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Errichtungs- und Pachtvertrag „100 Dächer-Initiative“ betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Verpachtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf den Dachflächen des Gebäudes ___________________________ abgeschlossen zwischen Name: Anschrift: im Folgenden „Kunde“ genannt und der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg (im Folgenden auch kurz „Salzburg AG“ genannt) Salzburg AG und Kunde gemeinsam „Parteien“ genannt wie folgt: Präambel: Der Kunde und die Salzburg AG haben sich entschlossen, in der Nutzung der Sonnenkraft zusammenzuarbeiten und gemeinsam aus diesem erneuerbaren Energieträger Solarstrom zu gewinnen und effizient zu verwerten. Zu diesem Zwecke wird die Errichtung einer PV-Anlage durch die Salzburg AG und deren Verpachtung an den Kunden wie folgt in einem Errichtungs- und Pachtvertrag (im Folgenden auch kurz „Vertrag“ genannt) vereinbart: I.
Pachtgegenstand
Der Kunde ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ……., KG ……, mit der Liegenschaftsadresse ___________________________________________ samt den darauf befindlichen Baulichkeiten. Auf dem - vom Kunden beizubringenden - Lageplan gekennzeichneten Dachflächen soll eine PV-Anlage mit einer Anlagenleistung von 3 kWpeak von der Salzburg AG errichtet und an den Kunden verpachtet werden. Gegenstand dieses Pachtvertrages sind die PV-Anlage, die verlegten Leitungen, die Schalt- und Messanlagen sowie alle sonstigen von der Salzburg AG eingebrachten Sachen. Der Pachtgegenstand wird im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) spezifiziert. Seite 1 von 8
II.
Hauptpflichten der Parteien
Der Kunde verpflichtet sich, den Pachtgegenstand gemäß vom Kunden beizubringenden Lageplan von der Salzburg AG errichten zu lassen und von der Salzburg AG zu pachten. Der Betrieb der PVAnlage bzw. des Pachtgegenstandes obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Salzburg AG verpflichtet sich, den Pachtgegenstand gemäß vom Kunden beizubringenden Lageplan zu errichten und anschließend an den Kunden zu verpachten. III.
Rechte und Pflichten der Parteien ab Errichtung
III.1. Der Kunde leistet Gewähr für die Eignung der Baulichkeit zur Realisierung des Bauvorhabens. Vor Beginn der Errichtung ist vom Kunden die statische Tragfähigkeit der durch die vertragsgegenständliche PV-Anlage bzw. den Pachtgegenstand belasteten Gebäudeteile (insbesondere des Daches) durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. III.2. Die Salzburg AG trägt die Kosten für dieses Bauvorhaben gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis (Anlage 1) inklusive der Beseitigung von Schutt und Verunreinigungen sowie für allfällig erforderliche Ergänzungs- und Nacharbeiten (Ergänzung des Wandverputzes, Brandschutz etc.). III.3. Sämtliche erforderliche behördliche Schritte/Bewilligungen (Bauanzeige, Baubewilligungen etc.) sind auf Kosten des Kunden durchzuführen bzw. einzuholen. Die Salzburg AG wird in allfälligen Behördenverfahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Pachtgegenstandes stehen, dem Kunden sämtliche anlagenbezogenen Unterlagen zur Verfügung stellen. III.4. Sämtliche Baumaßnahmen, die auf Grund von Behördenvorschreibungen notwendig sind und über das im Anhang dargestellte Leistungsverzeichnis (Anlage 1) hinausgehen, sind auf Kosten des Kunden herzustellen (z.B.: Schneeschutz etc.). III.5. Salzburg AG verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten ausschließlich von behördlich konzessionierten Gewerbetreibenden unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften sowie in zeitlicher Abstimmung mit dem Kunden fach- und sachgerecht durchzuführen zu lassen. Die Salzburg AG hat das Zugangsrecht – auf eigene Gefahr – über die allgemeinen Teile der Liegenschaft inklusive Dachboden und Dachausstieg zu Zwecken der Errichtung und etwaiger Besichtigungen des Pachtgegenstandes (auch nach Errichtung). Dies ist durch die von der Salzburg AG hierzu beauftragen Personen zu den üblichen Geschäftszeiten, nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung unter Angabe des Grundes vorzunehmen. Dies inkludiert auch das Recht, der Baulichkeit zuzufahren und im Bereich der Liegenschaft kurzzeitig zu parken. Bei Gefahr im Verzug entfällt die Voranmeldepflicht. III.6. Die Salzburg AG verpflichtet sich, den Pachtgegenstand ohne wesentliche Beschädigung der Dachfläche und sonstiger Gebäudeteile in der Weise zu errichten, dass der Pachtgegenstand jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz (sh. auch Punkt V.2.) abmontiert werden kann. III.7. Die Salzburg AG verpflichtet sich zur Einhaltung der EMV-Richtlinien (elektromagnetische Verträglichkeit) in der bei Unterfertigung dieses Vertrages gültigen Fassung. III.8. Der Abschluss der Errichtung des Pachtgegenstandes wird durch ein von der Salzburg AG an den Kunden übermitteltes Schreiben (Übergabedokument) dokumentiert. IV.
