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Inhalt
GRUNDBEGRIFFE DES RECHTS
1. Formelle und informelle Sanktionen 2. Begriffe: Recht, Gerechtigkeit, Moral, Gesetz
3.1.2.1
3. Merkmale und Funktionen von Recht 4. Rechtsquellen Prof. Dr. Michael Jasch
5. Auslegungsmethoden 6. Subsumtion: Gutachtentechnik für Klausuren
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Sanktionen Informelle - Missachtung - Entzug der Freundschaft - Ausgrenzung
formelle Strafe Geld-)
Maßregel der Besserung und Sicherung
§§ 38 ff. StGB
§§ 62 ff. StGB
(Freiheits-,
wegen vergangener Tat
1. Begriffe: Recht, Gerechtigkeit, Moral, Gesetz
wegen künftiger Gefahr (nur Prognose!) anläßlich Straftat
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1.1 ...aber: was ist „Gerechtigkeit?“
• Lat.: iustitia • Engl.: justice
...was ist „Gerechtigkeit“ ?
(2)
• Allgemeine Definition:
• Soziale Gerechtigkeit
• Generationengerechtigkeit
• Verteilungsgerechtigkeit
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Lucas Cranach d.Ä.: Gerechtigkeit (1537)
Der angemessene, unparteiliche und einforderbare Ausgleich von Interessen, Gütern und Chancen.
Tarot-Karte XI: Gerechtigkeit
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Gerechtigkeit durch Recht ? - Recht statt Gerechtigkeit ?
Gerechtigkeitstheorien: Typen • materiale Gerechtigkeitstheorien: Was (welche Entscheidungen) sind gerecht ? • prozedurale Gerechtigkeitstheorien: Welche Verfahren und Verfahrensregeln brauchen wir, um gerechte Entscheidungen / gerechtes Recht zu erhalten? Bsp.: Strafprozessordnung (StPO), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
• Kein Strafprozess gegen Erich Honecker • Verurteilung strafbar „überengagierter“ Polizisten (z.B.: „Fall Daschner“)
• „Ersatzfreiheitsstrafe“ wenn Geldstrafe nicht gezahlt wird
• Alle zahlen den gleichen Krankenkassenbeitrag – Millionäre und Mini-Jobber
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Recht
Gerechtigkeit
legale Gerechtigkeit
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1.2 .. und wo bleibt die Moral ?
ethisch-moral. Gerechtigkeit
Allgemeine Definiton: Beschreibung der Wertvorstellungen und guten Sitten einer Person, eines sozialen Systems.
Ziel /Leitlinie für... Folge : - Recht kann auch „ungerecht sein“ - Recht kann Ungerechtigkeiten zulassen - „Gerechtigkeit“ kann Recht verändern
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Recht
Moral, Sitte
- Verbindlich!
Unverbindlich, aber meist sanktioniert !
- Formalisiert (Schaffung / Durchsetzung)
Informell durch Erziehung, Gewohnheit
Ziel / Leitlinie für...
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Recht - Verbindlich!
Moral, Sitte Unverbindlich, aber meist sanktioniert !
Ziel / Leitlinie für... erhoffte Prägung von..
Bis heute gibt es keinen Nachweis, dass „Recht“ eine „Moral“ wirksam in die Gesellschaft hineinbringen kann.
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Das wichtigste Beispiel für Wertvorstellungen, die Recht geworden sind Das Grundgesetz als fundamentale „Wertordnung“, u.a:
Recht und Moral können auseinanderfallen „Was ist schon ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank ?“
• Sozialstaatsprinzip • Rechtsstaatsprinzip • Demokratieprinzip • Menschenwürde • Freiheitsrechte
(Berthold Brecht: Die Dreigroschenoper III, 9; 1928)
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Strafrecht und Moral müssen auseinander fallen
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Eine erste Zusammenfassung
• Strafrecht darf "nicht eine
bestimmte Moral aufrechterhalten, sondern nur Rechte oder vom Recht anerkannte Güter schützen.“ (Seelmann, StR AT, 2; Arzt/Weber StR BT, § 1; Hassemer Nomos-Kom. StGB vor § 1, 108)
Gerechtigkeit
Moral (Sitte)
Regeln für angemessenen Interessenausgleich
Regeln allgemeiner Regeln mit Wertvorstellungen allgemeiner Verbindlichkeit, die „Gerechtigkeit“ und „Moral“ enthalten können
Recht
informell (ungeschrieben, nicht staatliche)
informell (ungeschrieben, nicht staatlich)
formell (geschrieben, staatlich)
kein Zwang
informell Sanktion
formelle Sanktion
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Beispiel 1: Moral & Sanktion • A ist Gast bei seinem Freund B und beginnt
dort mit B`s Freundin herum zu knutschen. => Moral-/ Sittenverstoß => informelle Sanktionierung: A verliert B`s Freundschaft und wird gemieden.
