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Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015
Zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - Bundesvorstand -, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, wird folgender Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vereinbart: Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Tarifvertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.
I. 1. Für die in den Eingruppierungsverträgen festgelegten Lohngruppen werden folgende Grundstundenlöhne vereinbart:
Lohngruppe I Lohngruppe II Lohngruppe III Lohngruppe IV Lohngruppe V Lohngruppe V/1 Lohngruppe VI Lohngruppe VI/1 Lohngruppe VI/2 Lohngruppe VII Lohngruppe VII/1 Lohngruppe VIII
€ 15,83 € 17,60 € 18,56 € 19,67 € 19,96 € 20,35 € 20,72 € 21,19 € 21,65 € 22,79 € 23,45 € 24,58
2. Der Inflationsausgleich gemäß § 3 Ziffer II Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe wird auf einen Wert von 0,5% festgelegt.
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II. 1. Die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit ist Nachtarbeit im Sinne von § 3 b EStG. Die zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonntagen oder Feiertagen geleistete Arbeit ist Sonntags- oder Feiertagsarbeit im Sinne von § 3 b EStG. An auf Sonntage oder Feiertage folgenden Tagen gilt die zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr geleistete Arbeit ebenfalls als Sonntags- oder Feiertagsarbeit, wenn sie vor 00.00 Uhr aufgenommen wurde. Tarifliche Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die für Zeiten zu zahlen sind, die gemäß § 3 b EStG nicht mehr als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gelten, sind Nachtarbeitszuschläge, soweit sie für Arbeit zwischen 04.00 Uhr und 06.00 Uhr gezahlt werden. Tarifliche Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die für Zeiten zu zahlen sind, die gemäß § 3 b EStG Nachtarbeitszeiten sind, gelten als Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit, die für Zeiten gezahlt werden, die gemäß § 3 b EStG Sonntags- oder Feiertagsarbeitszeiten sind, gelten als Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Entsprechend den Vorgaben aus § 3 b EStG werden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nur dann in der gesetzlich zulässigen Höhe steuerfrei gezahlt, wenn die entsprechenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitsstunden tatsächlich geleistet werden. Unabhängig von der steuerlichen Behandlung sind Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge Bestandteil der jeweiligen Schichtlöhne.
2. Neben den Stundenlöhnen, die sich aus Abschnitt I. ergeben, ist für die Arbeit a.) in der Spätschicht montags bis freitags für die ab 20.00 Uhr beginnenden Stunden
ein Nachtarbeitszuschlag von zu zahlen.
€ 19,42
Diese Zuschläge sind durch die örtlichen Tarifvertragsparteien in einen Zuschlag je Nachtarbeitsstunde aufzuteilen.
b.) in der II. Schicht sonnabends
ein Nachtarbeitszuschlag von zu zahlen.
€ 19,42
Diese Zuschläge sind durch die örtlichen Tarifvertragsparteien in einen Zuschlag je Nachtarbeitsstunde aufzuteilen.
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c.) in der Nachtschicht bzw. in der III. Schicht sonnabends
ein Nachtarbeitszuschlag von zu zahlen.
€ 4,62
Die ermittelten Gesamtbeträge sind durch die örtlichen Tarifvertragsparteien in einen Zuschlag je Schichtstunde aufzuteilen.
d.) an Sonntagen oder Feiertagen für die Hafenarbeiter
Lohngruppe I – III Lohngruppe IV – V/1 Lohngruppe VI – VI/2 Lohngruppe VII – VII/1 Lohngruppe VIII
I. oder II. Schicht € 30,85 € 32,86 € 34,86 € 38,55 € 41,62
III. oder IV. Schicht € 49,29 € 52,50 € 55,72 € 61,62 € 66,56
als Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeitszuschlag zu zahlen.
III. 1. Wird die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 4 des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27.03.1992 in der Fassung vom 13.09.2001 auf das erweiterte Wochenende konzentriert, so sind für 27 Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit a) b) c)
27 Stundenlöhne gemäß Abschnitt I., je Sonntagstunde ein Sonntagsarbeitszuschlag von 50% vom Stundenlohn sowie ein Zuschlag von 13 Stundenlöhnen gemäß Abschnitt I. abzüglich der sich aus b) ergebenden Beträge zu zahlen.
Wird im Rahmen des erweiterten Wochenendes an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so sind Zuschläge gemäß b) für die auf diesen Tag entfallenden Stunden zusätzlich zu zahlen. 2. Für Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr ist zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer 1 ein Nachtarbeitszuschlag von 25% vom Stundenlohn zu zahlen. 3. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß Abschnitt II. Ziffer 2 finden keine Anwendung. Weitere Einzelheiten sind durch die örtlichen Tarifvertragsparteien festzulegen.
IV. Die in Emden gültigen Vorarbeiterlöhne und Zeitausgleichsätze werden örtlich geregelt. In den übrigen Häfen werden dort, wo Akkordsätze Anwendung finden, ebenfalls örtliche Vereinbarungen getroffen.
