Transcript
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd (Stwgd) zur technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung des BDEW Gültig ab: 01.01.2013 Geändert am: 04.11.2015 Gültig für: Bezugsanlagen und Erzeugungsanlagen
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
1 von 33
Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze ....................................................................................... 4 1.1. Geltungsbereich ....................................................................................... 4 1.2. Bestimmungen und Vorschriften ................................................................. 4 1.3. Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen .................................. 5 1.4. Inbetriebsetzung ...................................................................................... 6
2. Netzanschluss .................................................................................. 6 2.1. Grundsätze für die Ermittlung des Netzanschlusspunktes ............................... 6 2.4. Netzrückwirkungen ................................................................................... 6
3. Übergabestation ............................................................................... 7 3.1. Baulicher Teil ........................................................................................... 7 3.1.1. Allgemeines........................................................................................ 7 3.1.2. Einzelheiten zur baulichen Ausführung ................................................... 7 3.2. Elektrischer Teil ........................................................................................ 8 3.2.1. Allgemeines........................................................................................ 8 3.2.3. Kurzschlussfestigkeit ........................................................................... 8 3.2.4. Schutz gegen Störlichtbogen ................................................................ 8 3.2.6. Schaltanlagen ..................................................................................... 9 3.2.7. Betriebsmittel .................................................................................. 10 3.2.8. Sternpunktbehandlung ...................................................................... 11 3.2.9. Sekundärtechnik ............................................................................... 11 3.2.10. Erdungsanlage ................................................................................ 14
4. Abrechnungsmessung .................................................................... 17 4.2. Wandler ................................................................................................ 17 4.3 Spannungsebenen der Messung................................................................. 19
5. Betrieb ........................................................................................... 20 5.1. Allgemeines ........................................................................................... 20 5.2. Zugang ................................................................................................. 20 5.4. Instandhaltung ....................................................................................... 20
6. Änderungen, Außerbetriebnahme und Demontage ......................... 21
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
2 von 33
7. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz................................. 22 7.1. Grundsätze ............................................................................................ 22 7.1.1. Geltungsbereich ................................................................................ 22 7.1.3. Anmeldeverfahrung und anschlussrelevante Unterlagen ......................... 23 7.1.4. Inbetriebsetzung ............................................................................... 23 7.2. Netzanschluss ........................................................................................ 23 7.2.1. Grundsätze für die Festlegung des Netzanschlusspunktes ....................... 23 7.2.5. Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz ............................................ 23 7.3. Ausführung der Anlagen .......................................................................... 26 7.3.2. elektrischen Teil ................................................................................ 26 7.4 Abrechnungsmessung .............................................................................. 32 7.5 Betrieb ................................................................................................... 32 7.5.1. Allgemeines...................................................................................... 32 7.5.6. Weitere Bedingungen bei dem Betrieb von Erzeugungsanlagen ............... 33
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
3 von 33
1. Grundsätze 1.1. Geltungsbereich Die technischen Anschlussbedingungen konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der Technik und gelten für Neuanschlüsse und vorhandene Anschlüsse an das Verteilnetz der Stwgd sowie für Netzanschlussänderungen. Netzanschlussänderungen umfassen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die Änderung der Netzanschlusskapazität oder des Schutzkonzeptes. Für die technische Ausführung eines Netzanschlusses wie auch für den umgebauten und erweiterten Teil einer Kundenanlage gilt jeweils die zum Erstellungs- oder Umbauzeitpunkt gültige TAB. Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung der Anschlussbedingungen sicherzustellen und auf Anforderung nachzuweisen. Er gewährleistet, dass auch diejenigen, die neben ihm den Anschluss nutzen, dieser Verpflichtung nachkommen. Der VNB behält sich vor, eine Kontrolle der Einhaltung der Anschlussbedingungen vorzunehmen. Werden Mängel festgestellt, so kann die nachgelagerte Anschlussnutzung bis zur Mängelbeseitigung ausgesetzt werden. Durch die Kontrolle der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der VNB keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage.
1.2. Bestimmungen und Vorschriften Es gelten die BDEW-Richtlinien „TAB Mittelspannung 2008“ und „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (Ausgabe jeweils Juni 2008) sowie die nachfolgend aufgeführten Regelungen. Für Erzeugungsanlagen, die in ein primär auf Bezug ausgerichtetes, kundeneigenes Niederspannungsnetz mit Mittelspannungsnetzanschluss einspeisen, gelten die Anforderungen dieser TAB Mittelspannung erst ab einer maximalen Scheinleistung S Amax > 100kVA (Summe aller Erzeugungsanlagen pro Übergabestation). Für Erzeugungsanlagen mit SAmax ≤ 100kVA (Summe aller Erzeugungsanlagen pro Übergabestation) können anstelle der Anforderungen dieser TAB Mittelspannung die Anforderungen der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ zugrunde gelegt werden. Die vom Kunden bereitzustellenden Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anschlussbedingungen erfüllen. Der Einsatz von anderen als in diesen Anschlussbedingungen aufgeführten Einrichtungen ist nur im Einvernehmen mit dem VNB möglich. Der Kunde stellt sicher, dass die in diesen technischen Anschlussbedingungen zitierten Regelwerke, Richtlinien und sonstigen technischen Vorgaben seinem Anlagenerrichter bekannt sind und von diesem bei der Installation eingehalten werden.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
4 von 33
1.3. Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen Für die Anmeldung von Netzanschlüssen sind folgende Unterlagen den Stadtwerken zu liefern:
Ausgefüllter Antrag Lageplan (Maßstab 1:500) mit Stationsstandorten Den voraussichtlichen Leistungsbedarf, dessen Charakteristik und ggf. geplanten Ausbaustufen Die Netzrückwirkungen Bauzeitenplan und Inbetriebsetzungstermin
Gemeinsam mit dem Kunden legen die Stadtwerke folgende Punkte fest:
Standort der Übergabestation und die Leitungstrasse Aufbau der Mittelspannungs-Schaltanlage Notwendige Netzschutzeinrichtungen Erforderliche Fernsteuerung / Fernüberwachung Art und Anordnung Messeinrichtung Notwendige Anzeigegeräte
Spätestens 6 Wochen vor Baubeginn muss der Kunde folgende Unterlagen den Stadtwerken zur Freigabe überreichen:
Maßstäblicher Lageplan mit eingezeichnetem Standort der Übergabestation, der Trasse der Stwgd sowie der vorhandenen und geplanten Bebauung. Übersichtsschaltplan und 1-poliges Übersichtsschaltbild der Mittelspannungsschaltanlage inklusive Transformatoren, kundeneigenes 20kV-Netz, Schutz- und Messeinrichtungen und des Zählerschranks Stromlaufplan der MS-Anlage Übersichtsplan der Übergabestation (Grundrisse und Schnittzeichnungen)
In dem Vordruck D.2 „Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ sind in jedem Fall Geräte, welche die folgenden Leistungsangaben überschreiten, den Stwgd anzuzeigen:
Motoren
Schweißmaschinen, Pressen, Sägegatter ab SA ≥ 50 kVA (mit SA als S50%ED bei Schweißmaschinen bzw. SA als Scheinleistung bei Pressen und Sägegattern) Stromrichter, Schmelzöfen ab SA ≥ 100 kVA (SA als Scheinleistung des Oberschwingungserzeugers)
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
ab SA ≥ 200 kVA mit Sanft Anlauf ab SA ≥ 50 kVA mit Direktanlauf (SA = Scheinleistung des Motors)
5 von 33
1.4. Inbetriebsetzung Mindestens 1 Woche vor der Inbetriebsetzung des Netzanschlusses sind den Stadtwerken folgende Unterlagen sowie die Kontaktdaten des Anlageverantwortlichen zu übergeben:
Aktualisierte Projektunterlagen Inbetriebsetzungsauftrag Erdungsprotokoll Prüfprotokolle / Eichscheine für Strom- und Spannungswandler Schutzprotokoll Bestätigung nach BGV A3 (Errichterbestätigung) Ggf. Druckberechnung
Für die Inbetriebsetzung der Netzanschlüsse von Bezugsanlagen und der Belieferung mit elektrischer Energie sind auch folgende vertragliche Voraussetzungen zu erfüllen:
Rechtsverbindlich unterzeichneter Netzanschlussvertrag zwischen Anschlussnehmer und Stadtwerken Rechtsverbindlich unterzeichneter Anschlussnutzungsvertrag zwischen Anschlussnutzer und Stadtwerken Ggf. ergänzende Zusatzbedingungen zum Anschlussnutzungsvertrag Mitteilung des Stromlieferanten zur Versorgung der Entnahmestelle an den VNB
2. Netzanschluss 2.1. Grundsätze für die Ermittlung des Netzanschlusspunktes Der Netzanschluss von Kundenanlagen erfolgt standardmäßig über eine Einschleifung. In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Kunde. Eigentumsgrenze Die Eigentumsgrenze wird im Netzanschlussvertrag festgelegt. Im Falle einer MittelspannungsKabelanbindung liegt die Eigentumsgrenze an den Kabelendverschlüssen des in der Kundenanlage ankommenden Mittelspannungskabels der Stwgd. Die im Eigentum der Stwgd stehenden Einrichtungen für Messung und informationstechnische Anbindung sind hiervon nicht betroffen.
