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Park- und Parkierungsordnung für Besucher im Europa-Park Herzlich willkommen im Europa-Park, für Sie beginnen jetzt einige Stunden des Entdeckens und Erlebens in Deutschlands größtem Freizeitpark. Dabei wünscht Ihnen das gesamte Europa-Park Team viel Spaß und Freude. Allerdings möchten wir Sie nachfolgend auf einige Regeln und korrekte Verhaltensweisen aufmerksam machen, die auf dem gesamten Parkgelände (Park, Hotels, Park- und Hotelparkplätz) gelten. Wir bitten Sie stets mit Rück- und Vorsicht zu handeln. Das bedeutet vor allem, für sich selbst und für Andere Verantwortung zu übernehmen und die Spielregeln der Höflichkeit zu beachten. Weiter bitten wir Sie, die nachfolgenden Regeln unserer Park- und Parkierungsordnung, die Geschäftsgrundlage für den Zeitraum Ihres Aufenthalts im Europa-Park sind, genau zu beachten.
1. Parken Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Besucher des Europa-Park parken Ihr Fahrzeug auf dem ausgewiesenen Besucherparkplatz. Hotelgäste parken bitte auf den, extra für Sie reservierten, Parkplätzen des Hotelresorts. Der Mitarbeiterparkplatz darf ausschließlich von Mitarbeitern des Europa-Park genutzt werden. Um den störungsfreien Verkehr zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Mitarbeiter auf den Parkplätzen genau beachtet werden. Stellen Sie Ihre Fahrzeuge nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkfläche ab. Falls Sie Ihr Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abstellen und dadurch der Verkehr behindert wird, sieht sich der Europa-Park gezwungen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten dafür tragen Sie. Die Parkgebühr wird für den zur Verfügung gestellten Parkplatz, nicht aber für die Bewachung des Fahrzeugs, erhoben. Achten Sie deshalb beim Verlassen des Fahrzeugs darauf, dass Sie Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen haben. Außerdem werden Sie gebeten keine Wertgegenstände sichtbar im Auto liegen zu lassen. Ebenso sollen keine Tiere im Fahrzeug zurück gelassen werden. Bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeugs durch Andere, haftet der EuropaPark nicht. Dies gilt auch dann, wenn Schäden durch Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere, außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden. Der Europa-Park haftet, falls der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Betriebsangehörige des Europa-Park verursacht worden ist. Sollte das der Fall sein, muss der Schaden unmittelbar nach Feststellung, noch im Rahmen Ihres Parkbesuches, unseren Mitarbeitern gemeldet werden, soweit diese Schadensmeldung zumutbar war.
2. Eintrittskarte Das Gelände des Europa-Park darf nur mit gültigen Eintrittskarten an den gekennzeichneten Eingängen betreten werden. Die Zugänge zum Europa-Park über die Hotels stehen nur den Hotelgästen zur Verfügung. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts aufzubewahren und auf Europa-Park GmbH & Co Mack KG | Park- und Parkierungsordnung | 1
Verlangen vorzuzeigen. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes. Sollte nur kurz der Park verlassen werden, erhalten Sie bei der Eingangskontrolle einen Stempel, der Sie dazu berechtigt wieder in den Park zu gelangen. Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Park verweigert oder können vom Parkgelände verwiesen werden. Kinder, die das 11. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nur zusammen mit einer erwachsenen, volljährigen Begleitperson zutrittsberechtigt. Das Verkaufen von Gutscheinen, Eintritts- oder Freikarten des Europa-Park auf dem Parkplatz oder auf dem Parkgelände ist nicht gestattet. Sollten Sie ein Ticket übrig haben oder nicht einlösen wollen, melden Sie sich bitte an der Information am Haupteingang.
3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen a) Hunde sind willkommene Gäste, müssen aber stets an der Leine geführt werden. Zu ShowVorführungen, Fahrgeschäften und den besonders gekennzeichneten Bereichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Andere Haustiere dürfen nicht mitgebracht werden. b) Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Bei Benutzen sämtlicher Fahrgeschäfte und deren Wartebereichen ist das Rauchen verboten. In den ausgewiesenen Nichtraucherzonen ist das Rauchen untersagt. c) Besucher dürfen die Wege und Plätze nicht verlassen. Das Betreten der gekennzeichneten Kulissen-, Backstage- und Versorgungsbereiche ist nicht erlaubt. d) Das Besitzen und Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet. e) Den Anordnungen der Mitarbeiter des Europa-Park ist stets im eigenen Interesse Folge zu leisten. f) Das mutwillige Lärmen und der lautstarke Betrieb von Musikgeräten sind untersagt. g) Das Tragen von Oberbekleidung und Schuhen ist erforderlich. h) Das Baden in den künstlichen Seen sowie das Betreten der gefrorenen Seen ist nicht erlaubt. i) Der Konsum und der Besitz illegaler Drogen ist verboten und wird entsprechend geahndet.
