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Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.V. Geschäftsstelle: Fritz-Walter-Weg 19 70372 Stuttgart Telefon 0711/925 41-0 Telefax 0711/925 41-44
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MUSTERVERTRAG „Freier Mitarbeiter“ ACHTUNG: Allgemeiner Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages Bei dem nachfolgenden Dokument handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und vor Verwendung individuell geprüft und angepasst werden sollte. Für die Verwendung oder Nutzung dieses Mustervertrags haftet die/der Verwender/in. Bitte nehmen Sie Überarbeitungen nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder dem Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK) / Landesverband Baden-Württemberg e.V. vor.
Vertrag über eine freie Mitarbeit zwischen Praxisname…………………………………….. Vorname Name………………………………… Straße…………………………………………… PLZ Ort………………………………………….. - nachfolgend Praxis genannt und Herrn/Frau………………………………………. Geboren am…………………........... in………………………………………….. Staatsexamen am………………. ….an KG-Schule……………………………. Anerkennung erhalten am…………………….. wohnhaft in………………………..…………….. - nachfolgend freier Mitarbeiter genannt folgende Vereinbarung getroffen: 1.
Herr/Frau ______ nimmt vom _________ an eine Tätigkeit in der Praxis als freier Mitarbeiter auf.
2.
Der freie Mitarbeiter übernimmt die Terminierung seiner Patienten beziehungsweise bedient sich für die Terminierung seiner Patienten kostenpflichtig des Rezeptionspersonals der Praxis. Der freie Mitarbeiter führt eine eigene Patientenkartei, benutzt eigenen Briefbogen und Visitenkarten und ist im Rahmen der Praxisgegebenheiten berechtigt, eigenes Therapiematerial anzuschaffen und zu nutzen. Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Tätigkeitszeit in der Praxis beziehungsweise im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis und auch seine Urlaubsnahme selbst; es erfolgt lediglich eine Abstimmung mit der Praxis im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich daraus ergebenden Belegungsmöglichkeit der Behandlungsräume, die dem freien Mitarbeiter nicht zur alleinigen Nutzung vermietet sind. Um im Interesse beider Parteien eine ordnungsgemäße Patienteneinbestellung sicherzustellen, wird der freie Mitarbeiter der Praxis urlaubsbedingte oder in sonstigen Umständen begründete und vorhersehbare Abwesenheitszeiten rechtzeitig zuvor mitteilen.
3.
Der freie Mitarbeiter ist nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen Praxisregelungen.
4.
Die Praxis stellt dem freien Mitarbeiter oder dessen Mitarbeiter einen für die physiotherapeutische Tätigkeit ausreichend geeigneten Behandlungsraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gestattet die Praxis dem freien Mitarbeiter oder dessen Mitarbeitern die Nutzung der für eine geregelte Tätigkeit erforderlichen Praxisräume, wie insbesondere sanitäre Anlagen, Anmelde- und Wartebereich.
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5.
Die Praxis übernimmt für den freien Mitarbeiter auf der Basis einer Rechnungsstellung durch den freien Mitarbeiter den Abrechnungsverkehr mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, anderen Kostenträgern und Privatpatienten.
6.
Als Vergütung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zahlt die Praxis ___% Prozent des Abrechnungsbetrages der vom freien Mitarbeiter innerhalb eines Abrechnungszeitraumes erbrachten Behandlungsleistungen zugunsten von gesetzliche und privat Versicherten an den freien Mitarbeiter aus. Zuzahlungsbeträge nach § 32 Abs.2 SGB V hat der freie Mitarbeiter von seinen Patienten selbst einzufordern; ebenso trifft den freien Mitarbeiter die Verpflichtung zur schriftlichen Zahlungsaufforderung nach § 43 b SGB V. Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages durch die Kostenträger beziehungsweise Privatpatienten überweist die Praxis dem freien Mitarbeiter dessen Honorar unverzüglich auf dessen Konto ________________ bei der ____________________, BLZ ______________ . Im Falle der Zahlungsverweigerung und/oder Abrechnungskürzung oder sonstigen Gründen der Uneinbringlichkeit oder des Ausbleibens der Zahlung durch die gesetzlichen Kostenträger oder Privatpatienten übernimmt die Praxis die Pflicht zur einmaligen Zahlungsanmahnung. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenordnung der Krankenkassenverbände für krankengymnastische/ physiotherapeutische Leistungen beziehungsweise Leistungen der physikalischen Therapie. Bei Privatpatienten ist maßgeblich ___________. Eventuell notwendige Korrekturen oder Stornierungen durch Krankenkassen oder andere Kostenträger werden gegenüber dem freien Mitarbeiter jeweils in der nachfolgenden Abrechnung entsprechend berücksichtigt.
7.
Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zu folgenden Meldungen: • • • •
Krankenversicherung und Rentenversicherung (letztere, soweit keine Befreiung durch Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses gegeben ist) Berufsgenossenschaft für den Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege Finanzamt ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
Über die Durchführung aller Meldungen beziehungsweise deren eventuelle Nichterforderlichkeit legt der freie Mitarbeiter der Praxis vor Aufnahme seiner Tätigkeit entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen vor; über erfolgte Zahlungen für Versicherungen usw. nachfolgend mindestens einmal jährlich einen entsprechenden Beleg. Darüber hinaus belegt der freie Mitarbeiter spätestens vier Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnis das die freie Mitarbeit bestätigende Ergebnis eines durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ferner Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Weihnachtszuwendung sowie Leistungen bei Krankheit oder nach dem Mutterschutzgesetz werden von der Praxis nicht gezahlt. Für den Fall einer entsprechenden Inanspruchnahme durch Dritte stellt der freie Mitarbeiter die Praxis insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei; dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die gesetzlichen Kostenträger Zahlungen wegen unberechtigter Leistungsabgabe durch den freien Mitarbeiter zurückfordern. 8.
Für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit haftet der freie Mitarbeiter und stellt bei entsprechender Inanspruchnahme durch Dritte die Praxis ebenfalls von allen Ansprüchen frei.
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9.
Dieser Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von ______ aufgelöst werden. Der Praxis wird das Recht auf fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall eingeräumt, dass Meldungen nach Ziffer 7 dieses Vertrages nicht (fristgerecht) vorgelegt werden.
10.
Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, den Praxisinhaber für den Fall von der Haftung freizustellen, dass die Kostenträger wegen fehlerhafter Abrechnung aufgrund rahmenvertragswidriger Leistungsabgabe durch den freien Mitarbeiter berechtigte Regressforderungen stellen und/oder Vertragsstrafen nach § 15 Ziffer 2 VdAK-Rahmenvertrag beziehungsweise § 19 Ziffer 2 Primärkassenrahmenvertrag verhängen. Der Praxisinhaber ist insoweit und deshalb auch berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen den freien Mitarbeiter mit dessen künftigen Honoraransprüchen nach Ziffer 6 dieses Vertrages zu verrechnen.
11.
Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm bekannt werdenden Praxisvorgänge während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie auch nach dessen eventueller Beendigung geheim zu halten. Der freie Mitarbeiter unterliegt hinsichtlich der Person der Patienten sowie deren Krankheiten der Schweigepflicht; auf die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes, des Strafgesetzbuches und es Sozialgesetzbuches wird ausdrücklich hingewiesen.
_______________, den ____________
________________________________ ____________________________ (Praxisinhaber) (freier Mitarbeiter)
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