2.4. Netzrückwirkungen Die verwendeten Rundsteuerfrequenzen im Netzgebiet der Stadtwerke betragen f = 420 Hz
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
6 von 33
3. Übergabestation 3.1. Baulicher Teil 3.1.1. Allgemeines Der Kunde gestattet den Stadtwerken im Bedarfsfall die unentgeltliche Mitbenutzung seiner Übergabestation zur Weiterführung von Leitungen und zur Aufstellung der zugehörigen Einrichtungen, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen. Die Auslegung des baulichen Teils der Übergabestation unter Berücksichtigung eventueller Erweiterungen veranlasst der Kunde im Einvernehmen mit den Stadtwerken.
Schaltanlagen- und Transformatorräume sind als „abgeschlossene elektrische Betriebsstätten“ entsprechend DIN VDE 0101 / 7 zu planen, zu errichten und entsprechend DIN VDE 0105-100 zu betreiben Fabrikfertige Stationen sind gemäß DIN EN 62271-202 zu errichten Übergabestationen, die in ein vorhandenes Gebäude integriert werden, sollen ebenerdig an Außenwänden erstellt werden. Zudem muss das Gebäude der Übergabestation dem zu erwartenden Überdruck infolge eines Lichtbogenfehlers standhalten können. Durch den Anlagenbetreiber ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Verordnung des Innenministeriums über elektrische Betriebsräume EltVO ist einzuhalten
3.1.2. Einzelheiten zur baulichen Ausführung Zugang und Türen Die Tür zur Übergabestation sowie zu Räumen, zu denen der VNB Zutritt haben muss, sind mit Schlössern für jeweils zwei Schließzylinder auszustatten. Der VNB stellt einen Schließzylinder mit seiner Schließung zur Verfügung. Es sind Schließzylinder mit einer Schließseite (Halbzylinder) nach DIN 18252 mit einer Einbaulänge von 45 mm zu verwenden. Türen müssen nach außen aufschlagen und sind mit einem Türfeststeller auszurüsten. Das Verlassen der Anlagen muss ohne Schlüssel möglich sein (Antipanikfunktion). Der Zugang zu den Anlagen muss 24 Stunden gewährleistet sein! Trassenführung der Netzanschlusskabel Der Bereich der Kabeltrassen darf nicht überbaut werden und es dürfen keine tiefwurzelnden Pflanzen vorhanden sein. Der Bereich der Kabeltrassen darf auch nicht als Abstellfläche verwendet werden. Für die Störungsbeseitigung müssen die Kabel jederzeit zugänglich sein. Zur Einführung der Netzanschlusskabel in das Gebäude sind bauseitig entsprechende Durchführungen in ausreichender Anzahl nach Angabe der Stadtwerke vorzusehen (DoppelDichtpackungen). Die Verlegung der Netzanschlusskabel ist im Erdreich vorzusehen. Eine Verlegung in im Erdreich verlegten Rohren ist nur nach Absprache mit den Stadtwerken möglich! geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
7 von 33
3.2. Elektrischer Teil 3.2.1. Allgemeines Alle Betriebsmittel der Übergabestation müssen für die durch den Kurzschlussstrom auftretenden thermischen und dynamischen Beanspruchungen bemessen sein. Unabhängig von den am Netzanschlusspunkt tatsächlich vorhandenen Werten sind die Betriebsmittel mindestens für nachfolgend aufgeführte Kenngrößen zu dimensionieren. Anschluss an das 20 kV-Netz der Stadtwerke Nennspannung Un Nennfrequens fn Isolationsspannung Um Bemessungsstrom Ir Thermischer Kurzschlussstrom Ith bei tk = 1s Stroßkurzschlussstrom Ip
20 kV 50 Hz 24 kV 630 A 16 kA 40 kA
Auf Anfrage stellen die Stadtwerke dem Anschlussnehmer zur Einstellung des kundeneigenen Schutzes und für Netzrückwirkungsbetrachtungen folgende Daten zur Verfügung:
Anfangskurzschlusswechselstrom aus dem Netz der Stwgd am Netzanschlusspunkt (ohne Berücksichtigung des Kurzschlussstrombeitrages aus Kundenanlagen z.B. durch dezentrale Erzeugungsanlagen, Motoren usw.) Fehlerklärungszeit des Hauptschutzes aus dem Netz der Stwgd am Netzanschlusspunkt
3.2.3. Kurzschlussfestigkeit In Einzelfällen können die Stadtwerke vom Kunden Einrichtungen zur Begrenzung des von der Kundenanlage in das Netz der Stadtwerke eingespeisten Anfangskurzschlusswechselstromes verlangen, um Betriebsmittel zu schützen bzw. Schutzfunktionen im Netz zu gewährleisten. Der Kunde trägt die Kosten der dadurch in seiner Anlage entstehenden Maßnahmen.
