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Die Partei des Mittelstands
Die politischen Abläufe im Kanton Zürich Eine Präsentation von Kantonsrat Claudio Zanetti, Parteisekretär
Föderalistischer Aufbau und Gewaltentrennung Legislative:
Bund: Kanton: Gemeinde:
Exekutive:
Judikative:
Bundesversammlung
Bundesrat
Bundesgericht
Kantonsrat
Regierungsrat
Obergericht
Gemeindeversammlung
Gemeinderat
u.a. kant. Gerichte
Bezirksgericht
Stadt:
Gemeinderat
Stadtrat
Die Kantonsverfassung von 1869 Wesentliche Neuerungen: • Volkswahl der Regierungs- und Ständeräte • Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung mittels Initiative und Referendum / Obligatorisches Finanzreferendum • Abschaffung des Schulgelds für die obligatorische Volksschule • Einführung der Progression auch auf die Vermögenssteuer • Schaffung der Kantonalbank • Ausrüstung der Wehrpflichtigen durch den Staat • Abschaffung der Todes- und Kettenstrafe
Die Kantonsverfassung von 1869 Die neue Zürcher Verfassung war im Anschluss Vorbild und Muster für viele eidgenössische Verfassungen, und nicht weniger als 23 amerikanische Gliedstaaten führten aufgrund des Zürcherischen Vorbildes Initiative und/oder Referendum ein. Die Schöpfer der Verfassung setzten auch Zeichen, indem sie sich nicht auf die nötigsten Bestimmungen wie die Organisation des Staatswesens und das Verhältnis Staat und Bürger beschränkten. Es wurden auch Elemente der demokratischen Volksbewegung in wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller und bildungspolitischer Hinsicht aufgenommen.
Die Kantonsverfassung von 2005 • • • •
Kein Wurf für Freiheit und Demokratie Klare Gliederung Grundrechtskatalog (breiter als BV) im Kanton Zürich zusätzlich geltenden Sozialziele: – Kanton und Gemeinden haben sich dafür einzusetzen, dass Eltern wegen der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten. – Die Betreuung der Kinder in der Familie und ausser Haus soll verbessert werden. – Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass auch ältere Menschen über ihr Leben selber bestimmen und an der Gesellschaft teilhaben können.
Die Kantonsverfassung von 2005 Bürgerrecht: • Nennung der wichtigsten Voraussetzungen und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Bürgerrechts • Das Gemeindebürgerrecht bleibt Basis des kantonalen (und schweizerischen) Bürgerrechts • Die Gemeinden regeln die Zuständigkeit zur Erteilung des Bürgerrechts selbst, Urnenabstimmungen sind aber ausdrücklich unzulässig
Die Kantonsverfassung von 2005 Volksrechte: • Senkung der für die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts notwendigen Unterschriftenzahlen: von 10'000 auf 6’000 bei Volksinitiativen und von 5’000 auf 3’000 beim Volksreferendum. • Die Einführung des Referendums mit Gegenvorschlag der Stimmberechtigten. • 12 Gemeinden oder die Parlamente der Städte Zürich und Winterthur können das Referendum ergreifen. • Die Verfahren bei Volksinitiativen und Referenden werden gestrafft. • Gesetze, die zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen, unterstehen dem obligatorischen Referendum.
Die Kantonsverfassung von 2005 Gemeinden: • Teilweise Stärkung der Gemeindeautonomie • Stärkung der Mitwirkungsrechte in kantonalen Entscheidungsverfahren • Stärkung der direkten Demokratie • Möglicher Zwang zum Eingehen von Zweckgemeinden
Die Kantonsverfassung von 2005 Öffentliche Aufgaben: • systematische Auflistung • Aufgabenerfüllung muss wirkungsvoll, nachhaltig, wirtschaftlich und in geeigneter Form sein • Regelmässige Prüfung, ob die einzelnen Aufgaben notwendig sind. • Bevor eine neue öffentliche Aufgabe übernommen wird, müssen Kanton und Gemeinden deren Finanzierbarkeit darlegen. • Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Die Kantonsverfassung von 2005 Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften: • Leichte Stärkung der Autonomie der Kirchen (Die offiziell anerkannten Kirchen können bezüglich Stimmund Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten von den im Kanton geltenden Regeln abweichen, sofern sie dies demokratisch in einem Erlass beschliessen, welcher innerhalb der jeweiligen Kirche dem obligatorischen Referendum untersteht.)
• Abschliessende Aufzählung, welche kirchlichen Fragen durch das Gesetz geregelt werden müssen. • Staatliche Anerkennung zweier jüdischer Gemeinden
Das politische System des Kantons Zürich Wählt
Kant. Gerichte
Kantonsrat (180 Mitglieder) Regierungsrat (7 Mitglieder) Wählt
Wählt
Volk / Souverän
Der Kantonsrat • Parlament des Kantons Zürich mit 180 Mitgliedern. • Tagt üblicherweise jeden Montagmorgen im Rahmen öffentlicher Sitzungen im Rathaus am Limmatquai. • Aufgaben – Gesetzgebung – Beschlussfassung über einmalige und wiederkehrende Ausgaben – Beschlussfassung über den Voranschlag – Oberaufsicht über Regierung, Verwaltung, Gerichte sowie weitere kantonale Behörden und Anstalten • Einziges repräsentatives politisches Forum Kantons Zürich, welches über aktuelle Fragen und Problemstellungen, mit denen sich die Bevölkerung und die Behörden des Kantons konfrontiert sehen, diskutiert.