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Beispiel 2: Recht & Sanktion • A ist Gast bei seinem Freund B, beleidigt dort
weitere Gäste und zerstört absichtlich ein TVGerät.
=> Rechtsverstoß (gegen Normen, die Ehre und Eigentum als Rechtsgüter schützen: §§ 185, 303 StGB) => formelle Sanktionierung: A wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
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2. „Recht“: Merkmale = Gesamtheit der Normen, die
• allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen, • von gesetzgebenden Institutionen geschaffen wurden,
Wenn alles Recht vom Staat erlassen wird – gibt es denn kein „allgemeingültiges“, überstaatliches Recht ?
• durchsetzbar sind (positives Recht)
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Positives Recht
Recht ist gesetztes Recht (Gesetze)
Naturrecht (= überpositives Recht) jeder Mensch ist von Natur aus mit absoluten Rechten ausgestattet – unabhängig von staatl. Recht: - LEBEN - UNVERSEHRTHEIT - PERSÖNLICHE FREIHEIT
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Radbruchsche Formel: • „Es kann Gesetze mit einem solchen
Maß von Ungerechtigkeit und Gemeinschädlichkeit geben, dass ihnen die Geltung abgesprochen werden muss.“ Wir sagen dann: Das „Recht“ ist nicht legitim !
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Heute in der BR Deutschland Einige naturrechtliche Einflüsse:
• Werteordnung des Grundgesetzes ist • unveränderlich (Art. 79 III GG) • Widerstandsrecht gegen Abschaffung der freiheitliche Grundordnung (Art. 20 IV GG)
• Geltung der europäische Menschenrechtskonvention und UN-Grundrechtscharta
• Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Strafgerichtshof
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Einfachgesetzliche Folge: Die Remonstrationspflicht für Beamte § 36 BeamtenStG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) ( ... ) Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
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2.2 „Recht“: Funktionen
2.2 „Recht“: Funktionen
• Ordnungsfunktion (z.B.: alle Autofahrer fahren rechts,
• Herrschaft
halten bei roter Ampel) => um Massenabläufe überhaupt möglich zu machen.
(z.B.: Sicherung bestimmter Schichtinteressen, Industriezweige).
• Gerechtigkeitsfunktion
Frankfurter Polizeiordnung 1576:
(z.B. Interessenausgleich Mieter - Vermieter)
„Bei Strafe von 10 Gulden sollen allen Männern und jungen Gesellen Samthosen verboten sein.“
• Freiheitssicherung (z.B.: Schutz vor Eingriffen in Bürgerrechte) - Strafrecht ist vom Ursprung her Strafbegrenzungsrecht !
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2.2 (Umstrittene) Funktion Symbolik
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2.3 Gebiete des Rechts in D
• Insbesondere: „Symbolisches Strafrecht“ in der Kritik
• => Aufgabe: Recherchieren Sie, was unter „symbolischem Strafrecht“ verstanden wird !
Zivilrecht
Strafrecht
- BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- StGB (Strafgesetzbuch)
- Wirtschaftsrecht
- StPO (Strafprozessordnung)
- Vereinsrecht u.v.m.
- BtMG u.v.m.
Öffentliches Recht - Polizei- u. Ordnungsrecht (Nds.SOG) - Verwaltungsrecht - Waffenrecht u.v.m.
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a) Gesetz • a) im materiellen Sinn: Das Gesetz enthält
3. Rechtsquellen
abstrakt-generelle Regelungen von menschlichem Verhalten. • b) im formellen Sinn (formelles G.):
Gesetz, das in dem von der Verfassung vorgesehenen Verfahren von bestimmten Organen erlassen wurde. (auch „Parlamentsgesetz“ genannt) • Beispiele: StGB, BGB, NSOG,
BeamtenVersorgG
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c) Verwaltungsvorschriften
b) Rechtsverordnungen
• Binden grds. nur die Verwaltung selbst.
• Von der Exekutive (Ministerien) erlassen.
(keine Außenwirkung auf den Bürger!)
• Exekutive wurde gesetzlich ermächtigt,
• Können aber für Bürger bedeutsam sein in
technische Fragen, Einzelheiten zu regeln. • Zweck: Entlastung des Gesetzgebers.
Verbindung mit Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).
Beispiele: Tollwut-VO Nds.; Niedersächsische Laufbahnverordnung für Beamte)
• Beispiele: PDV 100; • RiStBV = RiLi für das Straf- u. Bußgeld-
verfahren; • Vorschriften für Asylverfahren
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d) Richterrecht
e) Gibt es Nienburger Recht ??