3.2.4. Schutz gegen Störlichtbogen Es sind folgende IAC Klassifizierungen und Prüfwerte der Mittelspannungsschaltanlagen einzuhalten:
In nicht begehbaren Stationen bzw. begehbaren Stationen bei Wandaufstellung o IAC A FL 16kA / 1s
In begehbaren Stationen bei Aufstellung im freien Raum o IAC A FLR 16kA / 1s
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
8 von 33
3.2.6. Schaltanlagen 3.2.6.1. Schaltung und Aufbau Für den Aufbau und die Schaltung der Übergabestation für Bezugs- und Erzeugungsanlagen ist die Bemessungs-Scheinleistung der angeschlossenen Trafos maßgebend:
Bemessungsscheinleistung < 1000kVA Anschlussabsicherung des Transformators über Sicherungslasttrennschalter (Leistungsschalter mit UMZ zulässig) Bemessungsscheinleistung ≥ 1000kVA Anschlussabsicherung durch einen Leistungsschalter mit UMZ#
Bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Kundenseite ist ein Übergabeschaltfeld vorzusehen. Es muss sichergestellt werden, dass die gewählte Schutzeinrichtung das fehlerhafte Kundennetzteil oder die gesamte Kundenanlage automatisch und selektiv zu den Schutzeinrichtungen der Stadtwerke abschaltet. 3.2.6.2. Ausführung Durchführen eines Phasenvergleiches und Feststellen der Spannungsfreiheit In den Feldern, die sich im Verfügungsbereich der Stadtwerke befinden, sind allpolige, kapazitive Spannungsprüfsysteme zu verwenden: Hersteller: Kries Typ: Capdis +S1 Anschlussmöglichkeit für Geräte zur Kabelfehlerortung / - prüfung Es muss eine Anschlussmöglichkeit für Geräte zur Kabelfehlerortung / Kabelprüfung ohne Lösen von Endverschlüssen bzw. Steckendverschlüssen gegeben sein. Alle Betriebsmittel der Übergabestation, die während einer Kabelprüfung / Kabelfehlerortung mit dem Kabel galvanisch verbunden bleiben, müssen für die verwendeten Prüfspannungen von AC 45 bis 65 Hz – 2 x U0 (Prüfdauer 60 min) und AC 0,1Hz – 3 x U0 (Prüfdauer 60 min) ausgelegt sein. Erd – und Kurzschlussanzeiger In den Einspeisefeldern der Stadtwerke sowie in einem eventuellen Übergabefeld sind 3-polige Erd – und Kurzschlussanzeiger vorzusehen. Die Stadtwerke geben Ansprechstrom und Rückstelldauer vor. Hersteller: Kries Typ: IKI 20 Puls Artikelnr.: 2500993 Die Hilfskontakte der Erd- und Kurzschlussanzeiger sind durch den Anlagenbetreiber auf Klemmen zulegen! Auch muss der Anlagenbetreiber die Spannungsversorgung der Anzeiger garantieren. Die Wandler für die Kurzschlusserfassung sind bei einer gasisolierten Mittelspannungsanlage direkt auf die Durchführungen in den vorgesehenen Feldern anzubringen.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
9 von 33
Ausführung der Schaltanlagen Die Stadtwerke behalten sich das Recht vor, die Art des Isoliermediums (luft- oder gasisoliert) der Schaltanlage vorzugeben, da im Netz der Stadtwerke vermehrt Massekabel verlegt sind. Verschließbarkeit von Schaltgeräten Für die im Verfügungsbereich der Stwgd stehenden Schaltfelder müssen Maßnahmen gegen unbefugtes Betätigen der Schalter und Öffnen der Türen getroffen werden. 3.2.6.3. Kennzeichnung und Beschriftung Der VNB gibt dem Kunden die erforderlichen Beschriftungen vor bzw. ist berechtigt, entsprechende Beschriftungen anzubringen.
3.2.7. Betriebsmittel 3.2.7.1. Schaltgeräte Die in der Übergabestation zu installierenden Schaltgeräte sind in Kapitel 3.2.6.1 „Schaltung und Aufbau“ beschrieben. 3.2.7.2. Verriegelungen Der Erdungsschalter muss gegen den zugehörigen Lasttrenn- bzw. Leistungsschalter verriegelt sein. In SF6–Anlagen darf das Öffnen der Kabelraumabdeckung nur bei eingeschaltetem Erdungsschalter möglich sein (Vorwärtsverriegelung). In Kabelschaltfeldern muss darüber hinaus für die Dauer der Kabelfehlerortung/ Kabelprüfung die Möglichkeit bestehen, diese Verriegelung bewusst außer Kraft zu setzen. Das Einschalten des Lasttrennschalters darf nur bei wieder eingesetzten Abdeckungen möglich sein (Rückwärtsverriegelung). 3.2.7.3. Transformatoren Bei Anschluss von Kundenanlagen an Netze mit einer Versorgungsspannung von 20 kV müssen die Anzapfungen des Transformators einen Einstellbereich von mindestens -5 / -2,5 % / 0 / +2,5 / +5 % aufweisen. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Trafo ober- und unterspannungsseitig zu erden! Bei niederspannungsseitiger Abrechnungsmessung sind Transformatoren in verlustarmer Ausführung einzusetzen. Dabei dürfen die Kurzschlussverluste Bk und die Leerlaufverluste Ao nach DIN EN 50464-1 nicht überschritten werden. Ebenso ist die EU-Verordnung Nr. 548 / 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG einzuhalten. 3.2.7.4. Mittelspannungskabel Vor einer Inbetriebnahme von kundeneigenen MS-Kabelanlagen ist nach BGV A3 §5, VDE 0105 und VDE 0276 eine Inbetriebnahme Prüfung durchzuführen (Spannungs- und Mantelprüfung)
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
10 von 33
3.2.8. Sternpunktbehandlung Die Art der Sternpunktbehandlung wird von den Stadtwerken vorgegeben. Die erforderliche Kompensation von Erdschlussströmen des galvanisch mit dem Stadtwerkenetz verbundenen Kundennetzes einer Bezugsanlage führen die Stadtwerke zu Ihren Lasten durch. Für die Sternpunktbehandlung der Übergabestation nachgelagerten, galvanisch getrennten Mittel- und Niederspannungsnetze ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.2.9. Sekundärtechnik Die Anschlussbedingungen für „Meldungen, Messwerte“ und „Informationstechnische Anbindung an die netzführende Stelle“ sind in Kapitel 3.2.9.1 „Fernsteuerung“ mit aufgeführt. Vom Anschlussnehmer muss Platz für diese Einrichtungen des Netzbetreibers zur Verfügung gestellt werden. 3.2.9.1. Fernsteuerung Anschluss an das 20-kV-Netz Für Bezugs- und Erzeugungsanlagen gelten folgende Bedingungen: • alle Schaltgeräte im Verfügungsbereich der Stwgd müssen für den VNB zugänglich und vor Ort zu betätigen sein • eine Fernsteuerung im Rahmen des Einspeisemanagements von Erzeugungsanlagen ist in Kapitel 7.2.5.3 „Wirkleistungsabgabe / Einspeisemanagement“ beschrieben; • alle im Verfügungsbereich des Kunden stehenden Schalter werden vom Kunden geschaltet; • alle im Verfügungsbereich der Stwgd stehenden 20-kV-Schaltgeräte werden von der netzführenden Stelle der Stwgd geschaltet Meldungen, Messwerte Anschluss an 20-kV-Netze (Bezug) Aus den 20-kV-Kundenanlagen werden im Regelfall keine Meldungen und Messwerte zur netzführenden Stelle der Stwgd übertragen. Dies ist bei der Planung vorab mit den Stadtwerken zu klären. Informationstechnische Anbindung an die netzführende Stelle Anschluss an 20-kV-Netze (Bezug) Es ist im Regelfall keine informationstechnische Anbindung an die netzführende Stelle der Stwgd erforderlich. Dies ist bei der Planung vorab mit den Stadtwerken zu klären.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
11 von 33
