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Brandschutzabstände Erläuterungen

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AGV Aargauische Gebäudeversicherung Abteilung Brandschutz Januar 2016 Brandschutzabstände Erläuterungen Merkblatt AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14 | Postfach | 5001 Aarau | Tel. 0848 836 800 | Fax 062 836 36 26 | [email protected] | www.agv-ag.ch AGV Aargauische Gebäudeversicherung Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen Brandschutzabstände - Erläuterungen 1. Rechtsgrundlagen - 2. Brandschutzgesetz (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 2009) Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 (Stand 1. Januar 2016) Brandschutznorm VKF 2015 Brandschutzrichtlinien VKF 2015 Allgemeine Bauverordnung zum Baugesetz (ABauV) Geltungsbereich Dieses Merkblatt erläutert die vorgeschriebenen Brandschutzabstände und deren Messweise zwischen Gebäuden im kommunalen und kantonalen Zuständigkeitsbereich. 3. Brandschutzabstände Kategorie Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m) Einfamilienhäuser (EFH) Bauten geringer Höhe (11 m) (1) Kleinstbauten Grundfläche 2 ≤ 10,0 m Nebenbauten Grundfläche 2  150 m Äusserste Schicht der Fassaden beide (bb) eine (bb) eine (nbb) beide (nbb) beide (bb) eine (bb) eine (nbb) beide (nbb) Brandschutzabstand (SA) parzellenintern 10.0 m 7.5 m 7.5 m 5.0 m 6,0 m 5.0 m 6,0 m 5.0 m 5.0 m 4.0 m 4.0 m beliebig keine Anforderung beliebig keine Anforderung (1) (2) (bb) (nbb) Praxis AGV nur baurechtliche Regelungen RF2 + RF3 RF1 4. Einfamilienhaus Brandschutzabstand (SA) untereinander und zu Gebäuden auf Nachbarparzellen 10.0 m (2) keine Anforderung 4.0 m (2) Brandschutzabstand (SA) zur Parzellengrenze 5.0 m 5.0 m 2.5 m 2.5 m 3.0 m 3.0 m 2.0 m 2.0 m keine Anforderung (2) 2.0 m Als Einfamilienhaus gilt ein Haus mit einer Wohnung und maximal einer Einliegerwohnung. 5. Parzellengrenze Gegenüber Parzellengrenzen ist, mit Ausnahme von Kleinstbauten, mindestens der jeweilige halbe Brandschutzabstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber unüberbauten Nachbarparzellen. 2 Januar 2016 Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen 6. AGV Aargauische Gebäudeversicherung Brandschutzabstand Einfamilienhaus/Allgemeine Baute Der Brandschutzabstand zwischen einem Einfamilienhaus und einer allgemeinen Baute ergibt sich aus der Summe der jeweiligen halben Brandschutzabstände zur Parzellengrenze. 7. Kleinstbauten (Grundfläche  10 m2) Freistehende Kleinstbauten ohne Feuerstellen und ohne Lagerung gefährlicher Stoffe sind bei allen Gebäudekategorien von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit (mit Ausnahme von baurechtlichen Regelungen), wenn ihre Grundfläche 10 m2 nicht übersteigt. 8. Nebenbauten (Grundfläche  150 m2) Nebenbauten sind eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z.B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager), wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. Nebenbauten sind bei allen Gebäudekategorien zu parzelleninternen Gebäuden von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit (mit Ausnahme von baurechtlichen Regelungen). Untereinander und zu benachbarten, grundstücksfremden Bauten gilt ein Brandschutzabstand von 4 m unabhängig der Brennbarkeit der Aussenwände des Hauptgebäudes oder der Nebenbaute. 