca. 10 Brutpaaren innerhalb des Stadtgebiets anzutreffen. Mit Beginn der Brutzeit Anfang April eines jeden Jahres sind die Gelege insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Flächen durch das Umbrechen der Böden gefährdet. So waren am perspektivischen Gesamtstandort bis zu vier Brutpaare anzutreffen, deren Gelege bei späteren Kartierungen teilweise mitunter nicht mehr aufzufinden oder verwaist waren. Als der Baugebietsumsetzung vorgezogene Maßnahme für den Artenschutz (sogenannte CEF-Maßnahme) sind daher Ersatz-Lebensräume nördlich der A 33 beidseits der Kreis- und Landesgrenze vorgesehen worden. Diese Maßnahmen wurden als CEFMaßnahmen bereits für den Gesamtstandort nach der 31. FNP-Änderung im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 abschließend abgestimmt, sie sind bereits weitgehend realisiert. Dazu ist Extensivgrünland mit Blänken entwickelt worden. Um die lokale Population des Kiebitzes in Dissen zu erhalten, ist zudem ein Monitoring u.a. zur Kontrolle der zur Kompensation der Eingriffe neu zu schaffenden Brut- und Nahrungshabitate durchzuführen. Durch die vorgezogen umgesetzten CEFMaßnahmen wird ein Verbotstatbestand nach § 44 Bundenaturschutzgesetz (BNatSchG) vermieden. Das Rebhuhn kommt im Untersuchungsraum nach den Kartierungen und Einschätzungen der Gutachter zwar flächig, aber eher selten vor. Im Bereich der gesamten neuen Flächen südlich der A 33 konnte ein Brutpaar nachgewiesen werden. Die genaue Lage und Abgrenzung der Reviere ist nicht bekannt. Im Übrigen dienen, ebenso wie oben beim Kiebitz ausgeführt, die Ausstattung und Unterhaltung neuer Offenlandbiotope sowie die zeitliche Eingrenzung der Baufeldräumung dem Schutz der Art. Insgesamt erscheint es für Kiebitz und Rebhuhn möglich, durch vorgezogene, räumlich angren-
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
35
zende Maßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) neue Lebensräume zu schaffen und dadurch den Verlust der überplanten Flächen zu kompensieren. Zur Erfassung der Fledermäuse fanden im Jahr 2010 im Zeitraum vom April bis September sechs Begehungen statt. Neben einer Sichtbeobachtung mit Rotlichtstrahlern und Infrarot-Nachtsichtgeräten wurden auch Stereo-Ultraschalldetektoren u.a. zur Flugstraßenuntersuchung (Einsatz von 57 Hochkisten über die ganze Nacht) und eine computerunterstützte Rufanalyse zur Artdiagnose eingesetzt. Zudem wurden im Plangebiet sämtliche Bäume im Offenland auf Strukturen untersucht, ob sie im Grundsatz für Fledermäuse durch z.B. Fäulnishöhlen, Spechthöhlen, Stammrisse oder Rindenabplatzungen als potentielle Quartiere dienen können. Mögliche Quartiere innerhalb von Gebäuden, in Bäumen, die sich im direkten Umfeld von Gebäuden befinden, sowie in Waldbereichen, wurden nicht untersucht. Für den Fall, dass im Verlauf der weiteren Planung und insbesondere der Umsetzung Gebäude und Bäume direkt betroffen sein sollten, sind diesbezüglich vertiefende Untersuchungen erforderlich.
