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PD Dr. Friederike Wapler
Sommersemester 2015
Tutorium zur Vorlesung Verwaltungsrecht II 5. Stunde: „Stadthalle“ Zugang zu öffentlichen Einrichtungen; einstweiliger Rechtsschutz
In der kreisfreien hessischen Stadt Buchberg wird die Stadthalle von der G-GmbH betrieben. Die Mehrheitsanteile der G-GmbH wiederum werden von der Stadt selbst gehalten. Die Minderheitsanteile werden von privaten Investoren getragen. Durch die Nähe zu Hauptstetten finden in der Halle vornehmlich Konzerte und andere Kulturveranstaltungen statt, aber auch Kongresse und politische Veranstaltungen werden dort abgehalten. Eine ausdrückliche Widmung der Stadthalle seitens der Stadt liegt nicht vor. Ein halbes Jahr vor den nächsten Landtagswahlen möchte der Ortsverband der P-Partei eine Wahlkampfveranstaltung in der Stadthalle abhalten und damit die „heiße Phase“ einläuten. Die PPartei ist als rechtsextremistisch, verfassungsfeindlich und wird vom Verfassungsschutz des Landes Hessen beobachtet. Der Geschäftsführer der G-GmbH hält das Programm der P-Partei in vielen Punkten für einen Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und eine Missachtung der Menschenwürde. Die P-Partei sei daher verfassungswidrig und solle keine Plattform für ihre Parolen in der Stadthalle von Buchberg finden. Auch die Stadt fürchtet um den guten Ruf als weltoffene Universitätsstadt und spricht sich gegen eine Vermietung der Halle an die P-Partei aus. Die G-GmbH lehnt den Abschluss eines Mietvertrages daraufhin ab. Zur Begründung führt sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an. Es sei zu befürchten, dass sich vor der Stadthalle Gegner/innen der P-Partei versammeln und gegen die Ansichten der P demonstrieren werden. Ein effektiver Schutz der Mitglieder der P-Partei als auch der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer könne aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Fraktionen nicht gewährleistet werden. Verärgert über die Benachteiligung wendet sich der Vorstand der P-Partei an seine Rechtsberatung und fragt nach den rechtlichen Möglichkeiten, doch noch Zugang zur Stadthalle von Buchberg zu bekommen. Schließlich würde P als Partei zur demokratischen Willensbildung beitragen und dürfe im Vergleich zu anderen Parteien nicht mit Differenzierungen behandelt werden. Auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei fernliegend. Zwar habe es in der Vergangenheit Gegendemonstrationen bei ähnlichen Parteitagen von P gegeben, die Mitglieder/innen der P-Partei seien jedoch - was der Tatsache entspricht - nie gewalttätig oder ähnlich negativ aufgefallen. Hat eine Klage der P-Partei gegen die Stadt Buchberg Aussicht auf Erfolg? Abwandlung: Bei der Veranstaltung handelt es sich um die letzte Wahlkampfveranstaltung einige Tage vor der Wahl. Wäre ein Antrag des P auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig? Literaturhinweise: Hermes/ Groß (Hrsg.), Landesrecht Hessen, § 4 Abschnitt III. BVerwG, NJW 1990, 134 ff.
Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz):
§ 5 Gleichbehandlung
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein. (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben. (3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.