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Der Präsident des Saarländischen
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1)
Ansprechpartner/in: Frau Dr. Müller Datum: 31. August 2016
Pressemitteilung in dem Verfahren:
Integritas Verein für lautere Heilmittelwerbung e.V. ./. Kohlpharma GmbH
1 U 150/15
des Saarländischen Oberlandesgerichts
7 O 57/15
des Landgerichts Saarbrücken
Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat heute Morgen im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Vergünstigungen, die die Kohlpharma GmbH einer
Apotheke
im
Direktvertrieb
angeboten
hatte,
wettbewerbsrechtlich nicht zulässig sind.
Der Verfügungskläger, ein Verein zur Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie, hatte gegen die Kohlpharma GmbH, ein pharmazeutisches Unternehmen, das überwiegend Importarzneimittel, u.a. auch im Direktvertrieb an Apotheken, in Verkehr
bringt,
Preisnachlässen
eine
auf
gerichtete
Unterlassung einstweilige
der
Gewährung
Verfügung
erwirkt.
von Das
unzulässigen Landgericht
Saarbrücken hatte diese durch Urteil vom 16.12.2015 bestätigt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kohlpharma GmbH hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Das
Gewähren
von
Preisnachlässen
und
Vergütungen
durch
einen
pharmazeutischen Unternehmer beim Direktvertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken und die Werbung sei nach den einschlägigen Bestimmungen (§§ 78 Arzneimittelgesetz, 2 Arzneimittelpreisverordnung bzw. § 7 Heilmittelwerbegesetz) unzulässig, wenn der Großhändlerzuschlag von 3,15 %, höchstens 37,80 €, überschritten wird.
Neben dem variablen Basisrabatt der Kohlpharma GmbH seien auch verdeckte Preisnachlässe
zu
berücksichtigen,
so
z.B.
ein
im
Rahmen
eines
Sonderprogrammes gewährter absatzabhängiger weiterer Preisnachlass von bis zu 1,10 €. Aber auch ein Werbekostenzuschuss und ein vereinbartes (unechtes) Skonto, die ohne erkennbare Gegenleistung gewährt werden, seien solche verdeckten Rabatte.
Da diese Vergünstigungen jedenfalls in der Kombination den nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung höchstzulässigen Großhändlerzuschlag übersteigen könnten, seien die Gewährung von und die Werbung mit Preisnachlässen der hier in Rede stehenden Art wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.
Gegen das Urteil des Senats ist die Revision nicht zulässig.
gez. Dr. Müller Richterin am Oberlandesgericht