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Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16
Fall 9: Duveneck – 22.12.2015
V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde „Die Wildschützen“ aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er möchte es daher zu einem möglichst hohen Preis veräußern. Anlässlich einer Begutachtung teilt man ihm mit, es handle sich um ein Gemälde des US-amerikanischen Malers Frank Duveneck. Als solches veräußert er es an den Kunsthändler K für 6.000 €. K holt das Bild bei V ab. Als V später erfährt, dass es sich bei dem verkauften Gemälde in Wirklichkeit um ein Bild des hochgehandelten deutschen Realisten Wilhelm Leibl handelt, fordert er von K die Rückgabe des Bildes.
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Lösung (Grundfall)
A. Ansprüche des V I. Anspruch V gegen K aus § 985 BGB Möglicherweise hat V gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes aus § 985 BGB. Das setzt voraus, dass V Eigentümer des Bildes ist.1 1. Ursprünglich war V Eigentümer des Bildes. 2. In Betracht kommt jedoch ein Verlust an K durch Übertragung des Eigentums gemäß § 929 S. 1 BGB. Die Voraussetzungen liegen hier
vor.
V
und
K
haben
sich
konkludent
über
die
Eigentumsübertragung geeinigt. Außerdem hat V dem K das Bild übergeben. 3. Zu prüfen ist, ob V seine dingliche Einigungserklärung durch Anfechtung rück-wirkend vernichtet hat. Grundsätzlich ist die Anfechtung einer Einigungserklärung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist.
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Wiederum schließt sich eine Prüfung der Eigentumslage in Form des historischen Aufbaus an. 2
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a. Irrtum i. S. d. § 119 II BGB In
Betracht
kommt
hier
ein
Irrtum
des
V
über
eine
verkehrswesentliche Eigenschaft des Bildes, nämlich die Urheberschaft. b. Kausalität des Irrtums für Abgabe der Willenserklärung Fraglich
ist
jedoch,
ob
der
Irrtum
kausal
für
die
Einigungserklärung des V geworden ist. Vorliegend wollte V das Bild im Wege der Veräußerung loswerden. Insoweit kam es ihm nicht darauf an, ob Leibl oder Duveneck der Maler der „Wildschützen“ war. Die irrtümliche Annahme, es handle sich um ein Gemälde von Duveneck und nicht von Leibl hatte für V Bedeutung ausschließlich bei der Bestimmung des Preises im Rahmen des Kaufvertrages. Somit bezieht sich der Irrtum des V ausschließlich auf den Abschluss des Kaufvertrages. Es fehlt an der Kausalität des Irrtums für die Abgabe der dinglichen Einigungserklärung. c. Ergebnis zu 3: Mangels
Kausalität
Einigungserklärung des
des
Irrtums
V ermangelt
für es
die
dingliche
an einem zur
Anfechtung der Einigungserklärung berechtigenden Irrtum. K ist somit Eigentümer geblieben. 4. Zwischenergebnis: V ist nicht Eigentümer des Bildes. 5. Ergebnis: V hat gegen K daher keinen Anspruch aus § 985 BGB. 3
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II. Anspruch V gegen K aus § 812 I 1 1. Alt. BGB Möglicherweise
kann
V
von
K
die
Rückübereignung
und
Wiedereinräumung des Besitzes an dem Bild aus § 812 I 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) verlangen. 1. Zu prüfen ist zunächst, was K hier erlangt hat. Das Bild wurde dem K übereignet. Daher hat K das Eigentum am Bild erlangt. Er hat
darüber
hinaus
auch
den
Besitz
(tatsächliche
Herrschaftsmacht) am Bild erlangt. 2. Dies geschah durch Leistung des V, nämlich bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des K. 3. Fraglich ist, ob V rechtsgrundlos bereichert wurde. a. Vertrag Laut Sachverhalt kam zwischen V und K ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande. b. Anfechtung Zu prüfen ist, ob der Vertrag aufgrund Anfechtung nichtig ist, § 142 I BGB. (1)
Unzulässigkeit wegen Vorrangs der kaufrechtlichen
Gewährleistungsregeln? Zwar handelt es sich bei der Urheberschaft des Gemäldes vorliegend um eine vereinbarte Beschaffenheit. Dennoch schließt die kaufrechtliche Sachmängelgewährleistung die 4
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Anfechtung
durch den
Verkäufer
V
hier
auch
nach
Gefahrübergang nicht aus, da dieser sich durch die Anfechtung nicht seiner Gewährleistungspflichten entziehen will. K hat hier gar kein Interesse, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. (2)
Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Regelung in § 313
II BGB? Eine Unzulässigkeit des Anfechtungsrechts des V im Hinblick auf die möglicherweise vorrangig anwendbare Spezialvorschrift des § 313 II BGB (beiderseitiger Irrtum) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil sich aus dem Sachverhalt kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass der Kunsthändler K ebenfalls irrtümlich davon ausging, das gekaufte Gemälde stamme von Duveneck. (3)
Anfechtungsgrund
Wiederum kommt als Anfechtungsgrund § 119 II BGB in Betracht. Er ist gegeben, wenn V sich beim Abschluss des Kaufvertrages über eine Eigenschaft des Gemäldes geirrt hat, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird (sog. Eigenschaftsirrtum). Vorliegend ging V irrtümlicherweise davon aus, das Gemälde stamme von Duveneck. Damit hat er sich über eine Eigenschaft des verkauften Gemäldes, nämlich die Urheberschaft des Kunstwerks, geirrt. Diese Eigenschaft muss weiterhin die Voraussetzung der Verkehrswesentlichkeit erfüllen. Verkehrswesentlichkeit liegt vor, wenn 5
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die
betreffende
Eigenschaft
im
Allgemeinen
zu
den
wertbildenden Faktoren gezählt wird. Das ist bei der Urheberschaft eines Gemäldes der Fall. Die Urheberschaft eines Kunstwerks zählt zu den entscheidenden wertbildenden
Faktoren.
Dem
V
steht
damit
ein
Anfechtungsgrund zu. Demgegenüber scheidet ein Irrtum über den Wert des Gemäldes als Anfechtungsgrund aus. Der Wert einer Sache ist Resultat der freien Preisbildung auf dem Markt. Hier hat jede Partei selbst das Risiko zu tragen, sich hinsichtlich der Wertschätzung eines Gegenstandes zu täuschen und gegebenenfalls einen zu niedrigen Preis zu verlangen bzw. einen zu hohen Preis zu bezahlen. (4)
Anfechtungserklärung und -gegner
Die Anfechtung hat V durch das gegenüber seinem Vertragspartner K geäußerte Rückgabeverlangen konkludent erklärt (§ 143 I BGB). (5)
Anfechtungsfrist Mangels anderer Angaben im Sachverhalt ist von einer
fristgerechten Anfechtung auszugehen (§ 121 I BGB). c. Zwischenergebnis Die Anfechtung des auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung des V vernichtet diesen mit ex-tunc 6
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Wirkung (§ 142 I BGB). Es fehlt damit am Vorliegen eines rechtlichen Grundes i.S.d. § 812 I 1 1 Alt. BGB. 4. Ergebnis V kann von K die Herausgabe des Erlangten aus § 812 I 1 1. Alt BGB verlangen. Der Anspruch ist gerichtet auf Verschaffung des Eigentums und Wiedereinräumung des Besitzes an dem Gemälde. B. Anspruch K gegen V aus § 812 I 1 1. Alt. BGB K kann von V den für das Bild bezahlten Kaufpreis in Höhe von 6.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Er wurde ohne rechtlichen Grund (vgl. oben) geleistet. [C. Ansprüche gegen den Gutachter Zu denken ist an einen Anspruch des V gegen den Gutachter auf Ersatz seines Haftungsschadens (er muss K den Vertrauensschaden ersetzen) aus schuldhafter Vertragsverletzung, falls er den Gutachtenauftrag erteilt hat. Mangels näherer Angaben im Sachverhalt – die Person des Gutachters wird nicht einmal erwähnt – sind sie trotz der offenen Formulierung der Fallfrage nicht Gegenstand der Prüfung.]
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