Quelle: Faunistische Untersuchung zum geplanten Gewerbegebiet südlich der A 33 in Dissen“; AG Biotopkartierung, Herford; Januar 2011; Tabelle 4.1 „Fledermausarten im Untersuchungsgebiet“, Seite 28
Durch die o.g. Erfassungsmethoden wurden die obenstehenden elf Arten nachgewiesen. Eine jeweilige Detaillierung der Lebensraumansprüche und der Naturschutzrelevanz sind in den Gutachten selbst dargelegt. Entsprechend der Empfehlung des Gutachters wird in dem Bereich zwischen der Trasse der A 33 und den neuen Bauflächen einen Korridor von rund 22 m - 30 m Breite als Grünfläche vorgesehen, der aus einem zentralen Blühstreifen und beiderseits randlich begleitenden, dreireihigen Strauch-Baumhecken besteht. In Verbindung mit der nördlich des 1. Bauabschnitts gelegenen Randeingrünung entlang der A 33, entstanden als Ausgleichsmaßnahme der NLStBV, und dem Regenwasserrückhaltebecken der A 33 entstehen Leitstrukturen für Fledermäuse. Im Hinblick auf die Belange der Fledermäuse ist diese Funktion somit gesichert. Der Korridor ist gleichzeitig Lebensraum für Rebhühner und Insekten, indem er ihnen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nahrungshabitate bietet. Neben der Gebietseingrünung dient er somit
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
36
insbesondere auch dem Artenschutz. Bereits im 1. Bauabschnitt entstehen durch den vorgesehenen naturnahen Ausbau des Fledderbachs als offenem Sammler für Niederschlagswasser mit seitlichen Grünstrukturen, die Eingrünung nördlich des bisherigen Mittelwegs und das südliche Regenwasserrückhaltebecken neue Leitstrukturen und Lebensräume für Fledermäuse. Ergänzt wird dies im 2. Bauabschnitt durch die Eingrünungsmaßnahmen im Norden, Osten und Süden. Darüber hinaus waren aus Anlass der Gebietsentwicklung Ersatz-Quartierstrukturen bzw. potenzielle Lebensräume für Fledermäuse, insbesondere für die Bechsteinfledermaus zu schaffen. Dazu sind im Juni 2015 und damit als der Umsetzung vorgezogene Maßnahme für den Artenschutz (sogenannte CEF-Maßnahme), für den 1. und 2. Bauabschnitt Nistkästen und -höhlungen angebracht worden. Dies sind ca. 23 künstliche Nistkästen und -höhlungen, aufgehängt in zwei ortsnahen, zum Plangebiet südlich gelegenen Flächen mit Wald bzw. Altbaumbeständen. Bei Umsetzung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzungen ist mit bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen des Fledermausbestands zu rechnen. Dies betrifft neben einem Verlust entsprechender Lebensräume insbesondere artbedingt unterschiedlich einzustufende Störungen durch Lärm- und Lichtemissionen sowie allgemein die Zerschneidung der Flugkorridore bzw. Leitlinien. Insgesamt ist jedoch nach bisheriger Kenntnis für das gesamte zukünftige Plangebiet davon auszugehen, dass unter Beachtung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Belange der nachgewiesenen Fledermausarten mit Blick auf den gebotenen Artenschutz berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf Amphibien wurden im Umfeld der Planungen zwölf Gewässer gutachterlich betrachtet. Nachgewiesen werden konnten mit dem Berg-, Faden- und Teichmolch, der Erdkröte sowie dem Gras- und Teichfrosch insgesamt sechs Amphibienarten. In Niedersachen prioritäre Arten wurden nicht nachgewiesen. Nördlich angrenzend des 1. Bauabschnitts sind vom Gutachter das Regenwasserrückhaltebecken (Nr. 4) und südlich hieran anschließend ein im Plangebiet verlaufender namenloser Bach zwischen Regenrückhaltebecken und Fledderbach (Nr. 5) kartiert worden. Für beide ist insbesondere eine Funktion als Fortpflanzungshabiat anzunehmen. Insgesamt erscheint es durch die Ausführung der Regenwasserrückhaltebecken und deren Verbindung durch den naturnah auszubauenden Fledderbach möglich, bisherige Lebensräume der vorkommenden Amphibienarten zu erhalten, neue zu schaffen und diese sowohl innerhalb des neuen Baugebiets, als auch mit Anbindung an die freie Landschaft zu vernetzen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese Vernetzungen sich im Grundsatz in