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OBERLANDESGERICHT GRAZ DER PRÄSIDENT
1 Jv 1084/16w-15
HAUSORDNUNG FÜR DAS AMTSGEBÄUDE OBERLANDESGERICHT/OBERSTAATSANWALTSCHAFT/ LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ MARBURGER KAI 49
A. Allgemeines
1. Alle Personen, die das Amtsgebäude betreten, unterliegen der nachstehenden Hausordnung. Bei Nichtbeachtung wird der Zutritt verweigert. Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
2. Das Hausrecht wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder dem nach der Einteilung der Justizverwaltungsgeschäfte des Oberlandesgerichtes Graz dafür zuständigen Präsidialrichter ausgeübt und bezieht sich auf das gesamte Amtsgebäude.
3. Die Ausübung der Sitzungspolizei im Verhandlungssaal während einer Verhandlung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden.
4. Im gesamten Amtsgebäude bestehen ein generelles Fotografier- und Filmverbot sowie ein Verbot von Video- und Tonaufzeichnungen, verbunden mit dem Verbot des Einbringens von Geräten, die ausschließlich diesen Zwecken dienen. Außerhalb von Verhandlungen können Ausnahmen von dem jeweiligen Dienststellenleiter bewilligt werden. Die dem Vorsitzenden einer Verhandlung zukommenden Befugnisse der Sitzungspolizei werden dadurch nicht berührt.
5. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind unzulässig (§ 22 MedienG, § 228 Abs. 4 StPO).
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B. Sicherheit im Amtsgebäude Zum Schutz der sich im Amtsgebäude aufhaltenden Personen sowie zur Sicherung des Objektes wird angeordnet:
1. Betreten und Verlassen des Amtsgebäudes 1.1.
Das Betreten und Verlassen des Amtsgebäudes ist – ausgenommen in Alarmfällen – nur über den Ein- bzw. Ausgang Marburger Kai zulässig.
1.2.
Für den Fahrzeugverkehr sind die dafür vorgesehenen Regelungen einzuhalten.
2. Verbot der Mitnahme von Waffen in das Amtsgebäude 2.1.
Das Gebäude darf mit einer Waffe nicht betreten werden. Als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen (§ 1 Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG).
2.2.
Gegenstände, denen die Eignung als Waffe zukommt, sind auch im Falle bestehender Berechtigung, sie zu führen, bei Betreten des Gebäudes dem Kontrollorgan oder dem hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten zu übergeben. Bei Verlassen des Gebäudes werden sie gegen Vorlage der über die Hinterlegung ausgestellten Bestätigung wieder ausgefolgt, sofern nicht der Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes vorliegt; in diesem Fall wird Anzeige erstattet (§§ 1 Abs 2 und 3, 6 GOG).
2.3.
Von diesem Verbot ausgenommen sind zum Führen einer bestimmten Waffe befugte Kontrollorgane (Sicherheitsdienste) sowie Personen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, die aufgrund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Amtsgebäude mitzunehmen haben oder die über eine entsprechende Ausnahmebewilligung verfügen (§ 2 GOG).
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3. Sicherheitskontrollen 3.1.
Zur Sicherstellung der Einhaltung des Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsräumlichkeiten können im gesamten Gebäude jederzeit Sicherheitskontrollen unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torund Handsonden, einschließlich der händischen Durchsuchung der Kleidung durchgeführt werden. Über Verlangen sind die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen. Den Anordnungen der mit der Kontrolle betrauten Personen (Organe der öffentlichen Sicherheit, Kontrollorgane der Sicherheitsdienste, Sicherheitsbeauftragte und Portiere) ist Folge zu leisten; die Legitimation zur Mitnahme einer Waffe (richterlicher Auftrag, Bescheid) ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
3.2.
Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren bzw. zu übergeben, sowie jene Personen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben, werden aus dem Amtsgebäude – allenfalls unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt – gewiesen (§ 5 GOG). Gewaltsames Eindringen zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich.
3.3.
Ausgenommen in Fällen des begründeten Verdachts der unerlaubten Mitnahme einer Waffe oder des Vorliegens besonderer Umstände (erhöhte Alarmstufe) sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde. Auch diese Personen haben das Amtsgebäude durch die Vereinzelungsschleuse zu betreten und zu verlassen (§ 4 GOG).
4. Weitere Sicherheitsvorkehrungen Aus besonderem Anlass können im Einzelfall weitere Maßnahmen angeordnet werden, wie insbesondere: 4.1.
Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs 1 GOG) im gesamten Amtsgebäude;
4.2.
Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Amtsgebäude oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote);
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4.3.
Gestatten des Zugangs (zum Amtsgebäude oder zu bestimmten Räumlichkeiten wie Verhandlungssälen) nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität bzw. der Vorlage eines solchen zur Ermöglichung der Anfertigung einer Fotokopie oder der Ausstellung eines Besucherausweises;
4.4.
Beschränkung oder Unterbindung des Fahrzeugverkehrs in den Innenhof des Amtsgebäudes.
C. Sonstige Anordnungen 1. Die Mitnahme von Tieren, insbesondere von Hunden, in das Amtsgebäude ist untersagt; ausgenommen hievon sind Blinden- oder Diensthunde. 2. Das durch einen gesonderten Erlass geregelte Rauchverbot ist einzuhalten.
D. Allgemeine Hinweise 1. Wer wegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung aus dem Amtsgebäude gewiesen worden ist oder wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen (§§ 7 u. 16 GOG). 2. Es bleibt den Leitern der im Amtsgebäude untergebrachten Dienststellen vorbehalten, im Einzelfall für ihren Wirkungsbereich zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen. 3. Alle im Amtsgebäude aufhältigen Personen haben den Sicherheitsanordnungen der hiezu befugten Organe unverzüglich Folge zu leisten. Verdächtige Vorkommnisse und Verstöße gegen die Hausordnung sind diesen umgehend zu melden.
E. Inkrafttreten Diese Hausordnung ersetzt die bisherige und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Graz, 18. Februar 2016
Dr. Manfred Scaria
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