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Gemeinderatsbeschluss Hittnauerstrasse 8 15.09.2015

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Protokoll Gemeinderat vom 15. September 2015 N1.02.2 Natur- und Heimatschutz / Inventare, Verordnungen, einzelne Objekte und Massnahmen Liegenschaft Hittnauerstrasse 8, 8330 Pfäffikon, Entscheid über die Schutzwürdigkeit 1. Ausgangslage Die Liegenschaft Villa Flora an der Hittnauerstrasse 8 ist im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Objekte der Gemeinde Pfäffikon enthalten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 verlangt die Erbengemeinschaft die Schutzabklärung gemäss Planungs- und Baugesetz § 213 der Liegenschaft Hittnauerstrasse 8 in Pfäffikon. Diese Anfrage löst nach PBG eine Provokation mit einhergehender Inventareröffnung aus. Die definitive Abklärung der Schutzwürdigkeit muss i.d.R. innert Jahresfrist erfolgen und hat eine Inventarentlassung oder eine Unterschutzstellung zur Folge. Das Bauamt hat das Büro DENKMALaktiv, Winterthur für die Schutzabklärungen beauftragt. Das von der Gemeinde in Auftrag gegebene denkmalerische Fachgutachten liegt vor. 2. Erwägungen Gemäss § 213 PBG Abs. 3 trifft das zuständige Gemeinwesen den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer um höchstens ein weiteres Jahr zu erstrecken. Aufgrund laufender Abklärungen mit dem Kanton über Verkaufsverhandlungen der Liegenschaft wurde die Frist um 6 Monate erstreckt. Der Gemeinde liegt ein ausführliches bauhistorisches Gutachten von DENKMALaktiv vor. Die Gutachterin kommt zum folgenden Ergebnis: Basierend auf den Schutzkriterien des Planungs- und Baugesetzes PBG § 203c ist die Villa Flora an der Hittnauerstrasse 8 sowohl als Einzelobjekt wie auch als Element des Villenensembles an der Äusseren Zelglistrasse 5 und 9 aufgrund ihrer wichtigen siedlungsgeschichtlichen Zeugenschaft, ihrer bemerkenswerten ortsbaulichen Qualitäten und ihrer herausragenden baukünstlerischen Bedeutung als kommunal schützenswerter Bau einzustufen. Zusammen mit den Liegenschaften Äussere Zelglistrasse 5 und 9 bildet die Villa Flora ein bauliches Ensemble der Villa-Architektur der Gründerzeit bis in die 1920er Jahre. Die Schutzabklärung schliesst daher eine ortsbauliche Betrachtung der Bauten an der Äusseren Zelglistrasse sowie eine Analyse deren Ensemblewert mit ein. Da für die Gebäude Äussere Zelglistrasse 5 und 9 kein Schutzabklärungsbegehren vorliegt, wird im Rahmen dieses Gutachtens lediglich eine Schutzbeurteilung ihres Ensemblewertes vorgenommen. Eine allfällige Abklärung ihres jeweiligen Einzelobjektes erfolgt erst bei Vorliegen eines begründeten aktuellen Anlasses. Überdies steht die Schutzabklärung auch im Kontext mit der projektierten Kantonsstrasse, resp. mit der inzwischen in Rechtskraft gesetzten Verkehrsbaulinie, die durch die Villa Flora führt und die die zukünftige Existenz, vor allem dieses Gebäudes, aber auch des Ensembles, in Frage 388 stellt. Bei einem Abbruch des Gebäudes dürfte ein Grossteil der heute überbauten Fläche wohl nicht neu bebaut werden können. Der Erhalt der Villa Flora an der Hittnauerstrasse 8 kann langfristig nur durch eine Unterschutzstellung und eine geeignete „Revitalisierung“ sowie eine für das Gebäude verträgliche Nutzung gewährleistet werden. Angesichts der Verkehrsbaulinie wird im Fall einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen - Strassenführung versus Denkmalschutz - eine Unterschutzstellung der Villa Flora unerlässlich sein In einer Studie wurde der Knoten Hittnauer-/Zelglistrasse in Pfäffikon hinsichtlich der künftigen Hauptachse entlang der Äusseren Zelglistrasse überprüft. Die Bestvariante sieht vor, den Knoten auszubauen. In der Zwischenzeit bietet sich dem Kanton Zürich die Möglichkeit, das Grundstück Kat.-Nr. 11635 zu erwerben und das bestehende Gebäude (Vers.-Nr. 1236) bei Bedarf abzubrechen. Dadurch würden sich die Randbedingungen verändern, was eine Optimierung der Knotenzufahrt Äussere Zelglistrasse ermöglicht. Der Kanton ist am Kauf der Liegenschaft interessiert, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Liegenschaft in Zukunft abgebrochen werden kann. Der Gemeinderat ist der Meinung, dass die Optimierung des Ausbaus der Zufahrt Äussere Zelglistrasse höher zu werten ist, und demzufolge entgegen der Empfehlung der Gutachterin, die Liegenschaft Villa Flora aufgrund öffentlicher Interessen aus dem kommunalen Inventar schutzwürdiger Objekte zu entlassen sei. DER GEMEINDERAT BESCHLIESST: 1. Auf die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Liegenschaft Hittnauerstrasse 8, Gebäude Vers.-Nr. 1236, Kat.-Nr. 11635 wird verzichtet und ordnet die Entlassung der Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar schutzwürdiger Objekte an. 2. Das Bauamt wird beauftragt und ermächtigt, den vorliegenden Beschluss zu publizieren und innert Monatsfrist nach Rechtskraft des Beschlusses die Inventarentlassung zu veranlassen. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind ebenfalls soweit möglich beizulegen oder genau zu bezeichnen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. 389 4. Mitteilung durch Protokollauszug an: - Erbengemeinschaft (eingeschrieben) - Zürcher Heimatschutzgesellschaft ZVH, Eichstrasse 29, 8045 Zürich - Amt für Verkehr, Christiane Dasen, Strategische Planung und Verkehrsmanagement, Neumühlequai 10, 8090 Zürich - Tiefbauamt, Markus Allensbach, Walcheplatz 2, 8090 Zürich - Denkmalaktiv, Obergasse 11, 8400 Winterthur - Bauvorstand - Leiter Bauamt - Bausekretär Gemeinderat Pfäffikon ZH Erika Walt 1. Vizepräsidentin Bennie Lehmann Gemeindeschreiber-Stellvertreter Versanddatum: 390