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WM Seminare
18.
Compliance-Tagung u.a. MiFID II aktuell; Digitalisierung; MAD/MAR-Umsetzung, ComplianceOrganisation, Zivil- und strafrechtliche Fragen; Compliance International
8./9. November 2016 Mercure Hotel & Residenz Frankfurt Messe
WM - Tag ung
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Leitung und Moderation: Dr. Jürgen Brockhausen & Hartmut T. Renz Referenten Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht Christian Ahlers Dr. Günter Birnbaum Stefanie Buchmann Peter Carling Kai-Hendrik Friese Andreas Gehrke Sascha Kuhn
Patrick Lachmann Nikolai Lenarz Andreas Marbeiter Dr. Stephan Niermann Hartmut T. Renz Daniel Sandmann Violeta Sliskovic Dr. Alexander Werder
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Börsen-Zeitung Zeitung für die Finanzmärkte
Wertpapier-Mitteilungen
Programm / Referenten
8. November 2016 – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr Überblick Neues aus der BaFin
w Zuständigkeiten w Schwerpunkte in der Aufsicht w MiFiD II
Dr. Günter Birnbaum, Abteilungspräsident Wertpapieraufsicht/Asset-Management, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
MiFID II - Aktuell MiFID II – Verfahrensstand und Umsetzungsschwerpunkte w Verfahrensstand - - - -
Level 1: Verschiebung der Anwendbarkeit Level 2: Delegierte Rechtsakte Level 3: Leitlinien Nationale Umsetzung: 2. FimanoG
w Aktuelle Schwerpunkte der Umsetzung - Product Governance - Kosteninformationen - Zuwendungen - Geeignetheitserklärung vs. Beratungsprotokoll - Produktintervention (u.a. Bonitätsanleihen)
Nikolai Lenarz, LL.M., Rechtsanwalt, Referent Finanzmärkte, Bundesverband deutscher Banken Bearbeitung von Kundenbeschwerden als Teil des Risikomanagements unter Beachtung der neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen (MaRisk, SREP, ...) Stefanie Buchmann, Chief Compliance Officer, Direktorin / Volljuristin, B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA
Digitalisierung & Compliance EU-Datenschutz-Grundverordnung – Auswirkungen auf Compliance w Umsetzungsaufwand, Bürokratisierung w Kohärenz Datenschutz und Bankaufsichtsrecht w Internetlastigkeit w Sanktionen
Sascha Kuhn, Rechtsanwalt, Partner, Simmons & Simmons
IT- Lösungen für Compliance, Geldwäsche & Betrug N. N.
MAD/MAR-Umsetzung MAD2/MAR: Erste Erfahrungen in der praktischen Umsetzung w Historie w Neues Insiderrecht w Verbotene Marktmanipulationstatbestände w Wie erfolgt regelkonformes Market Sounding w Neuer Sanktionsrahmen der MAD2
Hartmut T. Renz, Rechtsanwalt, Chief Compliance Officer, Landesbank Baden-Württemberg REMIT – Energiesektorspezifisches Marktmissbrauchs- und Aufsichtsrecht w Ziele und Hintergründe der REMIT Verordnung w REMIT- Inhalte und Pflichten w REMIT-Anwendungsbereich: Betroffene Energiegeschäfte und Marktakteure w Abgrenzung und Zusammenhänge mit EMIR, MiFID II, MAD II
Violeta Sliskovic, CCP, Rechtsanwältin, Stabsstelle Regulatorische Compliance und Vertragsangelegenheiten, ENTEGA AG
Compliance-Organisation Die kleine Compliance-Organisation: schlank – kostengünstig – wirksam w Kostendruck vs. Regulatory Tsunami w Visionär vs. Feuerwehr w Internationale Governance Struktur vs. lokale Anforderungen w Pflicht und Kür im Compliance-Sport w Eierlegende Wollmilchsau vs. Spezialisten
Andreas Gehrke, Country Compliance Head, ABN AMRO Group Deuschland, Bethmann Bank Integritätskultur –wie schaffen, steuern und messen? w Faktor Mensch w Regulatorische Vorgaben und Zuständigkeiten w Kultur als Allheilmittel?
Daniel Sandmann, Head of Customer Protection, Regulatory Compliance & Integrity Culture, Allianz SE | Group Legal & Compliance
Programm / Referenten
9. November 2016 – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr Zivil- und strafrechtliche Fragen Reputationsrisikomanagement
w Compliance in der LBBW w Reputationsrisikomanagement in der LBBW w Rolle von Compliance im Reputationsrisikoprozess w Ausblick / Herausforderungen
Patrick Lachmann, Compliance, Landesbank Baden-Württemberg Strafbarkeitserweiterung des § 299 StGB – Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung/-bestechlichkeit) w Die neue Gesetzeslage und das „Geschäftsherrenmodell“ w Exkulpation über Einwilligung? w Anpassungsbedarf interner Compliance-Richtlinien?
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht, Rechtsanwalt, Partner, Wessing & Partner
Das Compliance Programm unter FATCA und QI Kai-Hendrik Friese, Rechtsanwalt, Leiter Bereich Compliance, DZ BANK AG Integrierte Business Partner Compliance
w Geschäftspartner-Integrität im Fokus der gesetzlichen Anforderungen w Der risikobasierte Due Diligence Prozess w Datenquellen und Datenprovider w Integrierte IT-Lösungen als Voraussetzung für Effizienz, Effektivität und Akzeptanz im Unternehmen
Peter Carling, Managing Partner, CAWECO GmbH – Business Consulting Die Anforderungen an die Managementposition wie auch die strategischen Aufgaben der Compliance-Verantwortlichen haben sich seit der Finanzkrise fundamental verändert, gerade hat das BMF den Entwurf zum 2. FiMaNoG vorgelegt, mit dem die europäischen Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie MiFID II im nationalen Recht verankert
Steuerfragen bei Compliance-Untersuchungen Dr. Alexander Werder, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Gleiss Lutz Verbraucherschutzfragen
w MiFID II - Umsetzung w Evaluierung Kleinanlegerschutzgesetz w BaFin-Verfügung w Finanzmarktwächter
Christian Ahlers, Finanzmarktreferent im Team Finanzmarkt, vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Compliance International Conduct Risk
w Woher kommt Conduct Risk? w Unterschiedliche Definitionsansätze w Conduct Risk Assessment w Bedeutung und Umsetzung der Risikokultur, regulatorischer Initiativen und deren Konsequenzen w Die Rolle der (MaRisk-) Compliancefunktion vor dem Hintergrund der künftigen Änderungen w Ausblick
Andreas Marbeiter, Geschäftsführer, GenoTec GmbH Dr. Stephan Niermann, Rechtsanwalt, Divisional Head of Compliance, Commerzbank AG
werden sollen. Das bedeutet neue Herausforderungen für Compliance. Dazu kommen die Umsetzung der MAD/MAR, das Management von Reputationsrisiken, von zivil- und strafrechtlichen Risiken bei Compliance-Untersuchungen und eine Reihe anderer Themen mit erheblichem Einfluss auf die Compliance-Organisation. Die zunehmende Digitalisierung nimmt einen immer stärker werdenden Stellenwert ein, im Hinblick auf immer neue Angriffsszenarien wird Cyber Security immer wichtiger, systematisches Compliance Management ist gefordert. Dazu kommen erhebliche Reputationsrisiken, die den Ruf nach einem Kulturwandel allgegenwärtig machen, ein echter Kulturwandel ist bisher aber ausgeblieben. Die Ursache: aufgrund der umfangreichen Regelierungsvorgaben zu kleinteilige Compliance und zu wenig Ethik. Regulierung und Compliance sollten aber Orientierung stiften und Mitarbeiter in beharrlicher Überzeugungsarbeit zum neuen Denken bringen. Die Compliance-Tagung stellt die Diskussionsplattform zu all diesen Themen und versucht einen Beitrag zu leisten. Ohne direkten, regelmäßigen und institutsübergreifenden Austausch dürfte ein Kulturwandel nur schwer gelingen.
Teilnahmebedingungen und Anmeldung
Organisation /Rückfragen ·
Postfach 11 09 32
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60044 Frankfurt am Main
Datum 8. November 2016 - 9.30 bis ca. 17.30 Uhr 9. November 2016 - 9.30 bis ca. 17.30 Uhr Veranstaltungsort Mercure Hotel & Residenz Frankfurt Messe Voltastr. 29 60486 Frankfurt am Main
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Tel.: +49 69 2732 162
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www.wm-seminare.de www.wertpapiermitteilungen.de
D 22085 C
39 1. Oktober 2016 70. Jahrgang Seiten 1857-1904
WERTPAPIERMITTEILUNGEN Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Christopher Kienle, Frankfurt a. M.
ZKZ88765
WuB 1/2016
Redaktion Rechtsanwältin Dr. Karen Kuder, Frankfurt a.M.
Anmeldung zum Seminar Nr. S16-866N
Rechtsanwalt Dr. Andreas Lange, Frankfurt a.M.
(unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen)
Preise/Leistungen Nach Eintreffen Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und eine Rechnung über den Seminarpreis in Höhe von € 885,- (zzgl. 19% MwSt. = € 168,15) für einen Tag bzw. €. 1.675,- (zzgl. 19% MwSt = € 318,25) für beide Tage. Die Rechnung wird Ihnen elektronisch zugestellt. Wenn Sie eine postalische Rechnung wünschen, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Der Rechnungsbetrag muss vor Seminarbeginn eingegangen sein. Im Preis enthalten sind die Teilnahme am Seminar, Mittagessen, Erfrischungen/Pausengetränke und Arbeitsunterlagen. Der Verlag behält sich kurzfristige Programmänderungen vor. Rücktritt/Storno Die Anmeldung zum Seminar ist verbindlich. Bei Nichtteilnahme wird der volle Preis erhoben. Es ist möglich, eine Ersatzperson zu benennen. Bei Storno der Teilnahme am Seminar später als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung wird eine Aufwandsentschädigung von EUR 300,- ( zzgl. 19% MwSt. = EUR 57,-) berechnet. Bei Storno der Teilnahme früher als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung entstehen keine weiteren Kosten. Der Verlag behält sich vor, das Seminar ggf. abzusagen. In diesem Fall wird der bereits gezahlte Seminarpreis zurückerstattet. Weitere Ansprüche gegenüber dem Verlag bestehen nicht. Dieses Angebot gilt nur für Unternehmer. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die Seminarannmeldung für die gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt. Verbraucher (Privatpersonen) stellen eine unverbindliche Seminaranfrage bitte hier:
[email protected] Unterkunft/Hotel Für die Teilnehmer steht ein begrenztes Zimmerkontingent im Hotel zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die Reservierung direkt unter Berufung auf die Veranstaltung vor.