3.2.9.2. Hilfsenergieversorgung Die Anschlussanlage muss über eine Eigenbedarfsversorgung verfügen. Wenn die Funktion der Schutzeinrichtungen oder die Auslösung der Schaltgeräte eine Hilfsspannung erfordert, muss zudem eine von der Netzspannung unabhängige Hilfsenergieversorgung (z.B. Batterie, Wandlerstrom) vorhanden sein. Im Falle einer Fernsteuerung ist diese ebenfalls mit einer netzunabhängigen Hilfsenergie zu realisieren. Wenn eine Hilfsenergieversorgung über eine längere Dauer erforderlich ist, ist deren Kapazität so zu bemessen, dass die Anschlussanlage bei fehlender Netzspannung mit allen Schutz-, Sekundär- und Hilfseinrichtungen mindestens 8 Stunden lang betrieben werden kann. Hier ist zwingend eine Hilfsenergieversorgung mit Batterie einzusetzen. Eigenbedarf und Hilfsenergie für sekundärtechnische Einrichtungen des Netzbetreibers werden vom Anschlussnehmer zur Verfügung gestellt. Die Funktionsfähigkeit der Hilfsenergieversorgung ist durch entsprechende Maßnahmen dauerhaft zu sichern sowie in bestimmten Zeitabstanden nachzuweisen und in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren. 3.2.9.3. Schutzeinrichtungen Grundsätze Die Netzschutzeinrichtungen und – einstellungen der Übergabestation sind mit dem VNB abzustimmen. Die nachfolgenden Grundsätze gelten für Netzschutzeinrichtungen in einem Übergabefeld. Grundsätze: • Alle Netzschutzeinrichtungen müssen den Anforderungen der „VDN-Richtlinie für digitale Schutzsysteme“ entsprechen • Die Netzschutzeinrichtungen sind in den Sekundärflächen der Schaltanlagen anzuordnen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, kann die Montage auf Relaistafeln bzw. in Schränken in der Übergabestation erfolgen. Alle Bedien- und Anzeigeelemente der Netzschutzeinrichtungen müssen frontseitig zugänglich, bedienbar und ablesbar sein • Als Kurzschlussschutz wird ein Überstromzeitschutz eingesetzt. • Strom- und Spannungswandler sind so anzuordnen, dass sie im Selektionsabschnitt des Übergabeleistungsschalters zum Einbau kommen. Dabei sind die Spannungswandler im Schutzabschnitt der Stromwandler anzuordnen • Die Wandler für die Mess- und Zähleinrichtungen sind nach Kapitel 4.2 auszuführen • Ein stehender Erdschluss in der Kundenanlage ist in der Übergabestation zur Anzeige zu bringen • Bei kundeneigenem Mittelspannungsnetz ist eine Erd- und Kurzschlussüberwachung zu installieren. Ein kundeneigenes Mittelspannungsnetz besteht, wenn vom Kunden Mittelspannungskabel außerhalb der Übergabestation betrieben werden geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
12 von 33
• In den Einspeisefeldern sind Kurzschlussanzeiger nach Kapitel 3.2.6.2 einzusetzen • In der Übergabestation von Bezugsanlagen mit UMZ ist vom Kunden die in der BDEWRichtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ beschriebene Prüfklemmleiste (siehe Seite 24) zu installieren • In der Übergabestation von Erzeugungsanlagen ist vom Kunden die aufgeführte Prüfklemmleiste auf Seite 24 zu installieren • Schutzeinstellungen zur Gewährleistung der Selektivität zum Mittelspannungsnetz werden durch den VNB vorgegeben. Bei Veränderung des Netzschutzkonzeptes des Mittelspannungs- Verteilungsnetzes kann der VNB vom Kunden nachträglich die Anpassung der Schutzeinstellungen in der Übergabestation fordern • Die installierten Schutzeinrichtungen sowie die Schutzeinstellungen sind vom Anlagenerrichter in die Prüfprotokolle D.7 und dem Inbetriebsetzungsprotokoll D.8 (für Bezugsanlagen), D.7, D.8 und F.4 (für Erzeugungsanlagen) sowie F.5 (für Erzeugungseinheiten) einzutragen • Die Funktionalität der Schutzsysteme inklusive Auslösekontrollen sind vor deren Inbetriebnahme am Einsatzort vom Betreiber bzw. Errichter zu prüfen, zu dokumentieren und dem VNB zur Prüfung vorzulegen • Um dem VNB eine Analyse des Störverlaufes zu ermöglichen, sind im Störungsfall sämtliche Schutzansprechdaten und Schutzstörschriebe für mindestens einen Monat festzuhalten und dem VNB auf Anfrage mitzuteilen. Unabhängiger Überstromzeitschutz (UMZ-Schutz) Der UMZ-Schutz muss folgende Grundfunktionen besitzen: • Schutzgerät muss entweder wandlerstromversorgt mit Wandlerstromauslösung, oder über eine Hilfsspannung versorgt werden • Strommesseingang 4-polig, für Leiterstromanregung zweistufige, getrennt einstellbare Zeit- und Stromstufen • alle Schutzeinstellungen, Schutzansprechdaten und gegebenenfalls Schutzstörschriebe müssen sich in einem nichtflüchtigen Speicher befinden • Schutzauslösungen sind auch bei Ausfall der Netzspannung bis zur manuellen Quittierung sichtbar anzuzeigen Wiederholungsprüfungen Alle Netzschutzeinrichtungen müssen gemäß der „VDN-Richtlinie für digitale Schutzgeräte“, d. h. in der Regel alle 4 Jahre geprüft werden. Das Prüfdokument ist dem VNB auf Anfrage auszuhändigen. Hochspannungssicherungen Die Auswahl von HH-Sicherungen muss den konkreten Einsatzbedingungen entsprechen. Die Selektivitätskriterien zu den Netzschutzeinrichtungen sind zu berücksichtigen.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
13 von 33
Schutzwandler Siehe Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitäts- und Gasnetz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH.
3.2.10. Erdungsanlage Die Mittelspannungsnetze der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd werden in der Regel kompensiert betrieben. Für die elektrische Bemessung der Erdungsanlage in Mittelspannungsnetzen ist ein Erdfehlerstrom (Erdschlussreststrom) von 60A anzunehmen. In Ausnahmefällen können durch die Stwgd andere Erdfehlerströme genannt werden. Die Erdungsanlage der Übergabestation ist thermisch für einen Doppelerdschlussstrom I“kee ≥ 7kA für tk = 1s auszulegen. In Gebieten mit globalem Erdungssystem (geschlossener Bebauung) ist eine gemeinsame Erdungsanlage für Anlagen > 1kV und der Niederspannungsbetriebserdung aufzubauen. Es wird dort kein spezieller Nachweis für die Erdungsimpedanz gefordert. Unbeschadet dessen ist die Erdungsanlage mit auf niederohmige Wirksamkeit zu prüfen. Außerhalb geschlossener Bebauung ist die Einhaltung der vorgegebenen Erdungsimpedanz vor Inbetriebnahme der Übergabestation messtechnisch mit einer Erdungsmessrücke nachzuweisen. Die Erdungsimpedanz der Hochspannungsschutzerdung muss ZE ≤ 2,5 Ω betragen. Abweichende Werte sind mit den Stwgd abzustimmen. Bezüglich der Höhe der Erdungsimpedanz hinsichtlich der Anforderung des Niederspannungsnetzes des Kunden, ist der Kunde selbst verantwortlich. Die Einhaltung der vorgegebenen Erdungsimpedanzen vor Inbetriebnahme der Übergabestation ist messtechnisch nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass die zulässigen Berührungsspannungen nach DIN VDE 0101 eingehalten werden. Dem VNB ist das ausgefüllte Erdungsprotokoll zu übergeben. Alle Erder sind innerhalb der Übergabestation an der Erdungssammelleitung lösbar anzuschließen und zu beschriften. Erdungs- und Außenleiterfestpunkte müssen z.B. als Kugelfestpunkte d = 20mm entsprechend der maximal auftretenden Kurzschlussströme bemessen sein und dürfen nicht als Schraubverbindung benutzt werden. Im Anhang ist eine Übersicht für die gemeinsame Mittel- und Niederspannungs-Erdungsanlage in der kundeneigenen Übergabestation dargestellt.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
14 von 33
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
15 von 33
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
16 von 33
4. Abrechnungsmessung Siehe „Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitäts- und Gasnetz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH“. Grundsätzlich werden Lastgangzähler eingesetzt, sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen. Der Empfang für die Fernauslesung (GPRS) des Lastgangzählers ist durch den Kunden zu gewährleisten, andern falls muss ein unentgeltlicher Internetanschluss am zentralen Zählerplatz für die Stwgd zur Verfügung gestellt werden.
