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32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen
Geschichte und Gegenwart der Bestimmung des Katasterertrages Ex aequo et bono
Provincia Autonoma di Trento
Trient 20.-22. mai 2015
Autonome Provinz Bozen – Südtirol
Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige
32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen
Einleitung Mit der im Jahre 1861 erfolgten Beendigung der Katastralvermessung von Tirol und Vorarlberg hatten die Arbeiten für die Aufstellung des stabilen Katasters in Österreich ihr Ende gefunden. Das in Tirol seit 1784 bestehende Peräquationssystem, nach welchem die Grundsteuer als Prozentsatz des durch Schätzung erhobenen mittleren Kapitalswertes der Grundstücke samt Gebäuden und Gewerben bemessen wurde, wurde nicht geändert. Somit wurde in diesem Land keine Katastralschätzung durchgeführt, weil die im Normaljahr 1824 erlassenen Schätzungsnormen inzwischen veraltet waren.
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Grundsteuerregelungsgesetz vom Jahre 1869 Auch dieser Kataster ist ein Parzellen-Reinertragskataster. Der Grundsteuer unterliegen alle Flächen, welche im Wege der landwirtschaftlichen Bodenkultur benutzbar sind und zwar auch dann, wenn sie dieser Benutzung durch eine Widmung, welche nicht steuerbefreit ist, entzogen werden (Parifikate). Grundsteuerbefreiungen sind teils dauernd, teils zeitlich begrenzt.
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Grundsteuerhauptsumme und Reinertrag Die im Gesetz festgestellte Grundsteuerhauptsumme wird nach dem Verhältnis des ermittelten Reinertrages der steuerpflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder bzw. auf die einzelnen Steuergemeinden und Grundstücke gleichmäßig aufgeteilt. Als Reinertrag ist der nach Abzug der Bewirtschaftungs- und Gewinnungskosten vom Rohertrage verbleibende Überschuss, welcher von den benutzbaren Grundstücken nachhaltig erzielt werden kann, anzusehen. Für die Ermittlung des Reinertrages wurde jedes Land in Schätzungsbezirke (gewöhnlich mit den politischen Bezirken zusammenfallend) geteilt, die bei wesentlichen lokalen Verschiedenheiten (Terrainbildung, klimatische bzw. wirtschaftliche Bedingungen, Verkehrsverhältnisse usw.) noch in Klassifikationsdistrikte zerfielen.
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Die Neuerungen der Grundsteuerregelung Im Gegenteil zum stabilen Kataster, sah die Grundsteuerregelung nur acht Kulturgattungen vor: Acker, Wiese, Garten, Weingarten, Weide, Alm, Wald und See/Sumpf/Teich. Die gemischten Wechselkulturen wurden in die räumlich oder zeitlich überwiegende Kulturgattung eingereiht. Beim Parifikationsland wird der Reinertrag nach den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken bestimmt.
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Abschätzung und Einschätzung Die Anzahl der Bonitätsklassen, welche höchstens acht für jede Kulturgattung in jedem Schätzungsbezirk bzw. Klassifikationsdistrikt betragen dürften, war so zu wählen, dass die verhältnismäßige Ertragsfähigkeit aller vorhandenen Grundstücke zum Ausdrucke gebracht werden konnte. Die Einschätzung hatte die Einreihung der ertragsfähigen Grundstücke in die Kulturgattungen und Klassen des Klassifikations-Tarifes zur Aufgabe.
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Die RekIamation und die Einwendungen Einwendungen konnten wegen unrichtiger Besitzanschreibung, wegen unrichtiger Ermittlung des Flächenmaßes, wegen Berechnungsfehler, wegen unrichtigen Bewertung einzelner Grundstücke rücksichtlich ihrer Steuerpflicht oder Steuerbefreiung und wegen unrichtiger Einschätzung in den Klassifikationstarif erhoben werden. Einwendungen gegen die Einschätzung und Vermessung waren binnen 45 Tagen ab dem Tage der Kundmachung einzubringen.
