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Fall 6 Lösung TEIL 1: Strafbarkeit des D TK 1: "Regina" A. Gefährl. KV, §§ 223, 224 I Nr.1, 5 I. TB 1. Grund-TB § 223 a) obj. TB (1) KV-Erfolg (P): Gesundheitsschädigung (+), patholog. Zustand, auch wenn Krankheit nicht sofort ausbricht, allein psych. Situation ausreichend auch körperliche Misshandlung (+) (2) kausale Hdlg. (P): Infektion durch welchen konkr. GV? à nicht wechselseitig in dubio pro reo (dann 3x Vers.), sondern unechte Wahlfeststellung (Tats.alternativität) àVerurteilung wg. einer Tat, wenn sontige Vor. (+) (3) (P) obj. Zur.:
eigenverantw. Selbstgefährdung"?
à Abgr. zur einvernehml.Fremdgefährd. nach Tatherrschaft hier keine einvernehml. Fremdgefährung mangels Kenntnis à eigenverantwortl. Selbstgefährdung? wg. überlegenen Wissens des D angesichts geringer Ansteckraten in der BRD (-) 1
b) Subj. TB
(P): bedingter Vorsatz/bew. Fahrl.gkeit?
Hier Darstellung des Meinungsstreits ggf. angebracht Der Streit um die Abgrenzung dreht sich insb. um die Erforderlichkeit eines voluntativen Elements (1) intellektuelle Theorien Mögl.-T: hier Möglichkeit (+)
à Vorsatz (+)
Wahrsch. -T.: Wahrscheinlichkeit (-) à Vorsatz (-) normative Risiko-L-: erl. Risiko bew.überschr. à Vorsatz (+) (2) voluntative Theorien. Ernstnahme-T.: à angesichts Aufklärung Vorsatz (+) BGH/h.M.: billigende Inkaufnahme des Erfolges nötig je ausgeprägteres Wissen, desto eher auch Wollen (+) Wissen des D (+); er hat nicht ernsthaft auf Ausbleiben des Erfolges vertraut, insb. da auch schon ein ungeschützter Sexualkontakt zur Infektion führen kann und das Risiko durch die Benutzung eines Kondoms hätte ausgeschl. werden können à Vorsatz (+) (a.A. gut vertretbar angesichts des statistisch geringen Ansteckungsrisikos à aber fahrl. KV dann (+)!) Streitentscheid: Achtung: nur Wahrscheinl.-T ablehnen zu unbestimmt, verstößt gegen Art. 103 II GG, i.ü. können intellektuelle Theorien kaum zur bew.Fahrl. abgrenzen 2) Qualifikation § 224 2
a) Nr.1 (P) lebende Substanzen = "Stoffe"? Nach hM (+); Beibringen (+), da in das Körperinnere gelangt b) Nr.5: (+), kein Unterschied, ob - abstrakte (hM) Lebensgefährlichkeit durch KV-Hdlg. oder erst durch KVErfolg (Infektion) begründet (a.A.: mit Wortlaut vertretbar) II. RW, Schuld (+) B. Versuchte Tötung, §§ 212, 22, 23 I (P): Tatentschluss? grds. für § 212 unschädl., dass Tod erst nach Jahren eintritt jedoch Eventualvors. (-) wg. "hoher Hemmschwelle" (z.B. Hoffnung auf neue Heilungsmögl.) à (Widersprüchlichkeit id Rspr. spiegelt Wertung wieder) Tatkomplex 2: "Christine" Vers. gefährliche KV, §§ 223, 224 I Nr.1 u. 5, 22, 23 I, 224 II (P): Tatentschluss ? a) grds. dolus eventualis (+) b) aber: C in voller Kenntnis der Umstände einverstanden Abgrenzung: eigenverantwortliche Selbstgefährdung à obj. Zurechenbarkeit (TBsebene) 3
einverständliche Fremdgefährdung à bei § 223 Einwilligung (RFsebene) Abgrenzungskriterium: Tatherrschaft Hier: entscheidend überlegenes Wissen des D ? (-); Tatherrschaft beider , insb. da D auf die Verwendung e. Kondoms drängte und C jederzeit "aufhören" hätte können ferner hat C trotz ihrer 16 Jahre auch entspr. Einsichtsfähigkeit à freiverantwortliche Selbstgefährdung (P): anderes Ergebnis wg. § 228 analog? nach Wortlaut nur für Einwilligung; ferner Sittenwidrigkeit der Tat fraglich à außerdem Art. 103 II GG! à obj. Zur.barkeit (-) à Tatentschluss (-) ; Strafb.keit (-) Tatkomplex 3: "Kokain" Strafbarkeit des A A. § 222, Fahrlässige Tötung I. Tatbestand (P): Pflichtwidrigkeitszusammenhang à (P) eigenverantwortl. Selbstgefährdung? Tatherrschaft liegt grds. bei dem konsumierenden Opfer; damit Selbstgefährdung grds. (+). Fraglich ist jedoch wie der Irrtum über die Klassifizierung des eingenommen Stoffes zu beurteilen ist. Dies könnte dem A ein überlegenes Wissen geben, was die Eigenverantwortlichkeit ausschliessen würde 4
à hier (+), da A „sachnäher“ ist (aA:vertretbar) II. RW/Schuld (+) B. Erg.: § 222 (+)
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