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Geschäftsbereich
INFOBLATT Musikprogramme Live-Aufführung Inland
Wozu müssen Musikprogramme ausgestellt und der AKM übermittelt werden, wer darf Musikprogramme ausstellen, für welche Veranstaltungen sind Musikprogramme auszustellen, kann man das über die AKMWebsite erledigen, welche Einsendefristen müssen dabei beachtet werden und andere Fragen mehr rund um die Programmausstellung finden Sie in diesem Infoblatt beantwortet.
Wozu braucht die AKM die Musikprogramme? Für die Tantiemenabrechnung an die KomponistInnen, MusiktextautorInnen und MusikverlegerInnen. Die Musikprogramme bilden die Grundlage für die Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte an die UrheberInnen und VerlegerInnen.
Für welche Veranstaltungen sind Musikprogramme auszustellen? Wenn Musik live aufgeführt wird, d.h. Musikgruppen / Alleinunterhalter mittels Musikinstrumenten mit oder ohne Gesang oder nur gesanglich Musik darbieten. Dabei ist nicht nur an Konzerte zu denken, sondern auch an das Musizieren bei Zeltfesten, Frühschoppen, Bällen, Vereinsveranstaltungen, Firmenveranstaltungen, beim Heurigen, in Lokalen u.a.m. Keine Programmausstellung ist erforderlich, wenn es gedruckte Musikprogramme zur Veranstaltung gibt. Gedruckte Programme gibt es in weiten Bereichen bei E-Musik-Konzerten. Bei Programmabweichungen von vorhandenen gedruckten Programmen, darunter fallen insbesondere Zugaben, teilen Sie uns diese bitte formfrei schriftlich mit; am besten legen Sie diese Mitteilung dem gedruckten Programm bei. Auf den Musikprogrammen sind nur live dargebotene Musikwerke (siehe dazu oben) zu notieren. Somit sind für Veranstaltungen, bei denen Musik ausschließlich „mechanisch“ wiedergegeben wird, keine Musikprogramme auszustellen.
Von wem sind die Musikprogramme auszustellen? Die VeranstalterInnen von Live-Aufführungen sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die AKM von den auftretenden Musikgruppen / Alleinunterhaltern Programme der von ihnen aufgeführten Musikwerke erhält. Die Musikprogramme sind also von den Musikausübenden, d.h. konkret von den Orchester- bzw. EnsembleleiterInnen, KapellmeisterInnen, Bandleadern, AlleinunterhalterInnen, auszustellen. Für Urheberinnen und Urheber, die ihre Werke auch selbst interpretieren („SelbstspielerInnen“) liegt es im eigenen Interesse bei Auftritten Musikprogramme auszufüllen. Reine Musikausübende mögen bitte bedenken, dass es die UrheberInnen sind, die es ihnen ermöglichen mit der Musik Geld zu verdienen. Hinweis: Musikprogramme, die von Dritten, wie z.B. Verlagen, Labels, ausgestellt werden, werden von der AKM für die Abrechnung nicht akzeptiert.
Wichtige Hinweise zur Programmausstellung Die Programme sind vollständig und korrekt auszufüllen. Vergessen Sie dabei bitte nicht auf die geforderte Information zum Veranstalter bzw. zur Veranstalterin. Für eine gerechte Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte ist es ganz wichtig, dass der Repertoireteil der Musikprogramme wahrheitsgemäß ausgefüllt wird. Der/die ProgrammausstellerIn haftet für die Richtigkeit der von ihm/ihr gemachten Angaben, welche Werke gespielt wurden. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H.
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Auf dem Programm sind alle gespielten Werke zu notieren, also z.B. auch Fremdrepertoire, auswendig gespielte Werke oder bereits freie Werke. Beachten Sie bitte auch, dass die Angabe des Titels einer Oper, Operette, eines Tonfilms oder eines Sammelheftes nicht genügt; es muss vielmehr angeführt werden, welche einzelnen Nummern, deren Titel anzuführen sind, gespielt wurden. Bitte beachten Sie, dass bei der Programm-Abrechnung maximal 18 voll ausgespielte Titel pro Stunde akzeptiert werden können. Bei Werken, die in Kurzversionen aufgeführt werden, bitte bei Webmeldungen ein „Häkchen“ setzen, bei Meldungen in anderer Form diese Werke entweder mit * kennzeichnen oder in einem deutlich gekennzeichneten Block am Ende des Programmes notieren. Vergessen Sie bitte nicht gegebenenfalls auch vorgetragene Sprachwerke zu notieren (unter Angabe der Minuten des Vortrages eines jeden Sprachwerkes). Sollte es sich um ein Programm handeln, das sowohl Musik- als auch Sprachwerke beinhaltet, notieren Sie die Sprachwerke bitte in einem Block hintereinander. Beachten Sie bitte, dass Veranstaltungen mit Tanz und Veranstaltungen ohne Tanz auf gesonderten Programmen zu notieren sind.
Kann die Programm-Meldung über die AKM-Website erledigt werden? Ja, das ist bereits seit vielen Jahren möglich. Für die Nutzung dieses Web-Services der AKM benötigen Sie Zugangsdaten. Diese können Sie unter www.akm-aume.at/webzugang anfordern. Zu den vielen Vorteilen der Nutzung dieses Web-Services gehört, dass Ihnen dort Ihr bisher mit Programmen gemeldetes Repertoire sowie eine Übersicht der von Ihnen abgegebenen Musikprogramme zur weiteren Verwendung zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie, dass es nicht zulässig ist, die Zugangsdaten an Dritte, wie z.B. Verlage, Labels, weiterzugeben.
Sind bei der Programm-Meldung an die AKM Fristen zu beachten? Ja, das ist für die Tantiemenabrechnung wichtig. Die Programm-Meldefristen richten sich nach dem Veranstaltungszeitraum. Senden Sie uns bitte die Programme für Veranstaltungen vom 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des laufenden Jahres bis spätestens 30. November des laufenden Jahres. Diese Programme werden in die laufende Abrechnung an die UrheberInnen miteinbezogen. Nicht rechtzeitig bis zum 30. November des laufenden Jahres eingelangte Programme werden noch bis 31. März des Folgejahres angenommen. Diese Programme können erst in der nächsten Abrechnung an die UrheberInnen berücksichtigt werden. Aktuelle Übersichtstabelle Datum der Veranstaltung
Einlangen bei AKM
Berücksichtigung in Abrechnung
1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016
bis 30. November 2016
2016
nach dem 30. November 2016 2017 bis 31. März 2017
Genereller Hinweis zur Programmlieferung Da es einiger Vorarbeiten bedarf, bis ein Programm der Abrechnung zugeführt werden kann, ersuchen wir um laufende Programm-Meldung. "Laufend" bedeutet nicht, dass Sie das Programm nach jedem Live-Auftritt melden sollen, sondern einfach öfter als nur ein Mal im Jahr, also z.B. nach max. 10 Veranstaltungen bei Einzelveranstaltungen bzw. nach drei Monaten bei regelmäßigen oder mehreren regelmäßigen Veranstaltungen. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H.
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Welches Programm zu verwenden ist Programm für Einzelveranstaltungen Für die Notierung von Musikstücken, die Sie im Rahmen von Einzelveranstaltungen – im Unterschied zu regelmäßigen Veranstaltungen (siehe unten) - gespielt haben, verwenden Sie bitte dieses Programm-Formular. Programm für regelmäßige und mehrere regelmäßige Veranstaltungen Ihre Veranstaltungen gelten als regelmäßig, wenn Sie an mindestens 4 Tagen im Monat in ein und demselben Lokal und bei ein und demselben Veranstalter bzw. bei ein und derselben Veranstalterin spielen. Das Programm-Formular kann auch verwendet werden, wenn Sie bei mehreren VeranstalterInnen regelmäßig spielen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Geschäftsbereich Tantiemen, Abteilung Öffentliche Aufführung/Programme E
[email protected] T 050717- 19321 und 19327 (aus dem Ausland +43 50717-DW) F 050717- 99321 und 99327 (aus dem Ausland +43 50717-DW)
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Wie ist das mit der Programm-Meldung für Live-Aufführungen im Ausland? Wie
Sie
sicher
wissen,
werden
die
Aufführungsentgelte
im
Ausland
von
den
jeweiligen
ausländischen
Urheberrechtsgesellschaften (wie z.B. die GEMA in Deutschland) eingehoben. Auch
diese
ausländischen
Gesellschaften
benötigen
für
die
Tantiemenabrechnung
an
die
UrheberInnen
Musikprogramme der gespielten Werke (bei der GEMA heißen diese „Programmfolgen“). Wenn Sie im Ausland auftreten, ist es sinnvoll das entsprechende Programmformular vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin einzufordern und es diesem bzw. dieser dann ausgefüllt zu übergeben oder das ausgefüllte Programmformular bzw. das gedruckte Programm direkt an die betreffende ausländische Urheberrechtsgesellschaft zu übermitteln. Eine zusätzliche Übermittlung des Musikprogramms an die AKM ist nicht notwendig! Hinweis: Praktisch jede Urheberrechtsgesellschaft hat ihr Programm-Formular auf ihrer Website zum Abruf bereitgestellt. AKM-Bezugsberechtigten bietet die AKM das Service der Weiterleitung ihrer Programm-Meldung an die jeweilige ausländische Gesellschaft. Beachten Sie dazu bitte: Für solche Programme ist es nicht möglich das Webservice Programme oder das pdf-Formular auf der AKM-Website zu benutzen! Für Informationen zur Programm-Meldung für Auftritte im Ausland wenden sich AKM-Bezugsberechtigte bitte an den Geschäftsbereich Tantiemen, Abteilung Ausland und Abrechnung, Tel. 050717- 19311 oder 19312.
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H.
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