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Die Revision des Grundsteuerkatasters (1896 - 1897) Die erste und einzige Revision des Grundsteuerkatasters erfolgte durch das Gesetz 52 vom 12. VII. 1896, RGBI. 121
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Die ital. Revision der Schätzwerte vom 1939 (Gesetz Nr. 976) Diese Revision hat wichtige Neuerungen in die Berechnungsmethoden der Schätzwerte eingeführt. Unter anderem: − Als Basis werden die Haushalte von wirklichen, ordentlichen Betrieben benutzt und nicht mehr theoretische Zahlen für einzelne Parzellen. − Neben dem Eigentumsertrag wurde auch der Bodenertrag bestimmt. − Man betrachtete nicht mehr das gesamte Rohertrag, sondern das verkäufliche Rohertrag, welcher auch den durch die Verarbeitung der pflanzlichen Produkte entstandenen Mehrwert betrachtet (Fleisch und Käse vom Futtermittel, Wein vom Trauben usw.). − Als Bezugsperiode wurden die drei Jahre 1937-39 gewählt. − Für das Betriebskapital wurde ein Zinssatz von 6% angewandt. Vor dieser Revision wurde eine neuen Einschätzung der Grundstücke durchgeführt.
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Die Revision der Schätzwerte vom 1979 (DPR vom 29/09/ 1973, Nr. 604) Als Folge der großen Veränderungen in der Landwirtschaft wegen: Mechanisierung der landwirtschaftlichen Arbeit, Entwicklung der Anbautechnik, Entwicklung der wirtschaftlichen Produktionsstruktur und der internationalen Märkte. Einführung folgender Neuerungen: neue Bezugsperiode 1978-79.
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Die neue Kulturgattung Obstwiese Im Jahre 1998 wurde die neue Kulturgattung OBSTWIESE in den Provinzen Bozen und Trient eingeführt.
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Eigentums- und Bodenertrag Der Eigentumsertrag ist der ordentliche Ertrag, welcher der Besitzer aus dem Grundstück ziehen kann. Der Bodenertrag ist der ordentliche Ertrag, welcher der Leiter des landw. Betriebes (landw. Unternehmer) aus dem Grundstück ziehen kann. Die diesbezüglichen Tarife stellen den Eigentums- bzw. Bodenertrag pro Hektar für jede Kulturart und Klasse mit Bezug auf die bestimmte Schätzungsperiode dar.
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Gebäudekataster In allen Ländern ist der Kataster immer hauptsächlich zu einem Zweck entstanden: der Staat benötigte eine Grundlage für eine wirksamere Einhebung der Steuern auf die Liegenschaften. Der Grundkataster ist im 19. Jahrhundert entstanden. Damals wurde der Reichtum von den landwirtschaftlichen Grundstücken produziert. Die Gebäude stellten noch keinen wichtigen Gegenstand für die Besteuerung dar. Sie wurden nicht geschätzt und ihre interne Unterteilung wurde nicht erhoben. Mit der Zeit senkte der Wert del landwirtschaftlichen Grundstücke und stieg derjenige der Gebäude.
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Gebäudekataster Königliches Dekret vom 13. April 1939, Nr. 652, „Allgemeine Erhebung der städtischen Gebäude, Aufwertung des diesbezüglichen Ertrages und Bildung des neuen städtischen Gebäudekatasters“, umgewandelt in Gesetz vom 11. August 1939, Nr. 1249. Durchführungsbestimmungen erst nach dem zweiten Weltkrieg: Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142, „Genehmigung der Vorschriften für die Bildung des neuen städtischen Gebäudekatasters“,. Am 1. Jänner 1962 trat der „neue städtische Gebäudekataster“ in den meisten Gemeinden Italiens, ganz Südtirol inbegriffen, in Kraft.
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Gebäudekataster Der Gebäudekataster beschäftigt sich mit der Beschreibung der Gebäude, hauptsächlich zum Zwecke der Besteuerung. Im Gebäudekataster werden die Liegenschaftseinheiten eingetragen und beschrieben. Eine Liegenschaftseinheit ist der kleinste Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, einen eigenen Ertrag zu produzieren. Beispiele von Liegenschaftseinheiten sind: Wohnungen, Geschäfte, Büros, Werkstätten, Garagen aber auch private Autoabstellplätze, Fabriken, E-Werke, Krankenhäuser, Schulen usw. Der Gebäudekataster ist heute mit dem Grundbuch noch nicht verbunden.
