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Nutzungsvertrag
zwischen der Kirchengemeinde St.
, vertreten durch den Kirchenvorstand, -nachstehend Kirchengemeinde genannt –
und der Stadt Beauftragten),
vertreten durch den Bürgermeister (oder - nachstehend Stadt genannt –
§1 Nutzungsgegenstand Zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen stellt die Kirchengemeinde das der Stadt als Unterkunft zur Verfügung. §2 Nutzungsumfang a) Das
verfügt über eine Nutz-/Wohnfläche von ca.
m².
b) Das Gebäude, wird in dem vorhandenen Zustand, wie besichtigt, übergeben. Die Kirchengemeinde übernimmt keine Gewähr für Güte, Beschaffenheit und Eignung des Gebäudes für den vertraglichen Nutzungszweck. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie durch Dritte verursachte Schäden trifft im Verhältnis zum Eigentümer ausschließlich die Stadt. c) Die Stadt übernimmt die Beseitigung von Schäden, die durch die Bewohner oder Dritte verursacht werden. d) Erforderliche Baumaßnahmen sind mit dem Eigentümer abzustimmen. Die Stadt übernimmt die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes sowie alle wiederkehrenden öffentlichen Abgaben und Lasten. e) Die Außenanlagen sind in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu halten. f)
Die Stadt verpflichtet sich, keine Veranstaltungen und Nutzungen vorzunehmen oder zu dulden, die nachhaltig gegen die Grundsätze der kath. Glaubens- und Sittenlehre gerichtet sind.
§3 Laufzeit und Kündigung a) Das Nutzungsverhältnis beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. (oder befristet) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. b) Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. c) Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn die überlassene Liegenschaft nicht mehr entsprechend dem vereinbarten Zweck genutzt wird oder eine der Vertragsparteien nach zweimaliger erfolgloser Abmahnung gegen vertragliche Pflichten verstößt. d) Jedwede Kündigung bedarf der Schriftform. e) Nach Ablauf der Nutzungszeit und der Herausgabe des Grundstücks an die Kirchengemeinde stehen der Stadt keinerlei Verwendungsansprüche, Schadensersatzansprüche gleich welcher Art oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Im Übrigen ist das Gebäude vollständig geräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Gleiches gilt für das Außengelände. §4 Versicherung und Haftung a) Das Erzbistum bzw. die Kirchengemeinde haben das Nutzungsobjekt gegen Feuer versichert. b) Die Stadt stellt sicher, dass auf der Zuwegung zum Gebäude die Wegereinigung und der Winterdienst durchgeführt werden. Ferner obliegt der Stadt die Verkehrssicherungspflicht für das überlassene Gebäude. c) Die Stadt stellt die Kirchengemeinde von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. §5 Nutzungsentgelt / Betriebskosten a) Die Überlassung des Nutzungsobjektes erfolgt unentgeltlich. b) Die Stadt zahlt zur Abgeltung der im Rahmen der Nutzung entstehenden Betriebskosten, die sich aus § 556 BGB bzw. der Betriebskostenverordnung ergeben, eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von €. c)
Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung an die tatsächlichen Gegebenheiten kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit erfolgen.
§6 Zahlungen Die Betriebskostenvorauszahlung ist monatlich bis zum dritten Werktag unter Angabe des Verwendungszweckes: 7 Partnernummer auf das nachfolgende Konto des Gemeindeverbandes Siegerland-Südsauerland, Friedrichstraße 4, in 57462 Olpe, zu überweisen Bankinstitut: BKC-Paderborn IBAN: DE67 4726 0307 0039 0002 00 BIC: GENODEM1BKC §7 Sonstige Vereinbarungen Folgende Schlüssel wurden ausgehändigt: ______________________________________
§8 Schlussbestimmungen a) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertag bestehen nicht. b) Änderung oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. c) Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrages unwirksam sein oder durch Änderungen der Rechtslage unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des Nutzungsvertrages im Übrigen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann diejenigen Regelungen, welche ihnen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. , den _____________
, den ________________
1. ___________________ KV-Vorsitzender 2. ___________________ KV-Mitglied 3. ___________________ KV-Mitglied
_______________________________ Der Bürgermeister/Bevollmächtigter