Preview only show first 10 pages with watermark. For full document please download

Document

   EMBED


Share

Transcript

VwGH erteilt „konkludentem“ Mandatsvertrag bei FL Stiftungen endgültige Absage Nr. 08 vom 11.09.2015 Für den Inhalt verantwortlich: Friedrich Fraberger Michael Petritz Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Der VwGH hat seine Rechtsprechungslinie aus dem Frühling (25.02.2015, 2011/13/0003 und 25.03.2015, 2012/13/0033 ) klar bestätigt und der Argumentation der Behörde, dass bei liechtensteinischen Stiftungen jedenfalls ein sogenannter „konkludenter“ Mandatsvertrag vorliegen würde, eine klare Absage erteilt. 1. Sachverhalt des Erkenntnisses vom 30. 06. 2015, 2011/15/0165 Gegenständlich war folgender Sachverhalt strittig: Herr M war Stifter und Begünstigter der österreichischen R Privatstiftung („R-PS“). Diese Stiftung hielt 74 % der Anteile an der in Österreich ansässigen M Werbung GmbH, die übrigen 26 % der Anteile hielt Herr M direkt. Darüber hinaus war er auch Begünstigter der liechtensteinischen C Stiftung, welche 100 % der Anteile der liechtensteinischen M Werbung AG hielt. Im Jahr 1998 veräußerte die M Werbung GmbH an die liechtensteinische M Werbung AG Firmenwerte aufgrund eines „Key Accounts“ in der Höhe von ATS 8 Millionen. Darüber hinaus wurden bestimmte Dienstleistungen zwischen den beiden genannten Gesellschaften vereinbart. 2. Verfahren vor der Finanzbehörde und dem UFS Die Finanzverwaltung erkannte in diesen Vorgängen ein Scheingeschäft gemäß § 23 BAO, wonach dieses für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung sei. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Gesamtkonstruktion unter Einbeziehung einer Steueroase (Liechtenstein) ausschließlich gewählt worden sei, um eine Verminderung der Besteuerungsgrundlagen zum Nachteil der österreichischen Steuerbehörde zu bewirken. Die von der Werbung GmbH an die Werbung AG geleisteten Zahlungen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen an Herrn M, den tatsächlichen Machthaber der „verbundenen MUnternehmen“, zu beurteilen. Aufgrund des Wegzugs von Herrn M nach Liechtenstein sah sich die Behörde gezwungen, einen Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 Abs 1 BAO zu erlassen. Gegen die gegen den Sicherstellungsbescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung entschied der UFS Feldkirch in seiner Entscheidung vom 30.6.2012, RV/0070-F/12 mit folgender Begründung:  Da der Stifter und Begünstigte zugleich „wirtschaftlich Berechtigter“ im Sinne des FL-Sorgfaltspflichtgesetzes sei, ergebe sich bereits daraus die Transparenz der liechtensteinischen Stiftung.  Da die liechtensteinische Stiftung treuhändisch errichtet worden ist, sei von der Existenz eines Mandatsvertrags auszugehen. KPMG Tax Flash – Estate Planning / Nr. 08 vom 11.09.2015   Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2015 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 1   Darüber hinaus könne den Untersuchungen von Lochmann (Die Steuerreform Liechtensteins aus österreichischer Sicht, Wien 2012, 158), sowie Judikatur des OGH (7.5.1998, 4 C 376/96, sowie 7.3.2002, 2001.00330-16) entnommen werden, dass bei den meisten älteren FL-Stiftungen ein Mandatsvertrag vorliegen würde.  Der Stifter und Begünstigte sei zugleich einziges Mitglied eines „Familienbeirats“ und könne gegenüber dem Stiftungsrat Empfehlungen abgeben, welchen der Stiftungsrat bei Beachtung des Stiftungszwecks nachzukommen habe, auch hieraus sei die Transparenz der liechtensteinischen Stiftung zu schließen.  Die schriftliche Aussage des Stiftungsrats, er entscheide nach freiem Ermessen und nicht auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters, wird in freier Beweiswürdigung „als nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend erachtet“. In der Gegenschrift zur höchstgerichtlichen Beschwerde führte der UFS Feldkirch noch viel deutlicher aus, dass seiner Meinung nach aufgrund der folgenden Argumente von einer transparenten liechtensteinischen Stiftung auszugehen wäre:  Es sei im gegenständlichen Fall von einem „konkludenten Mandatsvertrag“ auszugehen, weil Schriftlichkeit nach FL-Recht für Mandatsverträge nicht erforderlich wäre.  Rein statistisch sei die Wahrscheinlichkeit für die Existenz eines Mandatsvertrags bei einer FL-Stiftung wesentlich höher als für die Nichtexistenz eines derartigen Vertrags.  Auch die Tatsache, dass die FL-Stiftung auf Aufforderung der österreichischen Außenprüfung nicht umgehend alle Vermögensaufstellungen, Bankkontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen, Belege zu den einzelnen Geschäftsfällen der Stiftung, Beschlüsse über Zuwendungen sowie sämtliche Stiftungsratsprotokolle vorgelegt habe (wozu der Stifter nach Meinung des UFS Feldkirch wegen der erweiterten Mitwirkungspflicht, Beweisvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht angehalten gewesen wäre), zeige, dass kein ausreichender Sachbeweis für das Vorliegen einer intransparenten Stiftung erbracht wurde.  