Transcript
CHECKLISTE FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS
Was ich als Arbeitnehmerin, als Arbeitnehmer im Theater wissen muss, bevor ich einen Vertrag unterschreibe.
BERUFSVERBAND DER FREIEN THEATERSCHAFFENDEN ASSOCIATION ES CRÉATEURS DU D THÉÂTRE INDÉPENDANT ASSOCIAZIONE CREATORI TEATRALI INDIPENDENTI
CHECKLISTE FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS
Was ich als Arbeitnehmerin, als Arbeitnehmer im Theater wissen muss, bevor ich einen Vertrag unterschreibe.
1.
Vor dem Vertragsabschluss
Rolle und Funktion p Welches ist meine Rolle, bzw. Funktion im Theaterstück?
Existiert eine Vorlage oder entsteht das Stück durch Improvisation?
Gage und Lohn p Als Probenpauschale erhalte ich ...?
Die ACT-Richtgagen empfehlen 1250 Franken (brutto) pro Woche.*
p
Als Vorstellungsgage erhalte ich ...?
Die ACT-Richtgagen empfehlen zwischen 400 und 450 Franken pro Abend.*
*siehe: www.a-c-t.ch/dienstleistungen/richtgagen-loehne p
Von wann bis wann bin ich angestellt?
Im Hinblick auf die Arbeitslosenkasse ist eine Vertragsdauer vom ersten Probentag bis zur letzten Vorstellung empfehlenswert.
p
Wie werden Reisespesen vergütet?
Üblich ist, das Ticket auf Basis des Halbtax retour zu entschädigen.
Bei Proben länger als einen Monat ist ein Monats-GA sinnvoll. Wird für Zusatzaufwand wie Auf- und Abbau, Transport u.ä. extra gezahlt?
Proben p Meine Sperrtermine sind ... p
Wie viele Treffen gibt es vor dem eigentlichen Probenbeginn?
p
Ab wann ist ein Probenplan vorhanden?
p
Wann wird genau geprobt (Tages- oder Abendproben, Wochenendproben)?
p
Wo wird geprobt?
p
Organisation der Endproben: Welche Termine muss ich mir zusätzlich freihalten?
p
Werden die Probekostüme und Requisiten gestellt?
p
Wer ist für weitere administrative Fragen zuständig?
Die Regieassistenz, die Regie oder die Produktionsleitung?
2
Vorstellungen p Wann, wo und wie oft wird gespielt? p
Ist eine Wiederaufnahme geplant? Sind bereits Termine vorhanden?
p
Wird meine Hilfe beim Auf- und Abbau erwartet? Und wenn ja: Wird diese entschädigt? TIPP zu den Vertragsverhandlungen Nicht sofort zusagen. Sich für die Anfrage bedanken und am nächsten Tag zurückrufen. Um eine Bestätigung der diskutierten Inhalte bitten. Vor Probebeginn muss ein Vertrag vorhanden sein. Immer etwas Schriftliches abmachen.
2. Basiswissen zu Arbeitsrecht und Sozialversicherungen Selbständig oder unselbständig? Im Theater gelten fast alle Berufsgruppen (Choreographie, Musik, Produktionsleitung, Regie, Schauspiel, Technik/Licht) gemäss AHV-Gesetz als unselbständig Erwerbende. Also als Arbeitnehmende. Einzig AutorInnen, BühnenbildnerInnen und evtl. die musikalische Leitung können als Selbständigerwerbende angesehen werden. Im Vertrag sollte vermerkt sein, dass der Arbeitgeber Sozialbeiträge für den Arbeitnehmer leistet. Eine Bemerkung wie „die Sozialabgaben gehen zulasten des Arbeitnehmers“ ist unzulässig. Nur Selbständigerwerbende müssen alle Sozialabgaben selber zahlen. Arbeitsvertrag Immer einen schriftlichen Vertrag abfassen, nur so kann man sich im Streitfall auf etwas berufen. Vertragsvorlagen siehe www.a-c-t.ch/dienstleistungen/mustervertraege. Mindestens folgende Angaben sollen in einem Vertrag drinstehen – Vertragsdauer und Arbeitszeiten (Aufführungsdaten, Probezeiten), –
Bruttolohn (für Aufführungen und für Probezeit), Hinweis auf Sozialbeiträge,
–
Ferien oder Ferienentschädigung, Spesenentschädigung,
–
Adressen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.
BERUFSVERBAND DER FREIEN THEATERSCHAFFENDEN ASSOCIATION DES CRÉATEURS DU THÉÂTRE INDÉPENDANT ASSOCIAZIONE CREATORI TEATRALI INDIPENDENTI
3
CHECKLISTE FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS
Was ich als Arbeitnehmerin, als Arbeitnehmer im Theater wissen muss, bevor ich einen Vertrag unterschreibe.