Rechte und Pflichten der Parteien ab Verpachtung
IV.1. Der Kunde wird den vertragsgegenständlichen Pachtgegenstand nach Errichtung begutachten und Abweichungen vom vereinbarten Pachtgegenstand gegenüber der Salzburg AG innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Übergabedokuments gemäß III.8. anzeigen. Die Salzburg AG übernimmt keine Haftung für besondere, nicht ausdrückliche zugesicherte Eigenschaften des Pachtgegenstandes, die über die in Anlage 1 beschriebene Spezifizierung hinausgehen. Seite 2 von 8
IV.2. Der monatliche zu entrichtende Pachtzins beträgt € 39,90 mittels SEPA-Lastschrift. Die Verpflichtung zur Bezahlung des Pachtzinses beginnt mit der Inbetriebnahme. Sofern die Inbetriebnahme nicht an einem Monatsersten erfolgt, erfolgt eine anteilig tageweise Abrechnung. Die Inbetriebnahme erfolgt durch den Austausch des Verrechnungszählers der Liegenschaft durch den Netzbetreiber, welcher durch ein entsprechendes Protokoll festgehalten wird. Eine Ablichtung dieses Protokolls erhalten beide Vertragspartner. Das Original bleibt beim Netzbetreiber. IV.3. Die Salzburg AG verpachtet den Pachtgegenstand ausschließlich zur Erzeugung von Solarstrom, welcher in die hauseigene Stromverbrauchsanlage des Kunden am Standort der Anlage eingespeist und verbraucht wird. Eine Weiterleitung an Dritte (ausgenommen Salzburg Netz GmbH, Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg AG. IV.4. Der Pachtgegenstand ist vom Kunden pfleglich und unter größtmöglicher Schonung der Substanz zu behandeln und im übergebenen Zustand unter Berücksichtigung einer üblichen Abnutzung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten. IV.5. Der Kunde schließt eine Fördervereinbarung betreffend die Investitionskosten der PV-Anlage mit dem Land Salzburg ab. Der Kunde tritt den Förderanspruch an die Salzburg AG ab und der Förderbetrag wird direkt an die Salzburg AG ausbezahlt. IV.6. Dem Kunden obliegt der Betrieb einschließlich Wartung des Pachtgegenstandes. Die erforderlichen Wartungs-, Instandhaltungs- und etwaige Instandsetzungsarbeiten am Pachtgegenstand sind ausschließlich vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen bzw. durchzuführen. Darüber hinausgehende (bauliche) Änderungen am Pachtgegenstand (dazu gehören auch Erweiterungen der PVAnlage), die den Anlagenbetrieb beeinflussen, hat der Kunde der Salzburg AG sobald als möglich mitzuteilen und dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der Salzburg AG vorgenommen werden. Für den Fall, dass aufgrund von Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft der vertragsgegenständliche Pachtgegenstand demontiert werden muss, ist dies auf Kosten des Kunden zu veranlassen, sodass bspw. bei Dachsanierungsarbeiten der Pachtgegenstand auf Kosten des Kunden demontiert, zwischengelagert und wieder montiert wird. IV.7. Der Kunde verpflichtet sich, die Gesamtanlage für die Vertragslaufzeit im Rahmen der Gebäudeversicherung ununterbrochen in angemessener Höhe versichert zu halten. IV.8. Schäden am Pachtgegenstand hat der Kunde der Salzburg AG unverzüglich anzuzeigen. Sollte der Pachtgegenstand durch einen Dritten beschädigt worden sein und der Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten haben, so verpflichtet sich der Kunde, seinen Anspruch im Umfang des am Pachtgegenstand entstandenen Schadens an die Salzburg AG abzutreten. IV.9. Der Kunde wird die jährlichen Erzeugungsdaten der PV-Anlage an die Salzburg AG bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres melden. IV.10. Dem Kunden wird während der Vertragslaufzeit für jene Anteile der von der PV-Anlage erzeugten elektrischen Energie, die nicht auf der eigenen Liegenschaft verbraucht werden („Überschussstrom“), der jeweils gültige Tarif der Salzburg AG für eine PV-Einspeisung ohne Bindung vergütet. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die zusätzlich benötigten Strommengen von der Salzburg AG zu beziehen. IV.11. Dem Kunden ist es ohne schriftliche Zustimmung der Salzburg AG nicht gestattet, den Pachtgegenstand oder auch nur Teile davon gänzlich oder auch nur teilweise unterzuverpachten oder auf eine sonstige, wie immer geartete Weise, entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise Dritten zum Gebrauch zu überlassen oder in andere juristische Person auf welche Art auch immer einzubringen.
