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Leichterer Zugang, Neue Elemente

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POLITIK AMBULANTE VERSORGUNG PSYCHISCH KRANKER Leichterer Zugang, neue Elemente Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine umfassende Strukturreform der ambulanten Psychotherapie beschlossen. Dazu gehören eine psychotherapeutische Sprechstunde und die Möglichkeit zur Akutbehandlung. Kritik bleibt indes nicht aus. ine Sprechstunde soll Patienten künftig auch von ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angeboten werden können. Damit sollen vor allem die langen Wartezeiten auf ein erstes Gespräch reduziert werden. Die psychotherapeutische Sprechstunde ist das Kernstück der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juni mit der Änderung der Psychotherapierichtlinie auf den Weg gebracht hat. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz war das Gremium beauftragt worden, bis zum 30. Juni Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebots, zur Einrichtung von Sprechstunden, zur Akutbehandlung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens zu beschließen. E Sprechstunde freiwillig Die Sprechstunde dient der zeitnahen Abklärung, ob eine krankheitswertige Störung vorliegt oder nicht. Dazu kann eine orientierende diagnostische Abklärung erfolgen. Der Hilfesuchende soll dann über das für ihn beste Versorgungsangebot beraten werden. Die Patientenvertreter im G-BA bemängelten in der öffentlichen Sitzung am 16. Juni indes, dass die Sprechstunde nicht verpflichtend eingeführt wird. Psychotherapeuten können selbst entscheiden, ob sie künftig mindestens zwei Stunden pro Woche zu festen Zeiten für eine Sprechstunde anbieten. „Für die Patienten sind die Sprechstunden verpflichtend, für die Therapeuten nicht – das wird ein Nadelöhr in der Versorgung“, sagte Patientenvertreter Jürgen Matzat. „Das wird ein neuer Korri- A 1198 dor in der Versorgung“, betonte hingegen Timo Harfst von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die im G-BA Anhörungsrecht hat. „Hier werden sehr starke Anreize gesetzt, so dass die allermeisten die Sprechstunde anbieten werden – das ist motivationspsychologisch ein kluger Weg.“ Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband stimmten eindeutig für die Freiwilligkeit. Unmittelbar nach der Sprechstunde kann künftig für Patienten in akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen eine psychotherapeutische Akutbehandlung beginnen. Diese kurzfristige Intervention zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierungen psychischer Symptomatik besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten, die nicht bei der Krankenkasse beantragt werden müssen. Diese Neuerung bezeichnen der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp), die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung (DPtV) und die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (VAKJP) gemeinsam als wichtige Ergänzung des bisherigen Leistungsangebotes. Darüber hinaus soll künftig die Kurzzeittherapie (KZT) in zwei Abschnitte à zwölf Stunden unterteilt werden, statt wie bisher bis zu 25 Stunden am Stück zu umfassen. Jeder Abschnitt ist antrags- aber nicht gutachterpflichtig. Warum diese Zweiteilung notwendig ist, erschließt sich der BPtK nicht: Schon jetzt seien 70 Prozent der Psychotherapie kurze Behandlungen unter 25 Stunden. Zudem sei auch die sogenannte Genehmigungsfiktion nach jedem Abschnitt „ein sinnfreier Vorgang“, sagte BPtK-Vertreter Harfst. Danach haben die Krankenkassen drei Wo- chen Zeit, einen Antrag auf KZT zu genehmigen. Wenn sie diese Frist verstreichen lassen, gilt der Antrag auch als genehmigt. Die drei Verbände (bvvp, DPtV, VAKJP) bezeichnen die künftige Zweiteilung der KZT darüber hinaus als „willkürlichen Eingriff in die Behandlungsplanung von Psychotherapeuten“ und „unnötigen bürokratischen Aufwand“. Rezidivprophylaxe verfehlt Nach Beendigung einer Langzeittherapie (LZT) kann künftig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden: eine niederfrequente therapeutische Arbeit, die zur Stabilisierung der Patienten beiträgt. Die dafür vorgesehenen Stunden sind Teil des Gesamtkontingents. Nach Ansicht der BPtK hatte der G-BA den Auftrag, für die Rezidivprophylaxe einen eigenen Leistungsbereich zu schaffen, um chronisch und schwer psychisch Kranken ein flexibles Behandlungsangebot nach Abschluss einer Psychotherapie zu bieten. „Diesen Auftrag hat das Gremium nicht erfüllt“, kritisiert BPtK-Präsident Dietrich Munz. „Nicht nachvollziehbar“ sei zudem die Beschränkung auf LZT als Voraussetzung für eine Rezidivprophylaxe. Die drei Berufsverbände kritisieren diesen Teil des Beschlusses als „Mogelpackung“: Das letzte Therapiekontingent einer LZT auf bis zu zwei Jahre zu strecken, sei auch bisher schon möglich gewesen. Wenn keine Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium erfolgt, tritt die geänderte Psychotherapierichtlinie am 1. April 2017 in Kraft. Der Beschluss wird in Kürze auf der Seite des G-BA ▄ eingestellt: www.g-ba.de Petra Bühring Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 25 | 24. Juni 2016