gleicher Weise als Leitstrukturen und Lebensräume für Amphibien und Fledermäuse eignen. Für eine vertiefende Betrachtung wird auf die Gutachten verwiesen, die diesem Bauleitplan als Anlage beigefügt sind. In der Gesamtbetrachtung ergeben sich zwar vorhabenbedingt insbesondere für Kiebitz, Rebhuhn und Fledermäuse artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44(1) BNatSchG, durch vorgezogene Ausgleichsbzw. Vermeidungsmaßnahmen können diese jedoch unterbunden werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der artenschutzrechtlich relevanten Arten wird somit nach Einschätzung der Gutachter nicht eintreten.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
37
Die Fachbehörden werden ausdrücklich gebeten, ggf. ergänzend vorliegende Informationen oder Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren mitzuteilen. Zu beachten sind die Artenschutzbelange neben der planerischen Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren auch im Rahmen der Umsetzung. Insbesondere auf das im Einzelfall bei Baumaßnahmen zu beachtende Tötungsverbot für geschützte Arten wird hingewiesen. Hierzu kann im vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine abschließende Aussage getroffen werden, da im Zuge der Planaufstellung noch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Vorhaben später auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werden, welche spezifischen Nachteile für den Natur- und Artenschutz mit ihrer Verwirklichung verbunden sind und wie sich der Umweltzustand im Plangebiet bis zur Realisierung der Vorhaben entwickelt. Insoweit können nicht alle möglichen nachteiligen Auswirkungen jeder zulässigen Nutzung auf Ebene der Bauleitplanung ermittelt werden, so dass eine Enthaftungsmöglichkeit für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz gemäß § 19(1) Satz 2 BNatSchG nicht gegeben ist.
6.4 Eingriffsregelung Die Aufstellung eines Bebauungsplans kann Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten. Nach § 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nach den Grundsätzen der Eingriffsregelung in der Abwägung zu berücksichtigen. Zu prüfen ist bei Planaufstellung zunächst, ob und inwieweit Eingriffe erstmals ermöglicht und ob ggf. Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich werden können. Gemäß § 1a BauGB in Verbindung mit § 21 BNatSchG ist ein Ausgleich nicht erforderlich, sofern der Eingriff bereits vor der bauleitplanerischen Entscheidung erfolgt ist bzw. zulässig war (§ 1a(3) BauGB). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, Ausgleichsmaßnahmen sind daher erforderlich. Nach der grundlegenden Entscheidung für die Überplanung sind vor diesem Hintergrund die Grundsätze der planerischen Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen. Hierzu ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)6 mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz erstellt worden (Vorentwurf), der zum Entwurf insbesondere im Hinblick auf ggf. geänderte Planinhalte aktualisiert wird. Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt darin nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell (Landkreis Osnabrück 2009). Der Eingriffsregelung ist der planungsrechtliche Bestand bzw. die tatsächliche Nutzung zu Grunde zu legen. Im Plangebiet des 2. Bauabschnitts befinden sich verschiedene, vorrangig kleinteilige Flächen. Diese bestehen zu ca. 35 % aus artenarmem, nicht zusammenhängendem Grünland, zu ca. 35 % aus Sandacker und zu ca. 20 % aus naturnahem, standortfremdem Feldgehölz (Wäldchen). Die verbleibenden Flächen sind im Wesentlichen untergeordnete Straßen sowie ein noch verbliebener Wohnstandort mit Nebenanlagen und Garten. Auszugleichen sind somit Wald und insbesondere Offenlandbiotope bestehend aus Grünland bzw. Ackerfläche. Offenlandbiotope sind als Lebensraum im Besonderen für den Kiebitz und das Rebhuhn und der Wald 6
Landespflegerischer Begleitplan (LBP), Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. BA“, Stadt Dissen aTW; Bürogemeinschaft Planwerkstatt, Dipl.-Ing. Thomas Weidmann, Osnabrück; Vorentwurf Januar 2016