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V.
Sonstige Bestimmungen betreffend Eigentumsverhältnisse
V.1. Die in Punkt 1 beschriebene Gestattung des Kunden, den Pachtgegenstand zu errichten, begründet – mit Ausnahme Punkt III.5 zweiter Absatz und Punkt IV.5. – kein dingliches Recht zugunsten der Salzburg AG am Grundstück, am Gebäude oder an Gebäudeteilen oder an sonstigen im Eigentum des Kunden befindlichen Sachen. V.2. Der Pachtgegenstand stellt trotz fester Verbindung mit dem Gebäude einen selbständigen Bestandteil des Gebäudes dar, der als solcher gekennzeichnet wird und jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz von der Dachfläche abmontiert werden kann. Die Errichtung einer PVAnlage stellt einen Eingriff in die Dachhaut des Pachtgegenstandes dar. Etwaige auf diesen Eingriff zurückgehende Folgen im üblichen Maß sind ein gewöhnlicher Nebeneffekt und nicht als wesentlich Verletzung der Substanz der Dachfläche anzusehen. V.3. Der gesamte Pachtgegenstand bleibt über die gesamte Laufzeit des Vertrages Eigentum der Salzburg AG. Davon unbenommen bleibt das Recht des Kunden gemäß VI.5., mit Ende der Vertragslaufzeit Eigentum am Pachtgegenstand zu erwerben. VI.
Vertragsdauer
VI.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und ist auf eine Dauer von 12 Jahren nach Inbetriebnahme des Pachtgegenstandes befristet. Das Pachtverhältnis beginnt mit Inbetriebnahme der Anlage. Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmals ein Jahr nach Unterzeichnung ohne Angabe von Gründen, jedoch unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. VI.2. Die Salzburg AG verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Pkt. VI.1. während der ersten elfeinhalb Jahre ab Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Das Recht auf sofortige Auflösung aus wichtigem Grund (sh. Punkt VI.3) bleibt hiervon unberührt. VI.3. Eine vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund ist für die Parteien jederzeit möglich. Sofern die statischen Voraussetzungen bzw. die Dachhaut der Dachflächen nicht geeignet sind, eine PVAnlage zu errichten, kann der vorliegende Vertrag seitens der Salzburg AG noch vor bzw. während der Errichtung aus wichtigem Grund durch schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem Kunden, dass die Errichtung der PV-Anlage nicht möglich ist, gekündigt werden. Bei sofortiger Auflösung aus wichtigem Grund hat die Salzburg AG ihre PV-Anlage in angemessener Frist zu entfernen und die ordnungsgemäße Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sicherzustellen. VI.4. Der Kunde trägt die anfallenden Kosten der Entfernung des Pachtgegenstandes und hat die Verpflichtung, der Salzburg AG die Anlage im Zustand der Übergabe bei Inbetriebnahme gemäß Anlage 1 unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung zu übergeben, sofern der Kunde den Vertrag kündigt oder die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund verschuldet. Die Veräußerung der in Pkt. 1 genannten Liegenschaft während der Laufzeit dieses Vertrages gilt als wichtiger Grund, der die Salzburg AG berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Sofern die Salzburg AG die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund verschuldet, hat sie die Kosten der Entfernung des Pachtgegenstandes zu tragen. VI.5. Der Kunde hat das Recht, am Ende der Vertragsdauer den Pachtgegenstand zum Wert von € 0,- zu übernehmen. Der Kunde hat kein Recht auf Übernahme eines funktionsfähigen Pachtgegenstandes und es bestehen keine etwaigen Ansprüche des Kunden gegenüber der Salzburg AG auf Herstellung einer funktionsfähigen Anlage. Sofern der Kunde von diesem Übernahmerecht Gebrauch machen möchte, ist dies der Salzburg AG schriftlich 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit bekanntzugeben. Sofern der Kunde den Pachtgegenstand nicht übernimmt, trägt er die anfallenden Kosten der Entfernung des Pachtgegenstandes und hat die Verpflichtung, der Salzburg AG die Seite 4 von 8
Anlage im funktionsfähigen Zustand lt. Anlage 1 unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung zu übergeben. VI.6. Rücktrittsrecht nach Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses (Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien). Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde der Salzburg AG mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, von dem Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Der Kunde kann auch das beigefügte Musterwiderrufsformular (Anlage 2) verwenden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist. Wenn der Kunde von diesem Vertrag zurücktritt, hat die Salzburg AG alle Zahlungen, die sie vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf vom Vertrag bei der Salzburg AG eingegangen ist. Im Fall des fristgerechten Widerrufs erfolgt keine Errichtung des Pachtgegenstandes. Hat der Kunde ausdrücklich erklärt, dass die Errichtung des Pachtgegenstandes während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat der Kunde der Salzburg AG jenen Betrag (Entgelt) zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Salzburg AG von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Errichtungskosten im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Errichtungskosten, die später als Teil des Pachtzinses verrechnet werden, entspricht. Die Rücktrittsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn die Salzburg AG aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Kunden noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Errichtung des Pachtgegenstandes begonnen hat und die Errichtung sodann vollständig erbracht hat. VII.
