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Langes Feld Vi, 3. Abschnitt

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Nummer 32 Murr, den 18. August 2015 für die Sitzung am 15. September 2015 Seite 113 Umlegungsanordnung für das Bebauungsplangebiet „Langes Feld VI, 3. Abschnitt“ Im Geltungsbereich des 3. Abschnittes des Baugebietes „Langes Feld VI“ ist die Gemeinde Murr nicht Eigentümerin sämtlicher Grundstücke. Für die Umsetzung ist daher eine Baulandumlegung erforderlich. Beschlussvorschlag: I. Der Gemeinderat ordnet gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) für das Gebiet des Bebauungsplans „Langes Feld VI, 3. Abschnitt“, der begrenzt wird - im Norden von der südlichen Grenze des Holunderweges - im Osten von den Grundstücken Flst. Nr. 5032, 5033, 5034, 5035 und 5036 - im Süden von der nördlichen Grenze des Tannenweges - im Westen von den Teilflächen der Grundstücke Flst. 1344, 1412 und 1411 die Umlegung von den Grundstücken ohne die Grundstücke Flst.Nr. 5399, 5401, 5402, 5403, 5405 und 5406 entsprechend der Gebietskarte (Anlage 1) nach den Vorschriften des Vierten Teils (§§ 45 -79) des Baugesetzbuches an. Sie trägt die Bezeichnung „Langes Feld VI, 3. Abschnitt“. II. Mit der Vermessung und den damit zusammenhängenden Aufgaben bei der Umlegung „Langes Feld VI, 3. Abschnitt“ wird das Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Vermessung, Flurneuordnung und Geoinformation, Berliner Str. 19, 74321 BietigheimBissingen beauftragt.