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Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks Dechbettener Straße 36/I, 93049 Regensburg Tel: 0941/29765-0; Fax: 0941/29765-29; E-mail:
[email protected] ; Internet: www.liv-bayern.de T:\Vbd\Themenmappen\Sozialversicherg\Künstlersozialkasse\Künstlersozka Infoblatt 150514.doc
Künstlersozialkasse – Hinweise für den Augenoptiker 1. Wer ist künstlersozialabgabepflichtig? Der Augenoptiker ist Unternehmer und kann auch abgabepflichtig zur Künstlersozialkasse sein, a) wenn er Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG) betreibt und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt. b) wenn er gemäß der Generalklausel, unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.
2. Wann werden "nicht nur gelegentlich" Aufträge erteilt? Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als „Eigenwerber“ (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben) und für die Abgabepflicht nach der „Generalklausel“ (Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge „an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen“). Für die Annahme einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung ist bereits eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß ausreichend. Dabei kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. Außerdem ist zu beachten, dass ein (Gesamt)Auftrag, der sich aus einer Mehrzahl von künstlerischen oder publizistischen Einzelleistungen zusammensetzt, bereits zur Abgabepflicht führen kann. Folglich reicht in vielen Fällen schon eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus - genauso wie eine größere Anzahl kleinerer Aufträge, die, im Einzelnen betrachtet, nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein müssen. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr kann die Voraussetzung "nicht nur gelegentlich" auch erfüllt sein, wenn Ausstellungen, Werbemaßnahmen o. ä. regelmäßig z. B. alle drei oder fünf Jahre stattfinden. Eine eindeutige Grenze hat das Gesetz nur in Bezug auf die Zahl der Veranstaltungen gezogen: bei nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr tritt keine Abgabepflicht ein. Werden mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, müssen sämtliche Entgelte für alle Veranstaltungen gemeldet werden.
3. Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt. So sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Dieser Kreis der "Kreativen" beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen wie z. B. Visagisten und Stylisten. Auch Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren.
4. Was ist zu tun, wenn eine Abgabepflicht festgestellt wird? Stellen Sie fest, dass Sie zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, sind Sie verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail, aber auch telefonisch geschehen. Weitere Informationen und Formulare können Sie auch von der Homepage der Künstlersozialkasse herunterladen: www.kuenstlersozialkasse.de
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