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LOHN UND GEHALT – DIE HÖHE DER VERGÜTUNG IM BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS Stand: September 2015
WIE BESTIMMT SICH DIE VERGÜTUNG EINES ARBEITNEHMERS? Grundsätzlich können Arbeitgeber und Bewerber die Höhe der Vergütung frei aushandeln. Das Ergebnis richtet sich danach, wie sehr Unternehmen und Bewerber am Abschluss eines Arbeitsvertrages interessiert sind und wie das Lohngefüge im Unternehmen aussieht. Anders verhält es sich im Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Tarifverträge gelten für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn
die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, der Tarif-vertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde,
Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden sind
ODER
ein Tarifvertrag durch den zuständigen Bundesminister für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Die Übersicht der allgemein verbindlichen Tarifverträge finden Sie unter http://www.bmas.de (unter "unsere Themen“, "Arbeitsrecht", am rechten Bildrand nach unten scrollen bis „Verzeichnis“). Sie wird regelmäßig aktualisiert.
Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung kann sowohl ein ganzer Tarifvertrag einbezogen werden als auch die Geltung nur einzelner Regelungen vereinbart werden. Ausführliche Informationen zu Tariflöhnen und Tarifverträgen finden Sie im Internetauftritt der Hans BöcklerStiftung (www.lohnspiegel.de). Zum Beispiel hat die IG Metall (www.bw.igm.de) Entgelttarifverträge ins Internet eingestellt.
WO FINDET MAN VERGLEICHSZAHLEN FÜR VERGÜTUNGEN VON ARBEITNEHMERN? Sowohl das Statistische Bundesamt als auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg halten tief gegliederte Statistiken über gezahlte Verdienste in einzelnen Wirtschaftszweigen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts bereit. Unter dem folgenden Link finden Sie das gemeinsame Datenangebot des Bundesamtes und der Landesämter: http://www.statistikportal.de/Statistik-Portal/de_zs22_bund.asp Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg und das Statistische Bundesamt veröffentlichen vierteljährliche (Brutto-)Verdienste für nahezu die gesamte Wirtschaft. Unter dem nachstehenden Link können Sie sich die Veröffentlichungen downloaden: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/VerdiensteArbeitskosten/VerdiensteVerdie nstunterschiede/Tabellen/VierteljaehrlicheVerdienste.html
Die Lohn- und Gehaltshöhe kann bereits durch einen Tarifvertrag festgelegt sein. Dieser entsteht durch Verhandlungen zwischen einem Arbeitgeberverband und der verantwortlichen Gewerkschaft auf Arbeitnehmerseite. Die Tarifpartner stellen, meist gegen Entgelt, auch In-formationen über Tarifabschlüsse bereit. Unter dem Stichwort: "Verbände" lassen sich bei der Suche im Internet leicht Verweise auf die einschlägigen Seiten finden, auf denen Sie nach dem für Sie zuständigen Verband recherchieren können, um nähere Informationen zu erhalten. Eine Vielzahl von privaten Institutionen und Unternehmen bietet den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und Gehälter im Internet an. Oft sind die Angaben nur gegen Entgelt zu beziehen. Mit den Suchworten "Lohn und Gehalt" oder "Einstiegsgehalt" lassen sich die einschlägigen Seiten leicht auffinden. Für den Inhalt dieser Internetseiten können wir keine Haftung über-nehmen.
GIBT ES AUCH GESETZLICHE LOHNUNTERGRENZEN? Seit 1996 regelt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen gesetzliche Mindeststandards bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland einhalten müssen. Dies gilt in diesen Branchen für Arbeitgeber mit Sitz im Inland wie im Ausland. Bei der Beauftragung eines Nachunternehmers haftet der Auftraggeber sogar für die Einhaltung dieser Standards beim Nachunternehmer! Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.zoll.de dort unter Fachthemen Arbeit Mindestarbeitsbedingungen Zum Jahresbeginn 2015 wurde der branchenunabhängige flächendeckende Mindestlohn eingeführt. Die gesetzliche Mindestvergütung liegt danach bei 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Nähere Informationen finden Sie in unserem untenstehenden Merkblatt zum Thema Mindestlohn.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.