4.2. Wandler Die Spannungswandler für die Messung sind vom Netz der Stwgd aus gesehen vor den Stromwandlern für die Messung anzuordnen. Die Wandler müssen übersichtlich angeordnet und deren Sekundäranschlüsse gut zugänglich sein. Die Sekundärleitungen der Messwandler sind von deren Klemmen bzw. Sicherungen ungeschnitten bis zum Zählereinbauort zu führen. Die Sekundärleitungen sind vorwiegend in NYY, gegeben falls auch als NYM oder als Ölflex auszuführen. Leiterquerschnitt für Wandler-Sekundärleitungen Einfache Länge der MesswandlerSekundärleitungen m bis 25 25 bis 40 40 bis 65
Leiterquerschnitt (Cu) mm² Stromwandler Spannungswandler … / 5A; Pn = 10VA … / 100V; Pn = 30VA 7-adrig 5-adrig 4 2,5 6 4 10 6
Für die Sekundärleitungen der Messwandler sind im Meßfeld Möglichkeiten zur Leitungsverlegung vorzusehen. Diese sind durchgängig von den Sekundärklemmbrettern der Wandler bis zum Meßfeld anzubringen.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
17 von 33
Beispiel Wandler Zusammenstellung
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
18 von 33
Beispiel Verdrahtung Wandler
4.3 Spannungsebenen der Messung Die Stadtwerke geben vor, ob die Messung der an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Kundenanlage auf der Mittelspannungsseite oder auf der Niederspannungsseite erfolgt. Im Falle eines einzelnen Anschlussnutzers erfolgt die Messung der von der an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Kundenanlage bezogenen bzw. eingespeisten elektrischen Energie grundsätzlich auf der Mittelspannungsseite. In Abstimmung mit dem VNB ist auch eine Messung auf der Niederspannungsseite möglich. Im Falle mehrerer Anschlussnutzer, die aus einer Mittelspannungs-Übergabestation versorgt werden, sind die hierfür verwendeten Messeinrichtungen grundsätzlich nach dem gleichen Standard und parallel aufzubauen. Werden diese Anschlussnutzer aus der kundeneigenen Niederspannung versorgt, sind diese Messeinrichtungen auf der Unterspannungsseite zu installieren.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
19 von 33
5. Betrieb 5.1. Allgemeines Für den Betrieb der Übergabestation ist der Anlagenbetreiber verantwortlich. Dieser benennt den Stadtwerken einen Betriebsverantwortlichen, der Elektrofachkraft ist und über eine Schaltberechtigung verfügt, als Verantwortlichen für die Übergabestation. Der Betriebsverantwortliche muss für die Stadtwerke ständig erreichbar sein. Der Netzbetreiber ist bei Gefahr, im Störungsfall und bei drohendem Verlust der Netzsicherheit zur sofortigen Trennung der Kundenanlage vom Netz bzw. zur Reduzierung der Wirkleitungsabgabe berechtigt. Stellen die Stadtwerke schwerwiegende Mängel bzgl. der Personen- und Anlagensicherheit in der Übergabestation fest, so ist er berechtigt, diese Anlagenteile bis zur Behebung der Mängel vom Netz zu trennen. Vom Anlagenbetreiber sind beabsichtigte Änderungen, soweit diese Auswirkungen auf den Netzanschluss und den Betrieb der Übergabestation haben, wie z.B. die Erhöhung oder Verminderung des Leistungsbedarfs, Auswechslung von Schutzeinrichtungen, Nutzung von Erzeugungsanlagen rechtzeitig mit den Stadtwerken abzustimmen.
5.2. Zugang Die Übergabestation muss stets verschlossen gehalten werden. Sie darf nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen bzw. von anderen Personen nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten werden (siehe DIN VDE 0105-100 /8/). Dem Netzbetreiber und seinen Beauftragten ist jederzeit - auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten – ein gefahrloser Zugang zu seinen Einrichtungen und den in seinem Verfügungsbereich liegenden Anlagenteilen in der Übergabestation zu ermöglichen (z. B. durch ein Doppelschließsystem; siehe auch Kapitel 3.1.2). Den Fahrzeugen des Netzbetreibers muss die Zufahrt zur Station jederzeit möglich sein. Ein unmittelbarer Zugang und ein befestigter Transportweg sind vorzusehen. Bei einer Änderung am Zugang der Übergabestation, z. B. am Schließsystem, ist der Netzbetreiber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und der ungehinderte Zugang sicherzustellen.
5.4. Instandhaltung Für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlagen und Betriebsmittel ist der jeweilige Eigentümer verantwortlich. Das gilt auch für die Anlagenteile, die im Verfügungsbereich des Netzbetreibers stehen.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
20 von 33
6. Änderungen, Außerbetriebnahme und Demontage Plant der Kunde Änderungen, die Außerbetriebnahme oder die Demontage der Übergabestation, so ist der Netzbetreiber rechtzeitig von diesem Vorhaben schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch für eine vom Kunden geplante Änderung der Betriebsführung seiner Anlage, die Auswirkungen auf das Netz des Netzbetreibers haben. Falls sich durch eine Erhöhung der Netzkurzschlussleistung oder durch eine Änderung der Netzspannung gravierende Auswirkungen auf die Kundenanlage ergeben, teilt dies der Netzbetreiber dem Kunden rechtzeitig mit. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der dadurch an seinem Netzanschluss entstehenden Folgemaßnahmen. Um die Betriebssicherheit der Kundenanlage zu erhalten, muss durch den Kunden eine Anpassung an den technischen Stand oder an geänderte Netzverhältnisse, z. B. an eine höhere Kurzschlussleistung, durchgeführt werden.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
21 von 33
7. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz 7.1. Grundsätze 7.1.1. Geltungsbereich Hinsichtlich der Anforderungen an die dynamische Netzstützung, die statische Spannungshaltung und die Zertifikate gelten in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Übergangsfristen (siehe auch Ergänzung zur BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“. Windenergie
Geltungsbereich Statische Spannungshaltung Dynamische Netzstützung - Netztrennung im Fehlerfall - Blindstromeinspeisun g im Fehlerfall nach BDEW-Richtlinie - Kein Blindstrombezug nach Fehlererklärung Wirkleistungsabgabe - Einspeisemanagement - Frequenzverhalten Blindleistung Zuschaltbedingung Zertifikate
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
In Betriebnahmedatum 01.04.2011
PVAnlagen/Brennstoffzellenanlag en
Verbrennungskraf tmaschinen (z.B. Biomasse- o. BHKW) Es gilt das Datum der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen 01.04.2011 01.01.2010
01.04.2011
01.04.2011
01.01.2013
01.04.2011
01.04.2011
01.01.2013
01.04.2011
01.04.2011
01.01.2013
01.04.2011 01.04.2011 01.04.2011 01.04.2011
01.05.2009 01.04.2011 01.01.2009 01.04.2011
01.01.2009 01.01.2010 01.01.2009 01.08.2013
22 von 33
7.1.3. Anmeldeverfahrung und anschlussrelevante Unterlagen Für die Anmeldung der Netzanschlüsse von Erzeugungsanlage bei den Stadtwerken senden Sie uns bitte die unter dem folgenden Link aufgeführten Formulare zu http://www.stwgd.de/5242-Netzeinspeiser.html sowie die Vordrucke D.1; D.4; D.5; D.6; D.7 aus der TAB Mittelspannung.