4. Benutzung der Einrichtungen und Fahrgeschäfte im Europa-Park Die Einrichtungen und Fahrgeschäfte im Europa-Park stehen Ihnen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung (Sicherheitshinweise) zur Verfügung und müssen eingehalten werden. Anweisungen der Europa-Park Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Bei Nichteinhalten oder mutwilliger Europa-Park GmbH & Co Mack KG | Park- und Parkierungsordnung | 2
Missachtung, werden Sie von der Benutzung der Fahrgeschäfte ausgeschlossen. Einen Anspruch auf Ersatz haben Sie nicht. Dies gilt auch, wenn Sie versuchen sich in einer Warteschlange "vorzudrängeln". Das Mitführen loser Gegenstände in den Fahrgeschäften ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Insbesondere Kameras, Handys, Schlüssel und ähnliche lose Gegenstände sind vor der Fahrt sicher zu verstauen. Für abgelegte Gegenstände übernimmt der Europa-Park keine Haftung. Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsordnung (z.B. durch das Mitführen loser Gegenstände oder durch mutwillige Beschädigung) entstehen. Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder sonstige Ereignisse und einem hierdurch bedingten Ausfall von Fahrgeschäften oder Shows ist eine Rückerstattung des Eintrittspreises nicht möglich. Bei starkem Wind, behinderter Sicht, Gewittern oder besonderen Witterungsverhältnissen ist der Europa-Park berechtigt, zum Schutz der Besucher den Betrieb einzelner Einrichtungen und Fahrgeschäfte einzustellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Eintritts besteht nicht - auch nicht teilweise. Kurzzeitiger und/oder technisch bedingter Betriebsausfall einzelner Fahrgeschäfte ergibt kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises. Der Europa-Park ist dazu berechtigt aus Sicherheitsgründen einzelne Personen (z.B. aufgrund der Größe, des Körperbaus oder körperlicher bzw. geistiger Einschränkungen) von der Nutzung einzelner Fahrgeschäfte auszuschließen.
5. Benutzung der Spielplätze Die Benutzung von Spielgeräten, Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Benutzen der Spielgeräte ist für Erwachsene untersagt.
6. Aufsichtspflicht Eltern und Begleitpersonen werden darauf hingewiesen, dass sie ihre Aufsichtspflicht sorgfältig wahrnehmen. Weiterhin tragen sie die Verantwortung für alle Schäden, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen, auch wenn die Aufsichtsperson am Besuchstag nicht vor Ort anwesend ist.
7. Haftungsbeschränkung Der Europa-Park haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Europa-Park zurückzuführen sind. Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Gefahren für Leben und Gesundheit. Europa-Park GmbH & Co Mack KG | Park- und Parkierungsordnung | 3
8. Schadensmeldungen Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden vor Verlassen des Parkgeländes bei der Information. Melden Sie sich auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parks erfolgt.
9. Werbung und Anbieten von Ware und Leistungen Werbung auf dem Parkgelände und auf den Parkplätzen des Europa-Park wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen. Werbungen und Kundgaben für Organisationen, Verbände, Interessengemeinschaften und Eigenideen mit Mitteln aller Art sind auf dem Parkgelände und innerhalb aller Gebäude und Fahrgeschäfte etc. verboten und werden in jedem Einzelfall mit Parkverweis, zivilrechtlicher Inanspruchnahme sowie strafrechtlicher Anzeige wegen Hausfriedensbruch geahndet. Dazu zählen auch die offensive Zurschautragung, die politische Agitation und Kundgabe von gesellschaftspolitischen Meinungen gegenüber Dritten. Äußerungen, Gesten und/oder ein äußeres Erscheinungsbild, die bzw. das nach Art und Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu defamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Abstammung bzw. ethnischer Herkunft, sind strengstens untersagt.
10. Film- und Fotoaufnahmen für Werbezwecke Regelmäßig werden im Europa-Park Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Die Bereiche bzw. Attraktionen werden soweit möglich gekennzeichnet. Bitte meiden Sie diese Bereiche, wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. von Ihnen getätigte Aufnahmen später in der Öffentlichkeit verwertet werden oder teilen Sie dies dem Fotografen/Filmteam mit. Geschieht dies nicht, geht der Europa-Park davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird. Eigene Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind erlaubt, sofern andere Gäste hierbei nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Professionelle Foto- und Filmaufnahmen mit kommerzieller Nutzungsabsicht sind hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Unternehmenskommunikation des Europa-Park.
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11. Hausrecht Der Europa-Park ist berechtigt, Personen, die gegen die Park- und Parkierungsordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßige Eintrittskarte auf dem Parkgelände angetroffen werden, zu verweisen.
12. Besucherkontrollen Jeder Besucher, der den Parkbereich im Geltungsbereich dieser Parkordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Europa-Parks zu unterziehen. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt. Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Jeder Gast erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden dürfen. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Kleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiterhin berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen (Drogen, Waffen, etc.) sicher zu stellen. Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Parkordnung ist der Europa-Park berechtigt, Zuwiderhandelnde des Geländes zu verweisen. Ein Anspruch solchermaßen zurück gewiesener Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
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