Spezielles bei Arbeitsverträgen unter 3 Monaten Das BV-Obligatorium (berufliche Vorsorge, 2. Säule) gilt nicht. D.h. der Arbeitgeber muss nicht automatisch einen Beitrag an die 2. Säule des Arbeitnehmers leisten. Allerdings können Freischaffende gemäss Art.46 BVG unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ein Beitrag an die 2. Säule geleistet wird. Mehr dazu: www.a-c-t.ch/informationen > 2. Säule. Im Fall von Krankheit müssen keine Lohnfortzahlungen geleistet werden. Ferienentschädigung Bei befristeten Verträgen ist es üblich, anstelle von bezahlten Ferien eine Ferienentschädigung von 8.33% zu leisten. Die Ferienentschädigung muss im Vertrag extra ausgewiesen werden. Unbedingt nachfragen, ob vom Bruttolohn die Ferienentschädigung noch abgezogen wird. Brutto- und Nettolohn Der Arbeitgeber leistet die Hälfte an die Sozialbeiträge des Arbeitnehmers. Vom Bruttolohn wird nur der Arbeitnehmeranteil der Sozialbeiträge abgezogen: Bruttolohn minus Arbeitnehmeranteil der Sozialbeiträge = Nettolohn. Der Nettolohn wird dem Arbeitnehmer ausbezahlt.
3.
Sozialabgaben Im Detail
Stand 2013 AHV/IV/EO/ALV Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je 6.25% des Bruttolohnes. (5.15% AHV/ IV/EO und 1.1% ALV) BV / Pensionskasse Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge. Diese variieren je nach Alter und Kasse. CAST und VFA: 6% für Arbeitgeber, 6% für Arbeitnehmer. BU/ Berufsunfallversicherung Der Arbeitgeber zahlt die obligatorische Berufsunfallversicherung (ca. 1.6% im Theaterbereich). NBU/ Nichtberufsunfallversicherung Ist obligatorisch, wenn mehr als 8 Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber gearbeitet wird. Diese Beiträge (ca. 1.7%) können auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ist man gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt, soll darauf geachtet werden, dass man nicht doppelt NBU einzahlt.
4
AHV/IV/EO-Beiträge auf geringfügigen Löhnen Seit 2010 müssen die Arbeitgeber aus den Bereichen Tanz- und Theaterproduktionen, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduktionen, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich automatisch einen Beitrag an die AHV/ IV/EO und ALV der Arbeitnehmer leisten und für diese abrechnen. Das gilt auch für Löhne unter CHF 2‘200.–. Berufliche Vorsorge (= BV = Pensionskasse = 2. Säule) für Freischaffende Der Arbeitgeber muss sich z.T. auch bei Engagements unter 3 Monaten an meiner beruflichen Vorsorge beteiligen (BVG Art. 46, freiwillige berufliche Vorsorge). Voraussetzung hierfür ist: – dass man ist bei einer Pensionskasse angeschlossen ist und den Arbeitgeber im Vorfeld des Vertragsabschlusses über das Vorliegen einer solchen Versicherung informiert hat; – dass man insgesamt, mit all seinen verschiedenen Engagements, einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘060.- (Stand 2013) erreicht. Achtung: Wenn der Arbeitgeber (z.B. ein Theaterhaus) bei einer Pensionskasse angeschlossen ist, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass in diese Pensionskasse (und nicht z.B. in die CAST) einbezahlt wird. Überblick und Merkblätter zu den Sozialabgaben unter www.a-c-t.ch/informationen.
BERUFSVERBAND DER FREIEN THEATERSCHAFFENDEN ASSOCIATION DES CRÉATEURS DU THÉÂTRE INDÉPENDANT ASSOCIAZIONE CREATORI TEATRALI INDIPENDENTI
5
BERUFSVERBAND DER FREIEN THEATERSCHAFFENDEN ASSOCIATION DES CRÉATEURS DU THÉÂTRE INDÉPENDANT ASSOCIAZIONE CREATORI TEATRALI INDIPENDENTI
Bollwerk 35 I CH–3011 Bern T 031 312 80 08 I F 031 312 80 49
[email protected] I www.a-c-t.ch
ACT 1. Ausgabe 2013 Redaktion: Claudia Galli, Daniel Mezger, Dorothée Müggler, Dennis Schwabenland Gestaltung: Hotpepper Studio, Genf. Druck: Basisdruck AG, Bern Herausgeber: ACT, Berufsverband der Freien Theaterschaffenden, www.a-c-t.ch