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Einwilligung Gegenüber Der Meldebehörde In Die Erteilung Von

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EINWILLIGUNG gegenüber der Meldebehörde in die Erteilung von Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels Familienname, Vorname Geburtsdatum Anschrift (Straße Hausnummer, PLZ, Wohnort) Hiermit erkläre ich meine Einwilligung, dass alle nichtöffentlichen Stellen bei der für mich zuständigen Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie gegebenenfalls die Tatsache des Versterbens für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels (Zutreffendes bitte ankreuzen) einholen und entsprechend verwenden dürfen. Mir ist bekannt, dass - die Verarbeitung und Nutzung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt, - ich meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der Meldebehörde widerrufen kann. Bielefeld, (Unterschrift) Gesetzliche Grundlagen (Auszug): Bundesmeldegesetz § 44 Abs. 3 Einfache Melderegisterauskunft (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, UND 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck aus-drücklich eingewilligt. Eine Einwilligung kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden