Preview only show first 10 pages with watermark. For full document please download

Handelsmakler-vertrag

   EMBED


Share

Transcript

. Handelsmakler-Vertrag zwischen und Deutsche Treusorge Fonds GmbH Handelsmakler-Nr.: Königswall 38-40 Anrede: 44137 Dortmund Name: Frau   Herr   Firma Vorname: vertreten durch den Geschäftsführer Geburtsdatum: Alexander Klein Straße / Haus-Nr: . . (TT.MM.JJJJ) PLZ: Ort: Telefon: Telefax: E-Mail-Adresse: Bankverbindung (gem. §7 Vergütung, Ziffer 2.): Kontoinhaber: Kreditinstitut: IBAN: BIC: Steuernummer: - nachfolgend „Gesellschaft“ genannt - (notwendig für die Vergütungsabrechnung): - nachfolgend „Handelsmakler“ genannt - Vertragsdetails zur Vergütungsvereinbarung (Anlage 2): I. Darlehens-Bonus: II. Abschlussprovision: % € Definition Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen oder Dienstleistungen übernimmt, § 93 I HGB. Präambel Der Handelsmakler wird für die Gold International SE, vertreten durch die Gesellschaft, in seinem Kundenkreis Geschäfte vermitteln, die nachfolgend bezeichnete Produkte der Gold International SE zum Gegenstand haben. Der Handelsmakler verpflichtet sich, die Vermittlung für die Gesellschaft gemäß den von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 1) in seiner jeweils geltenden Fassung durchzuführen. DEUTSCHE TREUSORGE  –  Handelsmakler-Vertrag .  –  VZ20160714 1/4 §1 Vertragsgegenstand Der Handelsmakler übernimmt die Vermittlung von partiarischen Darlehen und/oder der Ersetzungs-Vereinbarung der Gold International SE, die die Ersetzung der Rückzahlung des partiarischen Darlehens durch Gewährung einer unmittelbaren Beteiligung an Gold International SE mittels Überlassung von Stammaktien zum Gegenstand hat (nachfolgend „Ersetzungs-Vereinbarung“ genannt) . Der Handelsmakler ist nicht bevollmächtigt und nicht berechtigt, im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft Verträge abzuschließen. §2 Vertragsgebiet 1. Die Vermittlungstätigkeit des Handelsmaklers ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. 2. Die Vertriebstätigkeit des Handelsmaklers innerhalb des Geltungsbereiches gemäß Absatz 1 ist räumlich unbeschränkt. §3 Organisatorische Anforderungen 1. Bei Abschluss des Vertrages ist, soweit es sich bei dem Handelsmakler um eine juristische Person handelt, ein aktueller Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der Vorder-und Rückseite des gültigen Personalausweises des/der vertretungsberechtigten Organs (e) zu übergeben. Bei nicht juristischen Personen ist die Gewerbeanmeldung nachzuweisen sowie eine Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises des/der Inhaber zu übergeben. Jede Änderung der Wohnanschrift ist, sollte sie von den Angaben im Personalausweis abweichen, der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Weiterhin ist die vom Finanzamt zum Zwecke der Umsatzsteuer genannte Steuernummer bekanntzugeben. Ebenso ist eine Kopie der Genehmigung nach §34f Abs. 1 Nr. 3 GewO (Darlehensvermittlung) beizufügen. 2. Der Handelsmakler ist verpflichtet, der Gesellschaft einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen sowie zwecks Kommunikation eine E-Mail-Adresse, Fax-und Telefonnummer anzugeben. Bei eingetretenen Änderungen hat der Handelsmakler die Gesellschaft unverzüglich darüber zu informieren. §4 Unterbeauftragungen durch den Handelsmakler 1. Der Handelsmakler ist berechtigt, weitere Handelsmakler zu beauftragen. Eine Beauftragung ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft diese vorher genehmigt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Genehmigung gilt von der Gesellschaft als erteilt, wenn die Genehmigung nicht innerhalb von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Zuganges des Antrags auf Genehmigungserteilung, von der Gesellschaft verweigert worden ist. 2. Bei der Beauftragung weiterer Handelsmakler hat der Handelsmakler dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Anforderungen gemäß § 3 auch hinsichtlich der Person des Weiteren beauftragten Handelsmaklers erfüllt werden und dieser die von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 1) DEUTSCHE TREUSORGE  –  Handelsmakler-Vertrag .  –  VZ20160714 beachtet. Er hat die festgelegten Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag von dem seinerseits beauftragten Handelsmakler rechtsgültig unterzeichnet auf Verlangen der Gesellschaft vorzulegen. 3. Beauftragt der Handelsmakler weitere Handelsmakler, werden diese als Beauftragte des Handelsmaklers tätig. Der Handelsmakler übernimmt in diesem Fall deren Koordination, Betreuung und Überwachung. §5 Rechte und Pflichten der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Handelsmakler die für die Vermittlung des partiarischen Darlehens sowie der Ersetzungs-Vereinbarung erforderlichen Unterlagen in ausreichender Stückzahl kostenfrei zur Verfügung zu stellen und den Handelsmakler bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. 2. Die Gesellschaft stellt dem Handelsmakler alle sich auf die möglichen Geschäfte beziehenden wichtigen und aktuellen Informationen zur Verfügung. 3. Die dem Handelsmakler zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Materialen bleiben im Eigentum der Gesellschaft. Sie sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind. 4. Die Gesellschaft teilt dem Handelsmakler unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsmakler vermittelten partiarischen Darlehens oder einer ErsetzungsVereinbarung mit. Die Gesellschaft ist in ihrer Entscheidung, ein partiarisches Darlehen oder eine Ersetzungs-Vereinbarung anzunehmen, frei. Für von der Gesellschaft abgelehnte Anträge erhält der Handelsmakler keine Vergütung. §6 Rechte und Pflichten des Handelsmaklers 1. Der Handelsmakler hat die Interessen der Gesellschaft zu wahren und die von der Gesellschaft festgelegten Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 1) zu beachten. Er hat des Weiteren die Verpflichtung, unter Beachtung der ihm von der Gesellschaft erteilten Weisungen, partiarische Darlehen und Ersetzungs-Vereinbarungen an Anleger zu vermitteln. 2. Der Handelsmakler wird sämtliche, vollständig ausgefüllten und rechtswirksam unterzeichneten Darlehensverträge sowie Ersetzungs-Vereinbarungen sofort an die Gesellschaft weiterleiten. 3. Der Handelsmakler hat keine Abschlussvollmacht. Er ist lediglich als Vermittler tätig, hat also bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Anlageinteressenten einzuwirken, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten partiarischen Darlehensvertrages und/ oder der Ersetzungs -Vereinbarung zu fördern. 4. Der Handelsmakler verpflichtet sich, die Gesellschaft über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die für ihre Entscheidung, einen partiarischen Darlehensvertrag oder eine Ersetzungs-Vereinbarung mit einem neu vermittelten Anlageinteressenten abzuschließen, von Bedeutung sein können. Der Handelsmakler verpflichtet sich, diesen Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. 2/4 5. Sofern sich der Handelsmakler zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag weiterer Handelsmakler bedient, hat er sicherzustellen, dass die Pflichten nach diesem Vertrag auch von den von ihm beauftragten weiteren Handelsmaklern eingehalten werden. §7 Vergütung 1. Der Handelsmakler erhält für seine Tätigkeit nach diesem Vertrag ausschließlich erfolgsbezogene Vergütungen. Die weiteren Einzelheiten sind in Anlage 2 „Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag“ geregelt. 2. Der Vergütungsanspruch entsteht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a) beim partiarischen Darlehen (1) Vorlage des durch den Darlehensgeber unterzeichneten partiarischen Darlehensvertrages, (2) Einzahlung der Darlehensbeträge auf dem angegebenen Bankkonto b) bei der Ersetzungsvereinbarung (1) Vorlage der durch den Darlehensgeber unterzeichneten Ersetzungs-Vereinbarung c) bei der Ersetzung von Lebensversicherungs-/Rentenversicherungs- und Bausparpolicen in partiarische Darlehen (1) Erfüllung der Regelung nach Anlage 2 Ziffer II. der Vergütungsvereinbarung zum HandelsmaklerVertrag Die Vergütung ist mit schuldbefreiender Wirkung auf das vom Handelsmakler angegebene Konto zu zahlen. 3. Ein Vergütungsanspruch auf Vermittlung eines partiarischen Darlehens oder einer Ersetzungs-Vereinbarung entsteht nicht oder entfällt, wenn der Darlehensgeber den Darlehensvertrag oder die Ersetzungs-Vereinbarung widerruft oder anfechtet oder aus sonstigen Gründen von der Vereinbarung zurücktritt . Die Höhe bemisst sich nach der von der Gesellschaft an den Handelsmakler insoweit rechtsgrundlos gezahlten Vergütung gemäß der „Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 2). 4. Die Gesellschaft erstellt monatlich innerhalb der ersten fünf Werktage des Monats für den Vormonat eine Vergütungsabrechnung und übersendet diese an den Handelsmakler. Der Handelsmakler erstellt sodann auf Basis der übersendeten Vergütungsabrechnung eine ordentliche Rechnung, die er an die Gesellschaft übersendet. Nach Zugang der Rechnung überweist die Gesellschaft den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen (in Worten: dreißig Tagen) an den Handelsmakler. 5. Der Handelsmakler hat alle ihm übermittelten Vergütungsabrechnungen unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwände innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung schriftlich gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Entfällt der Vergütungsanspruch gemäß Absatz 3 oder gelangt dieser nicht zur Entstehung, so erklärt der Handelsmakler sein Einverständnis damit, dass die Gesellschaft zur Aufrechnung gegen Vergütungsabrechnungen des Handelsmaklers in Höhe des entfallenen Vergütungsanspruchs berechtigt ist. 6. Die Vergütungen werden nach aktueller Rechtslage ohne Umsatzsteuer geschuldet. DEUTSCHE TREUSORGE  –  Handelsmakler-Vertrag .  –  VZ20160714 §8 Vergütungsvorschuss und Auslagenerstattung Der Handelsmakler hat weder einen Anspruch auf Vergütungsvorschuss noch auf Auslagenerstattung gegen die Gesellschaft. §9 Laufzeit/Kündigung 1. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlich in Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt. 2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt, oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft liegt insbesondere vor, wenn der Handelsmakler oder der von diesem unterbeauftragte Handelsmakler gegen die festgelegten Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 1) verstößt 3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. §10 Kundenschutz 1. Die Gesellschaft gewährt dem Handelsmakler Kundenschutz lediglich insofern, als ein auf die Vermittlung des Handelsmaklers zurückzuführender partiarischer Darlehensvertrag und/oder eine Ersetzungs-Vereinbarung mit dem Anlageinteressenten als Kunden rechtswirksam zustande gekommen ist. 2. Darüber hinaus schließt der Kundenschutz die Weitergabe von Kundendaten mit Ausnahme der für die Gesellschaften tätigen und gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Angehörige der Finanzverwaltung und andere aus. §11 Haftung 1. Der Handelsmakler verpflichtet sich, zur Erfüllung dieses Vertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu handeln. 2. Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Gesellschaft eine Haftung gegenüber Dritten für fehlende oder unvollständige Angaben des Handelsmaklers nicht übernimmt, insbesondere nicht für solche Erklärungen oder Zusicherungen, die im partiarischen Darlehensvertag und/oder der Ersetzungs-Vereinbarung nicht enthalten sind oder in Widerspruch dazu stehen. §12 Geheimhaltungspflicht 1. Der Handelsmakler hat über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft, die ihm während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen zu wahren. 