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Stadt Laichingen Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung
BU-Nr. 004/2017
Bauanträge und Bauvoranfragen Vorlage An den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am 25.01.2017 (öffentlich).
A.
Baugenehmigungsverfahren
1.
Nutzungsänderung Versicherungsbüro in eine altersgerechte Wohnung für den Vater Radstraße, Gemarkung Laichingen
1.1.
Sachdarstellung Die Antragsteller beabsichtigen die Nutzungsänderung des bestehenden Versicherungsbüros in eine Wohnung. Das Gebäude besitzt die Außenmaße von 8,20m x 10,10m. Es werden keine baulichen Veränderungen aufgrund der Nutzungsänderung vorgenommen. Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die rechtliche Beurteilung richtet sich daher nach § 34 BauGB. Danach muss sich das Vorhaben unter anderem nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Gebiet ist als faktisches Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zu qualifizieren. Hier sind sonstige Wohngebäude allgemein zulässig. Auch ansonsten fügt sich das Vorhaben in die Umgebung ein.
1.2.
Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
2.
Nutzungsänderung zur QL Management Automotivteile Widmannstraße, Gemarkung Laichingen
2.1.
Sachdarstellung Der Bauherr plant die Nutzung des bestehenden Holzfachmarkts mit einer Nettogrundrissfläche von 426,49 m² zu ändern: Künftig sollen in dem Gebäude Bauteile aus der Automobilbranche auf Mängel geprüft und gereinigt werden. Hierfür sollen im Inneren des Gebäudes 4 Waschanlagen errichtet werden. An der südlichen Gebäudewand soll eine 4,00m x 1,00m große Werbetafel, an der
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östlichen Gebäudewand eine 1,00m x 4,00m große Werbetafel installiert werden. Diese sind für Eigenwerbung bestimmt. Ansonsten werden keine baulichen Maßnahmen vorgenommen. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Baulinienplans vom 19. Mai 1924. Die rechtliche Beurteilung richtet sich daher nach § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Danach muss sich das Vorhaben unter anderem nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Gebiet ist als faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu qualifizieren. Hier sind sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, allgemein zulässig. Auch ansonsten fügt sich das Vorhaben in die Umgebung ein. 2.2.
Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
3.
Errichtung einer Fertig-Box (Fertiggarage) als Heizcontainer für Hackschnitzelheizung Hagsbucher Weg, Gemarkung Laichingen
3.1.
Sachdarstellung Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer Fertiggarage, die als Heizraum für das bestehende Wohnhaus genutzt werden soll. Die Garage besitzt eine Grundfläche von 6,50m x 2,99m. Der Lagerraum für Hackschnitzel soll 29 m³ betragen. Das Niederschlagswasser soll auf dem Grundstück versickert werden. Das Bauvorhaben liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauunten Ortsteile. Das Vorhaben dient der Beheizung eines privilegierten landwirtschaftlichen Wohngebäudes im Außenbereich und ist damit nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
3.2.
Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
4.
Tektur: Neubau einer Tankstelle mit Shop, Getränkemarkt und Werbeanlage Wilhelm-Maybach-Straße, Gemarkung Laichingen
4.1.
Sachdarstellung Am 24.02.2016 ging bei der Stadt ein Antrag auf Neubau einer Tankstelle mit Tankstellenshop und Getränkemarkt ein. Der Bauausschuss stimmte dem
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Bauvorhaben am 23.03.2016 einstimmig zu und erteilte das gemeindliche Einvernehmen. Am 12.07.2016 erteilte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Baugenehmigung. Am 29.11.2016 gingen nun Tekturpläne ein. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Vergrößerung Kalthalle Entfall Lagerbereich im OG Änderung Erschließung mit Büroflächen im OG Änderung Oberlichter Umgestaltung Verkaufsbereich und Imbissbereich Nach Mitteilung des Bauherrn liegt die Verkaufsfläche unterhalb der 800 m²Grenze, weil der Imbissbereich baulich und organisatorisch getrennt vom Getränkemarkt mit Tankstellenshop betrieben wird. Damit entspricht das Bauvorhaben nach wie vor den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industriegebiet Ost, 2.Änderung“ vom 31.07.2014. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken. 4.2.
Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
5.