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Die Führung des Gebäudekatasters Die Errichtung neuer Immobilien bzw. die Änderung bestehender Immobilien wird von den Inhabern durch die Vorlegung dem Kataster einer Neubau- bzw. einer Änderungsmeldung erklärt. Diese Meldungen werden von einem freiberufstätigen Techniker hergestellt und enthalten eine Beschreibung der Immobilien und einen Grundriss für jede Einheit und oft einen Übersichtsplan in kleinerem Maßstab mit der Unterteilung des Gebäudes in Baueinheiten. Die Meldungsunterlagen und die Grundrisse sind keine öffentlichen Akten. Die Änderung der Inhaber einer Einheit, d.h. der zur Zahlung der Steuern verpflichteten Subjekte, wird meistens vom Notar mit einem Umschreibungsantrag gemeldet.
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Die Zuweisung des Ertrages Zum Zwecke der Zuweisung des Ertrags werden die Liegenschaftseinheiten in Kategorien unterteilt. Die Kategorien sind in 5 Gruppen zusammengefasst: A, B, C, D und E. In den Gruppen D und E sind die Immobilien mit spezieller und besonderer Zweckbestimmung eingetragen. Im Allgemeinen handelt es sich um Gebäuden, deren Zweckbestimmung ohne tief greifende Umbauarbeiten nicht geändert werden kann. Ihr Ertrag wird für jede Einheit mittels direkter Schätzung einzeln bestimmt. Die Einheiten, die keiner Ertragszuweisung unterliegen, werden durch die Eintragung in eine sechste Gruppe ersichtlich gemacht, sog. Gruppe F.
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Die Zuweisung des Ertrages In die ersten drei Gruppen A, B und C sind die Immobilien mit ordentlicher Zweckbestimmung eingetragen. Der Ertrag wird mittels Einstufung zugewiesen. Für jede Verwaltungsgemeinde bzw. Tarifzone (einige Gemeinden sind in mehrere Tarifzonen unterteilt) und für jede Kategorie ist eine gewisse Anzahl von Klassen vorgesehen. Mit jeder Klasse ist ein Tarif, d.h. ein Ertrag pro Bestandseinheit, verbunden. Der Ertrag wird zugeteilt, indem der Einheit eine Kategorie und eine Klasse zugewiesen und ihr Bestand berechnet wird und ergibt sich als Produkt folgender Multiplikation: Ertrag = Tarif x Bestand Der Bestand wird : für die in der Gruppe A eingetragenen Einheiten für die in der Gruppe B eingetragenen Einheiten für die in der Gruppe C eingetragenen Einheiten gemessen. Provincia Autonoma di Trento
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in Räumen in m3 in m2
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Verzeichnis der Kategorien A01
HERRSCHAFTLICHE WOHNUNGEN
A02
BÜRGERLICHE WOHNUNGEN
A03
WIRTSCHAFTLICHE WOHNUNGEN
A04
VOLKSWOHNUNGEN
A05
EINFACHE VOLKSWOHNUNGEN
A06
BÄUERLICHE WOHNUNGEN
A07
VILLENWOHNUNGEN
A08
VILLEN
A09
SCHLÖSSER UND PALÄSTE
A10
PRIVATBÜROS UND PRIVATKANZLEIEN
A11
HÜTTEN, ALMHÜTTEN, SCHUTZHÜTTEN
B01
INTERNATE, KONVIKTE, ZÖGLINGSHEIME, ALTERSHEIME, WAISENHÄUSER, HOSPIZE; KLÖSTER, SEMINARE, KASERNEN
B02
KLINIKEN UND KRANKENHÄUSER OHNE GEWINNZWECK
B03
GEFÄNGNISSE UND BESSERUNGSANSTALTEN
B04
ÖFFENTLICHE ÄMTER
B05
SCHULEN UND FORSCHUNGSLABORATORIEN
B06
BIBLIOTHEKEN, PINAKOTHEKEN, MUSEEN, GALERIEN, AKADEMIEN, DIE NICHT IN GEBÄUDEN DER KAT. A/9 UNTERBRACHT SIND, KULTURVEREINE
B07
PRIVATKAPELLEN UND ORATORIEN
B08
UNTERIRDISCHE EßWARENLAGERRÄUME
C01
GESCHÄFTE UND LÄDEN
C02
MAGAZINE UND LAGERRÄUME
C03
HANDWERKERWERKSTÄTTEN
C04
GEBÄUDE UND RÄUME FÜR SPORTTÄTIGKEITEN
C05
BADEANSTALTEN UND HEILBÄDER
C06
STÄLLE, STALLUNGEN , GARAGEN
C07
WETTERDÄCHER
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Verzeichnis der Kategorien D01
PRODUKTIONSSTÄTTE
D02
GASTHÖFE UND PENSIONEN
D03
THEATER, KINOS, KONZERT- UND UNTERHALTUNGSSÄLE, ARENEN, SPIELPLÄTZE, ZOO-SAFARIPARKS
D04
HEILANSTALTEN UND KRANKENHÄUSER
D05
KREDITINSTITUTE, WECHSELSTUBEN UND VERSICHERUNGSINSTITUTE
D06
GEBÄUDE, RÄUMLICHKEITEN, ANLAGEN ZUR AUSÜBUNG DES SPORTS
D07
GEBÄUDE, DIE WEGEN DER BESONDEREN ERFORDERNISSE EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT GEBAUT BZW. DIESEN ANGEPASST WURDEN UND OHNE UMBAU FÜR KEINEN ANDEREN ZWECK VERWENDET WERDEN KÖNNEN
D08
GEBÄUDE, DIE WEGEN DER BESONDEREN ERFORDERNISSE EINER KOMMERZIELLEN TÄTIGKEIT GEBAUT BZW. DIESEN ANGEPASST WURDEN UND OHNE UMBAU FÜR KEINEN ANDEREN ZWECK VERWENDET WERDEN KÖNNEN
D09
SCHWEBENDE GEBÄUDE BZW. GEBÄUDE, DIE AN EINIGEN PUNKTEN AM BODEN BEFESTIGT SIND; PRIVATE MAUTPFLICHTIGE BRÜCKEN
D10
GEBÄUDE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTION
E01
STATIONEN FÜR BODEN-, LUFT- UND WASSERTRANSPORTDIENSTE, U-BAHN-STATIONEN, BAHNHÖFE, ALLGEMEINE AUFSTIEGSANLAGEN
E02
MAUTPFLICHTIGE GEMEINDE- UND LANDESBRÜCKEN
E03
BAUTEN UND GEBÄUDE FÜR BESONDERE ÖFFENTLICHE ERFORDERNISSE
E04
EINFRIEDUNGEN FÜR BESONDERE ÖFFENTLICHE ERFORDERNISSE
E05
GEBÄUDE DER BEFESTIGUNGSANLAGEN MIT ZUBEHÖR
E06
LEUCHTTÜRME, AMPELN, TURMUHREN DER GEMEINDE
E07
GEBÄUDE FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUSÜBUNG VON KULTEN
E08
GEBÄUDE UND BAUTEN IN FRIEDHÖFEN, MIT AUSNAHME DER GRABNISCHEN, GRABSTÄTTEN UND FAMILIENGRÄBER
E09
GEBÄUDE MIT BESONDERER, IN DEN VORHERGEHENDEN KATEGORIEN DER GRUPPE E NICHT VORGESEHENER ZWECKBESTIMMUNG
F01
STÄDTISCHE FLÄCHE
F02
BESCHÄDIGTES ODER ZERSTÖRTES GEBÄUDE
F03
EINHEIT IM BAU
F04
EINHEIT IM ZUGE DER FERTIGSTELLUNG
F05
TERRASSE
F06
VERFAHREN VOR DEN STEUERKOMMISSION
F07
LAUBE
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Die Besteuerung der Gebäude Der Katasterertrag der Gebäude findet Anwendung hauptsächlich für die Bestimmung der Gemeindesteuern auf die Immobilen. In einer beschränkten Anzahl von Fällen wird der Katasterertrag auch für die Bestimmung der Einkommensteuer benutzt (keine Betriebsgebäude, keine vermieteten Gebäude, keine gemeindesteuerpflichtige Immobilien usw.). In einigen Fällen wird der Katasterertrag auch für die Bestimmung der Übertragungssteuern verwendet (Erbfolgen, Schenkungen, nicht MwStpflichtiger Verkauf an Privatpersonen von Wohneinheiten usw.).
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Die Revision des Gebäudekatasters Mit Gesetz vom 11.03.2014, Nr. 23 hat der italienische Staat eine gesamte Revision des Gebäudekatasters und insbesondere der Katastererträge verfügt. Unter den neuen vorgesehenen Kriterien für die Bestimmung des Katasterertrages und des Katasterwertes der Gebäude will man folgende erwähnen: •Verwendung der Bruttoflächen •Bezug auf die Preise der bereits erfolgten Übertragungen und auf die Mietpreise der Mietverträge von Immobilien in derselben Gemeinde bzw. Zone. Die Durchführungsbestimmungen sollten demnächst genehmigt werden.
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