7.1.4. Inbetriebsetzung Mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Inbetriebnahme Termin der Übergabestation und der Erzeugungseinheit informiert der Kunde die Stadtwerke und stellt alle notwendigen Unterlagen und Formulare zur Verfügung. Andernfalls ist die Inbetriebsetzung an dem gewünschten Termin nicht garantiert. Bei der Inbetriebnahme der Übergabestation sind die Stadtwerke mit anwesend. Vor der Inbetriebnahme erfolgt eine Anlagenabnahme zusammen mit den Stadtwerken; dem Errichter und dem Kunden.
7.2. Netzanschluss 7.2.1. Grundsätze für die Festlegung des Netzanschlusspunktes Die Übergabestation von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist in unmittelbarer Nähe des ermittelten Netzanschlusspunktes zu errichten (bis ca. 25 m Abstand). Die Eigentumsgrenzen für Erzeugungsanlagen sind in Kapitel 2.1 aufgeführt.
7.2.5. Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz 7.2.5.1.1. statische Spannungshaltung Alle Erzeugungsanlage am Mittelspannungsnetz der Stadtwerke muss sich an der statischen Spannungshaltung beteiligen. Die Realisierung dieser ist im Punkt 7.2.5.4 „Blindleistung“ beschrieben.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
23 von 33
7.2.5.1.2. dynamische Netzstützung (LVRT-Modus – low voltage ride through) Die dynamische Netzstützung fordert, dass im Falle einer kritischen Netzsituation sich die Anlage nicht vom Netz trennt sondern unter bestimmten Bedingungen am Netz verbleibt. Zusätzlich kann bei der vollen dynamischen Netzstützung gefordert werden, dass während des Netzfehlers ein Blindstrom eingespeist wird. Die Anforderungen zur dynamischen Netzstützung sind anhand von Grenzkurven im Spannungs- / Zeitdiagramm definiert. Dabei wird festgelegt, ob eine Erzeugungsanlage weiterhin einspeisen muss, abschalten darf oder abschalten muss, wenn die Spannung für eine Zeit x auf einen gewissen Prozentsatz der Nennspannung einbricht. Dadurch soll zum Einen vermieden werden, dass sich eine große Anzahl von Generatoren während eines Netzfehlers vom Netz trennen und dadurch das Netz weiter schwächen, und zum Anderen während des Netzfehlers die Spannung durch einen Blindstrom gestützt wird.
Alle Erzeugungsanlagen im Netz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH, die ihren Netzanschlusspunkt im Mittelspannungsnetz haben, müssen technisch und baulich alle Anforderung zur Teilnahme an der dynamischen Netzstützung erfüllen. Je nach Netzanschlusspunkt wird die eingeschränkte dynamische Netzstützung oder die vollständigen dynamischen Netzstützung gefordert. Dies wird mit der Anschlusszusage mitgeteilt.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
24 von 33
Eingeschränkte dynamische Netzstützung Sie dürfen sich bei Fehlern im Netz nicht vom Netz trennen (Vermeidung von großflächigen Versorgungsunterbrechungen) Sie dürfen nach Fehlerklärung dem MS-Netz nicht mehr induktive Blindleistung entnehmen als vor dem Fehler (Spannungserholung). Sie dürfen bei Netzfehlern keinen Blindstrom in das Netz einspeisen Keine oder minimale Wirkleistung einspeisen Vollständig dynamische Netzstützung Sie dürfen sich bei Fehlern im Netz nicht vom Netz trennen (Vermeidung von großflächigen Versorgungsunterbrechungen) Sie müssen während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines Blindstromes stützen (Reduzierung der Spannungseinbruch-Tiefe) Sie dürfen nach Fehlerklärung dem MS-Netz nicht mehr induktive Blindleistung entnehmen als vor dem Fehler (Spannungserholung). Anschluss an das 20kV-Netz Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die 20-kV-Sammelschiene eines Umspannwerks müssen sich mit der vollständigen dynamischen Netzstützung beteiligen. Abweichend davon kann eine von VNB durchgeführt Einzelfallprüfung ergeben, dass die Erzeugungsanlage lediglich mit eingeschränkter dynamischer Netzstützung betrieben werden muss. Erzeugungsanlagen mit Anschluss im 20kV-Netz sind mit der eingeschränkten dynamischen Netzstützung zu betreiben, d.h. dass sie keinen Blindstrom zur Netzstützung einspeisen müssen. Die Stadtwerke kann jedoch die vollständige dynamische Netzstützung zu einem späteren Zeitpunkt fordern. Die Stadtwerke behalten sich zudem vor, auch bei Erzeugungsanlagen mit Anschluss im 20kVNetz sofort die vollständige dynamische Netzstützung zu fordern.
7.2.5.3. Wirkleistungsabgabe / Einspeisemanagement Der VNB dimensioniert seine Netze so, dass üblicherweise kein Einspeisemanagement erforderlich ist. Nur in besonderen Fällen fordert der VNB eine Reduzierung der Wirkleistungsabgabe. Der VNB gibt dann Sollwerte für die vereinbarte Anschlusswirkleistung PAV in den Stufen 100 % / 60 % / 30 % / 0 % vor. Diese Werte werden durch den VNB mit Hilfe einer Fernwirkanlage übertragen und anhand potentialfreier Kontakte (je Stufe ein Kontakt) zur Verfügung gestellt. Die Reduzierung der Einspeiseleistung nach der Signalübertragung durch den VNB ist von der Erzeugungsanlage so schnell wie möglich umzusetzen und über die Fernwirkanlage zurück zu melden. Die Befehle zur Reduzierung der Wirkleistung werden durch die Stadtwerke als Impuls ausgegeben. Die Rückmeldung des Zustands der Erzeugungsanlage erfolgt als Dauerkontakt durch den Kunden. Der Anlagenbetreiber installiert auf seine Kosten eine Fernwirkanlage in der mit dem VNB vereinbarten technischen Ausstattung und Spezifikationen. Die Fernwirkanlage ist in unmittelbarer Nähe der Erzeugungsanlage zu installieren; die Installation übernimmt eine in das Installateurverzeichnis der Stwgd eingetragene Elektroinstallationsfirma vor. geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
25 von 33
Der Empfang der Fernwirk-Signale ist in jedem Fall durch den Anlagenbetreiber sicherzustellen. Die Ist-Einspeiseleistung ist über die Fernwirkanlage vom Kunden zu übertragen. Dies kann entweder über den Impulsausgang vom Zähler oder als 0 – 20mA o. 4 – 20mA Signal von einer Messeinrichtung erfolgen. Neben der Reduzierung über eine Fernwirkanlage wird die frequenzabhängige Wirkleistungsbegrenzung gefordert. Grundlage dafür ist die Tatsache, dass ich eine Überversorgung des Netzes an einer steigenden Frequenz erkennen lässt. Steigt die Frequenz über einen bestimmten Grenzwert, so muss die Wirkleistung in Abhängigkeit der Frequenzsteigerung verringert werden. Die Frequenz muss erst wieder unter einen bestimmten Wert fallen, bevor die Leistung wieder erhöht werden darf.