Die seitens der steuerlichen Berater vorgelegten steuerlichen Intransparenzgutachten wären unbeachtlich, weil die österreichischen Steuerbehörden keinen Zugriff auf die Stiftungsbuchhaltung sowie die Stiftungsratsprotokolle haben, um die Aussagen des Gutachtens verifizieren zu können. 3. Entscheidung des VwGH Der VwGH fasste die Argumentation des UFS dahingehend zusammen, dass die Behörde davon ausginge, dass eine unmittelbare Einkünftezurechnung bei Herrn M aufgrund seines beherrschenden Einflusses auf seine Gesellschaften sowie der Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung zwischen der österreichischen und der liechtensteinischen Gesellschaft zu erfolgen habe. Der VwGH verweist auf seine im heurigen Jahr ergangene Rechtsprechung zu liechtensteinischen Stiftungen (siehe oben) und stellt klar, dass die Einkünftezurechnungsfrage auch bei liechtensteinischen Stiftungen nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts zu beurteilen ist. Eine Zurechnung rein auf die Vermutung eines konkludenten Mandatsvertrags zu gründen, lehnt der VwGH entschieden ab: „Die dazu von der belangten Behörde angestellten - und hinsichtlich des Vorliegens eines Mandatsvertrages betreffend die C Stiftung überhaupt nur auf Vermutungsebene getroffenen - Schlussfolgerungen reichen nicht aus, um eine solche weitgehende Feststellung (Zurechnung der Einkünfte an den Beschwerdeführer) zu tragen (vergleiche auch bereits das Erkenntnis vom 25. März 2015, 2011/13/0033). KPMG Tax Flash – Estate Planning / Nr. 08 vom 11.09.2015   2  Dabei weist die Beschwerde auch zutreffend darauf hin, dass die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten nach den liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche den österreichischen einkommensteuerrechtlichen Zurechnungskriterien nicht gleichgesetzt werden kann (vgl nochmals das Erkenntnis vom 25. März 2015, 2011/13/0033).“ 4. Schlussfolgerungen aus der vorliegenden VwGH-Entscheidung Der VwGH hat somit ein zweites Mal den Ansatz der Behörde, dass bei liechtensteinischen Stiftungen jedenfalls von einem sogenannten „konkludenten“ Mandatsvertrag auszugehen wäre, eine klare Absage erteilt. Des Weiteren hat er damit die Zulässigkeit der Schlussfolgerung, dass bei Nichtvorlage von Unterlagen jedenfalls von einer transparenten liechtensteinischen Stiftung auszugehen wäre, für unzutreffend erklärt. Auch die Nichtbeachtung der vorgelegten Erklärungen der Stiftungsrates bzw der von Parteienseite vorgelegten Intransparenzgutachten hat der VwGH damit verworfen. Diese Aussagen werden auch bei vielen noch offenen Beschwerdeverfahren von den BFG und bei künftigen Beurteilungen von ausländischen Stiftungen entsprechend zu würdigen sein. Darüber hinaus dürfte die Bestimmung des Art 2 Abs 2 lit b 3.TS StAbk Ö-FL anteilig inhaltsleer geworden sein, zumal in den österreichischen „Erläuterten Bemerkungen zur Regierungsvorlage“ ausdrücklich angeführt wird, dass es sich beim „konkludenten Mandatsvertrag“ um ein bestehendes Instrument des österreichischen Steuerrechts handle. Der VwGH hat aber nunmehr deutlich zu erkennen gegeben, dass ein lediglich vermuteter, konkludenter Mandatsvertrag nicht dem historischen Abgabenrecht entspreche. Bezüglich weiterführender Information zu liechtensteinischen Stiftungen aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht dürfen wir Sie auf folgende Veranstaltung hinweisen: http://www.ars.at/fileadmin/ftp/PDFs-homepage/BoB/Liechtensteinische_Stiftungen_131015.pdf KPMG Tax Flash – Estate Planning / Nr. 08 vom 11.09.2015   3  5. Für Diskussion der obigen Ausführungen stehen Ihnen gerne die folgenden Personen zur Verfügung: Friedrich Fraberger  Friedrich Fraberger ist Partner bei der KPMG und hat sich auf den Bereich des Estate Planning und des Finanzstrafrechts spezialisiert; ist Autor der beiden Monographien „Der steueroptimale Tod“ und „Nationale und internationale Unternehmensnachfolge“; darüber hinaus lehrt Friedrich Fraberger Steuerlehre an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der KWT.     Telefon: +43-1-31332-3312 Mobil: +43-664-8161097 Fax: Mail: +43-1-31332-3500 [email protected]   Michael Petritz  Michael Petritz ist Senior Tax Manager bei der KPMG und hat sich auf internationales Steuerrecht und Estate Planning spezialisiert; ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der KWT, Präsident von STEP Österreich sowie Fachvortragender und Fachautor. Telefon: +43-1-31332-3304 Mobil: +43-664-8161055 Fax: Mail: +43-1-31332-3500 [email protected]   KPMG Tax Flash – Estate Planning / Nr. 08 vom 11.09.2015   4