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Gebäudebestandteil Alle Bauteile, Die In Das Gebäude Eingefügt

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OSZ Banken und Versicherungen Versicherungslehre Uln VERBUNDENE WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG (VGB 99) Gebäudebestandteil Alle Bauteile, die in das Gebäude eingefügt wurden und mit ihm zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind. [BGB § 93: Wesentliche Bestandteile einer Sache sind solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.] Gebäudezubehör Bewegliche Sachen, auch wenn es im Einzelfall mit dem Gebäude verbunden ist. Kann entfernt werden, ohne das Gebäude in seinem Wesen oder Wert zu verändern. Zubehör gilt als versichert, wenn: im Gebäude oder außen angebracht und - zur Instandhaltung des Gebäudes oder - zur Nutzung zu Wohnzwecken dient 2001