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PFLEGESTUFEN
Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit Hilfebedarf besteht mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) entfallen.
Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit Hilfebedarf besteht mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss in diesem Fall wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Davon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit Hilfebedarf besteht rund um die Uhr (auch nachts) bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss in diesem Fall wöchentlich im Tagesdurchschnitt wenigstens fünf Stunden betragen. Davon müssen mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden.
Härtefälle Die Einstufungen in die drei Pflegestufen sollen Richtwerte sein. Bei bestimmten Einzelfällen gibt es jedoch noch zusätzliche Unterscheidungsmerkmale. Pflegebedürftige, die auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden müssen, fallen unter die Härtefallregel. Diese gilt auch, wenn die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich mindestens sechs Stunden, davon mindestens dreimal in der Nacht, umfasst. Kinder Braucht ein Kind pflegerische Hilfe, ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend bei der Einstufung in die jeweilige Pflegestufe. Pflegestufen Pflegegeld Sachleistung Stufe I 225,00 € 450,00 € Stufe II 430,00 € 1.100,00 € Stufe III 685,00 € 1.550,00 € Härtefall 0,00 € 1.918,00 €
Zusätzliche Betreuungsleistungen speziell für Demenzziel erkrankte Patienten Zusätzliche finanzielle Hilfen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1, 2 und 3 sowie 2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfes zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt. Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Der nicht verbrauchte Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Verhinderungspflege Erkrankt die Pflegeperson oder fährt in den wohlverdienten Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine sogenannte Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung: Der häusliche Pfleger betreut den Bedürftigen seit mindestens 6 Monaten. Wird die Pflege in diesem Zeitraum von einem professionellen Pflegedienst übernommen, zahlt Ihre Pflegekasse bis zu 1.510 Euro pro Kalenderjahr. Ist die Ersatz-Pflegeperson bis zum zweiten Grade verwandt, verschwägert oder wohnt mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft, entspricht die Entlohnung für die vorübergehende Pflege dem Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe.
Pflegehilfsmittel Damit Pflegebedürftige in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können, übernimmt die Pflegekasse Pflegehilfsmittel (wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme). Meist überprüft der Gutachter des Medizinischen Dienstes im Rahmen der Begutachtung bereits den Bedarf an Hilfsmitteln und gibt eine Empfehlung an die Pflegekasse ab.
Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege, zum Beispiel der Körperpflege, oder der Erleichterung der selbstständigen Lebensführung. Sie werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (Einmalartikel), übernimmt die Pflegekasse Kosten von bis zu 31 Euro pro Monat (saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel). Pflegebedürftige, die in ihrer häuslichen Umgebung bleiben möchten und können, brauchen natürlich ausreichende Pflege und Unterstützung. Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, muss bei Pflegegeldbeziehern in regelmäßigen Abständen eine Vertrags-Pflegeeinrichtung vorbeischauen. Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt Ihre Pflegekasse: • Pflegestufe 1 und 2: 21 Euro (Einsatz muss einmal je Halbjahr erfolgen). • Pflegestufe 3: 31 Euro (Einsatz muss einmal je Vierteljahr erfolgen).
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