• = obergerichtliche Rechtsprechung
• Satzungen von Kommunen => Art. 28 GG
• zur Schließung von Lücken im Recht
• Satzungen können sich auch eigenständige Körperschaften geben (z.B.: Universitäten, oder: Grundsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen: http://www.schure.de/25/33,01515.htm )
• (nur) faktische Verbindlichkeit
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Normhierarchie
f) Gibt es „Gewohnheitsrecht“? • Ja, aber nur begrenzt (z.B.: § 242 BGB). • = durch lange tatsächliche Übung und allgem. Anerkennung entstehende Rechtsposition / grundsätze
• Keine Eingriffe in Bürgerrechte aufgrund von Gewohnheitsrecht möglich ! (Vorbehalt des Gesetzes !!)
Europarecht z.B.: EMRK
Grundgesetz Bundesgesetz Landesverfassung Landesgesetz
Rechtsverordnung (VO) Verwaltungsvorschriften
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4. Auslegungsmethoden
Normhierarchie
a) Wortlaut
• Es darf keinen Verstoß gegen (jeweils)
höherrangiges Recht geben !
• ist absolute Grenze der Auslegung im Straf-/ Eingriffsrecht !
• Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG)
• der übliche Wortgebrauch ist zu ermitteln • Welchen Sinn, welche verschiedenen Sinngehalte hat das Wort ?
Mittel: Ø Duden, ethymologische und Fremdwörterbücher
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b) Historisch
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Mittel:
• Gesetzesmaterialien: Begründung im BGBl., Protokolle BT, Empfehlungen Rechtsausschuß
• Wie / warum ist das Gesetz entstanden ? • Maßgeblich: subjektiver Wille des Gesetzgebers, auch der
• Historischer Kontext, Vorgängernorm •
• objektivierte Wille (=> Übertragung auf neue Situationen)
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c) Systematisch
• Keine Auslegung im Widerspruch zu höherrangigem
• = Auslegung nach Regelungs- und
• Wie ist eine Materie an anderer Stelle des Gesetzes
Recht (GG) !
Bedeutungszusammenhang
Beispiele: • Speziell StGB: Strafrecht als ultima-ratio ! • In welchem Abschnitt des StGB steht eine Norm?
geregelt?
• Wie wird ein Wort an anderer Stelle verwendet? • Macht meine Auslegung andere Normen überflüssig?
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5. Subsumtion Die Gutachtentechnik für Klausuren
d) Teleologisch
1. Obersatz
• = Was ist der Zweck der Norm ? Beispiele: • Welches Rechtsgut geschützt ? • ..vor welcher Art von Angriffen ? • Warum wird eine Strafdrohnung erhöht / gemildert ?
2. Definition 3. Subsumtion (Sachverhaltsausschnitt) 4. Ergebnissatz
Strafrechtliche Subsumtion
Subsumtion
- Ein Beispiel -
1. Obersatz
1. Obersatz Voraussetzung ist, dass A an einer Schlägerei i.S.v. § 231 StGB teilgenommen hat. 2. Definition Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, bei der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. 3. Subsumtion A, B, C und D haben sich gegenseitig mit Fäusten auf die Köpfe geschlagen, also Körperverletzungen ausgetauscht. 4. Ergebnissatz Also hat sich A an einer Schlägerei beteiligt.
2. Definition
.... muss enthalten: a) die Person, die sich strafbar gemacht haben könnte b) die Norm, nach der sie sich strafbar gemacht haben könnte c) das Sachverhaltsstück, das auf seine strafrechtliche Bedeutung hin untersucht wird (die Handlung).
... des gerade untersuchten Tatbestandsmerkmals (TBM)
3. Subsumtion (im eigentlichen Sinn) => hier wird das TBM mit der Handlung verglichen. => Sachverhaltsbezug herstellen !
4. Ergebnissatz Also hat sich A ....
Lesetipps
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• Bernd Holznagel / Schumacher / Ricke: Juristische
Arbeitstechniken und Methoden: Wissenschaftliches Arbeiten für Juristen in Zeiten des Internets, Stuttgart 2012.
• Exner, JuS 2009, S. 990: Strafbares "Schwarzfahren" als ein
Lehrstück juristischer Methodik.
• Kampf: Die Bearbeitung von Strafrechtsklausuren für Anfänger, JuS 2012, Heft 4, S.309 ff.
• Schimmel: Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, München 2011.
• http://www.juraindividuell.de/klausuren/ • Beispielklausuren auf: http://www.niederle-media.de/26.html
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