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V. 1. Das gemäß § 12 Ziffer 9 des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27.03.1992 in der Fassung vom 13.09.2001 zusätzlich zu zahlende Urlaubsgeld beträgt € 1.340,00. 2. Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wird, erhalten abweichend hiervon unter Berücksichtigung des § 26 Ziffer 5 RTV ein zusätzliches Urlaubsgeld in folgender Höhe:
Im 2. Kalenderjahr der Beschäftigung: Im 3. und 4. Kalenderjahr der Beschäftigung: Im 5. Kalenderjahr der Beschäftigung: Im 6. Kalenderjahr der Beschäftigung: Ab dem 7. Kalenderjahr der Beschäftigung:
€ € € € €
268,00 536,00 804,00 1.072,00 1.340,00
VI. 1.
Hafenarbeiter in Betrieben der Kategorie A (Vollcontainerbetriebe einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungsbetriebe sowie die dort beschäftigten außerbetrieblichen Dienstleistungsbetriebe, die nicht im direkten Ladungsumschlag tätig sind und die diesem Tarifvertrag unterliegen) erhalten zusätzlich eine Zulage von € 2.508,-.
2.
Hafenarbeiter in Betrieben der Kategorie B (Betriebe, die den Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 16.12.2003 nicht anwenden und die nicht unter die Kategorie A fallen) erhalten zusätzlich eine Zulage von € 304,-. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeiträgen. Auf Antrag einer Tarifvertragspartei ist auf örtlicher Ebene über eine abweichende Zuordnung von der Kategorie B zur Kategorie A zu verhandeln.
3.
Hafenarbeiter in Betrieben der Kategorie C (Betriebe, die den Beschäftigungssicherungstarifvertrag anwenden) erhalten keine besondere Zulage. Dies gilt auch für den Fall, dass in diesen Betrieben die betriebliche Regelung zur Anwendung des Beschäftigungssicherungstarifvertrages während der Laufzeit dieses Lohntarifvertrages beendet wird. Abweichend hiervon können die betrieblichen Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Hafenarbeitern in Betrieben der Kategorie C die in Ziffer 1 und 2 geregelte Zulage jeweils ganz oder teilweise gezahlt wird. Entfällt die jeweilige Zulage ganz oder teilweise, bleibt das Absenkungsvolumen nach § 3 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages hiervon unberührt.
4.
Hafenarbeiter in Unternehmen, die unter die Bedingung des Beschäftigungssicherungstarifvertrages fallen, haben, wenn sie in Unternehmen der Kategorie A zum Einsatz kommen, Anspruch auf eine Zulage in Höhe von höchstens € 1.008,-, wenn sie in Unternehmen der Kategorie B zum Einsatz kommen in Höhe von höchstens € 304,-. Sind die Unternehmen der Kategorie A und B in Beschäftigungssicherung und haben eine abweichende Vereinbarung gemäß Ziffer 3 Abs. 2 getroffen, ist die Zulage nach Ziffer 4 Abs. 1 entsprechend anteilig zu kürzen.
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Der anteilige Betrag wird pro Pflichtschicht berechnet. Er kann auf dem Wege betrieblicher Vereinbarungen einbehalten werden zwecks gleicher Auszahlung an alle Beteiligten. 5.
Für Teilzeitbeschäftigte ermittelt sich die Höhe der Zulage anteilig nach ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit im Verhältnis zu der Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. Bei Befristung bzw. Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit dieses Tarifvertrages ermittelt sich die Höhe der jährlichen Zulage anteilig.
VII. Hafenarbeiter in Betrieben der Kategorie A erhalten eine Einmalzahlung, befristet auf die Laufzeit des Tarifvertrages, in Höhe von € 200,-. Die Einmalzahlung ist in einer Summe zahlbar und mit Wirkung zum 1. Juni 2015 fällig.
VIII. Hafenarbeiter, die an versicherungsförmigen Altersversorgungssystemen teilnehmen, erhalten einen zweckgebundenen Zuschlag in Höhe von € 45,00 brutto für jeden Kalendermonat unter folgenden Voraussetzungen: 1.
Der Zuschlag wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er Entgelt für versicherungsförmige Altersversorgungssysteme gemäß § 1a BetrAVG (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) umwandelt und er einen Eigenbeitrag in Höhe von mindestens € 20,00 pro Monat erbringt. Soweit auf betrieblicher Ebene eine Entgeltumwandlung bereits über die Durchführungswege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse vorgenommen wird, können diese Durchführungswege weiterhin genutzt werden; das Bestimmungsrecht hat insoweit der Arbeitgeber. Der Zuschlag wird für die Monate des Kalenderjahres gezahlt, für die der Hafenarbeiter den Nachweis gemäß Satz 1 erbringt. Eine rückwirkende Zahlung kommt nur für das jeweils laufende Kalenderjahr in Betracht.
2.
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses entsteht der Anspruch erstmals mit dem Beginn des 7. Kalendermonats. Der Zuschlag wird unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 rückwirkend gezahlt.
3.
Die Auszahlung des Zuschlages soll spätestens im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Dem Arbeitgeber dürfen durch die Zahlung des Zuschlages keine darüber hinausgehenden Belastungen mit Ausnahme des Verwaltungsaufwandes entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Durchführungsweg der betrieblichen Direktversicherung gewählt wird.
4.
Für Teilzeitbeschäftigte ermittelt sich die Höhe des Zuschlages anteilig nach ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit im Verhältnis zu der Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. Befristet Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung des Zuschlages.
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IX. 1.
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 01.06.2015 in Kraft.
2.
Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 31.05.2016, gekündigt werden. Abweichend hiervon kann die Regelung in Ziffer V Abs. 2 mit 6-monatiger Frist gekündigt werden.
Hamburg, 29. April 2015
Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V.
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