Fax: +49 69 2732 200
Werbung Ja, ich bin mit dem Erhalt von weiteren Informationen (Werbung) zu Produkten und Dienstleistungen der WM Gruppe einverstanden. Dies gilt auch für Informationen per E-Mail.
Tel. +49 69 7926 0
An der 18. Compliance-Tagung am 8. November 2016 9. November 2016 in Frankfurt am Main nehme ich teil. Der Seminarpreis pro Person in Höhe von EUR 885,- (für einen Tag) bzw. EUR 1.675,(für beide Tage) zzgl. MwSt. wird nach Erhalt der Rechnung überwiesen. Die Rechnung bitte ich auszustellen auf mich Firma/Institut.
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Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht Aus dem Inhalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Lange, Frankfurt a. M. Prof. Dr. Tobias Lettl, Potsdam Rechtsanwalt Dr. Helmut Merkel, Frankfurt a. M. Arne Wittig, Essen Redaktionsbeirat: Rechtsanwalt Thorsten Höche, Berlin
Bankrecht und Kreditsicherungsrecht Seite 3 Anzeige der Inanspruchnahme bei Zeitbürgschaft OLG Bamberg 12.5.2015 – 4 U 205/14 (WM 2015, 1906) Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Bülow, Trier
Rechtsanwältin Dr. Anna Heidelbach, Frankfurt a. M.
Redaktionsbeirat
Seite 18
Rechtsanwalt Thorsten Höche, Berlin
Bankerlaubnis; Einlagengeschäft; Ankauf Lebensversicherung OLG Nürnberg 5.12.2014 – 14 W2263/14 (WM 2015, 1674) RA Reinfrid Fischer, Berlin
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, Hamburg
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, Hamburg Richter am BGH Dr. Hans-Ulrich Joeres, Karlsruhe Richterin am BGH Ilse Lohmann, Karlsruhe Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Mainz Rechtsanwalt Reinhard Nützel, Frankfurt a.M. WERTPAPIER-MITTEILUNGEN
Gesellschafts- und Unternehmensrecht Seite 21 Kein Anspruch auf Detailinformationen zur Besetzung von Führungspositionen in abhängiger Gesellschaft als Grundlage für Entlastungsentscheidung in der Obergesellschaft OLG Düsseldorf 13.7.2015 – I-26 W 16/14 [AktE] (WM 2015, 2053) Univ.-Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard), Kiel/Dr. Philipp Scholz, Jena
Richter am BGH Dr. Hans-Ulrich Joeres, Karlsruhe Richterin am BGH Ilse Lohmann, Karlsruhe Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Mainz
Notar- und Anwaltsrecht Seite 60 Notarielle Beurkundung von Verbraucherverträgen; Einhaltung der Regelfrist BGH 25.6.2015 – III ZR 292/14 (WM 2015, 1911) Vors. Richter am BGH a. D. Dr. Hans Gerhard Ganter, Weil der Stadt
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WERTPAPIERMITTEILUNGEN TEIL IV
AUS DEM INHALT: Seite 1857 Univ.-Prof. Dr. DDr. h.c. Matthias Herdegen, Bonn Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems: Würdigung aus europa- und staatsrechtlicher Sicht – Teil I – Seite 1865 Dr. Daniel Weiß, LL.M. (University of Chicago), und Dr. Markus Reps, LL.M. (Wisconsin), Frankfurt a. M. Zinsbegrenzungsvereinbarungen und -prämien in AGB – Zugleich Besprechung LG Frankfurt a. M. vom 16.9.2015 (2-19 O 41/15) – Seite 1874 BGH, 9.6.2016 – V ZB 37/15 Zur Erstreckung des mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandenen Pfandrechts auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar bei Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto Seite 1877 Kammergericht, 12.4.2016 – 6 U 102/15 Versicherer angezeigte Abtretung der Leistungsansprüche und Gestaltungsrechte aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag an die kreditgebende Bank steht späterer Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. entgegen Seite 1878 OLG Oldenburg, 18.4.2016 – 13 U 43/15 Zur Inanspruchnahme von Griechenland auf Zahlung aus Staatsanleihen, die während der Schuldenkrise Griechenlands zwangsweise mit einem niedrigeren Nennwert getauscht werden mussten – insbesondere zur gerichtlichen Zuständigkeit
Postverlagsort Frankfurt a. M.
32. Jahrgang 2016 – S. 1-68
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