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Wettkampf Biel, 16.02.2016 / nh
Kleidungs‐ und Ausrüstungsbestimmungen für Interclub NLA/NLB, CH Meisterschaften sowie für Turniere mit Konkurrenzen N1‐N4 (gemäss ITF) Jeder Spieler soll sich zum Spiel in angemessener Art kleiden und zeigen. Es ist saubere und gängige Tenniskleidung zu tragen. 1. Nicht zugelassene Kleidung Sweatshirts, Turnhosen, T‐Shirts oder jegliche andere unangemessene Kleidung dürfen während des Spieles nicht getragen werden (inkl. Einspielzeit). 2. Beschriftung und Werbung Während eines Wettspiels, der Siegerehrung oder der Pressekonferenz ist auf Kleidung und Ausrüstung keine Beschriftung oder Werbung erlaubt, ausser: a) Leibchen, Pullover, Jacke 1) Ärmel: Ein kommerzielles Logo mit einer Maximalgrösse von 19,5 cm2 auf jedem Ärmel. Zusätzlich ein Logo des Herstellers* (Produzent) mit einer Maximalgrösse von 52 cm2 auf jedem Ärmel. Sollte innerhalb dieser 52 cm2 Schrift vorhanden sein, so darf diese Schriftfläche 26 cm2 nicht überschreiten. 2) Ärmellose Leibchen: Die beiden kommerziellen Logos mit einer Maximalgrösse von je 19,5 cm2, welche auf den Ärmeln erlaubt sind (siehe oben), dürfen bei ärmellosen Shirts auf der Vorderseite desselben platziert werden. 3) Vorderseite, Rückseite, Kragen: Zwei Logos des Herstellers mit einer Maximalgrösse von je 13 cm2 oder ein Logo des Herstellers mit einer Maximalgrösse von 26 cm2. b) Hosen (Shorts/Jupe) Zwei Logos des Herstellers mit einer Maximalgrösse von je 13 cm2 oder ein Logo des Herstellers mit einer Maximalgrösse von 26 cm2. Auf „Tights“ zusätzlich ein Logo des Herstellers mit einer Maximalgrösse von 13 cm2. c) Socken/Schuhe Logo des Herstellers mit einer Maximalgrösse von 13 cm2 auf jeder Socke und jedem Schuh. d) Schläger Logo des Herstellers des Schlägers auf dem Schläger und ein Logo des Herstellers des Schlägers sowie ein Logo des Herstellers der Saite auf der Bespannung. e) Kopfbedeckung, Stirn‐ oder Armband Ein Logo des Herstellers mit einer Maximalgrösse von 13 cm2. f) Taschen, Frottiertücher oder andere Ausrüstung und Zubehör Logos des Herstellers auf jedem Gegenstand plus zwei separate kommerzielle Logos mit je einer Maximalgrösse von 26 cm2 auf einer Tasche. g) Clubname, Team‐Sponsor Zusätzlich der Clubname mit einer Maximalgrösse von 100 cm2 einmal auf der Tennisbekleidung. Interclub: zusätzlich Fremdwerbung mit einer Maximalgrösse von 13 cm2 für den Team‐Sponsor auf einem Ärmel der Tennisbekleidung, der Kopfbedeckung, des Stirn‐ oder Armbands. 3. Einspiel‐Kleidung Spieler dürfen während der Einspielzeit und dem Match nur dann Einspielkleidung tragen, wenn diese Kleidung mit den oben beschriebenen Vorschriften übereinstimmt und der Spieler vorgängig vom Referee die Erlaubnis zum Tragen von Einspielkleidung während dem Match respektive während der Einspielzeit erhalten hat. 4. Länderbezeichnungen Es ist nicht erlaubt, Ländernamen auf der Kleidung anzubringen.
* Mit Hersteller ist der Produzent der in Frage stehender Kleider oder Ausrüstung gemeint.