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Info Tantiemenabrechnung In Kürze

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Geschäftsbereich INFO-BLATT TANTIEMENABRECHNUNG in Kürze Eine sehr häufig an die AKM gestellt Frage lautet: Was geschieht mit den Einnahmen, wie werden diese verteilt? Zunächst ein kurzer Blick darauf, woher die Einnahmen kommen. Die eingehobenen Lizenzentgelte stammen aus öffentlichen Aufführungen, Sendungen und Online-Nutzungen geschützter Musik. Die eingehobenen Lizenzentgelte werden je nach Herkunft Lizenzierungssparten zugeordnet. Die in den einzelnen Lizenzierungssparten eingehobenen Gelder werden dann Abrechnungssparten zugeordnet. Neben den allgemein geltenden Regelungen zur Abrechnung gibt es für jede Abrechnungssparte spezielle Abrechnungsregelungen. Die AKM hat in weiten Bereichen Musikprogramme zu den Nutzungen, für die sie Entgelte einhebt, und rechnet programmgemäß ab. Wo ist geregelt, wie die Einnahmen verteilt werden? Wer bestimmt das? Die Grundsätze der Tantiemenabrechnung sind im Statut der AKM, beschlossen von der Generalversammlung der AKM, geregelt. Die sog. Abrechnungsregeln bilden die gemäß dem AKM-Statut vom Vorstand aufgestellten Richtlinien. Die Abrechnung erfolgt somit nach festen Regeln; diese gelten für alle Mitglieder gleichermaßen. Wieviel von den Einnahmen wird verteilt? Verbleibt der AKM ein Gewinn? Die AKM arbeitet treuhändig für ihre Mitglieder und ist gesetzlich zwingend eine Non-Profit-Organisation. Sämtliche Einnahmen werden – abzüglich des tatsächlichen Aufwandes für die Tätigkeit der AKM – zur Gänze nach festen Regeln zur Verteilung gebracht. Der AKM verbleibt kein Gewinn. Der Spesenabzug der AKM in den letzten Jahren betrug zwischen 11% und 13%. Die AKM liegt mit ihrem Spesenabzug im internationalen Vergleich seit vielen Jahren sehr gut. Der Spesenabzug ist der zentrale Indikator für die Kosteneffizienz einer Gesellschaft und der bestimmende Faktor für die Höhe der verteilbaren Summe. Die Einnahmen dienen gemäß AKM-Statut auch der Deckung der Aufwendungen für soziale und kulturelle Zwecke der AKM-Mitglieder. Der Sozial- und Kulturabzug wurde vom Vorstand mit 10% festgesetzt. Die Mittelverwendung erfolgt gemäß den hiefür aufgestellten Richtlinien der AKM-Generalversammlung. Abrechnungsgrundlagen In der Werkedatenbank finden sich zu jedem Werk die abrechnungsrelevanten Informationen, wie vor allem Berechtigte an einem Werk (beteiligte Komponist/en, Textdichter, Arrangeur/e, Verlag/e, etc.), Aufteilungsschlüssel (Aufteilung des Tantiemenbetrages, der auf ein Werk entfällt, auf die an dem Werk Berechtigten), Werkeinstufung. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H. 1 Die Aufteilungsschlüssel sind statutarisch geregelt; abweichende Vereinbarungen sind zum Teil möglich *. Einfache Beispiele: Manuskriptwerk: 12/12 Komponist (Instrumentalwerk) bzw. 6/12 Komponist und 6/12 Textautor Originalverlegtes Werk: 8/12 Komponist und 4/12 Verleger (Instrumentalwerk) bzw. 4/12 Komponist, 4/12 Textautor und 4/12 Verleger * Ist aus dem Komponisten-Anteil bzw. dem Textautoren-Anteil bzw. dem Musikverleger-Anteil jeweils an mehrere Personen oder Musikverlage eine Beteiligung auszuzahlen, richtet sich die Beteiligung innerhalb des betreffenden Anteils nach den vertraglichen Abmachungen der an dem Anteil Berechtigten. Liegen keine vertraglichen Abmachungen für die Beteiligung innerhalb des betreffenden Anteils vor, erhalten die Berechtigten innerhalb des betreffenden Anteils eine Beteiligung zu gleichen Teilen. Grundsätzlich wird programmgemäß abgerechnet, d.h. die für bestimmte Nutzungen eingehobenen Entgelte werden auf die dazugehörigen Nutzungsmeldungen (Musikprogramme, Sendelisten, verkaufte Downloads u.