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Nr. 04/ 2016 vom 03. März 2016
Zoll entdeckte 49 lebende Schwanzlurche in Postpaketen Mitte Februar entdeckten Zöllner in Speyer 49 Schwanzlurche in zwei Postpaketen aus den USA. Fast eine Woche waren die Molche im Flugzeug bis nach Deutschland unterwegs. Wirbeltiere dürfen - zum Schutz der Tiere - allerdings nicht per Post versendet werden. Auf den Paketen war nicht einmal die Aufschrift „Lebende Tiere“ angebracht. Dadurch war ein tier- und artgerechter Transport ausgeschlossen. Auch die notwendigen Begleitpapiere lagen nicht vor. Die Zöllner verständigten deshalb das zuständige Veterinäramt, das die Schwanzlurche untersuchte und sie für die weitere Versorgung im Tierheim Speyer unterbrachte. Die Postsendung war an einen Empfänger im Regierungsbezirk Karlsruhe adressiert. Insgesamt wurden zehn Transportboxen in den beiden Paketen versendet. In jeder Transportbox waren für die Reise aus Übersee mehrere Molche in feuchtem Moos untergebracht. Bei der Internationalen Frachtstation Speyer werden Postsendungen, die auf dem Landweg über Spanien, Portugal, Frankreich und die Schweiz nach Deutschland kommen sowie Postsendungen aus den USA überprüft. Hintergrundinformation: Das Tierschutzgesetz schützt grundsätzlich alle lebenden Tiere vor tierschutzwidrigen Handlungen. Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren mit, deshalb können sie Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten, den Verdacht von Verstößen den zuständigen Behörden mitteilen und ggf. anordnen, dass die Tiere der zuständigen Behörde (hier dem Veterinäramt) vorgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Tierschutzbestimmungen liegt unter anderem dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Tiere Verletzungen aufweisen, wenn gewaltsam auf Tiere eingewirkt wird oder sonstige Schäden durch mangelhafte Sorgfalt bei der Beförderung oder bei der Versorgung von Wirbeltieren aufgetreten sind oder aufzutreten drohen. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.
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