2. Unterlagen über interne bzw. geheime Geschäftsvorgänge, die dem Handelsmakler anvertraut wurden, hat er unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, 3/4 2. Der Handelsmakler hat seine Einnahmen selbst zu versteuern. Der Handelsmakler kann seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeiten frei bestimmen. Der Handelsmakler ist in diesem Vertragsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig. Die Gesellschaft führt keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn ab. Zwischen der Gesellschaft und dem Handelsmakler besteht kein Arbeitsvertrag. Sollte künftig ein Sozialversicherungsträger -entgegen der erklärten Absicht der Vertragsparteien- das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtswirksam feststellen, so verpflichtet sich der Handelsmakler im Innenverhältnis zum Ersatz der von der Gesellschaft für ihn etwa nachzuentrichtenden Versicherungsbeiträge. In diesem Zusammenhang findet § 7 Absatz 5 Satz 2 dieser Vereinbarung entsprechende Anwendung. Für die Beachtung der den Handelsmakler betreffenden öffentlichrechtlichen Pflichten ist dieser selbst verantwortlich. 3. Der Handelsmakler ist auf Grund dieser Vereinbarung berechtigt, aber nicht verpflichtet, partiarische Darlehen und/oder Ersetzungs-Vereinbarungen zu vermitteln. spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an die Gesellschaft zurückzugeben, zur Verfügung gestellte Dateien hat er zu löschen und die Löschung der Gesellschaft unverzüglich zu bestätigen. §13 Vertraulichkeit 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und seine Anlagen vertraulich zu behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. 2. Der Handelsmakler wird die ihm anvertrauten Schriftstücke und Unterlagen gesondert aufbewahren und gemäß den Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs unter Verschluss halten. §14 Vollständigkeit und Schriftlichkeit Die vorliegende Vereinbarung stellt die vollständige Absprache zwischen den Vertragsparteien dar. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vereinbarte Schriftformerfordernis. §17 Rechtswahl und Gerichtsstand 1. Für den vorliegenden Vertrag gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 2. Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie als Gerichtsstand wird Dortmund vereinbart. §15 Übertragbarkeit , Aufrechnung 1. Der Handelsmakler kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Gesellschaft auf Dritte übertragen. 2. Der Handelsmakler kann gegen Forderungen der Gesellschaft aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. §18 Salvatorische Klausel 1. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am Nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Lücken dieses Vertrages, welche möglicherweise von den Vertragsparteien nicht bedacht worden sind. 2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die übrigen Bestimmungen unberührt. 3. Dieser Vertrag ersetzt ab dem Datum seiner Unterzeichnung alle etwaig vorhergehenden Verträge zwischen dem Handelsmakler und der Gesellschaft. §16 Rechtsgrundlagen 1. Die Vertragsparteien regeln mit dieser Vereinbarung die Grundlage ihrer Zusammenarbeit. Ergänzend gelten die Vorschriften des Maklerrechts gemäß §§ 652 ff BGB. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses nicht gewünscht ist. Anlagen Anlage 1 - Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag Anlage 2 - Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag Ort, Datum Unterschrift Gesellschaft DEUTSCHE TREUSORGE  –  Handelsmakler-Vertrag .  –  VZ20160714 Ort, Datum Unterschrift Handelsmakler 4/4 Anlage 1 Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag Der Handelsmakler »» i st verpflichtet, Kunden vollständig und wahrheitsgemäß über den Inhalt der partiarischen Darlehen und der Ersetzungs-Vereinbarungen zu unterrichten, insbesondere über die Risiken umfassend aufzuklären, »» i st nicht berechtigt, von den festgelegten Grundsätzen zum Handelsmakler-Vertrag oder den ihm erteilten Weisungen abweichende oder darüber hinausgehende Angaben zu machen, »» wird die jeweils gültigen Formulare zur Anwendung bringen, »» wird die Übergabe aller Vertragsunterlagen an den Kunden entsprechend protokollieren, »» wird vom Kunden unterschriebene Anträge, Erklärungen etc. unverzüglich per Post, Fax oder Mail der Gesellschaft übermitteln, »» wird zur Kundenlegitimation eine Kopie von Personalausweis / Reisepass einholen. DEUTSCHE TREUSORGE  –  Handelsmakler-Vertrag Anlage 1  –  VZ20160714 1/1 Anlage 2 Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag I. Für die Vermittlung von partiarisches Darlehen und Ersetzungs-Vereinbarungen Darlehens-Bonus Der Handelsmakler erhält für seine Tätigkeit nach diesem Vertrag ausschließlich einen erfolgsbezogenen Bonus. a) Bei der Vermittlung eines partiarischen Darlehens beträgt die Höhe des Bonus den unter Vertragsdetails festgelegten Prozentsatz der tatsächlich von dem Darlehensgeber geleisteten Darlehenssumme. Die Gesamthöhe des Bonus ist beschränkt auf die Summe der tatsächlich von dem Darlehensgeber geleisteten Darlehensbeträge (siehe Abbildung 1), die ursächlich auf den vermittelten Abschluß des Handelsmaklers innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten, beginnend ab dem Zustandekommen des vermittelten partiarischen Darlehensvertrages, zurückzuführen ist. b) Bei der Vermittlung einer Ersetzungs-Vereinbarung beträgt die Höhe des Ersetzungs-Bonus des obigen Darlehens, durch Gewährung einer unmittelbaren Beteiligung an Gold International SE, Füllenbachstr. 4, 40474 Düsseldorf, mittels Überlassung von Stammaktien, zusätzlich: Darlehensbetrag in Aktien ab Preis pro Aktie 0-49,99 0 % ab Preis pro Aktie 50,00 2 % ab Preis pro Aktie 200,00 3 % ab Preis pro Aktie 500,00 4 % ab Preis pro Aktie 1000,00 5 % Abbildung 1 II. Ersetzung Lebensversicherungs- u. Bausparpolicen Abschlussprovision a) Für die durch eigene Kundenkontakte vermittelten Versicherungs- und/oder Bausparvertragspolicen von Kunden zur Bewertung ihrer aktuellen Rückkaufswerte erhält der Handelsmakler bei vorliegenden Voraussetzungen eine Abschlussprovision. b) Der Anspruch auf Abschlussprovision entsteht und ist verdient, wenn aa) der Antrag zur Bewertung der Police, hilfsweise die letzte Jahresabrechnung, vollständig ausgefüllt und durch den vermittelten Kunden eigenhändig unterzeichnet der Deutsche Treusorge Fonds GmbH, Königswall 38-40, 44137 Dortmund, nachweislich zugegangen ist, wobei ein Zugang per Fax und eingescannt per E-Mail ausreicht und bb) die Bewertung durch die Deutsche Treusorge Fonds GmbH durchgeführt wurde und nicht wirksam der Widerruf zur Bewertung vom Kunden ausgesprochen oder auf sonstige Weise eine Auflösung erfolgt und cc) die Police durch den Eingang eines durch den Kunden unterschriebenen Vertrages über die Gewährung eines Partiarischen Darlehens zu gunsten der Gold International SE, Füllenbachstr. 4, 40474 Düsseldorf, ersetzt wird und dd) der Handelsmakler alles zur Durchführung des Vertrages über das Partiarische Darlehen, insbesondere zur Zahlung des Darlehensbetrags durch den Kunden und/oder die Versicherungsgesellschaft an die Gold International SE, Erforderliche getan hat, worüber im Zweifel die Gesellschaft entscheidet. c) Die Höhe der Abschlussprovision bemisst sich nach der Einzelbewertung der Police, die durch ein Partiarisches Darlehen ersetzt wird. Je Police beträgt die Abschlussprovision den unter Vertragsdetails festgelegten Betrag, sofern die Einzelbewertung der Police 10.000,00 € je Policenwert nicht unterschreitet. d) Für unter Ziffer II vergütete Darlehensanträge wird kein Darlehens-Bonus mehr vergütet. Der Ersetzungs-Bonus bleibt unberührt. Abschlussprovision e) Die Abschlussprovision ist fällig und zahlbar mit Eingang des unterzeichneten Vertrages über das Partiarische Darlehen und Einhaltung der Widerrufsfrist; der Eingang die Höhe des Darlehensbetrages sind für die Fälligkeit nicht Voraussetzung. DEUTSCHE TREUSORGE  –  Handelsmakler-Vertrag Anlage 2  –  VZ20160714 1/1