Die parlamentarischen Instrumente • Anfrage • Interpellation • Postulat • Motion
• parlamentarische Initiative
Die Anfrage • Mit der Anfrage kann jedes Ratsmitglied Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen; der Regierungsrat antwortet innert drei Monaten schriftlich. Anfragen werden im Rat nicht diskutiert. • Der Kantonsrat kennt keine Fragestunden. • Eine Anfrage kann von mindestens 60 anwesenden Kantonsratsmitgliedern für dringlich erklärt werden. Sie ist dann innert fünf Wochen zu beantworten.
Die Interpellation Mit der Interpellation können 20 Ratsmitglieder vom Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen.
Der Regierungsrat legt seine Antwort innert zwei Monaten nach ihrer Einreichung schriftlich vor. Anschliessend kann im Rat eine Diskussion folgen.
Das Postulat • Das Postulat lädt den Regierungsrat ein, zu prüfen, ob eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder ein Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen sei. • Nimmt der Regierungsrat das Postulat entgegen oder wird es von der Ratsmehrheit überwiesen, so hat der Regierungsrat innert zweier Jahre (Fristerstreckung um ein Jahr möglich) Bericht zu erstatten. • Der Rat kann vom Regierungsrat einen Ergänzungsbericht verlangen oder er kann eine vom Regierungsrat abweichende Stellungnahme abgeben.
Die Motion • Mit einer Motion kann der Regierungsrat verpflichtet werden, einen Entwurf für eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage, einen Beschluss oder einen Bericht vorzulegen. • Wird durch Mehrheitsbeschluss des Kantonsrats überwiesen. • Der Regierungsrat hat drei Jahre Zeit, Bericht und Antrag zu unterbreiten (eine Fristerstreckung um ein Jahr ist möglich).
Die parlamentarische Initiative • Eine PI bezweckt den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen. • Min. 60 Ratsmitglieder können das Begehren vorläufig unterstützen. Die PI wird in diesem Fall einer Sachkommission zugewiesen. • Parlamentarische Initiativen entziehen das Verfahren dem Einfluss des Regierungsrats. Dieser kann sich erst nach der Behandlung durch die Kommission äussern.
Die Volksinitiative • Mit einer Volksinitiative kann die Änderung der Verfassung, der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes, ein referendumsfähiger Kantonsratsbeschluss oder die Einreichung einer Standesinitiative beantragt werden (KV Art. 23). • Eine Initiative muss von mindestens 6‘000 Stimmberechtigten (KV Art. 24) innert 6 Monaten unterzeichnet werden. • Sie kann in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden (KV Art. 25).
Die Einzelinitiative • Initiative eines einzelnen Stimmberechtigten oder einer Behörde. • Bedarf zur vorläufigen Unterstützung die Stimme von min. 60 Kantonsratsmitgliedern. • Bei definitiver Ablehnung durch den Kantonsrat kommt es nicht zu einer Volksabstimmung. • Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag oder, falls er die Initiative nicht definitiv unterstützt, eine eigene Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
Der Regierungsrat (Art. 60 KV) • Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. • Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um. • Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. (Art. 64 KV) • Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt. Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.
Kompetenzen des Regierungsrats Der Regierungsrat… • bestimmt auf Grund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. • leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin. • erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrechnung. • handelt interkantonale und internationale Verträge aus. • leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation. • sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.
Der Regierungsrat… a) wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b) bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch; c) vertritt den Kanton nach innen und aussen; d) nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor; e) vollzieht die vollstreckbaren Urteile; f) berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit; g) äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stellungnahmen dem Kantonsrat mit. Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. (Art. 71 KV)
Der Weg zum Gesetz (d. Verwaltung od. Expertenkom.)
Vernehmlassung
RegierungsratsBeschluss (RRB)
Publikation im Amtsblatt
1. + 2. Lesung im Kantonsrat
Vorb. Kommission
Anstoss
Entwurf
(z.B. Motion)
Referendum
Weisung
Fakultativ (Volks- oder Behördenreferendum) Obligatorisch
Das obligatorische Referendum • Verfassungsänderungen; • interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; • Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; • Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; • Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; • Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 lit. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.
Das fakultative Referendum I • der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen • interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat • Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind • Beschlüsse des Kantonsrates über – neue einmalige Ausgaben von mehr als 6 Millionen Franken – neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 600 000 Franken
Das fakultative Referendum II • Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; • die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.
Die Volksrechte
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Das Wahlrecht Das Stimmrecht Das Initiativrecht Das Referendumsrecht Das Petitionsrecht
Die Justiz (Art. 73 ff. KV) • Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen. • Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichtsinstanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geändert werden. • Die obersten kantonalen Gerichte sind das Kassationsgericht, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.
Einige nützliche Websites... • • • • • • • • •
Bundesversammlung: www.parlament.ch Bundesverwaltung: www.admin.ch Bundesgericht: www.bger.ch Portal des Kantons Zürich: www.zh.ch Kantonsrat: www.kantonsrat.zh.ch Regierungsrat: www.regierungsrat.zh.ch Kantonale Gerichte: www.gerichte-zh.ch Statistisches Amt: www.statistik.zh.ch Informationen betr. Wahlen: www.wahlen.zh.ch
Die Partei des Mittelstands Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit.