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SAMTGEMEINDE HANSTEDT Der Samtgemeindebürgermeister FB 1 – Finanzen und Innerer Service
KOMMUNALWAHL Wahl des Samtgemeinderates und Wahl der Gemeinderäte am 11. September 2016 Zulassung von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern 1. Rechtsgrundlagen Grundlage für die Durchführung der Kommunalwahlen bilden das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes v. 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), die Niedersächsische Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S. 280; ber. S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.11.2015 (Nds. GVBl. S. 320) und die Bekanntmachung des Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 NKWG in der Fassung vom 28.05.2015 (Nds. Mbl. Nr. 21/2015). 2. Parteien / Wählergruppen / Einzelbewerber Neben den privilegierten Parteien können Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und Einzelpersonen (Einzelbewerber) an den Kommunalwahlen (Kreiswahl, Samtgemeindewahl, Gemeindewahl) teilnehmen. Wählergruppen müssen nicht in einem organisatorisch verfestigten Rahmen auftreten, mitgliedschaftlich organisiert oder durch Satzung verbunden sein. Sie können als loser Zusammenschluss von Wahlberechtigten Wahlvorschläge einreichen. Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter (Kreis- Samtgemeinde- oder Gemeindewahlleiter) bis spätestens Montag, den 25. Juli 2016, 18:00 Uhr, einzureichen. Bei der Einreichungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Kandidatin oder Kandidat auf dem Wahlvorschlag (=Liste) einer politischen Partei kann nur sein, wer dieser Partei als Mitglied angehört oder parteilos ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann auch aus nur einem Bewerber bestehen. Ein Einzelwahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Für jeden Wahlbereich darf eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber nur einen Wahlvorschlag einreichen; d.h. ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlbereich kandidieren. Seite 1 von 6
Die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder der mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Abstimmung bestehen. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben. Die Bestimmung der Kandidaten kann auch durch Delegierte geschehen, die hierzu besonders gewählt worden sind. Die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der Wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss. Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen. 3. Wahlbereiche; Höchstzahl zu benennender Bewerber Die Zahl der zu benennenden Mitglieder darf um fünf höher sein, als die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder. Im Einzelnen bedeutet dies: Samtgemeindewahl: Samtgemeinde
(30 + 5)
=
max. 35 Bewerber
(11 + 5) (11 + 5) (13 + 5) (17 + 5) (11 + 5) ( 9 + 5)
= = = = = =
max. 16 Bewerber max. 16 Bewerber max. 18 Bewerber max. 22 Bewerber max. 16 Bewerber max. 14 Bewerber
Gemeindewahl: Asendorf Brackel Egestorf Hanstedt Marxen Undeloh
4. Inhalt des Wahlvorschlags Der Wahlvorschlag muss enthalten: a) Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift eines jeden Bewerbers; Seite 2 von 6
b) bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen und die Kurzbezeichnung, die sie im Land führt; c) bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe das Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese. Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe aus dem Wahlgebiet handelt; d) die Bezeichnung des Wahlgebietes. Inhalt und Form der Wahlvorschläge ergeben sich aus Anlage 5 Ein Bewerber kann nur in einen Wahlvorschlag je Wahlart (Kreis-, Samtgemeinde-, Gemeindewahl) aufgenommen werden, wenn er seine Zustimmung zur Kandidatur schriftlich nach Anlage 8 oder nach Anlage 9 erklärt hat. Anlage 8 gilt für Deutsche, Anlage 9 gilt für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. 5. Unterstützungsunterschriften Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einreichen, wenn diese von einer Bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular (Anlage 6) unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (Kreistag, Samtgemeinderat, Gemeinderat) oder im Deutschen Bundestag oder im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Keine Unterstützungsunterschriften brauchen beizubringen für die Samtgemeindewahl Hanstedt und die Gemeindewahlen in den Mitgliedsgemeinden: SPD CDU GRÜNE FDP DIE LINKE
Samtgemeinde und Gemeinden
UNS
Samtgemeinde, Gemeinden Asendorf und Hanstedt
WGA FWB UWE FWG UWG
Gemeinde Asendorf Gemeinde Brackel Gemeinde Egestorf Gemeinde Marxen Gemeinde Undeloh
Der Wahlvorschlag für die Samtgemeindewahl muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahlen in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern muss von mindestens 10, jeder Wahlvorschlag für eine Gemeinde mit mehr als 2.000 Einwohnern muss von mindestens 20 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Seite 3 von 6