Errichtung eines Restaurants – Cafe – Bar mit Terrasse Wilhelm-Maybach-Straße, Gemarkung Laichingen
5.1.
Sachdarstellung Der Bauherr plant den Neubau eines 27,05m x 16,65m großen Gebäudes mit einer EFH von 722,00 müNN. Das Vorhaben ist 1-geschossig und erhält ein Satteldach mit einer Neigung von 20°. Die Traufhöhe beträgt 3,06m, die Firsthöhe liegt bei 6,09m. Südlich an das Gebäude grenzen eine überdachte Terrasse sowie eine Kiesfläche für die Außenbewirtung an. In Richtung Umgehungsstraße (L 230) ist eine Lärmschutzwand mit einer Länge von 14,02m und einer Höhe von 3,06m beabsichtigt. Die Zufahrt erfolgt von Nordwesten über die Wilhelm-Maybach-Straße. Auf dem Grundstück sind 24 Stellplätze vorgesehen. Die Entwässerung erfolgt über die beiden öffentlichen Kanäle (Regenwasserund Schmutzwasserkanal). Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industriegebiet Ost, 2.Änderung“ vom 31.07.2014 mit der Festsetzung als Industriegebiet (GI). Hier sind Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Auch ansonsten entspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken.
5.2.
Beschlussvorschlag
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Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
6.
Neubau einer Lagerhalle Goethestraße, Gemarkung Laichingen
6.1.
Sachdarstellung Der Antragsteller beabsichtigt nach Abbruch der Bestandsgebäude die Errichtung einer 1-geschossigen Lagerhalle mit einer Grundfläche von 30,32m x 15,32m. Die EFH des Gebäudes liegt bei 738,42müNN. Die Halle erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 15°. Die Traufhöhe misst 4,92m, die Firsthöhe beträgt 6,98m. Das Niederschlagswasser soll in einer 12,20m x 6,00m großen Sickergrube nördlich des Gebäudes versickert werden. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Südost und Krähenlau, 8.Änderung“ vom 19.02.2004 mit der Festsetzung als Gewerbegebiet (GE). Hier sind Lagerhäuser allgemein zulässig. Auch ansonsten entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken.
6.2.
Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
B.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
7.
Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage Württemberger Straße, Gemarkung Laichingen
7.1.
Sachdarstellung Die Bauherren planen die Errichtung eines 2-geschossigen Einfamilienwohnhauses mit den Maßen 13,15m x 11,15m und einer EFH von 756,75 müNN. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25°. Die Traufhöhe beträgt 5,18m die Firsthöhe liegt bei 7,34m. Südwestlich des Gebäudes schließt sich eine Terrasse an. Im südlichen Teil des Grundstücks befindet sich die 1-geschossige Garage mit Flachdach. Die Zufahrt erfolgt von Süden über die Württemberger Straße. Das Niederschlagswasser wird über Retentionszisterne mit einem Rückhaltevolumen von 5 m³ entwässert. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hinter Henzenbuch II“ vom 23.10.2014 mit der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA). Hier sind Wohngebäude allgemein zulässig.
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Die Bauherren benötigen folgende Befreiung: Nach Nr. 10.2 der Örtlichen Bauvorschriften sind gegenüber dem Nachbargrundstück Geländeabweichungen stufenlos und mit einer Mindestneigung von 1:4 auszubilden. Aufgrund der geplanten Hausposition im Nordwesten des Grundstücks, der Höhenlage und des abschüssigen Geländeverlaufs von Süden nach Norden, haben die Antragsteller und ihr Planer eine Böschung mit einer Neigung von 1:1 geplant. Die Böschungsneigung zu den Nachbargrundstücken kann im Wege einer Auffüllbaulast vereinbart werden. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken. 7.2.
Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu, erteilt das gemeindliche Einvernehmen und empfiehlt dem Landratsamt von den Örtlichen Bauvorschriften zu befreien.
8.
Neubau einer Schweineweide Schlichtenweg, Gemarkung Suppingen
8.1.
Sachdarstellung Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung einer Weide mit einer Größe von ca. 3,3 Ha. Auf der Weide sollen im Frühjahr und Sommer 30 FreilandSchweine gehalten werden. Die Weide wird mit einer doppelten Einzäunung begrenzt. Folgende bauliche Einrichtungen sollen für die Schweine gebaut werden: Nachtschlafplätze in fahrbaren Schweinehütten Tagesruheplätze Futterplatz Schattenplätze unter Baumgruppen (alternativ: Sonnenschutznetze) mehrere Suhlen Duschen für Schweine Scheuerbalken elektrische Rotationsbürste Das Bauvorhaben liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Da das Bauvorhaben alle Kriterien erfüllt, bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken.
8.2.
Beschlussvorschlag
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5
Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
C.
Kenntnisgabeverfahren
9.
Neubau eines Mehrfamilienhauses Hohenstadter Weg, Gemarkung Laichingen
9.1.
Sachdarstellung Die Bauherren planen die Errichtung eines 3-geschossigen Mehrfamilienwohnhauses. In dem Gebäude sollen 13 Wohneinheiten entstehen. Das Haus erhält jeweils ein Satteldach mit einer Neigung von 30°. Die Firsthöhe beträgt 12,30m bzw. 12,35m, die Traufhöhe liegt jeweils bei 8,50m. Auf dem Grundstück sollen 10 Stellplätze mit sickerfähigen Belägen und 3 Fertigteilgaragen erstellt werden. Die überdachten Fahrradabstellplätze sind in den Abstellräumen im UG integriert. Die Zufahrt erfolgt von Süden über den Hohenstadter Weg. Im Nordwesten des Grundstücks ist ein Spielplatz mit ca. 35m² beabsichtigt. Das Niederschlagwasser wird über eine Sickermulde im westlichen Teil des Grundstücks versickert. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hohenstadter Weg“ vom 18.11.2002 mit der Festsetzung als Dorfgebiet (MD). Hier sind Wohngebäude allgemein zulässig. Auch ansonsten entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
9.2.
Beschlussvorschlag Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis.
10.
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage Goethestraße, Gemarkung Laichingen
10.1. Sachdarstellung Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung von zwei identischen, 3geschossigen Mehrfamilienhäusern mit je 14 Wohneinheiten. Die Häuser besitzen eine Grundfläche von 24,44m x 13,44m. Die EFH liegt bei 741,00 müNN. Die Gebäude erhalten jeweils ein Flachdach. Die Firsthöhe liegt bei 11,91m, die höchste Stelle der Attika beträgt 9,19m. Das Dachgeschoss wird mit einem Rücksprung von 2,50m errichtet. An der südlichen Grenze des Grundstücks befinden sich 12 oberirdische Stellplätze. Die Zufahrt zur Tiefgarage mit 28 Stellplätzen erfolgt von Süden über die Goethestraße. Nordöstlich des Gebäudes ist ein Kinderspielplatz geplant. Das Niederschlagswasser soll über eine Versickerungsfläche im nordwestlichen Teil des Grundstücks versickert werden. BU_004-2017_25.01.2017 für Homepage
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Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Südost und Krähenlau, 10.Änderung“ vom 08.12.2016 mit der Festsetzung als Mischgebiet (MI). Hier sind Wohngebäude allgemein zulässig. Auch ansonsten entspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken. 10.2. Beschlussvorschlag Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis.
11.
Neubau Einfamilienhaus mit Fertigteilgarage Württemberger Straße, Gemarkung Laichingen
11.1. Sachdarstellung Die Bauherren planen die Errichtung eines 2-geschossigen Wohnhauses mit den Außenmaßen von 8,49m x 11,37m. Die EFH liegt bei 757,00 müNN. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Neigung von 15°. Die Traufhöhe beträgt 5,55m, die Firsthöhe liegt bei 8,01m. Nördlich des Gebäudes schließt eine Terrasse an. Im östlichen Teil des Grundstücks befindet sich die Garage mit Flachdach. Die Zufahrt erfolgt von Süden über die Württemberger Straße. Das Niederschlagswasser wird über eine Retentionszisterne mit einem Rückhaltevolumen von 4,5 m³ entwässert. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hinter Henzenbuch II“ vom 23.10.2014 mit der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA). Hier sind Wohngebäude allgemein zulässig. Auch ansonsten entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken. 11.2. Beschlussvorschlag Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis.
Laichingen, den 12.01.2017
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Burgmaier Sachgebietsleiterin
Hascher Amtsleiter
Schweizer stellv. Bürgermeister
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