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Positionspapier Zur Leverage Ratio

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8. Dezember 2015 Positionspapier zur Leverage Ratio – Drohende Fehlimpulse vermeiden Die Einführung der Leverage Ratio als risikounabhängige Messzahl führt – ohne deutliche Nachadjustierung durch die Regulatoren – zu erheblichen Fehlimpulsen. Insbesondere risikoarme Geschäfte wären hiervon betroffen. Als Reaktion auf eine „harte“ Leverage Ratio wird es zu einem weiteren Abbau des großvolumigen, meist risiko- und margenarmen Geschäfts kommen. Diese Entwicklung wäre auch mit Blick auf die politischen Ziele volkswirtschaftlich kontraproduktiv. Die angedachte Funktion der Leverage Ratio als Back-Stop für die risikobasierten Eigenmittelanforderungen setzt voraus, dass Konsistenz zwischen der Leverage Ratio und den risikobasierten Eigenmittelanforderungen besteht, abgesehen von Sachverhalten, die definitionsgemäß den Unterschied zwischen diesen Kapitalquoten ausmachen (wie externe Ratings und interne Bewertungsmodellansätze). Daher hat die Europäische Kommission im laufenden Jahr den delegierten Rechtsakt nach Art. 456(1)(j) CRR unter anderem dafür genutzt, wesentliche Inkonsistenzen zwischen der Leverage Ratio und risikobasierten Eigenmittelanforderungen zu beseitigen. So wurde zum Beispiel durch Streichung des Art. 429(4)(2) CRR der relevante Konsolidierungskreis einander angeglichen und durch Anpassung des Art. 429(2) CRR die Quotenberechnung der Leverage Ratio von Monatsdurchschnittswerten auf Quartalsultimowerte (analog der risikobasierten Eigenmittelanforderungen) geändert. Zudem wurde für die Leverage Ratio die Möglichkeit eröffnet, gruppeninterne Risikopositionen von der Anrechnung auf Einzelinstitutsebene zu befreien, wenn die Bedingungen des Art. 113(6)(a-e) CRR erfüllt sind und eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Diese europäische Regelung besteht im Unterschied zum Baseler Rahmenwerk, weil die CRR im Vergleich zum Baseler Rahmenwerk von einem größeren Kreis an Instituten einzuhalten ist. Zudem wurde eine Sonderbehandlung für bestimmte Forderungen gegenüber öffentliche Stellen im Rahmen der Ermittlung der Risikoposition verankert, die unseres Wissens nur bestimmten öffentlichen Investitionsprogrammen in Frankreich zugute kommt. Nach wie vor bestehen jedoch weitere Inkonsistenzen zwischen den risikogewichteten Eigenmittelanforderungen und der Leverage Ratio sowie Fehlsteuerungsimpulse, die auch im Rahmen des delegierten Rechtsaktes nicht beseitigt wurden. 1/4 Positionspapier zur Leverage Ratio – Drohende Fehlimpulse vermeiden A. Verbundgeschäft Während das Baseler Rahmenwerk nur von großen, international aktiven Banken auf Gruppenebene einzuhalten ist, ist die CRR für sämtliche Banken (inkl. Wertpapierfirmen) relevant. Wenn den Instituten eines Haftungsverbundes durch die Vollanrechnung verbundinterner Forderungen bei der Leverage Ratio Restriktionen hinsichtlich Liquiditätsausgleich und Investitionen auferlegt werden, dann sind sehr negative Auswirkungen auf die Refinanzierung und damit auf ein zentrales Strukturelement der Haftungsverbünde zu erwarten. Bei Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 113(7) CRR und bei Genehmigung der zuständigen Behörde ist sichergestellt, dass Risiko- und Haftungsstrukturen in den Haftungsverbünden denjenigen innerhalb einer Institutsgruppe gleichwertig sind. Ferner ist die verbundinterne Schaffung von Eigenmitteln durch „Ringfinanzierungen“ ausgeschlossen. Im Rahmen der risikogewichteten Eigenkapitalquote, der Großkreditvorschriften und für Zwecke der Liquiditätsvorschriften wurde diese Anrechnungsbefreiung aus diesen Gründen bereits in der CRR umgesetzt. Vor dem Hintergrund der Leverage Ratio als „Back-Stop“ zur risikogewichteten Eigenkapitalquote sollte – abgesehen von beabsichtigten Unterschieden wie die Nichtanwendung von Risikogewichtung, internen Modellen und Kreditrisikominderungstechniken – identische Regeln für die Ermittlung dieser Quoten gelten. Eine differierende Behandlung verbundinterner Risikopositionen, welche die Bedingungen des Art. 113(7) CRR erfüllen, vermieden werden. Die realwirtschaftliche Bedeutung der Sicherungseinrichtung hängt entscheidend davon ab, ob ihr tragfähiges singuläres und auf Verbundstrukturen basierendes Geschäftsmodell