ä.) abgerechnet. In manchen Bereichen gibt es keine Musikprogramme bzw. wären die Kosten einer programmgemäßen Verteilung im Verhältnis zu den eingehobenen Lizenzentgelten überproportional hoch; selbstverständlich werden auch diese Einnahmen verteilt und zwar meist analog möglichst ähnlichen Abrechnungssparten, die programmgemäß abgerechnet werden. Die wichtigsten Abrechnungssparten: Vereinfachte Darstellung. Öffentliche Aufführung Live-Aufführungen der Ernsten Musik Programmgemäße Abrechnung Das für eine bestimmte E-Musik-Veranstaltung eingehobene Aufführungsentgelt wird auf die Werke abgerechnet, die auf dem dazugehörigen Musikprogramm verzeichnet sind. Dabei wird die Aufführungsdauer und die Einstufung der aufgeführten Werke berücksichtigt. Diese Sparte erhält einen Förderungsbetrag, der zur Aufbesserung des Punktewertes verwendet wird; die Dotierung des Förderungsbetrages erfolgt aus dem Sozial- und Kulturabzug. Live-Aufführungen der Unterhaltungsmusik Programmgemäße Abrechnung Die für die Veranstaltungen, die auf einem Musikprogramm angeführt sind, eingehobenen Lizenzentgelte (=Programmwert) werden auf die in dem Musikprogramm verzeichneten Werke abgerechnet. Dabei werden Aufführungszahlen, Werkeinstufung und Zeitdauer der aufgeführten Werke berücksichtigt. Die Individualabrechnung gilt sowohl für Einzelveranstaltungen (Konzerte, Frühschoppen, Bälle, Zeltfeste, etc.) als auch für Dauerveranstaltungen (dauernde oder periodisch wiederkehrende Live-Musik in Lokalen/Betrieben, wie z.B. bei Heurigen, in Bars, etc.). Musik wird aber nicht nur live aufgeführt, sondern sie wird auch „mechanisch“ wiedergegeben, v.a. in Lokalen und Betrieben (Kaufhäuser, Cafés, Friseure, etc.). Zu den in der Lizenzierungssparte mechanische Musik erfassten Musikquellen gehören v.a. aufgestellte Radios, CD-Player und MP3-Anlagen. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H. 2 Die in der Lizenzierungssparte mechanische Musik eingehobenen Entgelte werden den Abrechnungssparten „Mechanische Musik“, „Hörfunk“ und „Musik in Diskotheken“ zugeordnet; dabei wird der Sparte Hörfunk ein Anteil von 30 % zugewiesen. Dazu im Einzelnen: Mechanische Musik Der für die Abrechnungssparte „Mechanische Musik“ bestimmte Betrag wird wie folgt abgerechnet: Falls von einem Werk ein Handelstonträger in Österreich erhältlich (gewesen) ist oder wenn ein Werk eine erfasste Online-Nutzung aus Vorperioden aufweist, wird diesem Werk die gleiche Anzahl von Aufführungen wie in der Sparte Live-Aufführungen der Unterhaltungsmusik gutgeschrieben. Ausnahme, d.h. programmgemäße Abrechnung: Musik in Kaufhausketten und sonstige Hintergrundmusik für die Musiklisten bzw. Aufführungsmeldungen eingehen werden programmgemäß abgerechnet sofern glaubwürdige und vollständige Unterlagen vorliegen und die jährlichen Lizenzeinnahmen von der Kaufhauskette oder sonstigen Unternehmen EUR 70.000,- übersteigen. Die Lizenzeinnahmen werden auf die Nutzungsmeldungen anteilig verrechnet. Öffentliche Hörfunkwiedergabe Viele Lokale und Betriebe verwenden Radios für die Unterhaltung ihrer Gäste/Kunden. Der aus der Lizenzierungssparte mechanische Musik dafür bestimmte Betrag wird der Abrechnungssparte Hörfunk zugeschlagen, d.h. dieser Betrag wird so abgerechnet wie die Sendeentgelte für Hörfunk. (Die eingehobenen Lizenzentgelte für die in den Lokalen/Betrieben aufgestellten Fernsehapparate werden in einer eigenen Lizenzierungssparte erfasst. Die eingehobenen Entgelte werden der Abrechnungssparte Fernsehen zugeschlagen, d.h. der eingehobene Betrag wird so abgerechnet wie die Sendeentgelte für Fernsehen.) Musik in Diskotheken (Disco-Musik) Programmgemäße Abrechnung, Sampling-Methode Das Gallup-Institut hat aus dem Lizenzkundenkreis der Diskotheken nach wissenschaftlichen Methoden eine repräsentative Auswahl getroffen und das Repertoire der ausgewählten Diskotheken wird von