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
38
für Fledermausarten von Bedeutung. Für den 2. Bauabschnitt wurde zum Stand der Vorentwurfsplanung vom Oktober 2015 im Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) ein Eingriffsflächenwert von etwa 209.500 Werteinheiten ermittelt, welcher durch Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebiets kompensiert werden soll. Die Ausgleichmaßnahmen werden im LBP dargelegt sowie im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 89 festgesetzt. Der LBP ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt, hierauf wird verwiesen. Entsprechend des Planungsstands des Bebauungsplans wird der LBP entsprechend im Zuge des Aufstellungsverfahrens ebenfalls entsprechend angepasst. Innerhalb des Plangebiets ist als Ausgleich gemäß § 9(1) Nr. 20 BauGB am Nordrand ein ca. 22 m - 30 m breiter Blühstreifen mit beidseitigen Hecken festgesetzt. Hinzu kommen gemäß § 9(1) Nr. 25 BauGB Anpflanzungen in der Form standortgerechter Strauch-Baumhecken am Ostrand, eine strauchbetonte Gehölzpflanzung am Südrand sowie südlich des bisherigen Mittelwegs vorgelagert eine straßenbegleitende Baumpflanzung. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die vorrangig der Eingrünung des Gebiets dienen. Insgesamt ergeben sich gebietsinterne Ausgleichsmöglichkeiten von etwa 38.930 Werteinheiten. Im Inneren soll das Plangebiet jedoch mit Blick auf die grundlegende, gewerblich-industrielle Zielsetzung und die in derartigen Gebieten üblichen Nutzungen vorrangig den betrieblichen Anforderungen entsprechen können. Aus diesem Grund wird der verbleibende Ausgleich von etwa 170.570 Werteinheiten auf externen Flächen angestrebt. Eine in Privatbesitz befindliche, bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 42.520 m² mit der Bezeichnung „Über dem Ziffer“ (Gemarkung Dissen aTW, Flur 7, Flurstück 116) zwischen der Schützenstraße, der Straße Im Ziffer und der Kroppstraße soll hierfür als Extensivgrünland entwickelt werden. Hier können etwa 55.280 Werteinheiten in Anspruch genommen werden. Nach der Bilanzierung der Eingriffs- und Kompensationsflächenwerte und unter Berücksichtigung der oben genannten internen und externen Kompensation ergibt sich ein weiteres, verbleibendes Kompensationsdefizit von etwa 115.300 Werteinheiten. Dies soll durch Maßnahmen aus dem Flächenpool „Meyer zu Reckendorf“ in Hilter-Natrup abgelöst werden. Für die Überplanung des Waldes westlich und östlich des Kampwegs ist nach § 12 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ein Ausgleich erforderlich (Kahlschlagsbegrenzung, Wiederaufforstung oder -bewaltung). Gemäß Berechnung ergibt sich eine erforderlich Größe von ca. 28.230 m² (rd. 18.820 m² x Faktor 1,5). Hierzu soll eine Fläche der Niedersächsischen Landesforsten (NLF) im Norden der Ortslage Dissen am Fuße des Teutoburger Walds mit Traubeneichenwald aufgeforstet und ein Waldrand ausgebildet werden. Die Fläche hat eine Größe von ca. 43.820 m² und soll komplett bepflanzt werden. Ein verbleibender Überschuss von ca. 15.590 m² kann von der Stadt anderen Projekten zugeordnet werden (Ökokonto). Hinzu kommen Maßnahmen, die neben dem Blühstreifen samt seitlicher Hecken am Nordrand im Besonderen dem Artenschutz dienen. So wurden bereits zum 1. Bauabschnitt(Bebauungsplan Nr. 87) als der Baugebietsumsetzung vorgezogene Maßnahme
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
39
sogenannte CEF-Maßnahmen entwickelt. Dies waren für den Kiebitz ErsatzLebensräume in Form von Extensivgrünland mit Blänken nördlich der A 33, beidseits der Kreis- und Landesgrenze. Im Ergebnis ist von einem vollständigen Ausgleich des ermittelten Kompensationsdefizits und damit der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen auszugehen. Für Detailbetrachtungen wird auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP, Stand Januar 2016) und die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 89 verwiesen.
