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Hemmer Klausurenkurs Frankfurt am Main Kursleiterin: Mareike Ostendorf E-Mail:
[email protected] Klausurenkurs vom 06. Oktober 2016
BGH vom 22.09.2016, Az. VII ZR 14/16
A. Sachverhalt (aus der Pressemitteilung des BGH) „Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer v o r a n g e g a n g e n e r Vo r f ä l l e b e i a n d e r e n S p i e l e n d e r Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.“ B. Rechtliche Würdigung
- Vertraglicher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB -
iVm. Zuschauervertrag? Pflichtverletzung: Verstoß gegen Stadionordnung und sonstige Rücksichtspflichten Kausaler Schaden? 1
- Problematisch: Kausalität und objektive Zurechnung? - O LG K öln lehnte objektive Zurechnung mangels -
Schutzzweckzusammenhangs ab OLG Köln unterscheidet zwischen Verletzungsschaden und Verbandsstrafe; Ersteres sei zurechenbar, Letzteres nicht: Maßgeblich für das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion und hierdurch verursachter Spielstörungen sei die besondere Gefährlichkeit von Knallkörpern für die menschliche Gesundheit
Aus der Pressemitteilung des BGH: „Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft.“
- Anspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 sowie § 826 BGB? OLG Köln vom 17.12.2015 - Az. 7 U 54/15: „Ein Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB Das Vermögen ist nicht unmittelbar geschützt. Soweit die Klägerin einen 2
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhält, fehlt es dem Zünden des Knallkörpers durch den Beklagten jedenfalls an der erforderlichen Betriebsbezogenheit. Hierzu müsste sich der Eingriff nach objektivem Maßstab spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., 2015, § 823 Rn. 135). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG kommt nicht in Betracht. Das SprengG umfasst nicht den Schutz des Vereins vor Verbandsstrafen des DFB. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. […] Schließlich ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu verneinen. Es fehlt an einem Schädigungsvorsatz des Beklagten. Hierzu gehört, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat.“ - Zumindest bei § 823 Abs. 2 BGB wohl abweichende Ansicht bei Übertragung der obigen Wertung möglich
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