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AGV Aargauische Gebäudeversicherung Abteilung Brandschutz
Januar 2016
Brandschutzabstände Erläuterungen Merkblatt
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Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen
Brandschutzabstände - Erläuterungen 1.
Rechtsgrundlagen -
2.
Brandschutzgesetz (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 2009) Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 (Stand 1. Januar 2016) Brandschutznorm VKF 2015 Brandschutzrichtlinien VKF 2015 Allgemeine Bauverordnung zum Baugesetz (ABauV)
Geltungsbereich Dieses Merkblatt erläutert die vorgeschriebenen Brandschutzabstände und deren Messweise zwischen Gebäuden im kommunalen und kantonalen Zuständigkeitsbereich.
3.
Brandschutzabstände
Kategorie
Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m) Einfamilienhäuser (EFH) Bauten geringer Höhe (11 m) (1) Kleinstbauten Grundfläche 2 ≤ 10,0 m Nebenbauten Grundfläche 2 150 m
Äusserste Schicht der Fassaden beide (bb) eine (bb) eine (nbb) beide (nbb) beide (bb) eine (bb) eine (nbb) beide (nbb)
Brandschutzabstand (SA) parzellenintern 10.0 m 7.5 m
7.5 m
5.0 m 6,0 m
5.0 m 6,0 m
5.0 m
5.0 m
4.0 m
4.0 m
beliebig
keine Anforderung
beliebig
keine Anforderung
(1) (2) (bb) (nbb)
Praxis AGV nur baurechtliche Regelungen RF2 + RF3 RF1
4.
Einfamilienhaus
Brandschutzabstand (SA) untereinander und zu Gebäuden auf Nachbarparzellen 10.0 m
(2)
keine Anforderung
4.0 m
(2)
Brandschutzabstand (SA) zur Parzellengrenze 5.0 m 5.0 m 2.5 m 2.5 m 3.0 m 3.0 m 2.0 m 2.0 m keine Anforderung
(2)
2.0 m
Als Einfamilienhaus gilt ein Haus mit einer Wohnung und maximal einer Einliegerwohnung.
5.
Parzellengrenze Gegenüber Parzellengrenzen ist, mit Ausnahme von Kleinstbauten, mindestens der jeweilige halbe Brandschutzabstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber unüberbauten Nachbarparzellen.
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Brandschutzabstand Einfamilienhaus/Allgemeine Baute Der Brandschutzabstand zwischen einem Einfamilienhaus und einer allgemeinen Baute ergibt sich aus der Summe der jeweiligen halben Brandschutzabstände zur Parzellengrenze.
7.
Kleinstbauten (Grundfläche 10 m2) Freistehende Kleinstbauten ohne Feuerstellen und ohne Lagerung gefährlicher Stoffe sind bei allen Gebäudekategorien von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit (mit Ausnahme von baurechtlichen Regelungen), wenn ihre Grundfläche 10 m2 nicht übersteigt.
8.
Nebenbauten (Grundfläche 150 m2) Nebenbauten sind eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z.B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager), wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. Nebenbauten sind bei allen Gebäudekategorien zu parzelleninternen Gebäuden von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit (mit Ausnahme von baurechtlichen Regelungen). Untereinander und zu benachbarten, grundstücksfremden Bauten gilt ein Brandschutzabstand von 4 m unabhängig der Brennbarkeit der Aussenwände des Hauptgebäudes oder der Nebenbaute.
9.
Wintergärten Angebaute Wintergärten als Wohnraumerweiterung gelten als zum jeweiligen Gebäude gehörende Baukörper. Für die Beurteilung der Brandschutzabstände ist deshalb die Fassade des Wintergartens massgebend.
10. Unterschrittene Brandschutzabstände Werden die Brandschutzabstände gemäss der Tabelle nicht eingehalten, sind Massnahmen wie nicht brennbare äusserste Schicht, Hintermauerung, Aussenwand mit Feuerwiderstand etc. auszuführen.
11. Bestehende Bauten Bei Sanierungen, Umbauten oder Umnutzungen von bestehenden Bauten darf eine ungenügende Situation in Bezug auf die Brandschutzabstände nicht noch zusätzlich verschlechtert werden. Wenn möglich ist die Situation zu verbessern. Fensterflächen in Bereichen mit unterschrittenem Brandschutzabstand dürfen z.B. nur ersetzt oder verändert werden, wenn fest verschraubte Brandschutzverglasungen eingebaut werden.
12. Unterstände/Vordächer Ein an ein Gebäude angebauter offener Unterstand ist als Vordach zu taxieren. Der um einen Meter reduzierte halbe Brandschutzabstand zur Parzellengrenze wird deshalb ab dem Dachrand des Unterstandes gemessen. Die Materialisierung des Unterstandes und der äussersten Schicht des Gebäudes ist für den Brandschutzabstand nicht relevant. Bei Reiheneinfamilienhäusern sind Unterstände und Vordächer, die mindestens einseitig offen sind, von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit.
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Bei freistehenden Unterständen auf der Parzellengrenze, die mindestens einseitig offen sind und die die vorgeschriebenen Brandschutzabstände zu den benachbarten Gebäuden einhalten, muss eine auf der Parzellengrenze erstellte Trennwand keinen Feuerwiderstand aufweisen.
13. Brandschutzabstände zwischen Einfamilienhäusern - Beispiele 13.1 Freistehende Einfamilienhäuser Offene oder maximal einseitig geschlossene Unterstände und Vordächer DF beliebig ≥ 1.00 m
A ≤ 10 m²
≥ 1.00 m
EFH
EFH
½ SA
½ SA
DF beliebig A 10 m2 EFH
≤ 150 m
2
≥ 2.00 m
x ≤ 1.0 m
x ≤ 1.0 m
≥ 4.00 m
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Parzellengrenze
x ≤ 1.0 m
≥ 4.00 m
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A > 10 m² ≤ 150 m²
13.2 Verbundene Einfamilienhäuser
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13.3 Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser Mindestens einseitig offene Unterstände und Vordächer
AS (nbb)
EFH
EFH
AS (bb) oder
EFH EFH AS (nbb)
EFH
EFH
AS (bb) oder
EFH EFH
AS (nbb)
beliebig
AS (bb) oder
EFH EFH
REI 90
EFH
Parzellengrenze
Parzellengrenze
REI 90
EFH
REI 90
Parzellengrenze
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AS (bb) oder
AS (nbb)
EFH
EFH
AS (nbb)
EFH
EFH
AS (bb) oder
AS (nbb)
beliebig
beliebig
A 10 m2
x 1,0 m (5)
DF beliebig
A< 10 m2
A 10 m2
REI 60 (7)
SA
< SA
A 10 m2
DF beliebig
DF beliebig
A< 10 m2
EFH
EFH
x 1,0 m (5)
EFH
Parzellengrenze
REI 90
EFH
EFH
beliebig
AS (bb) oder
EFH
REI 60 (7)
EFH
REI 90
EFH
REI 90
Parzellengrenze
Parzellengrenze
A 10 m2
beliebig
≤ 4.00 m
½ SA EFH EFH
REI 60 (7)
EFH EFH
AA ≥≥ 10 10m² m2
Parzellengrenze
REI 90
EFH EFH REI 60
EFH EFH
Parzellengrenze
AA <≤10 10 m²
m2
REI 60 (7)
REI 90
½ SA
Parzellengrenze
REI 90
Parzellengrenze
REI 60
Parzellengrenze
REI 90
Parzellengrenze
EFH EFH
≤ 150 m²
½ SA -1,0 m
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