Schlussbestimmungen
VII.1. Der Kunde ermächtigt ausschließlich die Salzburg AG die vertragsgegenständliche Maßnahme zur Gänze zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (kurz EEffG) selbst zur Anrechnung zu bringen oder diese Anrechenbarkeit auf einen Dritten gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 EEffG weiter zu übertragen. Der Kunde bestätigt und leistet Gewähr, dass die o.a. Berechtigung zur Anrechnung zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vereinbarung noch keinem Dritten übertragen wurde. VII.2. Der Kunde erklärt, für die gegenständliche PV-Anlage keine Förderung des Landes (z.B. Wohnbauförderung, Wärmepumpenförderung) oder des Bundes (z.B. Klien/OeMAG) zu beziehen. VII.3. Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung ist bis zum Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen des Projektes aufschiebend bedingt. VII.4. Die mit der Errichtung dieses Vertrages entstehenden Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt zur Gänze die Salzburg AG. VII.5. Die Salzburg AG ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden über die ihr eingeräumten Rechte zu verfügen sowie dieses Recht an Dritte zur Nutzung zu übertragen. VII.6. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, künftighin vom Erfordernis der Schriftform abgehen zu wollen. E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis. VII.7. Dieser Vertrag einschließlich der einen integrierenden Bestandteil bildenden Anlagen 1 und 2 wurde in zwei Ausfertigungen, von denen jedem Vertragsteil eine ausgehändigt wird, errichtet und vor Unterfertigung von den Parteien gelesen und erörtert.
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VII.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, bleiben die übrigen Vertragspunkte trotzdem rechtswirksam. Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine Regelung gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her dem am nächsten kommt, was Willen der Vertragsschließenden ist oder Inhalt des Vertrages wäre, wenn diese die unwirksame Bestimmung oder Lücke bedacht hätte. VII.9. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. VII.10. Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches Recht mit Gerichtsstand Salzburg als vereinbart. VIII.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 (Pachtgegenstand): Leistungsverzeichnis Anlage 2 (Widerrufsformular)
Salzburg, am ………………..
Salzburg, am ………………..
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Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation Ich erkläre, die Salzburg AG ausdrücklich zur Errichtung des Pachtgegenstandes innerhalb der Rücktrittsfrist gemäß Punkt VI.6 aufgefordert zu haben. Salzburg, am ……………….. ………………………………………………….
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Errichtungs- und Pachtvertrag „100 Dächer-Initiative“ Anlage 1 (Pachtgegenstand): Leistungsverzeichnis
3,12kWpeak Photovoltaik-Anlage
12 Stk. Module aus kristallinem Silizium mit je 260 Wpeak Leistung, nach IEC 61215 und IEC 61730 zertifiziert
1 Wechselrichter Fronius Symo 3.0
Montagesystem für parallele Montage auf Standarddach, 2 Reihen á 6 Module
Montage, Verkabelung und Anschluss in bauseitigen Verteiler, der den gängigen Ausführungsvorschriften des Netzbetreibers entspricht und entsprechende Platzreserven hat
Inbetriebnahme mit Kunden und Netzbetreiber
Einbindung in den bestehenden Blitzschutz
Feuerwehr-Notabschaltung
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Errichtungs- und Pachtvertrag „100 Dächer-Initiative“ Anlage 2: Widerrufsformular (Muster)
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück. An Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation Energievertrieb Bayerhamerstraße 16 5020 Salzburg Fax: +43/662/8884-170-2486 E-Mail:
[email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) …………………………………………………………………………………………………………. Bestellt am:
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s): Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier:
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.
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