9. Wintergärten Angebaute Wintergärten als Wohnraumerweiterung gelten als zum jeweiligen Gebäude gehörende Baukörper. Für die Beurteilung der Brandschutzabstände ist deshalb die Fassade des Wintergartens massgebend. 10. Unterschrittene Brandschutzabstände Werden die Brandschutzabstände gemäss der Tabelle nicht eingehalten, sind Massnahmen wie nicht brennbare äusserste Schicht, Hintermauerung, Aussenwand mit Feuerwiderstand etc. auszuführen. 11. Bestehende Bauten Bei Sanierungen, Umbauten oder Umnutzungen von bestehenden Bauten darf eine ungenügende Situation in Bezug auf die Brandschutzabstände nicht noch zusätzlich verschlechtert werden. Wenn möglich ist die Situation zu verbessern. Fensterflächen in Bereichen mit unterschrittenem Brandschutzabstand dürfen z.B. nur ersetzt oder verändert werden, wenn fest verschraubte Brandschutzverglasungen eingebaut werden. 12. Unterstände/Vordächer Ein an ein Gebäude angebauter offener Unterstand ist als Vordach zu taxieren. Der um einen Meter reduzierte halbe Brandschutzabstand zur Parzellengrenze wird deshalb ab dem Dachrand des Unterstandes gemessen. Die Materialisierung des Unterstandes und der äussersten Schicht des Gebäudes ist für den Brandschutzabstand nicht relevant. Bei Reiheneinfamilienhäusern sind Unterstände und Vordächer, die mindestens einseitig offen sind, von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit. Januar 2016 3 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen Bei freistehenden Unterständen auf der Parzellengrenze, die mindestens einseitig offen sind und die die vorgeschriebenen Brandschutzabstände zu den benachbarten Gebäuden einhalten, muss eine auf der Parzellengrenze erstellte Trennwand keinen Feuerwiderstand aufweisen. 13. Brandschutzabstände zwischen Einfamilienhäusern - Beispiele 13.1 Freistehende Einfamilienhäuser Offene oder maximal einseitig geschlossene Unterstände und Vordächer DF beliebig ≥ 1.00 m A ≤ 10 m² ≥ 1.00 m EFH EFH ½ SA ½ SA DF beliebig A  10 m2 EFH ≤ 150 m 2 ≥ 2.00 m x ≤ 1.0 m x ≤ 1.0 m ≥ 4.00 m 4 Parzellengrenze x ≤ 1.0 m ≥ 4.00 m Januar 2016 Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen AGV Aargauische Gebäudeversicherung A > 10 m² ≤ 150 m² 13.2 Verbundene Einfamilienhäuser Januar 2016 5 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen 13.3 Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser Mindestens einseitig offene Unterstände und Vordächer AS (nbb) EFH EFH AS (bb) oder EFH EFH AS (nbb) EFH EFH AS (bb) oder EFH EFH AS (nbb) beliebig AS (bb) oder EFH EFH REI 90 EFH Parzellengrenze Parzellengrenze REI 90 EFH REI 90 Parzellengrenze 6 Januar 2016 Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen AGV Aargauische Gebäudeversicherung AS (bb) oder AS (nbb) EFH EFH AS (nbb) EFH EFH AS (bb) oder AS (nbb) beliebig beliebig A 10 m2 x  1,0 m (5) DF beliebig A< 10 m2 A 10 m2 REI 60 (7) SA < SA A 10 m2 DF beliebig DF beliebig A< 10 m2 EFH EFH x  1,0 m (5) EFH Parzellengrenze REI 90 EFH EFH beliebig AS (bb) oder EFH REI 60 (7) EFH REI 90 EFH REI 90 Parzellengrenze Parzellengrenze A 10 m2 beliebig ≤ 4.00 m ½ SA EFH EFH REI 60 (7) EFH EFH AA ≥≥ 10 10m² m2 Parzellengrenze REI 90 EFH EFH REI 60 EFH EFH Parzellengrenze AA <≤10 10 m² m2 REI 60 (7) REI 90 ½ SA Parzellengrenze REI 90 Parzellengrenze REI 60 Parzellengrenze REI 90 Parzellengrenze EFH EFH ≤ 150 m² ½ SA -1,0 m Januar 2016 7