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Biologische Labore

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Biologische Labore Biostoffe? Biostoffe sind 1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, 2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. § 2 Abs. 1 Biostoffverordnung Biostoffverordnung Einstufung und daraus folgende Maßnahmen für den Arbeitsschutz ergeben sich aus • dem Biostoff (Risikogruppe) und • der Tätigkeit (Schutzstufe) Wann Schutzstufenzuordnung Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen. Gezielt / nicht gezielt? Gezielte Tätigkeit, wenn 1. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet sind, 2. der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind und 3. die Exposition der Beschäftigten im Normal-betrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine Voraussetzung nicht vorliegt. Zuordnung bei gezielten Tätigkeiten Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe. Zuordnung bei nicht gezielten Tätigkeiten Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens, b) der Art der Tätigkeit, c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt. Ohne Schutzstufe Keiner Schutzstufe zugeordnet sind z. B. Tätigkeiten in: - Veterinärmedizin Landwirtschaft Forstwirtschaft Abwasserwirtschaft Abfallwirtschaft Schlachtbetrieben Biogasanlagen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten Übersicht Einstufung • Biostoff? • Zuordnung zu einer Risikogruppe • Tätigkeit in Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie oder Gesundheitsdienst? – Ja: gezielte/ungezielte Tätigkeit => Schutzstufe – Nein: keine Schutzstufenzuordnung Folgen der Einstufung Ausgehend von der Einstufung in eine Risikogruppe ergeben sich in Bezug auf die Arbeitssicherheit Grundpflichten und allgemeine Schutzmaßnahmen. Aufgrund der Schutzstufenzuordnung ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen bzgl. der Arbeitssicherheit. Z. B. Kennzeichnungspflicht ab Stufe 2 (mit Schutzstufenbezeichnung und Symbol „Biogefährdung“) Gentechnisch veränderter Organismus? Organismus: jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen. Gentechnisch veränderter Organismus (GVO): ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ... § 2 Gentechnikgesetz Gentechnische Arbeiten • Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen, • Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung • sowie der innerbetriebliche Transport (wenn keine Freisetzungs- oder Inverkehrbringungs-Genehmigung vorliegt) Keine gentechnischen Arbeiten • Verwendung von aufgereinigter DNS • in vitro Befruchtung • „natürliche“ Konjugations- Transformations- und Transduktionsverfahren • Polyploidie - Induktion • Mutagenese • Zell- und Protoplastenfusionen von pflanzlichen Zellen, wenn die dadurch entstehenden Pflanzen auch durch herkömmliche Züchtungstechniken erzeugbar sind, • Erzeugung von Hybridomazellen • Selbstklonierungen bei nicht-pathogenen, natürlich vorkommenden Organismen Voraussetzungen: - als Spender oder Empfänger werden keine GVOs verwendet Die Sicherheitsstufen (GenTG) Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist. Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. Zuordnung zu den Sicherheitsstufen Von zentraler Bedeutung für die Zuordnung einer gentechnischen Arbeit zu einer Sicherheitsstufe ist das Gefährdungspotential der GVOs mit denen man umgeht, bzw. die man herstellt. Das Gefährdungspotential ergibt sich: • aus den Eigenschaften des Spenderorganismus bzw. der verwendeten DNA • aus den Eigenschaften des Vektors • aus den gentechnischen Veränderungen der verwendeten DNA (z.B. gezielte Mutagenese) • aus den Eigenschaften des Empfängerorganismus • aus neuen Eigenschaften, die sich aus der Kombination von Spender und Empfängerergeben können Einstufungskriterien für Organismen - Wirtsbereich - Mindestinfektionsdosis - natürliche Virulenz - Toxizität für Mensch und Umwelt - Widerstandsfähigkeit - Kolonisierungskapazität - Art der Übertragung - Verfügbarkeit von Therapeutika/Impfstoffen - epidemiologische Situation - Beteiligung an Umweltprozessen - Fähigkeit zur Besiedelung der Umwelt - Auswirkungen auf das Ökosystem Einstufungsbeispiele S1: Kein Risiko Bäckerhefe, E. coli K12, Bakteriophagen, Baculoviren S2: geringes Risiko Staphylococcus aureus, Salmonella typhimurium, Rhinovirus, Influenzavirus, Tollwutvirus S3: mäßiges Risiko (hohes individuelles, geringes Verbreitungsrisiko) Mycobacterium tuberculosis, Gelbfiebervirus, HIV, Hepatitis-C-Virus S4: hohes Risiko (hohes individuelles, hohes Verbreitungsrisiko) Lassavirus, Marburgvirus, Pockenvirus, Maul- und Klauenseuche Virus Nadelstichverletzungen Gefährlichkeit (Beispiel HBV) • Bei Hepatitis B wurden regelmäßig 1012 Viruskopien pro ml Blut nachgewiesen. • Ein Nadelstich überträgt ca. 1µl Blut. • Nur jedes 100te Virus ist vermehrungsfähig. • 100 vermehrungsfähige Viruskopien sind für eine Infektion notwendig. • 1µl Blut kann also noch genügend Viren enthalten um mehrere 10.000 Menschen zu infizieren! Häufige Unfallursachen • Stress (z.B. Notfall, räumliche Enge) • Fehlerhafter Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten (z.B. Recapping, Abziehen und Entsorgen der Kanüle mit der Hand) • Entsorgungsfehler (z.B. Unzulässige oder unvorschriftsmäßige Entsorgungsbehälter, zu wenig Behälter, Überfüllung) • Fremdverschulden (z.B. Unaufmerksame Instrumentenübergabe) • Technologiebedingt (z.B. Injizieren/Entnahme von Blut in bzw. aus Blutkulturflaschen) • bei Berufsanfängern oder Ungeübten Maßnahmen für eine sichere Arbeitsumgebung • Einsatz von Abwurfbehältern • sachgemäßes Entsorgung von gebrauchten Instrumenten (Anforderungen in TRBA 250) • Kein Recapping (Verbot in der TRBA 250) • Kein manuelles Entfernen der Kanüle