regulatorisch anerkannt wird. Dieses regional verankerte und nachhaltige Geschäftsmodell hat sich auch in der Finanzkrise als robust erwiesen. Trotz Krise und zunehmender Regulierung sind die Kundeneinlagen und Kredite gewachsen. Die Kreditversorgung auch der regionalen Wirtschaft wird insbesondere auch durch die Haftungsverbünde getragen. Diese besondere Gruppenstruktur wird ergänzt um eine präventiv wirkende Institutssicherung, deren Qualität nicht zuletzt auch durch die aufsichtsrechtliche Anerkennung bestätigt worden ist. Jegliche Probleme einzelner Institute wurden in der Vergangenheit verbundintern ohne Beteiligung Dritter gelöst. Unsere Forderung: Aufgrund des Risikos für das Fortbestehen der Verbundstrukturen werben wir mit Nachdruck für eine Befreiung der Anrechnung von verbundinternen Forderungen im Sinne von Art. 113(7) CRR von der Anrechnung auf das Exposure der Leverage Ratio gemäß Art. 429 CRR. 2/4 Positionspapier zur Leverage Ratio – Drohende Fehlimpulse vermeiden B. Förderkredite Eingedenk der Auswirkungen auf das im öffentlichen Auftrag betriebene Förderkreditgeschäft sind mit der Leverage Ratio auch negative Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzierung der Öffentlichen Hand verbunden. Es droht eine Verknappung und Verteuerung der Finanzierung wichtiger politischer Vorhaben. Gegenwärtig werden Kredite aus Förderprogrammen nur dann von einer Berücksichtigung in der Leverage Ratio ausgenommen, wenn die Kredite bilanzielles Treuhandvermögen darstellen und den in Art. 429 (11) CRR hinterlegten Ausbuchungs- und Entkonsolidierungskriterien entsprechen. Die Mehrheit der Kredite aus Förderprogrammen erfüllt diese Bedingung derzeit jedoch nicht und ist damit nicht begünstigt. Gemäß Art. 429(14) CRR sollen zuständige Behörden den Instituten erlauben können, Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die gemäß Art. 116(4) CRR wie Forderungen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, von der Exposure-Größe der Leverage Ratio auszunehmen, sofern sie aus Einlagen stammen, zu deren Übertragung an die öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren. Hierbei handelt es sich – in nicht nachvollziehbarer Weise – lediglich um ein bestimmtes französisches Finanzierungsmodell (Livret A). Es dient dazu, dem Staat Anlagevermögen für öffentliche Investitionen zur Verfügung zu stellen. Die Anlagen des Livret A werden von der Caisse des Dépôts et Consignations verwaltet und gehen in die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus, die energetische Sanierung und in die Infrastrukturmaßnahmen der Gebietskörperschaften ein. Eine isolierte Privilegierung durch eine kasuistische Lösung für einzelne Länder löst nicht die grundsätzliche Problematik und kann zu Verzerrungseffekten innerhalb der Europäischen Union führen. Förderkredite stellen ein äußerst wichtiges Instrument zur Verbesserung der langfristigen Finanzierung der Wirtschaft in der Europäischen Union dar. Sie werden für nicht wettbewerbliche Zwecke, auf nicht gewinnorientierter Basis zur Unterstützung von Gemeinwohlzielen der Union oder der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt. Im Fokus stehen dabei beispielsweise die Förderung erneuerbarer Energien, die allgemeine Wirtschafts- und Wohnraumförderung, das regionale Kommunalkreditgeschäft sowie die Infrastrukturfinanzierung. In Deutschland werden diese Förderkredite üblicherweise mittels „Hausbank-Prinzip“ ausgegeben. Die Fördermittel werden dabei nicht von der originären Förderbank an die Endkunden ausgereicht, sondern es werden Geschäftsbanken zur Weiterleitung der Kredite in den Vergabeweg einbezogen. Um diese Spezifika der Förderdarlehen zu berücksichtigen, ist im Rahmen der europäischen Bankenabgabe gem. Art. 5(1)(f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 eine Ausnahmeregelung für Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts sowie Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern - soweit dem Betrag ein Förderdarlehen gegenübersteht - bei der Ermittlung der Bankenabgabe vorgesehen. 3/4 Positionspapier zur Leverage Ratio – Drohende Fehlimpulse vermeiden Unsere Forderung: Förderkredite, die gem. Art. 5(1)(f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 definiert sind, sollten bei der Ermittlung der Exposure-Größe der Leverage Ratio ausgenommen werden. 4/4