Danach sind mindestens 10 Unterstützungsunterschriften für die Gemeindewahlen in Asendorf, Brackel, Marxen und Undeloh beim Wahlleiter vorzulegen. Mindestens 20 Unterstützungsunterschriften sind erforderlich für die Gemeindewahlen in Egestorf und Hanstedt. Die Unterstützungsunterschriften werden auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 geleistet. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Die Unterstützungsunterschrift kann nicht mit Bedingungen verknüpft werden, sie ist unwiderruflich. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Vor der Kandidatenaufstellung abgegebene Blankounterschriften sind ungültig. Die unterzeichneten Formblätter nach Anlage 6 werden durch die Samtgemeinde bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt auf dem unteren Abschnitt der Anlage 6 oder gesondert nach Anlage 7. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betroffene den Wahlvorschlag unterstützt. Ein Wahlberechtigter darf je Wahlart (Kreis-, Samtgemeinde-, Gemeindewahl) nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für jede Wahl unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. Im Übrigen macht sich die unterzeichnende Person strafbar. 6. Vorhandene Wählergruppen oder Einzelbewerber Wählergruppen, die am 15. Mai 2016 im Samtgemeinde-/Gemeinderat mit mindestens einem Ratsmitglied vertreten sind, das aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist, brauchen keine Unterstützungsunterschriften einzureichen. An die Stelle tritt dann die Unterschrift des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe. Bei einem Einzelbewerber, auf den das oben Genannte zutrifft, tritt an die Stelle der Unterstützungsunterschriften die eigene Unterschrift (entfällt für die Samtgemeindewahl und für sämtliche Gemeindewahlen). 7. Änderung des Wahlvorschlages Eingereichte Wahlvorschläge können nur schriftlich bis zum 25.07.2016, 18:00 Uhr, geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen können nicht widerrufen werden. Falls Unterstützungsunterschriften erforderlich waren, müssen neue Unterstützungsunterschriften gesammelt werden. Die vorher geleisteten Unterschriften werden ungültig. Es müssen mindestens 2/3 der Unterzeichner erneut unterschreiben. Dabei ist die tatsächliche Zahl der Unterzeichner maßgeblich, nicht die gesetzliche Mindestzahl von 10 bzw. 20 Personen. Seite 4 von 6
Waren keine Unterstützungsunterschriften erforderlich, so gilt das unter 2. in den Abs. 5 und 6 Gesagte für die Bestimmung der Bewerber gem. § 24 NKWG entsprechend. 8. Vollständige Unterlagen Den einzureichenden Wahlvorschlägen nach Anlage 5 sind beizufügen: a) Die Erklärung eines deutschen Bewerbers nach Anlage 8 mit der er seiner Aufstellung zustimmt und bescheinigt, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; b) Eine Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt nach Anlage 9, wenn es sich bei dem Bewerber um eine Unionsbürgerin/einen Unionsbürger handelt; c) Eine Bescheinigung der Samtgemeinde über seine Wählbarkeit nach Anlage 10 d) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reigenfolge nach Anlage 11 nebst Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 12, dass die Aufstellung der Bewerber und ihre Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist; e) Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner gemäß Anlage 6 (oder Anlage 7); f) Sowie gegebenenfalls weitere Anlagen gemäß IV. des Wahlvorschlages (Anlage 5). Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei von der Samtgemeinde bescheinigt. Die o.g. Bescheinigungen und Erklärungen können für mehrere Bewerber zusammengefasst werden. 9. Vertrauensperson Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Fehlt diese Angabe, so gelten die zuständigen Parteiorgane, drei Wahlberechtigte einer Wählergruppe oder evtl. Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerber als Vertrauenspersonen. Die Vertrauensperson ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 10. Wahlvorschläge Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber dürfen in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen. 11. Rücktritt von Bewerbern
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Ein Bewerber kann von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Sollte ein Bewerber zurücktreten oder vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Montag, 25.07.2016) sterben, so wird diese Person auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist daneben kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht. Sollte der oben genannte Sachverhalt nach Ablauf der Einreichungsfrist eintreten, so ist dies für die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Die auf die jeweilige Person entfallenden Stimmen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten. 12. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge sofort nach Eingang. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf. Nach Ablauf des 25.07.2016, 18:00 Uhr, können Mängel nicht mehr beseitigt werden (Ausschlussfrist!). Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden sowie sechs Beisitzern, die der Wahlleiter auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes beruft. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge erfolgt spätestens am Mittwoch, den 03.08.2016. 13. Bekanntmachung Anschließend gibt der Wahlleiter die dann zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt. Hanstedt, den 07.03.2016 Im Auftrage
Sczepan
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