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Internationaler Cardueliden Club (ICC) e.V. www.icc-ev.com
Börsenordnung
1. Veranstalter, Geltungsbereich und Börsenverantwotlicher Veranstalter der Börse: Internationaler Cardueliden Club (ICC) e. V., Austraße 36a, 91126 Schwabach
Die Börsenordnung gilt für die Carduelidenbörse: Name der Börse: ICC – Carduelidenbörse Ort der Börse: Echaz – Halle, 72805 Lichtenstein - Honau, Forellenweg 12 Beginn und Ende: 18. Oktober 2015 von 8 bis 11:30 Uhr
Organisation und Durchführung der Börse: Börsenverantwortlicher: Willi Knoch, Wannweiler Str. 64, 72770 Reutlingen Stellv. Börsenverantwortlicher: Aleksander Radovan, Olgastraße 12, 72805 Lichtenstein - Honau Aufsichtspersonen auf der Börse: Vorstandschaft des Internationalen Cardueliden Club (ICC) e. V.
2. Gegenstand der Börse Die nicht gewerbsmäßige Beschaffung und/oder Abgabe von Cardueliden um vorhandene Hobby - Zuchtstämme zu erhalten und/oder um neue aufzubauen. 3. Börsenteilnehmer -
Händler sind zur Börse nicht zugelassen. Anbieter sollten sich vorher mit Namen, Anschrift, Vogelart und Anzahl anmelden. Eine Anmeldung ist auch noch am Tag der Börse beim Einliefern möglich Mit der Teilnahme an der Börse verpflichtet sich jeder Anbieter von der zuständigen Behörde verfügten Auflagen, die relevanten Bestimmungen (BArtSchV, BNatSchG, WA, TSchG, VSR und die Börsenordnung einzuhalten. Soweit sie ihn betreffen.
4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen und Haftung - Der Besucherverkehr in den Börsenräumen findet statt: am Sonntag den 18. Okt. 2015 von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr, Einliefern ist von 8:00 bis 10:00 Uhr - In den Börsenräumen besteht Rauchverbot. - Tiere, die nicht auf der Börse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt. - Anbieter und Besucher der Börse handeln auf eigene Gefahr und Risiko. - Der Veranstalter sowie die an der Durchführung der Börse beteiligten Personen haften nicht für Personen und/oder Sachschäden. 5. Hausrecht - Die Börsenverantwortlichen, Aufsichtspersonen und die Vorstandschaft des ICC sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsbefugt. - Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, die Börsenordnung, Tierschutz- und Artenschutzrechtlichen Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen. - Bei Verstößen kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an dieser oder an weiteren Börsen ausgeschlossen werden.
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6. Angebotene Tiere - Das Anbieten von Wildfängen ist nicht gestattet. - Kranke, verletzte oder geschwächte Tiere dürfen nicht in die Börse verbracht werden. - Jungtiere, die noch nicht Futterfest sind, dürfen nicht angeboten werden. 7. Artenschutzrechtliche Bestimmungen - Vögel die der Kennzeichnungspflicht unterliegen, müssen gem. BArtSchV beringt sein. - Bei offener Beringung von Vögeln, die der Kennzeichnungspflicht unterliegen, ist die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde mitzuführen. - Für geschützte Arten sind – soweit erforderlich – die entsprechenden Dokumente bzw. Nachweise mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. 8. Verkaufsbehältnisse Als Verkaufsbehältnisse sind nur zugelassen: - mindestens dreiseitig geschlossene Ausstellungskäfige. - Sie müssen zwei Sitzstangen und geeigneten Bodeneinstreu enthalten. - kleine Ausstellungskäfige dürfen nur mit max. zwei kleinen Vögeln oder einem größeren Vogel besetzt sein. - Ansonsten ist der MC II / Teamkäfig zu benutzen. Auch hier max. Besatz 2 mittelgroße Vögel bzw. 1 großer - Die Käfige müssen sauber sein. - Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt sein. - Mit Vögeln besetzte Behältnisse dürfen nicht unter den Tischen abgestellt oder aus diesen heraus Vögel verkauft werden. 9. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes -
Die Tiere müssen ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung haben. Für die Versorgung der Tiere ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln erfolgen. Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist. - Für den sachgemäßen Transport ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich. - zwischen dem Besuchergang und den Käfigen ist durch geeignete Maßnahmen ein Abstand 50 cm herzustellen (z.B. Trassenband, Tische, Bänke, Seil). 10. Behandlung erkrankter Tiere - Erkrankte oder Verletzte Tiere sind vom Anbieter aus der Börse zu entfernen und ggf. behandeln zu lassen. 11. Beratung und Information - Der Name des Anbieters ist am Angebotsplatz oder am Käfig anzubringen. - Am Käfig soll eine Kennzeichnung mit Deutschem und evtl. Wissenschaftlichem Namen des Vogels angebracht sein. - Wenn erforderlich hat der Anbieter den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs, - Fütterungs- und Pflegebedingungen der Tiere fachkundig zu beraten. 12. Sonstiges - Die Börsenordnung ist am Eingang der Börse für jeden sichtbar aufzuhängen.
Die Börsenordnung wurde erlassen von: Internationaler Cardueliden Club, Austraße 36a, 91126 Schwabach Schwabach, den 19. März 2015 gez. der Vorstand
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