7.2.5.4. Blindleistung Die geforderte Breitstellung von Blindleistung dient zur Stabilisierung der Netzspannung am Übergabepunkt. Eine ohmsche-kapazitive Einspeisung bewirkt eine Anhebung und eine ohmsche-induktive Einspeisung eine Absenkung der Netzspannung am Anschlusspunkt und kann somit in begrenztem Masse zur Netzstützung beitragen. Die Erzeugungsanlagen sind so zu betreiben, dass bei Einspeisung ein Verschiebungsfaktor cos φ zwischen 0,95 kapazitiv und 0,95 induktiv eingehalten wird. Alle Erzeugungsanlagen beteiligen sich an der statischen Spannungshaltung, also an der Stützung der Netzbetriebsspannung. Im Regelfall wird durch die Stadtwerke ein fester cos ϕ vorgegeben.
7.3. Ausführung der Anlagen 7.3.2. elektrischen Teil 7.3.2.2. Hilfsenergieversorgung Die Anschlussanlage muss über eine Eigenbedarfsversorgung verfügen. Wenn die Funktion der Schutzeinrichtungen oder die Auslösung der Schaltgeräte eine Hilfsspannung erfordert, muss zudem eine von der Netzspannung unabhängige Hilfsenergieversorgung (z.B. Batterie, Wandlerstrom) vorhanden sein. Im Falle einer Fernsteuerung ist diese ebenfalls mit einer netzunabhängigen Hilfsenergie zu realisieren. Wenn eine Hilfsenergieversorgung über eine längere Dauer erforderlich ist, was bei der vollständigen dynamischen Netzstützung der Fall ist, ist deren Kapazität so zu bemessen, dass die Anschlussanlage bei fehlender Netzspannung mit allen Schutz-, Sekundär- und Hilfseinrichtungen mindestens 8 Stunden lang betrieben werden kann. Hier ist zwingend eine Hilfsenergieversorgung mit Batterie einzusetzen. Eigenbedarf und Hilfsenergie für sekundärtechnische Einrichtungen des Netzbetreibers werden vom Anschlussnehmer zur Verfügung gestellt. Die Funktionsfähigkeit der Hilfsenergieversorgung ist durch entsprechende Maßnahmen geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
26 von 33
dauerhaft zu sichern sowie in bestimmten Zeitabstanden nachzuweisen und in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Ein Ausfall der Hilfsenergieversorgung der Erzeugungeinheiten muss zum unverzögerten Auslösen der betroffenen Erzeugungeinheiten führen. 7.3.2.3.1. Allgemeines Steuerkabel / Mitnahmeschaltung Grundsätzlich hat der Anlagenbetreiber ein Steuerkabel zwischen Erzeugungsanlage und Übergabestation zu verlegen. Die Kosten für das Steuerkabel trägt der Kunde. Übergeordneter Entkupplungsschutz in der Übergabestation Die Funktionalität (Messwertbereitstellung, Auslösekreis) dieses übergeordneten Entkupplungsschutzes ist mit mittelspannungsseitiger Messwerterfassung in der Übergabestation auszuführen. Zur Bereitstellung der Steuer- und Messspannung kann unter Einhaltung der zulässigen Wandlerdaten die Schutzwicklung des Messwandlersatzes genutzt werden. Der übergeordnete Entkupplungsschutz muss mindestens eine verkettete Spannung und den Halbschwingungs-Effektivwert auswerten. Hierbei reicht die Auswertung der 50-HzGrundschwingung aus. Bei einer niederspannungsseitigen Mess- und Zähleinrichtung ist in Abstimmung mit den Stadtwerken eine Messung auf der Niederspannungsseite möglich. In diesem Fall kann in Abstimmung auch der übergeordnete Entkupplungsschutz auf der Niederspannungsseite erfolgen. Uc ist dann UNS, die Schutzeinstellwerte bleiben beitragsmäßig unverändert. Der Transformator in der Übergabestation ist dann in Mittelstellung von den Stadtwerken zu verplomben oder anderweitig gegen ungewollte Verstellung zu sichern. Folgende Anschlussbedingungen und Einstellungen müssen realisiert werden. Nennhilfsspannung Nennspannung Rückfallverhältnis Einstellbereich
UH = 100 … 230 VAC, 50Hz UN = 100 / 110VAC, 50Hz ≥ 0,95 U > 1,0 … 1,3 x UN, Auflösung mind. 0,01 x UN Verzögerungszeit tU > unverzögert … 10s, Auflösung min. 0,1s Zu überwachende Messgröße Leiter-Leiter-Spannung Toleranzen Spannungsanregung 5% vom Einstellwert, Verzögerungszeiten 3% bzw. 20ms Kommandofähige Schaltkontakte für Auslösung Die Meldungen „Auslösung U>>“ und „Auslösung U>“ müssen bis zur manuellen Quittierung auch bei Ausfall der Netzspannung erhalten bleiben.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
27 von 33
Eigenschutz der Erzeugungsanlage Die nachstehend aufgeführten Schutzrelais-Einstellwerte sichern das systemgerechte Verhalten der Erzeugungsanlage bei Fehlern im Netz. Für den Eigenschutz der Erzeugungsanlage ist der Anlagenbetreiber selbst verantwortlich; der Eigenschutz darf aber der in dieser Richtlinie beschriebenen technischen Anforderung nicht unterlaufen.