6.5 Klimaschutz und Klimaanpassung, Energienutzung Die Bauleitplanung muss - nicht erst seit der letzten Änderung des BauGB durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) - die Belange des Umweltschutzes und damit auch den Klimaschutz berücksichtigen. Mit der oben genannten Änderung ist aber nunmehr klargestellt, dass hierzu auch der globale Klimaschutz durch Energieeinsparung, Nutzung regenerativer Energien, vermindertes Verkehrsaufkommen und vieles mehr gehört und dass diesbezügliche Maßnahmen zulässig sein können, auch wenn ggf. nicht der unmittelbare städtebauliche (Boden-)Bezug im Plangebiet gegeben ist. Darüber hinaus sind die sich ändernden klimatischen Rahmenbedingungen zu bedenken, gegebenenfalls können frühzeitige Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel sinnvoll sein oder erforderlich werden. Hierbei können durchaus auch Konflikte entstehen. Im Sinne der Energieeinsparung und des Leitbilds der kompakten „Stadt der kurzen Wege“ mit reduziertem Verkehrsaufkommen sind verdichtete bauliche Strukturen sinnvoll. Die globale Erwärmung, zunehmende Starkregenereignisse etc. erfordern dagegen aber auch den Erhalt von Grün-/Freiflächen und Frischluftschneisen in der Stadt, die zunehmenden Nachverdichtungen in den Städten können insofern und mit Blick auf das Konfliktfeld Immissionsschutz (Gemengelagenproblematik etc.) durchaus auch kritisch sein. In beiden Aufgabenbereichen ergeben sich eine Vielzahl von Überschneidungen und Wechselwirkungen mit den Themen Art und Maß der baulichen Nutzung, Verkehr, Wasserwirtschaft, Naturschutz/Landschaftspflege etc. Im vorliegenden Bebauungsplangebiet Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. BA“ ist zunächst zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Immissionsschutzanforderungen eine Ansiedlung angestrebt ist, bei der sich auf der Nordseite die A 33 und westlich angrenzend im 1. Bauabschnitt weitere intensiv gewerblichindustriell genutzte Bereiche befinden. Auf den verbleibenden Ost- und Südseiten schließen sich nur punktuell besiedelte Bereiche des freien Landschaftsraums an. Darüber hinaus stellt die Ergänzung des Gewerbe- und Industrieparks eine Angebotsplanung dar, d.h. vorerst bestehen keine abschließenden Kenntnisse über die anzusiedelnden Betriebe. Zentrale Herausforderung ist, dass je nach Branche, Produktionsmethoden und Größe völlig unterschiedliche energetische Anforderungen bestehen, im Vorfeld jedoch Branchen, Anlagenarten etc. nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt sind. Somit ist eine Abschätzung der Anforderungen künftiger Unternehmen am Standort nicht möglich, auch eine Clusterbildung mit vorhersehbaren An-
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
40
forderungen ist hier nicht gegeben. Die Parameter Energiebedarf (Strom, Wärme- oder Kältebedarf bzw. -überschuss), Stoffströme, Produktionsabläufe und die Auslegung der Anlagen können erst im Zuge der Objektplanungen ausreichend sicher abgeschätzt werden. In dieser Situation sind öffentliche Investitionen im Vorfeld z.B. in ein Blockheizkraftwerk und in Leitungsnetze o.ä. nicht sinnvoll möglich. Unter den Aspekten globaler Klimaschutz und Energienutzung sind nach heutigem Stand insbesondere folgende Maßnahmen im Bebauungsplanverfahren vorbereitet worden, deren weitere Umsetzung aber erst im Zuge der Realisierung in der Erschließungsplanung, Ansiedlungspolitik und Objektplanung erfolgen kann: Sinnvolle Lage des 2. Bauabschnitts mit Anschluss an den 1. Bauabschnitt und von hier Anbindung an die Kreisstraße K 335 und darüber ortsnah an die Autobahn A 33. Die verkehrliche Anbindung ist insbesondere wichtig für den gewerblichen Güterfernverkehr. D.h. eine direkte Einbindung in das Erschließungssystem des bestehenden Gesamtstandorts mit einer direkten Verkehrsableitung zur nahe gelegenen A 33, ohne dabei das Stadtzentrum queren zu müssen. Effektive Flächennutzungen werden durch die Bauleitplanung vorbereitet; die Umsetzung energiesparender verdichteter Baukonzepte ist abhängig von Betriebsgrößen/Branchen. Grundsätzlich gelten bei der Errichtung von neuen Gebäuden die Vorgaben der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auch für Büro- und Gewerbebauten, die gemäß § 1 der EnEV 2014 unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Weitergehende Anforderungen werden hier nicht formuliert. Eine Nutzung regenerativer Energien ist umfassend möglich (z.B. Photovoltaik, Brauchwassererwärmung auf Dachflächen), ist aber abhängig von Betrieben, Branchen, Hallenbauten etc. Die Beachtung ökologischer Aspekte wie Rückhaltung/teilweise Versickerung unbelasteten Regenwassers, Verwendung versickerungsfähiger Materialien, Dach-/ Fassadenbegrünung, hochwertige Anlage von Freiflächen, aber auch von betriebsgebundenen Reserveflächen („Natur auf Zeit“), insektenfreundliche Beleuchtung etc. werden im Zuge der Vermarktung erörtert. Fachbehörden und Versorgungsunternehmen werden gebeten, im Zuge des Aufstellungsverfahrens und/oder der Realisierung der Erschließung, Möglichkeiten und Angebote darzulegen sowie in Kooperation mit der Stadt und den ansiedlungswilligen Unternehmen gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Unter dem Aspekt Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel ist insbesondere die folgende Maßnahme im Plankonzept von Bedeutung: Naturnaher Ausbau des zur offenen Aufnahme von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser zu ertüchtigenden Fledderbachs mit durchgrüntem Randstreifen bei Lage im späteren Inneren des Baugebiets (Festsetzungen bereits im Bebauungsplan Nr. 87). Hierdurch gewisse klimatische Ausgleichsfunktion gegen Überhitzung der neuen Bauflächen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
7.
41
Bodenordnung Das Erfordernis bodenordnender Maßnahmen ist nicht erkennbar. Grundsätzlich sind Regelungen zu den möglichen Maßnahmen der Bodenordnung, z.B. der Umlegung, im BauGB getroffen.
8.
Flächenbilanz Es ergibt sich folgende Flächenbilanz im Plangebiet: Teilflächen/Nutzungen Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe - davon am Ostrand überlagernde Pflanzfestsetzung ca. 0,2 ha Eingeschränktes Industriegebiet GIe Verkehrsfläche Versorgungsfläche Öffentliche Grünfläche - davon am Nordrand überlagernde Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ca. 0,5 ha - davon am Südrand überlagernde Pflanzfestsetzung ca. 0,3 ha Gesamtfläche Plangebiet (2. Bauabschnitt) *
9.
Größe in ca. ha 4,1 10,4 0,6 0,1 1,1
16,3
Flächenbilanz auf Basis der Plankarte 1:1.000, Werte gerundet
Verfahrensablauf und Planentscheidung a) Verfahrensablauf Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplans Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. BA (Bauabschnitt)“ mit örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) sowie der Beschluss zur Durchführung der Beteiligungen gemäß der § 3(1)/§4(1) BauGB ist am 17.11.2015 gefasst worden. (wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens ergänzt) b) Planentscheidung Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004 (RROP) und das Gewerbeflächenentwicklungskonzept 2008 für den Landkreis Osnabrück haben für Dissen aTW u.a. aufgrund der Lagegunst an der Autobahn A 33 eine Schwerpunktaufgabe bei der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten und damit verbunden eine allgemeine Stärkung als Wirtschaftsstandort festgelegt.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
42
Die vorliegende Planung hat das Ziel, der weiterhin kontinuierlich vorhandenen Nachfrage an gewerblich-industriell nutzbaren Flächen durch die Entwicklung neuer, nunmehr südlich der Bundesautobahn A 33 gelegener Flächen, zu entsprechen. Dies erfolgt nach der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 als 1. Bauabschnitt nun mit der weiteren Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 im östlichen Bereich der mit der 31. FNP-Änderung vorbereiteten Gesamtentwicklung. Umweltbelange, insbesondere Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft, sind angemessen in das Plankonzept integriert und berücksichtigt worden. Die Aufstellung entspricht den Intentionen und Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück 2004 (RROP), des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts 2008 für den Landkreis Osnabrück und des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Dissen aTW.
Dissen aTW, den Der Bürgermeister
(Nümann)
In Zusammenarbeit mit dem Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Rheda-Wiedenbrück, Februar 2016