Mitarbeitern der AKM nach Vorgabe des Gallup-Institutes zu einem bestimmten Zeitpunkt und für einen bestimmten Zeitraum erhoben. Die Abrechnung erfolgt in der Form, dass der aus der Lizenzierungssparte mechanische Musik für diese Abrechnungssparte bestimmte Betrag auf die erfassten Werke unter Berücksichtigung der Aufführungsziffern aufgeteilt wird. Tonfilm (Musik in Filmen, die in Kinos aufgeführt werden) Programmgemäße Abrechnung Die Abrechnung erfolgt in der Form, dass die von den Kinos an die AKM bezahlten Beträge unter Berücksichtigung der Aufführungsziffern eines Films auf alle registrierten Musikaufstellungen aufgeteilt werden. Die Musikaufstellungen, in denen die Filmmusikzeiten sekundengenau erfasst sind, werden der AKM durch den Komponisten der Filmmusik oder den musikalischen Leiter (sofern diese AKM-Mitglieder sind), durch die ausländischen Gesellschaften oder durch den Filmhersteller zur Verfügung gestellt. Die programmgemäße Abrechnung wie beschrieben erfolgt für Filme, die in einem Kinosaal mit monatlichen Einnahmen von über EUR 51.000,-- aufgeführt werden. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H. 3 Sendung Grs. programmgemäße Abrechnung, d.h. die von den Rundfunkunternehmen bezahlten Beträge werden auf die jeweils dazugehörigen Musikprogramme/Sendelisten abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau, d.h. die jeweilige Sendedauer wird bei der Abrechnung berücksichtigt. Es kommen folgende Sendekoeffizienten zur Anwendung: Im Hörfunk: Kennmelodien, Backgroundmusik zu regelmäßig wiederkehrenden Informationssendungen sowie zu aktuellen Tages- oder Sportereignissen, Reportagen, Programmvorschauen und dergleichen und Musik zu Gymnastikübungen: 1/3; alle übrige Musik: 1. Im Fernsehen: Musik zu Kinofilmen, Musik zu Wetterinformationen (z.B. Wetterpanorama, Alpenpanorama), Text Aktuell und Dauerwerbesendungen: 1; Musik zu Live-Auftritten von Interpreten und Aufzeichnungen solcher Auftritte für Sendezwecke: 3; alle übrige Musik: 2. Sendungen (Radio und Fernsehen), die nach 23 Uhr 59 oder vor 6 Uhr beginnen, werden – soferne Unterlagen in geeigneter Form vorhanden sind - mit 10 % abgerechnet. Anmerkungen: Im Lokal-Fernsehen ORF gibt es keine Nachtsendung. Sendeunterlagen von privaten Hörfunksendern geben keine Info über Tag- und Nachtsendungen. Spezielle Bestimmungen für den ORF ORF Radiosender: Zunächst werden die Einnahmen, die die AKM vom ORF für Hörfunk erhält, auf die beiden Senderkategorien (Kat. A = Ö1, Kat. B = alle übrigen Sender) aufgeteilt. Neben den schon vorher genannten Sendekoeffizienten sind auch die sogenannten Sendefaktoren von Bedeutung bei der Abrechnung. Der Faktor für Ringsendungen, die für Teilnehmer in ganz Österreich bestimmt sind, beträgt 12 (z.B. Ö3 und FM4). Die Faktoren für Lokalsendungen sind niedriger (je nach Landes-Studio 3 oder 4 oder 6). Koppelungen von drei oder mehr Sendern werden als Ringsendung, Koppelungen von zwei Sendern werden mit 2/3 einer Ringsendung abgerechnet. ORF Fernsehsender: Für die Abrechnung der Einnahmen, die die AKM vom ORF für Fernsehen erhält, gelten folgende Sendefaktoren: Der Sendefaktor für Ringsendungen beträgt 9. Bei Lokalsendungen richtet sich der Faktor nach dem Teilnehmerkreis. Privatradios Bei Privatradios, die ein EUR 51.000 jährlich übersteigendes Sendeentgelt an die AKM zahlen, werden die eingehobenen Entgelte auf die jeweils dazugehörigen Musikprogramme/Sendelisten abgerechnet. Privatradios, die unter den oben angeführten Lizenzeinnahmen liegen, werden anteilig den programmgemäß abgerechneten Privatradios zugeschlagen. Privat-TV Die Einnahmen werden z.T. auf die Musikprogramme / Sendelisten des betreffenden Senders, z.T. mittels Programm-Sample des betreffenden Senders abgerechnet. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H. 4