7.3.2.3.3. und 7.3.2.3.4. Anschluss von Erzeugungsanlagen Kurzschlussschutz Der Anschluss von Erzeugungsanlagen im Mittelspannungsnetz erfolgt – abhängig von netztechnischen Gegebenheiten, Anzahl und Größe der Erzeugungseinheiten – entweder über Leistungsschalter oder über eine Lastschalter-Sicherungs-Kombination. Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss über einen Leistungsschalter ist als Kurzschlussschutz mindestens ein Überstromzeitschutz vorzusehen. Der Kurzschlussschutz von Erzeugungsanlagen mit Anschluss über eine Lastschalter-Sicherungs-Kombination erfolgt durch die Sicherung. A. Anschluss der Erzeugungsanlage unabhängig vom Netzanschlusspunkt mit eingeschränkter dynamischer Netzstützung Übergeordneter Entkopplungsschutz an der Übergabestelle Funktion
Spannungssteigerungsschutz U>> Spannungsrückgangschutz U>
Einstellbereich des Schutzrelais 1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte
23kV (1,15 Uc)
≤ 0,1s
1,00 – 1,30 Un
21,6kV (1,08 Uc)
60s
Uc = vereinbarte Versorgungsspannung Entkopplungsschutz an den Erzeugungseinheiten Funktion Spannungssteigerungsschutz U> Spannungssteigerungsschutz U>> Spannungsrückgangschutz U< Spannungsrückgangschutz U<< Frequenzsteigerungsschutz f> Frequenzsteigerungsschutz f<
Einstellbereich des Schutzrelais 1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte 432V (1,08 UNS)
20s
1,00 – 1,30 Un
460V (1,15 UNS)
≤ 0,1s
0,10 – 1,00 Un 0,10 – 1,00 Un
320V (0,80 UNS) 180V (0,45 UNS)
1s 0,3s
50,0 – 52,0Hz 47,5 – 50,0Hz
51,5Hz 47,5Hz
≤ 0,1s ≤ 0,1s
Un ist die sekundäre Wandlernennspannung und damit die Bezugsspannung der Schutzeinrichtung UNS ist die Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators der Erzeugungseinheit.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
28 von 33
B. Anschluss der Erzeugungsanlage unabhängig vom Netzanschlusspunkt mit vollständiger dynamischer Netzstützung Übergeordneter Entkopplungsschutz an der Übergabestelle Funktion Spannungssteigerungsschutz U>> Spannungsrückgangschutz U> Spannungsrückgangschutz U< Blindleistungs/Unterspannungsschutz (Q & U)
Einstellbereich des Schutzrelais 1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte 23kV (1,15 Uc)
≤ 0,1s
1,00 – 1,30 Un 0,10 – 1,00 Un 0,70 – 1,00 Un
21,6kV (1,08 Uc) 16kV (0,8 Uc) 17kV (0,85 Uc)
60s 2,7s 0,5s
Uc = vereinbarte Versorgungsspannung Entkupplungsschutz an den Erzeugungseinheiten Funktion Spannungssteigerungsschutz U> Spannungssteigerungsschutz U>> Spannungsrückgangschutz U< Spannungsrückgangschutz U<< Frequenzsteigerungsschutz f> Frequenzsteigerungsschutz f<
Einstellbereich des Schutzrelais 1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte 432V (1,08 UNS)
20s
1,00 – 1,30 Un
460V (1,15 UNS)
≤ 0,1s
0,10 – 1,00 Un 0,10 – 1,00 Un
320V (0,80 UNS) 180V (0,45 UNS)
1s 0,3s
50,0 – 52,0Hz 47,5 – 50,0Hz
51,5Hz 47,5Hz
≤ 0,1s ≤ 0,1s
Un ist die sekundäre Wandlernennspannung und damit die Bezugsspannung der Schutzeinrichtung UNS ist die Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators der Erzeugungseinheit. Blindleistungs-/Unterspannungschutz (Q & U<) Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die Sammelschiene eines Umspannwerkes gelten die Festlegungen wie unter 3.2.3.3. der TAB „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“. Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an das 20kV-Netz gilt die Festlegung der eingeschränkten dynamischen Netzstützung, d.h. vorerst muss kein Blindleistungs/Unterspannungsschutz installiert werden. Dieser muss aber auf Verlangen nachrüstbar sein.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
29 von 33
7.3.2.4. Prüfklemmleiste Zur Durchführung der Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen ist als Schnittstelle eine Klemmleiste mit Längstrennung und Prüfbuchsen vorzusehen, die an gut zugänglicher Steller anzubringen ist. Über diese Klemmleiste sind die Messeingänge der Schutzeinrichtungen, die Hilfsspannungen und die Auslösungen für den Kuppelschalter zu führen.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
30 von 33
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
31 von 33
7.3.2.8 Sternpunktbehandlung Die Art der Sternpunktbehandlung wird von den Stadtwerken vorgegeben. Die erforderliche Kompensation von Erdschlussströmen des galvanisch mit dem Stadtwerkenetz verbundenen Kundennetzes einer Erzeugungsanlage führen die Stadtwerke zu Ihren Lasten durch. Für die Sternpunktbehandlung der Übergabestation nachgelagerten, galvanisch getrennten Mittel- und Niederspannungsnetze ist der Kunde selbst verantwortlich.
7.4 Abrechnungsmessung Ab einer elektrischen Wirkleistung von > 100kW sind Lastgangzähler einzusetzen, sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen.
7.5 Betrieb 7.5.1. Allgemeines Der Betrieb von elektrischen Anlagen umfasst alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit Anlagen funktionstüchtig und sicher sind. Zu den Tätigkeiten gehören sämtliche Bedienhandlungen sowie elektrotechnische und nichtelektrotechnische Arbeiten, wie sie in einschlägigen Vorschriften und Regeln beschrieben sind. Insbesondere wird auf DIN VDE 0105 hingewiesen 13. Bei dem Betrieb der Anschlussanlage sind zusätzlich zu den jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere bei Schalthandlungen und Arbeiten am Netzanschlusspunkt, die Bestimmungen und Richtlinien des Netzbetreibers einzuhalten. Für den Betrieb der Anschlussanlage ist der Anlagenbetreiber verantwortlich. Der Anlagenbetreiber benennt dem Netzbetreiber einen Betriebsverantwortlichen, der Elektrofachkraft ist und über eine Schaltberechtigung verfugt, als Verantwortlichen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anschlussanlage. Der Betriebsverantwortliche muss für den Netzbetreiber ständig erreichbar sein. Entsprechende Informationen werden beim Netzbetreiber hinterlegt und bei Änderungen beiderseits sofort aktualisiert. Der Anlagenbetreiber kann selbst die Funktion des Betriebsverantwortlichen ausüben, wenn er über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. Der Netzbetreiber ist bei Gefahr, im Störungsfall und bei drohendem Verlust der Netzsicherheit zur sofortigen Trennung der Anschlussanlage vom Netz bzw. zur Reduzierung der Wirkleistungsabgabe der Erzeugungsanlage berechtigt. Stellt der Netzbetreiber schwerwiegende Mängel bzgl. der Personen- und Anlagensicherheit in der Anschlussanlage fest, so ist er berechtigt, diese Anlagenteile bis zur Behebung der Mangel vom Netz zu trennen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die in seinem Verfügungsbereich liegenden Schaltfelder der Anschlussanlage nach Aufforderung des Netzbetreibers abzuschalten. Bei geplanten Abschaltungen von Netzbetriebsmitteln sowie bei wartungsbedingten Schaltzustandsänderungen kann es erforderlich sein, die Erzeugungsanlage vorübergehend vom geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
32 von 33
Netz zu trennen oder in ihrer Leistung zu reduzieren. Die Durchführung dieser Arbeiten erfolgt mit angemessener Vorankündigung. Vom Anlagenbetreiber sind beabsichtigte Änderungen in der Anschlussanlage, soweit diese Auswirkungen auf den Netzanschluss und den Betrieb der Anschlussanlage haben, wie z.B. Erhöhung oder Verminderung des Leistungsbedarfs, Auswechslung von Schutzeinrichtungen, Änderungen an der Kompensationseinrichtung, rechtzeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Unterschiedliche Netzanschlusspunkte am Netz des/der Netzbetreiber(s) dürfen nicht durch Anlagen eines oder mehrerer Anlagenbetreiber miteinander verbunden betrieben werden.
7.5.6. Weitere Bedingungen bei dem Betrieb von Erzeugungsanlagen Im Fall des Überschreitens der vereinbarten maximalen Anschlussscheinleistung S AV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Erzeugungsanlage vom Netz zu trennen. Hierzu kann er vom Anlagenbetreiber die Installation entsprechender technischer Einrichtungen fordern, die bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte (z.B. vereinbarte Einspeiseleistung) die Anschlussanlage vom Netz des Netzbetreibers trennen. Bei einer Abschaltung der Erzeugungsanlage durch den Netzbetreiber stimmt der Anlagenbetreiber die Wiederzuschaltung mit der für den Netzbetrieb zuständigen Stelle des Netzbetreibers ab.
geändert am 04.11.2015 durch Hr. Kong-Lochbihler
33 von 33