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Erläuterungen Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung Allgemeiner Teil Mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 81/2015 erfolgte in Umsetzung des Arbeitsprogramms der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 („Erfolgreich. Österreich.“, Kapitel 04 „Länger gesund leben und arbeiten“) eine gewerberechtliche Trennung von „Personenbetreuern“ und „Vermittlungsagenturen“ in der Form, dass die Tätigkeiten der Vermittlungsagenturen („Organisation von Personenbetreuung“) aus dem bestehenden Personenbetreuungsgewerbe herausgelöst und einem eigenen Gewerbe zugeordnet wurden. Nach diesem ersten Schritt auf gesetzlicher Ebene soll nun ein zweiter Schritt auf Verordnungsebene gesetzt werden, und zwar wie folgt: Die im § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2007 über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung festgelegten Ausübungsregeln für die Vermittlung von Leistungen der Personenbetreuung sollen aus der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2007 herausgelöst werden. Damit wird die Verordnung „nur“ noch für Leistungen der Personenbetreuung gelten. Für die Organisation von Personenbetreuung soll es in Zukunft eigene Standes- und Ausübungsregeln geben. Diese Standes- und Ausübungsregeln orientieren sich hinsichtlich der allgemeinen Pflichten an den in der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2007 festgelegten Pflichten und präzisieren die bisher im § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2007 enthaltenen Regeln. Diese klare Trennung zwischen Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung einerseits und für die Organisation von Personenbetreuung andererseits dient der für alle Betroffenen erforderlichen Transparenz. Dass es in Zukunft eine eigene Verordnung für die Organisation von Personenbetreuung geben wird, trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass „Vermittlungsagenturen“ in Ausübung ihres Berufes eine wichtige soziale Funktion erfüllen, andererseits aber, dass eine Präzisierung der bisherigen Regelungen notwendig ist, um allen Betroffenen, wie im Arbeitsprogramm der Bundesregierung vorgesehen, die erforderliche Sicherheit zu geben. Die Verständlichkeit der vorgeschlagenen Regelung soll dadurch erhöht werden, dass Begriffsbestimmungen eingeführt werden und (abgesehen von der Festlegung von allgemeinen Pflichten) eine Gliederung in das Verhältnis zwischen Vermittler und Personenbetreuer („Organisationsvertrag“) einerseits und in das zwischen Vermittler und betreuungsbedürftiger Person bzw. zwischen Vermittler und einer Person, die den Vertrag zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt, („Vermittlungsvertrag“) andererseits erfolgt.
Besonderer Teil Zu § 2: Sofern der gesetzliche Vertreter (zB Sachwalter) oder ein gewillkürter Vertreter (zB Rechtsanwalt) für die betreuungsbedürftige Person einen Vertrag abschließt, gilt dieser – nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen – als für die betreuungsbedürftige Person abgeschlossen.
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Zu § 3 Abs. 4: Mit der Spezialregelung für die Werbung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die im Abs. 3 für den sonstigen Geschäftsverkehr verlangten Angaben etwa in einem Inserat in Printmedien überbordend wären; demnach soll es in der Werbung ausreichen, wenn der Vermittler auf seine Vermittlereigenschaft hinweist und eine Telefonnummer oder Internet-Adresse anführt, unter der nähere Auskünfte über seine Tätigkeit abgefragt werden können. Sofern – beispielsweise aufgrund einer Werbung – ein Kunde mit dem Vermittler in Kontakt tritt, wird der Vermittler im Geschäftsverkehr tätig und ergibt sich dessen Informationsverpflichtung umfänglich aus Abs. 3. Zu § 4: Mit dem vorgeschlagenen § 4 Z 1 soll dazu beigetragen werden, dass die betreuungsbedürftige Person die Dienstleistung des Personenbetreuers unverzüglich in Anspruch nehmen kann und nicht bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung durch den Personenbetreuer zuwarten muss. Die Aufklärungspflicht umfasst sowohl die in § 159 GewO 1994 ausdrücklich als von der Gewerbeberechtigung umfasst genannten Tätigkeiten (zB die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Unterstützung bei der Lebensführung) als auch jene Tätigkeiten (zB Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei der Körperpflege), die nur durchgeführt werden dürfen, sofern keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung der Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen. Auch hat der Vermittler darüber aufzuklären, dass pflegerische und ärztliche Tätigkeiten ausschließlich nach den Vorgaben der §§ 3b und 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes bzw. des § 50b des Ärztegesetzes 1998 durchgeführt werden dürfen, wenn diese vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden. Weiters erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Vermittlers darauf, dass der Personenbetreuer mit der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abzuschließen hat, der die in im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung angeführten Mindestinhalte (zB Beginn und Dauer des Werkvertrages – Z 2, Leistungsinhalte – Z 3, Handlungsleitlinien – Z 4, Fälligkeit und Höhe des Werklohns mit dem Hinweis auf Erklärung und Abfuhr von Steuern und Beiträgen – Z 6 ) zu umfassen hat. Zu § 5: Um einen als transparent darzustellenden Leistungsinhalt handelt es sich etwa bei dem Entgelt, das dem Personenbetreuer vom Vermittler für die Vermittlungstätigkeit in Rechnung gestellt wird. Beiden Vertragspartnern (also sowohl dem Vermittler als auch dem Personenbetreuer) kommt eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrags zu. Zu § 6: Im Fall der Vereinbarung der Unterstützung des Personenbetreuers bei der An- und Abreise wäre beispielsweise zu dokumentieren, wann derartige Unterstützungsleistungen vom Vermittler gewährt wurden. Zu § 7: Die Dokumentation muss zweckmäßig sein und muss nicht über das für eine sinnvolle Erfassung des zu dokumentierenden Sachverhaltes Erforderliche hinausgehen. Besteht beispielsweise der Bedarf nach der Verrichtung von Vorlesetätigkeiten für die betreuungsbedürftige Person, so wäre (zutreffendenfalls) schriftlich festzuhalten, dass der für die Vermittlung vorgesehene Personenbetreuer über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zu § 8: Die Aufklärungspflicht des Vermittlers gegenüber der betreuungsbedürftigen Person ist mit der Aufklärungspflicht des Vermittlers gegenüber dem Personenbetreuer gemäß § 4 vergleichbar. Zu § 9: Im Regelfall wird das Entgelt für die Personenbetreuung direkt dem Personenbetreuer zu bezahlen sein. Sofern vereinbart wird, dass das für die Personenbetreuung zu entrichtende Entgelt nicht unmittelbar an den Personenbetreuer, sondern im Wege des Vermittlers beglichen wird, wäre das vom Vermittler an den Personenbetreuer für die Erbringung der Dienstleistungen zu entrichtende Entgelt als Leistungsinhalt transparent im Vertrag darzustellen.